{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_382-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"VIII ZR 382/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Wa- renpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfol- gen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erschei- nenden - \"Bestell-Übersicht\" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen. b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nach- nahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 382/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8; \nBGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci \n\na) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Wa-\nrenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfol-\ngen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung \neingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erschei-\nnenden - \"Bestell-Übersicht\" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen \nwerden müssen. \n\nb) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der \nRücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nach-\nnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für \nden Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten \n\ngegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 28. Oktober 2004 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur \n\nBestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen, in denen es unter anderem heißt: \n\n\"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Trans-\nportschäden \n\n... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro \nBestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,-\n EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestel-\nlung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird \n\nein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung \nerhoben. ... \n\nRückgaberecht \n\n... Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der \nRücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten \nbeim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck....\" \n\n2 \n\nBei Aufruf der Seite \"Bestellung starten\" im Internet erscheint unter der \n\nÜberschrift \"Bitte starten Sie Ihre Bestellung\" zunächst der Hinweis \"Es gelten \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" der Beklagten, der einen Link auf die \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schalt-\n\nfläche (Button) \"Bestellung starten\", durch deren Anklicken die Bestellung \n\ndurchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es: \n\n\"Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen: \n\nVersandkosten \n\n• … \n• \n• … \n• \n\nAGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)\", \n\nwobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informatio-\n\nnen bilden. \n\n3 \n\nVor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine \"Bestell-\n\nÜbersicht\", die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung \n\ndient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren \n\nNummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Ge-\n\nsamtpreises befindet sich die Angabe \"Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceauf-\n\nschläge und Versandkosten)\". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abge-\n\nschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden. \n\n4 \n\nDer Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer \n\nverbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zu-\n\nnächst - gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der Beklagten neben weite-\n\nren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die \n\nVerwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug \n\nauf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersa-\n\ngen. Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der \n\nVerwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel \n\ngegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel \n\nüber die Versandkosten abgewiesen. \n\n5 \n\nMit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag \n\nteilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember \n\n2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend \n\ndie Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, \"ohne auf der Internet-\n\nSeite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Waren-\n\npreis der Höhe nach auszuweisen\". Das Oberlandesgericht hat seine Berufung \n\nebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwen-\n\ndung der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen \n\nund die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein \n\nzweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenan-\n\ngaben weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt \n\nweiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgabe-\n\nrecht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-\n\nresse - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDie Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenan-\n\ngaben könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der \n\nals sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das Trans-\n\nparenzgebot liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Höhe der \n\nanfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden er-\n\nsichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende, ausgewie-\n\nsen sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch \n\neinen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der letzten \n\nSeite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche \"Bestellung abschicken\" \n\nals auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen werden könnten. Soweit es \n\ndazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe, handele es sich um eine im \n\nInternet-Verkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr ver-\n\ntraute Handhabung zur Erlangung der notwendigen Informationen. Es treffe \n\nauch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur schwer auffindbar sei. \n\n8 \n\nAuch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das \n\nRückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307 \n\nAbs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche \n\n\"Wünsche\" geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage zudem \n\nder Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der zurückzugewäh-\n\nrende Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen \n\nmüsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei \n\nder Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei durchaus geeignet, \n\nbei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere Waren bestellen, \n\num in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu gelangen. \n\nB. \n\n9 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der \n\nBeklagten zurückzuweisen sind. \n\n10 \n\nI. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein An-\n\nspruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versand-\n\nkosten durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servi-\n\ncekosten neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite \"Bestell-Übersicht\" nicht \n\nzu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der \n\nBeklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-\n\nInfoV, bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung \n\nmit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten. \n\n11 \n\n1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer - wie hier die Beklagte - \n\nnach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von \n\ndessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel \n\nentsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung \n\nzu stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und Nachweis-\n\npflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu gehören \n\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 gel-\n\ntenden Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis \n\nzum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen ü-\n\nber den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit \n\nverbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende \n\nLiefer- und Versandkosten. \n\n12 \n\nWeder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Ver-\n\ntragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese \n\nVorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 \n\nFernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt \n\nsich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten \n\nInformationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 \n\nFernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38). \n\n13 \n\nEs ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB an die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allge-\n\nmeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder dar-\n\nüber hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fern-\n\nabsatzrecht im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., \n\n§ 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht \n\nferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten \n\nInformationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls \n\nhervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aig-\n\nner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c \n\nRdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in \n\nWilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten \n\nsind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise \n\npassieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frank-\n\nfurt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 = \n\nGRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Mög-\n\nlichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein sol-\n\ncher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting, \n\naaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott, \n\nITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR \n\n2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307). \n\n14 \n\n2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit \n\nseinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die Unter-\n\nlassung der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn sie nicht auf \n\nder Internet-Seite \"Bestell-Übersicht\" die Versand- und Servicekosten neben \n\ndem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in kei-\n\nnem Fall verpflichtet. \n\n15 \n\na) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten \n\nAGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile \n\ndes Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich \n\ndaraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten \n\naufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den ge-\n\nsondert zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der Unter-\n\nscheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein-\n\nschließenden sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preis-\n\nangabenverordnung (PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versand-\n\nkosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis \n\nund Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versand-\n\nhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist \n\neine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das ein-\n\nzelne Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letzt-\n\nverbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die \n\nVersandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf \n\ndie Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom \n\n14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkos-\n\nten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem \n\nWarenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzu-\n\nsehen wären. \n\n16 \n\nb) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich \n\nanfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulier-\n\nte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade \n\nauf der Seite \"Bestell-Übersicht\" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass \n\ndort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung \n\nberechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche \n\nKäufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten \n\nrechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn \n\ndie diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, \n\nwobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche \n\nSeite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig \n\npassiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch ei-\n\nnen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbun-\n\nden ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestell-\n\nvorgangs - nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusam-\n\nmenhang mit dem Warenpreis - entspricht den Benutzergewohnheiten bei Be-\n\nstellungen im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucher-\n\nkreis klar und verständlich. \n\n17 \n\nc) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht \n\nvielmehr geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ih-\n\nrem Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein \n\nArtikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer \"Sammel-\n\nbestellung\" zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher durch die \n\nGestaltung der Seite \"Bestell-Übersicht\" irregeführt, weil dort im Widerspruch zu \n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung \"Gesamtpreis\" \n\nbeim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um den endgül-\n\ntigen Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis \"ohne Ver-\n\nsandkosten\" neben dem Bestellwert auch als \"versandkostenfrei\" verstanden \n\nwerden könne. \n\n18 \n\naa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie \n\nrechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen - \n\nnicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über \n\ndie Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite \"Be-\n\nstell-Übersicht\" die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der \n\nHöhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 \n\nNr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die beanstandete \n\nKlausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin geforderten Anga-\n\nben auf der Internet-Seite \"Bestell-Übersicht\" der Beklagten. Die von der Kläge-\n\nrin als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften vielmehr nach den ge-\n\nnannten Vorschriften - bei der gegebenen Klausel - auch auf andere Weise \n\nund/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die Bezifferung der Ver-\n\nsandkosten neben dem Warenpreis auf der Seite \"Bestell-Übersicht\". \n\n19 \n\nbb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen \n\nAngaben der Beklagten auf deren Seite \"Bestell-Übersicht\" auch nicht missver-\n\nständlich oder irreführend. Die Angabe eines \"Gesamtpreises\" einerseits und \n\neines \"Bestellwertes\" andererseits beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers \n\nvon den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche \n\nVerbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann, nicht \n\ndavon ausgehen, dass in dem genannten \"Gesamtpreis\" etwaige von ihm zu \n\ntragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil \n\nsich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht \n\nund sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt von Anzahl und Einzel-\n\npreis dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht der Gesamtpreis \n\ndem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel ausgewählt hat) oder \n\nbleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der Verbraucher mehrere Artikel \n\nbestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich keine Versandkosten enthal-\n\nten sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher Höhe oder niedriger aus-\n\ngewiesenen Gesamtpreises sein. \n\n20 \n\nSoweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: \"ohne Zinsen, \n\nServiceaufschläge und Versandkosten\", spricht dies entgegen der Ansicht der \n\nRevision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben werden. \n\nDem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zu-\n\nsätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahin-\n\nter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die \n\nAngabe \"ohne Versandkosten\" meint, derartige Kosten entfielen entgegen der \n\nallgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie bereits \n\nunter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als Drittkos-\n\nten neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein Versandunter-\n\nnehmen hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist \n\nfernliegend. \n\n21 \n\n22 \n\nII. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf \n\nUnterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung \"Wenn Sie \n\nuns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ih-\n\nrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf ei-\n\nnen Verrechnungsscheck\". Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB \n\nunwirksam. \n\n23 \n\n1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit \n\nder Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners \n\nauch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. \n\nNach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen, \n\ndass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. \n\nEine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt \n\nund auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter \n\nHinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt \n\nden Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-\n\nmessen (Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall \n\nhier. \n\n24 \n\n2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernab-\n\nsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle \n\ndem Verbraucher - wie hier - bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein \n\nRückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann (Satz 2). Nach § 357 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vor-\n\nschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die dies-\n\nbezügliche Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des \n\nRücktritts - hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe - die empfan-\n\ngenen Leistungen zurückzugewähren sind. \n\n25 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete \n\nKlausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zu-\n\nrück zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der \n\nBeklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im \n\nRahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert \n\nzurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB \n\n[2004], § 346 Rdnr. 73; Er-\n\nman/Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gut-\n\nschrift ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung \n\ndes Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom \n\n16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige \n\neiner Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Ver-\n\nbindlichkeit durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst gleichgesetzt \n\nwerden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung einer Gutschrift für ausrei-\n\nchend hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge, \n\nwenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt werde, wiederum über das \n\nvon ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte \n\nkann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch nicht wieder über seine \n\nzurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten, \n\nzunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den Rückgewährverpflichte-\n\nten - nunmehr aus der Gutschrift - geltend zu machen. Aus dem von der An-\n\nschlussrevision zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich zu ihren \n\nGunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht des Käufers, die Ware \n\nwieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die Kosten für einen \n\nerforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat. \n\n26 \n\n4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht erfolgreich dar-\n\nauf berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er - neben der in der Klausel vorge-\n\nsehen Erteilung einer Gutschrift - auch sofort die Rückzahlung des Kaufpreises \n\nverlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen \"bestimmten Wunsch\" \n\nnur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu. \n\n27 \n\nDie Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwick-\n\nlung und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu \n\nerfassen. Für den Fall des \"Nachnahmekaufs\" ist bei Rückgabe der Ware die \n\nÜbersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem \n\nVerbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die \n\nZahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung \n\neines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf \n\ndie Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hin-\n\naus verlangen oder auch nur \"wünschen\" kann und welche Verbindlichkeit ei-\n\nnem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar. \n\n28 \n\nDa die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die \n\nRüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teil-\n\nweise sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer \n\nRücksendung der Ware - auch - die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Fir-\n\nmenkonto vorzusehen, nicht an. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2/2 O 292/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 1 U 21/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_382-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-382-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_382-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_382-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zr-382-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_382-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:11.928069+00:00"}}