{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_384-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"VIII ZR 384/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87 Abs. 1 Satz 1 Zur Auslegung einer Provisionsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, durch den dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, für den Fall, dass er mit Zustimmung des Unternehmers außerhalb dieses Bezirks bzw. Kundenkreises tätig wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 384/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. April 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 87 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Auslegung einer Provisionsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, durch \n\nden dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis \n\nzugewiesen ist, für den Fall, dass er mit Zustimmung des Unternehmers außerhalb \n\ndieses Bezirks bzw. Kundenkreises tätig wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n\n15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563). \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember \n\n2004 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil insoweit \n\naufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen, \n\nKammer für Handelssachen, vom 23. Dezember 2003 teilweise \n\nabgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.966,91 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 20. Oktober 2002 aus 35.316,30 € zu zahlen. Im Übrigen wird \n\ndie Klage abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie. Zwi-\n\nschen den Parteien bestand ein Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 \n\nmit folgenden Vereinbarungen: \n\n\"§ 1 \n\nFirma MI. [Beklagte] betraut M. [Kläger] mit der Alleinver-\ntretung von Getriebe-Einzelteilen, Getrieben und Fertigungs- so-\nwie Entwicklungskomponenten sowie Motorenkomponenten und \nEntwicklungen für alle deutschen Werke der F. AG, K. , sowie \nF. C. , E. , sowie noch zu benennende (Neukun-\nden) Firmen mit Sitz in N. . \n\n§ 2 \n\nM. hat sich um die Vermittlung von neuen und die Wahrung \nsowie Betreuung bestehender Aufträge zwischen MI. und F. \nAG zu bemühen, hierbei das Interesse von MI. mit der Sorgfalt \neines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. M. wird MI. \nnach besten Kräften alle für die Förderung des Geschäftes erfor-\nderlichen Nachrichten bekanntgeben, namentlich von jedem Auf-\ntrag oder Entwicklungsprojekt unverzüglich Mitteilung machen. \n\nIn Anbetracht der besonderen Bedeutung, die den technischen \nBeziehungen zwischen dem Erzeuger und der Firma sowie den \nAbnehmern zukommt, übernimmt es M. , die technische Zu-\nsammenarbeit zwischen MI. und F. AG in geeigneter Weise \nzu fördern. \n\n… \n\n§ 4 \n\nM. erhält als Entgelt für seine Tätigkeit für alle Geschäfte unter \n§ 2, die während der Vertragsdauer abgeschlossen werden sowie \nfür alle sonstigen vermittelten Aufträge folgende Provisionen ...: \n\n- \n- \n- \n- \n\nfür Entwicklungsaufträge 5% \nfür Prototypaufträge 5% \nfür Serienproduktion 2% \nfür bereits vor Vertragsabschluss akquirierte bei MI. laufen-\nde Projekt R. /F. eine Provision von 1,2% ...\" \n\n2 \n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte bei der F. AG in K. er-\n\nfuhr der Kläger Mitte 1996 von einem im F. -Konzern geplanten Motorprojekt, \n\ndem \" -system\". Mit der technischen Umsetzung war das Konzernun-\n\nternehmen Ma. in J. betraut; für den Einkauf war die F. Com-\n\npany in D. /U. verantwortlich. Der Kläger unterrichtete die Beklagte über \n\nden Verlauf des Projekts, um sie als Zulieferer ins Geschäft zu bringen. In der \n\nFolgezeit war er in vielfältiger Weise in die Verhandlungen zwischen der Be-\n\nklagten und den Entscheidungsträgern bei F. über das Projekt eingebunden. \n\nDie Beklagte leitete beispielsweise eine Anfrage der F. AG in K. , die für die \n\nF. Company tätig wurde, ob und zu welchen Kosten sich die Beklagte \n\nan der Entwicklung des Prototyps beteiligen könne, an den Kläger weiter und \n\nnahm seine Hilfe bei der Preisgestaltung in Anspruch. In den Jahren 2000 und \n\n2001 belieferte die Beklagte konzernangehörige Unternehmen in K. , J. \n\nund den U. mit Prototypen (\" \", \" \" und \" \") für das \n\n -system. Nach Verhandlungen am Firmensitz der Beklagten, an de-\n\nnen unter anderem der Kläger teilnahm, erhielt ein hundertprozentiges Tochter-\n\nunternehmen der Beklagten durch Vertrag vom 11. Januar 2001 von der F. \n\n Company auch den Auftrag für die Serienproduktion. \n\n3 \n\nDie Beklagte entrichtete dem Kläger Provision nur, soweit sie Motorteile \n\nan die F. AG nach K. und - im Auftrag von Ma. im Jahr 2000 - nach J. \n\n geliefert hatte. Mit der Klage hat der Kläger, gestützt auf den Handelsver-\n\ntretervertrag von 1994, einen Provisionsanspruch für Prototyplieferungen an \n\nMa. im Jahr 2001 sowie in die U. in Höhe von 5% der Auftragssummen \n\nnebst Mehrwertsteuer, insgesamt 40.966,91 €, und ferner Verzugszinsen in \n\nHöhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Nettoprovision \n\ngeltend gemacht; die Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Das Landgericht \n\nhat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht einen vertraglichen Provisionsanspruch des Klägers ver-\n\nneint, die Klage aber wegen eines Anspruchs aus § 354 HGB dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. Mit der von beiden \n\nParteien eingelegten Revision verfolgen diese ihr jeweiliges Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLG-NL 2005, 7 veröf-\n\nfentlicht ist, hat zur Begründung seines Grundurteils ausgeführt: Ein Provisions-\n\nanspruch aus dem Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 stehe dem Klä-\n\nger nicht zu. Aufträge der F. Company in den U. oder von Ma. in \n\nJ. seien davon nicht erfasst. § 1 des Handelsvertretervertrages weise dem \n\nKläger die Alleinvertretung lediglich für die deutschen Werke der F. AG in \n\nK. , für F. C. in E. sowie für Neukunden in N. \n\n zu. Gemäß § 2 des Vertrages erstrecke sich die Tätigkeitspflicht des \n\nKlägers nur auf Geschäfte mit der F. AG in K. . § 4 des Handelsvertreter-\n\nvertrages, der von \"sonstigen vermittelten Aufträgen\" spreche, habe nicht die \n\nBedeutung, den Tätigkeitsbereich des Klägers (möglicherweise uferlos) auszu-\n\nweiten. Damit sei nur ein ganz eng zu bestimmender Auffangtatbestand ge-\n\nmeint, der vor allem Unklarheiten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistung zu \n\nGunsten des Klägers regeln solle. Keinesfalls solle ihm ein vertraglicher Vergü-\n\ntungsanspruch verschafft werden, wenn er aus eigener Initiative auch bei ande-\n\nren ausländischen Werken oder Automobilherstellern tätig werde; die Vergü-\n\ntungspflicht der Beklagten werde andernfalls unüberschaubar. \n\n5 \n\nEtwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem hier \n\nmaßgeblichen Zeitraum keine Vertretung bei F. (U. ) und Ma. (J. ) \n\nunterhalten habe und es daher nahe liege, dass der Kläger ihr einziger Han-\n\ndelsvertreter in diesem Bereich gewesen sei. Eine konkludente Ausdehnung \n\ndes Handelsvertretervertrages komme nicht in Betracht; der Kläger hätte dafür \n\nsorgen müssen, dass sein erweitertes Tätigwerden auf einer abgesicherten ver-\n\ntraglichen Grundlage geschehe. \n\n6 \n\nDem Kläger stehe jedoch ein gesetzlicher Provisionsanspruch in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 HGB zu. Unmittelbar greife die Vor-\n\nschrift nicht ein, weil der Kläger kein Kaufmann sei. Er sei weder im Handelsre-\n\ngister eingetragen, noch erfordere sein Unternehmen, wie das Berufungsgericht \n\nim Einzelnen näher ausgeführt hat, einen nach Art und Umfang in kaufmänni-\n\nscher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). Auf Kleinge-\n\nwerbetreibende sei § 354 Abs. 1 HGB aber analog anzuwenden. Die Gesetzes-\n\nbegründung zum Handelsrechtsreformgesetz stehe dem nicht entgegen. Die \n\ndem Geschäftsverkehr grundsätzlich bekannte Entgeltlichkeit kaufmännischer \n\nLeistungen erfasse nicht nur kaufmännische, sondern allgemein gewerbliche \n\nLeistungen. Die Erstreckung handelsrechtlicher Vorschriften auf Kleingewerbe-\n\ntreibende sei dem HGB auch nicht grundsätzlich fremd, wie den §§ 84 Abs. 4, \n\n93 Abs. 3, 383 Abs. 2 HGB zu entnehmen sei. \n\n7 \n\nDie Tätigkeit des Klägers sei zumindest mitursächlich für die Geschäfts-\n\nabschlüsse gewesen, für die er Provision verlange. Die Beklagte habe seine \n\nMitwirkung als solche nicht in Zweifel gezogen, sondern meine lediglich, er ha-\n\nbe dabei keine entscheidende Rolle gespielt bzw. sei im Rahmen seines ver-\n\ntraglichen Aufgabengebietes, der Kontaktpflege zu F. K. , tätig geworden. \n\nEine solche Bewertung sei nicht gerechtfertigt. Zunächst falle auf, dass der Klä-\n\nger bei den zweitägigen Verhandlungen, die dem Vertragsabschluss vom \n\n11. Januar 2001 für die Serienproduktion vorausgegangen seien, für die Be-\n\nklagte zeitweise allein aufgetreten sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der \n\nHandelsvertreter seinen Beitrag zu einem so umfassenden und sich über so \n\nlange Zeit entwickelnden Vorhaben wie dem -Motorprojekt nicht zu einem \n\nganz bestimmten Zeitpunkt erbringe. Seine Tätigkeit bestehe in der Kontakt-\n\npflege, der Weiterleitung von Informationen und der positiven Beeinflussung \n\nvon Entscheidungsträgern. Wie der Korrespondenz zu entnehmen sei, habe der \n\nKläger solche Leistungen erbracht, indem er grundsätzlich in die Vorbereitun-\n\ngen der Beklagten für das -Motorprojekt eingebunden gewesen sei. Die Be-\n\nklagte habe diesbezüglich Anfragen an ihn weitergeleitet und seine Hilfe bei-\n\nspielsweise bei der Preiskalkulation in Anspruch genommen. Eine Reise nach \n\nJ. habe dazu gedient, die Beklagte beim -Motorprojekt ins Geschäft zu \n\nbringen; der Kläger habe sie dabei unter anderem über die Bedeutung des \n\nSchriftverkehrs von F. beraten. Der Kläger habe nicht nur Kontakt zur F. \n\nAG in K. gehabt, die in besonderem Maße an der Entwicklung beteiligt gewe-\n\nsen sei, sondern auch zu dem amerikanischen Vertreter der F. Com-\n\npany, der schließlich den Vertrag vom 11. Januar 2001 in deren Namen ge-\n\nschlossen habe. Die Beklagte habe letztlich auch selbst nicht angenommen, \n\ndass die Tätigkeit des Klägers nicht mitursächlich geworden sei, weil sie Liefe-\n\nrungen für den Prototyp des -Motorprojekts jedenfalls zum Teil verprovisio-\n\nniert habe. \n\n8 \n\nEine Entscheidung sei zunächst nur hinsichtlich des Klagegrundes zu \n\ntreffen; die Höhe des Anspruchs sei noch nicht abschließend bestimmbar \n\n(§ 304 ZPO). Maßgebend sei nach § 354 HGB die ortsübliche Provision. Dazu \n\nsei ein Sachverständigengutachten einzuholen, denn nach der Behauptung des \n\nKlägers sei die vertraglich ausgehandelte Provision ortsüblich, nach der Be-\n\nhauptung der Beklagten lediglich ein Viertel bis ein Drittel davon. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Revisionen der Parteien sind zulässig. Dies gilt auch für die Revision \n\ndes Klägers. Die im Grundurteil (§ 304 ZPO) obsiegende Partei ist beschwert, \n\nwenn die Entscheidungsgründe ihr ungünstige Feststellungen enthalten, die für \n\ndas Betragsverfahren nach §§ 318, 525 ZPO Bindungswirkung entfalten (BGH, \n\nUrteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, WM 1986, 331, unter I 1; BGH, \n\nUrteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, unter II 1 b aa, \n\nm.w.Nachw.). So liegt es hier, weil der Kläger nach § 354 HGB nur die mögli-\n\ncherweise geringere ortsübliche Provision verlangen könnte. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision des Klägers ist zum ganz überwiegenden Teil begründet, \n\ndiejenige der Beklagten dagegen unbegründet. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger Anspruch \n\nauf 5 % Provision (35.316,30 €) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (5.650,61 €), \n\ninsgesamt 40.966,91 €, für Prototyplieferungen ( und so-\n\nwie ) des -systems an Ma. im Jahr 2001 sowie in die U. \n\naus § 4 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertreterver-\n\ntrags vom 1. August 1994 (im Folgenden: HV). \n\n12 \n\na) Die Auslegung von § 4 Abs. 1 HV durch das Berufungsgericht hält ei-\n\nner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar handelt es sich bei der Ermitt-\n\nlung des Sinngehalts der Vertragsbestimmung um die in erster Linie dem Tat-\n\nrichter obliegende Auslegung einer Individualerklärung (§§ 133, 157 BGB); das \n\nRevisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nur daraufhin überprüfen, ob ge-\n\nsetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, \n\nErfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu den an-\n\nerkannten Auslegungsregeln gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des \n\nWortlautes als Ausgangspunkt jeder Auslegung sowie die Berücksichtigung der \n\nInteressenlage der Vertragspartner \n\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\n(st.Rspr., so Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, \n\nunter II 1, m.w.Nachw.). Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht ge-\n\nrecht, wie die Revision des Klägers zu Recht rügt. \n\n13 \n\naa) Schon mit seinem Ausgangspunkt, nach den Regelungen der §§ 1, 2 \n\nHV würden die hier streitigen Geschäfte von dem Handelsvertretervertrag nicht \n\nerfasst, legt das Berufungsgericht den genannten Bestimmungen einen Sinn-\n\ngehalt bei, der über deren Wortlaut hinausgeht. § 1 HV gewährt dem Kläger ein \n\nAlleinvertretungsrecht gegenüber der F. AG, K. , und F. , C. , so-\n\nwie noch zu benennenden Neukunden in N. . § 2 HV gestaltet \n\ndieses Alleinvertretungsrecht und die damit verbundenen Verpflichtungen des \n\nKlägers näher aus. Beide Bestimmungen schließen ihrem Wortlaut nach nicht \n\naus, dass der Kläger auch darüber hinaus berechtigt ist, der Beklagten Aufträ-\n\nge, jedenfalls aus dem Bereich von F. , zu vermitteln. Dem Handelsvertreter, \n\ndem - wie hier - ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis im Sin-\n\nne von § 87 Abs. 2 HGB zugewiesen ist, ist eine Betätigung außerhalb des zu-\n\ngewiesenen Bereichs nicht ohne weiteres verwehrt (Hopt in Baumbach/Hopt, \n\nHGB, 32. Aufl., § 87 Rdnr. 28). Die Gefahr einer Kollision mit der Tätigkeit und \n\nProvisionsansprüchen anderer Repräsentanten der Beklagten besteht im vor-\n\nliegenden Fall nicht, weil die Beklagte zur damaligen Zeit nach den unangegrif-\n\nfen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der F. \n\nCompany in D. und bei Ma. in J. keine Repräsentanz unterhielt. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht sieht in der Regelung des § 4 Abs. 1 HV, soweit \n\ndem Kläger Provision auch für \"alle sonstigen vermittelten Aufträge\" verspro-\n\nchen wird, einen eng zu bestimmenden Auffangtatbestand, der vor allem Un-\n\nklarheiten im Hinblick auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zugunsten \n\ndes Klägers bereinigen soll. Dabei geht es von der Annahme aus, § 4 HV neh-\n\nme Bezug auf § 2 HV und beschränke somit einen Vergütungsanspruch des \n\nKlägers auf Umsätze aus dem dort genannten Tätigkeitsbereich. Auch das steht \n\nim Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung, die nebeneinander Geschäfte \n\nnach § 2 HV und sonstige vermittelte Aufträge zum Gegenstand hat. \n\n15 \n\nDie Auslegung durch das Berufungsgericht wird zudem den berechtigten \n\nInteressen beider Vertragsparteien nicht gerecht. Der Kläger rügt mit seiner Re-\n\nvision zu Recht, dass für das bereits vor dem Vertragsschluss der Parteien vom \n\nKläger akquirierte Projekt R. /F. in § 4 HV eine Sonderregelung getroffen \n\nist. Für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte \n\nbliebe unklar, ob und inwieweit diese auch unabhängig von den - einen Provisi-\n\nonsanspruch weiter einschränkenden - Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB \n\nprovisionspflichtig sein sollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist dem-\n\nentsprechend während des Rechtsstreits von keiner der Parteien vertreten wor-\n\nden. \n\n16 \n\nbb) Die Beklagte hat gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten ver-\n\ntraglichen Vergütungsanspruch vielmehr eingewandt, mit den sonstigen vermit-\n\ntelten Aufträgen seien allein Geschäfte mit F. , C. , und noch zu be-\n\nnennenden Neukunden gemeint, die von § 2 HV nicht erfasst würden; § 2 HV \n\nbetreffe nur Geschäfte mit der F. AG, K. . Auch diese Ansicht widerspricht \n\nindes dem Grundsatz einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung \n\ndes Vertrages. Der Senat kann die Auslegung des Vertrages selbst vornehmen, \n\nweil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind (Se-\n\nnatsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620, unter II 1 \n\nm.w.Nachw.). \n\n17 \n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit der zwei-\n\nten Alternative von § 4 HV (\"alle sonstigen vermittelten Aufträge\") Vergütungs-\n\nansprüche des Klägers auf Geschäfte mit den von der Beklagten genannten \n\nKunden beschränken wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563) hat ein Be-\n\nzirksvertreter (§ 87 Abs. 2 HGB), der - wie hier - mit Zustimmung des Unter-\n\nnehmers außerhalb seines Bezirks bzw. des ihm zugewiesenen Kundenkreises \n\ntätig wird, in der Regel auch für solche Geschäfte den vollen vertraglichen Pro-\n\nvisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB. Gründe, die die Parteien veranlasst \n\nhaben könnten, im vorliegenden Fall etwas anderes zu vereinbaren, sind nicht \n\nerkennbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es dem Interesse des \n\nUnternehmers entspricht, vom Handelsvertreter möglichst viele Angebote ver-\n\nmittelt zu bekommen. Der Unternehmer wird dadurch zu nichts verpflichtet; er \n\nkann frei entscheiden, ob und zu welchem Preis er - unter Berücksichtigung \n\neiner dadurch ausgelösten Provisionspflicht - den Auftrag annimmt. Die vom \n\nBerufungsgericht befürchtete uferlose Vergütungspflicht der Beklagten ist des-\n\nhalb nicht zu besorgen. Es lag vielmehr einerseits im Interesse der Beklagten, \n\ndass ihr der Kläger auch sonstige Geschäfte, jedenfalls aus dem Bereich von \n\nF. , vermittelte, die nicht von dem Alleinvertretungsrecht nach § 1 HV umfasst \n\nwaren, und andererseits im Interesse des Klägers, auch für solche Geschäfte \n\ndie vertraglich vereinbarte Vergütung zu erhalten. \n\n18 \n\ncc) Jedenfalls haben unter Berücksichtigung der oben geschilderten In-\n\nteressenlage die Parteien den Handelsvertretervertrag vom 1. August 1994 \n\nnachträglich stillschweigend erweitert. Das Berufungsgericht hat von der Be-\n\nklagten unbeanstandet festgestellt, dass der Kläger langfristig und intensiv dar-\n\nan beteiligt war, dieser die streitigen Prototypaufträge zu verschaffen. Die Be-\n\nklagte hat die Leistungen des Klägers nicht nur angenommen, sondern ihn auf \n\nvielfältige Weise aktiv in den Verhandlungsprozess eingebunden, indem sie \n\nbeispielsweise Anfragen seitens F. an ihn weitergeleitet, seine Hilfe und sei-\n\nne Informationen bei der Preiskalkulation in Anspruch genommen und ihn we-\n\ngen der ausbleibenden Bestellung von Prototypen durch F. und Ma. un-\n\nmittelbar um Unterstützung gebeten hat. Dieses Verhalten konnten und durften \n\ndie Parteien wegen des Fehlens abweichender Äußerungen wechselseitig nur \n\ndahin verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass die Vermittlung der Prototypaufträge \n\nder F. Company und von Ma. durch den Kläger in den zwischen \n\nden Parteien bereits bestehenden Handelsvertretervertrag einbezogen werden \n\nsollten. \n\n19 \n\nb) Die Lieferungen der Beklagten für den Prototyp des -Motorprojekts \n\nsind auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen (§ 87 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 HGB). Dazu genügt jede Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Han-\n\ndelsvertreters, wenn sie das Zustandekommen gerade dieses Geschäfts im \n\nErgebnis gefördert und dadurch mitbewirkt hat (MünchKommHGB/von Hoynin-\n\ngen-Huene, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 31 m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht, \n\nwie ausgeführt, ohne Rechtsfehler festgestellt. \n\n20 \n\n2. Die Revision der Beklagten ist, wie sich aus den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen ergibt, unbegründet. Auf die Zulassungsfrage der analogen Anwendbar-\n\nkeit von § 354 HGB auf den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleinge-\n\nwerbetreibenden kommt es dafür nicht an. \n\nIII. \n\n21 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\nauf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da \n\nes keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur End-\n\nentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n22 \n\nDer Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 40.966,91 €, nämlich eine Net-\n\ntoprovision von 35.316,30 € nebst 16 % Mehrwertsteuer. Lieferungen an die \n\nF. AG in K. , für die die Beklagte dem Kläger bereits Provision entrichtet \n\nhat, sind von der Klage nicht umfasst. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist \n\nder Anspruch des Klägers auch durch die im Januar 2001 erfolgte Zahlung von \n\npauschal 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für Lieferungen an Ma. nicht \n\nteilweise erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Nach den Feststellungen im land-\n\ngerichtlichen Urteil, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug ge-\n\nnommen hat, sind mit der Pauschalzahlung nur Umsätze mit Ma. aus dem \n\nJahr 2000 abgegolten, für die der Kläger Provisionen im vorliegenden Rechts-\n\nstreit nicht geltend macht. Die Beklagte hat diese Feststellung nach der Wie-\n\ndergabe ihrer Berufungsbegründung im Tatbestand des Berufungsurteils nicht \n\nangegriffen; dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten über-\n\ngangen hätte, hat sie in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht. \n\n23 \n\nDer Zinsanspruch ist nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002 gerechtfertigt (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\na.F., Art. 229 §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). § 288 Abs. 2 \n\nBGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der \n\nbei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - Verbraucher nicht beteiligt sind, für \n\nEntgeltforderungen einen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basis-\n\nzinssatz vorsieht, ist nicht anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB), weil das Handels-\n\nvertreterverhältnis der Parteien vor dem 1. Januar 2002 begründet worden und \n\nder Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist (Se-\n\nnatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 35/04, VersorgW 2005, 228 unter II 3). \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.12.2003 - HKO 35/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 U 81/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-384-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 7","ref_norm":"229-7","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/viii-zr-384-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_384-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:28.106606+00:00"}}