{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_378-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"VIII ZR 378/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 378/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der Zivilkam-\n\nmer 67 des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 Miete bzw. Nutzungsent-\n\nschädigung in Höhe von 79.761,76 € nebst Zinsen für ein Einfamilienhaus und \n\nvon beiden Beklagten die Räumung desselben. \n\nDer Beklagte zu 2 schenkte sein mit zwei Gebäuden bebautes Anwesen \n\nin B. , S. Straße , mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1984 \n\nseinen Söhnen T. und M. S. . Die Eigentumsumschreibung \n\nerfolgte am 22. Mai 1985. Zugunsten der H. bank AG wurde \n\nam 1. Juni 1992 zu Lasten des Anwesens eine Grundschuld über 4 Millionen \n\nDM zur Sicherung eines dem Beklagten zu 2 gewährten Kredits eingetragen. \n\nMit Beschluß vom 24. November 1996 ordnete das Amtsgericht Wedding die \n\nZwangsverwaltung über das Grundstück an und bestellte den Kläger zum \n\nZwangsverwalter. \n\nDie Beklagte zu 1, die Mutter des Beklagten zu 2, bewohnt seit mehreren \n\nJahrzehnten das hintere Einfamilienhaus auf dem Anwesen. Der Beklagte zu 2 \n\nzog nach dem 17. Dezember 2001 (Zwangsräumung des vorderen Gebäudes) \n\nin das hintere Gebäude ein. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe \n\nmit den Eigentümern des Grundstücks am 29. Mai 1994 einen schriftlichen \n\nMietvertrag über das hintere Einfamilienhaus abgeschlossen. In diesem Miet-\n\nvertrag hätten sich die Eigentümer verpflichtet, der Beklagten zu 1 das Haus auf \n\nLebenszeit als Wohnung zu überlassen. Im Gegenzug habe sich die Beklagte \n\nzu 1 verpflichtet, an die Eigentümer eine einmalige Vorauszahlung in Höhe von \n\n70.000 DM zu leisten. Die Beklagte zu 1 habe die 70.000 DM kurz nach Ver-\n\ntragsunterzeichnung an die Eigentümer ausgezahlt. \n\nDer Kläger bestreitet das Vorliegen eines Mietvertrages. Vorsorglich \n\nkündigte er am 8. April 2002 einen etwa bestehenden Mietvertrag wegen Aus-\n\nbleibens jeglicher Mietzahlungen. Er ist der Auffassung, er könne von den Be-\n\nklagten Räumung des Hauses verlangen und habe gegen die Beklagte zu 1 \n\nAnspruch auf Zahlung eines monatlichen üblichen Mietentgelts in Höhe von \n\n3.000 DM (= 1.533,88 €); hierzu macht er die auf die Zeit von Januar 1998 bis \n\nApril 2002 entfallenden Beträge geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landgericht \n\nhat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, das hintere Einfamilienhaus zu räu-\n\nmen und an den Kläger herauszugeben; die Entscheidung über den Zahlungs-\n\nantrag hat es dem Schlußurteil vorbehalten. Mit der vom Landgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Beklagten weiter die Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Erlaß eines Teilurteils sei zulässig, da hinsichtlich der in diesem \n\nTeilurteil nicht entschiedenen Frage des Anspruchs auf Miete bzw. Nutzungs-\n\nentschädigung keine sich widersprechenden Entscheidungen denkbar seien. \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und \n\nHerausgabe des Grundstücks gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Dabei sei davon aus-\n\nzugehen, daß die Grundstückseigentümer M. und T. S. am \n\n29. Mai 1994 mit der Beklagten zu 1 einen Mietvertrag über das hintere Einfa-\n\nmilienhaus des Inhalts geschlossen hätten, daß die Beklagte zu 1 auf Lebens-\n\nzeit das Haus bewohnen und an Dritte untervermieten dürfe und daß die Be-\n\nklagte zu 1 hierfür eine Einmalzahlung von 70.000 DM als Miete geleistet habe. \n\nDer Kläger habe diesen Mietvertrag wirksam gekündigt. Aus § 152 \n\nAbs. 1 ZVG habe er das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags auszuspre-\n\nchen, wenn dies wegen der wirtschaftlichen Verwertung notwendig sei. Dies sei \n\nhier der Fall, da wegen Ausbleibens der Mieten eine Befriedigung der Grund-\n\npfandrechtsgläubiger erheblich gefährdet sei. Es liege der Kündigungsgrund \n\ndes § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB \n\nvor, da keinerlei Mietzahlungen an den Kläger erfolgt seien. Die Zahlung der \n\n70.000 DM sei gegenüber dem Zwangsverwalter als Vorausverfügung gemäß \n\n§§ 1192 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. Anderenfalls wäre der Zugriff des \n\nPfandgläubigers auf die Miet- oder Pachtzinsen durch ein außerhalb des \n\nGrundbuchs erfolgendes Geschäft vereitelt. \n\nII. \n\nDie Revision ist begründet. Die Revision rügt zu Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht ein Teilurteil erlassen hat. Ein Teilurteil ist dann unzulässig, wenn \n\nes eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die \n\nanderen Ansprüche noch einmal stellt. Dann besteht die Gefahr sich widerspre-\n\nchender Entscheidungen zu den Vorfragen. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO \n\ndarf nur ergehen, wenn die Beurteilung des Teilanspruchs, auch infolge einer \n\nabweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des \n\nStreits über den Rest des Anspruchs unabhängig ist (BGHZ 107, 236, 242; \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053 unter I 2). \n\nDiesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht gefolgt. \n\nDas Berufungsgericht ist aufgrund der amtsgerichtlichen Feststellungen \n\ndavon ausgegangen, daß die Grundstückseigentümer M. und T. \n\nS. mit der Beklagten zu 1 einen Mietvertrag geschlossen und daß die \n\nBeklagte zu 1 70.000 DM als Miete an die Vermieter gezahlt habe; diese Zah-\n\nlung hat es aber gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB gegenüber dem Klä-\n\nger als Zwangsverwalter als unwirksam angesehen. Bei der Entscheidung über \n\nden Zahlungsanspruch ist das Berufungsgericht an sein Teilurteil über den Räu-\n\nmungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen nicht gebunden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64, NJW 1967, 1231). Käme \n\ndas Revisionsgericht bezüglich des Räumungsanspruchs zu dem Ergebnis, daß \n\ndas Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze zur Wirksamkeit einmaliger Miet-\n\nzinsvorauszahlungen dem Zwangsverwalter gegenüber verkannt habe und auf-\n\ngrund des Mietvertrages und der Zahlung der 70.000 DM ein Räumungsan-\n\nspruch nicht bestehe - was jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist \n\n(vgl. BGHZ 37, 347 f. und 137, 106 f.) -, wären das Teilurteil aufzuheben und \n\ndie Klage bezüglich des Räumungsanspruchs abzuweisen. Hieran wäre das \n\nBerufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht \n\ngebunden. Es könnte aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen den Abschluß \n\neines Mietvertrages sowie die Zahlung der 70.000 DM verneinen und der Zah-\n\nlungsklage in seinem Schlußurteil stattgeben. Damit besteht die Gefahr sich \n\nwidersprechender Entscheidungen. Das Revisionsgericht könnte zu einer \n\nrechtskräftigen Klageabweisung bezüglich des Räumungsanspruchs kommen, \n\nwenn es von der gegenüber dem Zwangsverwalter wirksamen und nach dem \n\nMietvertrag ausreichenden Zahlung der 70.000 DM ausgehen müßte, während \n\ndas Berufungsgericht bezüglich des Zahlungsanspruchs aufgrund abweichen-\n\nder Feststellungen (vgl. hierzu die Ausführungen in der Revisionserwiderung) \n\nder Klage stattzugeben hätte. \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht \n\n(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_378-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-378-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_378-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_378-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-378-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_378-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:54.733034+00:00"}}