{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_373-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"VIII ZR 373/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12 a) Ein \"anderer zwingender Grund\" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden. c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 373/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. November 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12 \n\na) Ein \"anderer zwingender Grund\" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann \nvor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht \nordnungsgemäß erfasst werden kann. \n\nb) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die \nhierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige \nVerbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden. \n\nc) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer \n\nnicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 373/04 - LG Magdeburg \nAG Magdeburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die \n\nRichter Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 30. November 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nMagdeburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge ein-\n\nschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 \n\nund 1999. \n\nSeit dem 5. November 1996 haben die Beklagten von der Klägerin eine \n\nWohnung in dem Anwesen S. in M. gemietet. Die Heiz-\n\nkörper der Wohnung der Beklagten sind mit geeichten elektronischen Messge-\n\nräten ausgestattet, die den Wärmeverbrauch fortlaufend erfassen und den End-\n\nwert eines Kalenderjahres jeweils automatisch abspeichern, sodass dieser Wert \n\nauch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahres mittels eines speziellen \n\nzusätzlichen Gerätes abgerufen und exakt festgestellt werden kann; er wird je-\n\ndoch am Ende des Folgejahres durch den neuen Jahreswert \"überschrieben\" \n\nund ist dann auch nicht mehr zu rekonstruieren. Auf dem Display der Messgerä-\n\nte wird jeweils der aktuelle Verbrauchswert des betreffenden Kalenderjahres \n\nangezeigt. \n\n3 \n\nUnter dem 15. Dezember 1999 übersandte die Klägerin den Beklagten \n\ndie Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, in der unter anderem Heiz-\n\nkosten in Höhe von 1.599,17 DM enthalten waren. Mit Schreiben vom 4. Okto-\n\nber 2000 rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten die Nebenkosten für \n\n1999 ab; für die Heizkosten setzte sie in der Abrechnung einen Betrag von \n\n1.740,06 DM an. Die Berechnung der Heizkosten beruhte auf den Ablesungen \n\nvom 23. März 1999 (für das Jahr 1998) und vom 18. Januar 2000 (für 1999). \n\n4 \n\nBei der Ablesung der elektronischen Wärmeverbrauchsmesser im März \n\n1999 und im Januar 2000 notierte der Mitarbeiter der Streithelferin, die von der \n\nKlägerin mit der Abrechnung der Heizkosten beauftragt war, nur jeweils den auf \n\ndem Display angezeigten aktuellen Verbrauchswert und nicht den zu diesen \n\nZeitpunkten noch gespeicherten und abrufbaren Endwert des betreffenden Vor-\n\njahres. Der Fehler wurde erst bei der Ablesung Anfang des Jahres 2001 festge-\n\nstellt, als die Werte von 1998 und 1999 bereits durch den Gesamtwert des Jah-\n\nres 2000 überschrieben und dadurch verloren gegangen waren. \n\n5 \n\nWegen des Ablesefehlers korrigierte die Streithelferin am 30. April 2001 \n\ndie Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999, wobei sie von den Ablesedaten \n\n(23. März 1999 und 18. Januar 2000) nach der Gradtagszahlmethode auf den \n\n31. Dezember des Abrechnungsjahres zurückrechnete. Dabei ergab sich für die \n\nWohnung der Beklagten infolge eines höheren Einheitspreises (Preis je Wär-\n\nmeeinheit) ein Mehrbetrag von 179,11 DM und ein Gesamtbetrag von \n\n1.778,28 DM für 1998 bzw. ein Mehrbetrag von 38,78 DM – insgesamt 1.778,84 \n\nDM – für 1999. Die weiteren in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen \n\nBeträge sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig. \n\n6 \n\nDie Klägerin hält die Rückrechnung auf der Grundlage der Gradtagszah-\n\nlen für zulässig und die erteilten Abrechnungen einschließlich der Erläuterungen \n\nfür formell ordnungsgemäß. Die Beklagten halten die über die Vorauszahlungen \n\nhinausgehenden Heizkostennachforderungen der Klägerin für unbegründet. Sie \n\nsind der Auffassung, die Neuberechnung der Heizkosten für die Jahre 1998 und \n\n1999 entspreche nicht den Bestimmungen der Heizkostenverordnung; überdies \n\nhabe die Klägerin die Rückrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht \n\nnachvollziehbar erläutert. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat mit Versäumnisurteil vom 27. Juni 2001 die Klage \n\ninsgesamt abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat es mit Urteil vom \n\n5. Mai 2004 der Klage hinsichtlich der unter Berücksichtigung geleisteter Vor-\n\nauszahlungen geltend gemachten Heizkosten \n\nin Höhe von 1.290,82 € \n\n(2.524,62 DM) stattgegeben und im Übrigen – hinsichtlich anderer mit der Klage \n\ngeforderter Kosten – das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Aufrechterhaltung \n\ndes Versäumnisurteils die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Amtsge-\n\nricht ihr stattgegeben hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion wollen die Klägerin und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nBei der von der Klägerin für die Korrektur der Heizkostenabrechnungen \n\n1998 und 1999 verwandten Gradtagszahlmethode handele es sich um eine \n\nSchätzung, die nach der Heizkostenverordnung nur bei einem Nutzerwechsel \n\nim Laufe einer Abrechnungsperiode zulässig sei (§ 9 b HeizkV). Ob die Kosten \n\nnach § 9 a HeizkV hätten verteilt werden können, könne dahinstehen, weil die \n\nKlägerin eine solche Verteilung nicht vorgenommen habe. Darüber hinaus sei \n\ndie von der Klägerin erteilte Abrechnung nach der Gradtagszahlmethode nicht \n\nnachvollziehbar; es fehle eine detaillierte Erklärung und die erforderliche Be-\n\nrechnung \"Schritt für Schritt\". Die auf einem der Abrechnung beigefügten Erläu-\n\nterungsblatt enthaltene exemplarische Rechnung genüge mangels konkreter \n\nWerte hierfür nicht. Die von der Streithelferin im Termin zur letzten mündlichen \n\nVerhandlung beigebrachte, konkret die Beklagten betreffende Berechnung sei \n\nvorher nicht zu den Akten gelangt. Es könne schließlich auch unentschieden \n\nbleiben, ob die Beklagten berechtigt wären, den auf sie entfallenden Anteil nach \n\n§ 12 HeizkV um 15 % zu kürzen; auch eine derartigen Kürzung würde wegen \n\nder von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen nicht zu einer weiterge-\n\nhenden Zahlungspflicht führen. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu \n\nUnrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nspruch auf Bezahlung der Heizkosten verneint, die sich aus den korrigierten, in \n\nformeller und rechnerischer Hinsicht in der Revisionsinstanz nicht mehr streiti-\n\ngen Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ergeben. \n\n11 \n\n1. Heizkosten sind in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit \n\nWärmelieferung (Wärmecontracting) (§ 1 Abs. 1 HeizkV) im Interesse eines \n\nsparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch \n\nder einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkV). Die Einzelheiten der Ver-\n\nteilung sind in den §§ 7 – 9 HeizkV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige \n\nKostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteili-\n\ngen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Da \n\njedoch beim Einsatz derartiger technischer Geräte Fehler unterschiedlichster \n\nArt nie völlig auszuschließen sind, sieht die Heizkostenverordnung in § 9 a \n\nAbs. 1 zwei verschiedene Ersatzverfahren für den Fall vor, dass der anteilige \n\nWärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechungszeitraum wegen Geräte-\n\nausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst \n\nwerden kann. Der anteilige Verbrauch ist dann durch eine Vergleichsberech-\n\nnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren ande-\n\nren Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kos-\n\ntenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen. \n\n12 \n\n2. Im vorliegenden Fall waren die Heizkörper mit den vorgeschriebenen \n\nWärmezählern ausgestattet. Die Zähler haben während des gesamten in Be-\n\ntracht kommenden Zeitraumes einwandfrei funktioniert. Die falsche Verbrauchs-\n\nerfassung beruhte ausschließlich auf einem Ablesefehler des zuständigen Mit-\n\narbeiters der Streithelferin. Ob ein solcher Fehler als ein \"anderer zwingender \n\nGrund\" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV anzusehen ist, ist umstritten. \n\n13 \n\na) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung \n\nliegt ein \"anderer zwingender Grund\" vor, wenn Umstände gegeben sind, die \n\ndem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur \n\nder Erfassungsmängel ausschließen. Entscheidend sei allein die objektive La-\n\nge; auf die Frage, wer den Mangel zu vertreten hat, komme es nicht an (Lam-\n\nmel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 9 a Rdnr. 9 ff; Schmidt-Futterer/Lammel, \n\nMietrecht, 8. Aufl., § 9 a HeizkV, Rdnr. 14; im Grundsatz ebenso Fischer-\n\nDieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Wohnungsbaurecht, HeizkostenV § 9 a, \n\nAnm. 4 vor 4.1). Als zwingender Grund ist nach dieser Auffassung auch ein Ab-\n\nlesefehler oder das versehentliche Unterlassen einer Ablesung anzusehen, \n\nwenn sie nicht mehr nachgeholt werden kann (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, \n\nMM 2003, 47). \n\n14 \n\nNach anderer Auffassung soll die Anwendung des § 9 a HeizkV dann \n\nausscheiden, wenn der Grund, der für das Unterbleiben einer verbrauchsab-\n\nhängigen Erfassung ursächlich war, vom Gebäudeeigentümer bzw. vom Ver-\n\nmieter oder von dem Wärmemessdienst, dessen Verschulden sich der Auftrag-\n\ngeber zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), zu vertreten ist (so – entgegen den \n\nAusführungen in Anm. 4 – Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer, Heiz-\n\nkostenV § 9 a, Anm. 5.1; Müller, Grundeigentum 1989, 216; ebenso wohl Em-\n\nmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 a BGB, Rdnr. 14; Gru-\n\nber, NZM 2000, 842, 844; ähnlich LG Hamburg, WuM 201, 460, und AG Bran-\n\ndenburg, Grundeigentum 2004, 1459, die einen zwingenden Grund im Sinne \n\ndes § 9 a HeizkV annehmen, wenn die Erfassung des Verbrauchs aus Gründen \n\nunterbleibt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat). \n\n15 \n\nb) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Sie wird vor allem dem Zweck der \n\nHeizkostenverordnung gerecht, im Interesse eines sparsamen Umgangs mit \n\nEnergie eine möglichst genaue Verteilung der Heizkosten zu erreichen und die-\n\nse Kosten dem Nutzer \"vor Augen zu führen\" (Lammel, HeizkV, § 1 Rdnr. 1). \n\nDurch die in § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung \n\nwird eine Kostenverteilung gewährleistet, die unter den dort genannten Voraus-\n\nsetzungen im Regelfall eine möglichst verbrauchsnahe Abrechnung sicherstellt \n\n(vgl. BR-Drucks. 494/88 S. 28). Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen, \n\nwenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über Gebühr eingeschränkt \n\nwird. Als zwingend ist ein Grund daher stets dann anzusehen, wenn seine Fol-\n\ngen in dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt wird, von dem zur Abrechnung ver-\n\npflichteten Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr behoben werden \n\nkönnen. \n\n16 \n\nFür dieses Verständnis des Begriffs des \"anderen zwingenden Grundes\" \n\nspricht überdies die vom Verordnungsgeber gewollte Gleichbehandlung mit \n\ndem Geräteausfall; dass die ersatzweise Verbrauchsermittlung nach einem Ge-\n\nräteausfall von der Frage abhängen soll, ob einer der Beteiligten den Defekt zu \n\nvertreten hat, lässt sich weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Syste-\n\nmatik der Verordnung entnehmen. \n\n17 \n\n3. Kommt demnach in Fällen der vorliegenden Art – verspätete Aufde-\n\nckung eines Ablesefehlers – grundsätzlich eine Verbrauchsermittlung nach \n\n§ 9 a Abs. 1 HeizkV in Betracht, stellt sich die weitere Frage, ob die von der \n\nKlägerin vorgenommene Abrechnung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht dem \n\nWortlaut der Vorschrift entspricht; denn § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV nennt als \n\nErsatzverfahren lediglich die Verbrauchsermittlung auf der Grundlage des \n\nVerbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungs-\n\nzeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen \n\nAbrechnungszeitraum. Die von der Klägerin bei der Korrektur ihrer Abrechnung \n\nangewandte Gradtagszahlmethode ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht \n\nfür die Sonderfälle im Sinne des § 9 a HeizkV, sondern – nach § 9 b HeizkV – \n\nnur bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes vorgese-\n\nhen. \n\n18 \n\nDurchgreifende Bedenken gegen das von der Klägerin gewählte Verfah-\n\nren bestehen unter den hier gegebenen Umständen dennoch nicht. Zwar ist der \n\nWärmeverbrauch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 a Abs. 1 \n\nSatz 1 HeizkV erfüllt sind, grundsätzlich nach einer der beiden dort genannten \n\nVergleichsmethoden zu ermitteln. Scheidet jedoch eine Vergleichsberechnung \n\naus, weil die dafür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so muss es \n\nnach dem oben unter II 2 b dargelegten Sinn und Zweck der Heizkostenverord-\n\nnung – insbesondere ihres § 9 a – ausnahmsweise zulässig sein, auf eine an-\n\ndere Methode auszuweichen, die eine möglichst exakte Ermittlung des Wärme-\n\nverbrauchs gewährleistet (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/ \n\nPfeifer aaO Anm. 8/S. 17). \n\n19 \n\nSo liegen die Dinge hier. Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage \n\ndes Jahres 1997 war nicht möglich. Denn in der Anlage zum Mietvertrag, auf \n\ndie sich beide Seiten in den Vorinstanzen berufen haben, war ausdrücklich vor-\n\ngesehen, dass die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr \n\n1997 als Pauschalzahlungen geleistet werden sollten, über die nicht abzurech-\n\nnen war; mit dieser Regelung wurde – zur Entlastung der Mieter – ersichtlich \n\ndem erhöhten Heizbedarf für die neu errichtete Wohnanlage Rechnung getra-\n\ngen. In der Anlage zum Mietvertrag war weiter festgelegt, dass erstmals für den \n\nZeitraum ab dem 1. Januar 1998 nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel \n\nüber die Nebenkosten abgerechnet werden sollte. Infolgedessen fehlt es an \n\nDatenmaterial aus dem Jahr 1997 oder einem anderen vergleichbaren früheren \n\nAbrechnungszeitraum, das für eine Vergleichsberechnung für die Jahre 1998 \n\nund 1999 herangezogen werden könnte. Eine Berechnung auf der Grundlage \n\ndes Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume in den Abrechnungszeiträumen \n\n1998 und 1999 scheidet ebenso aus, weil der Ablesefehler nicht lediglich die \n\nWohnung der Beklagten, sondern alle Wohnungen der Anlage betrifft. \n\n20 \n\nDie von der Klägerin und ihrer Streithelferin angewandte Gradtagszahl-\n\nmethode stellte unter den besonderen Umständen des Falles eine möglichst \n\ngenaue Ermittlung des Wärmeverbrauchs sicher. Denn es geht nicht um die \n\nFeststellung des Verbrauchs für einen gesamten Abrechnungszeitraum, wie \n\netwa nach einem vollständigen Ausfall des Messgerätes oder dem – durch wel-\n\nche Gründe auch immer verursachten – Unterlassen einer Ablesung; vielmehr \n\nhat die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Streithelferin von exakt erfassten \n\nWerten (vom 23. März 1999 und 18. Januar 2000), wobei insbesondere der \n\nWert für das Jahr 1999 das genaue Enddatum des maßgebenden Zeitraumes \n\nnur geringfügig überschritten hatte, auf den 31. Dezember des Vorjahres zu-\n\nrückgerechnet. Für diese Rückrechnung standen nach den tatrichterlichen \n\nFeststellungen konkrete Zahlen nicht zur Verfügung, weil mit den – vorschrifts-\n\nmäßigen – Messgeräten lediglich das jeweilige Jahresergebnis, nicht aber der \n\nVerbrauch für einzelne Monate oder Wochen gespeichert wurde. Die Anwen-\n\ndung der Gradtagszahlmethode war im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil \n\nsie eine taggenaue Abrechnung ermöglicht und den anerkannten Regeln der \n\nTechnik entspricht (Lammel, HeizkV, § 9 b Rdnr. 20). Sie ist, wie die Vorschrift \n\ndes § 9 b HeizkV erkennen lässt, als zuverlässiges Mittel zur Verteilung der \n\nHeizkosten anzusehen. \n\n21 \n\n4. Eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin nach § 12 HeizkV ist entge-\n\ngen der Ansicht der Beklagten nicht gerechtfertigt. Sowohl bei der Vergleichs-\n\nberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV als auch bei der Anwendung der Grad-\n\ntagszahlmethode handelt es sich um eine Schätzung des Wärmeverbrauchs (so \n\nzutreffend Schmidt-Futterer/Lammel aaO § 9 a Rdnr. 5; Emmerich/Sonnen-\n\nschein/Weitemeyer aaO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich hierbei um \n\neine \"nicht verbrauchsabhängige Abrechnung\" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 \n\nHeizkV handelt mit der Folge, dass dem Nutzer stets ein Recht zur Kürzung des \n\nauf ihn entfallenden Kostenanteils um 15 % zustünde (h.M., z.B. Fischer-\n\nDieskau/Pergande/Schwender/Pfeifer aaO, Anm. 10; Emmerich/Sonnenschein/ \n\nWeitemeyer aaO; Müller, Grundeigentum 1989, 217; Gruber, NZM 2000, 842, \n\n847; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2003, 879, 880; AG Berlin Tempelhof-\n\nKreuzberg, MM 2003, 47; AG Berlin-Mitte, MM 2005, 39; a.A. Lammel, HeizkV, \n\naaO; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO § 12 HeizkV, Rdnr. 12). § 12 Abs. 1 Satz 1 \n\nHeizkV spricht, anders als § 9 a, nicht von dem \"ordnungsgemäß erfassten\" \n\nVerbrauch – womit die Erfassung mit den in § 5 HeizkV genannten Geräten und \n\nin den Jahresfristen des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. des § 20 Abs. 3 Satz 2 \n\nNMV gemeint ist (Lammel, HeizkV § 6 Rdnr. 36) –, sondern von der \"nicht \n\nverbrauchsabhängigen Abrechnung\". Eine Abrechnung ist aber nur dann nicht \n\nverbrauchsabhängig, wenn sie nicht den einschlägigen Bestimmungen der \n\nHeizkostenverordnung entspricht, was der Verordnungsgeber durch die voran-\n\ngestellten Worte \"entgegen den Vorschriften dieser Verordnung\" unmissver-\n\nständlich zum Ausdruck gebracht hat. Zu den Vorschriften über die ver-\n\nbrauchsabhängige Abrechnung zählt jedoch auch § 9 a, der nach seinem ein-\n\ndeutigen Wortlaut – lediglich – eine andere, ersatzweise Ermittlung des Ver-\n\nbrauchs regelt; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des § 9 a HeizkV, wie \n\nhier, die Gradtagszahlmethode anzuwenden ist, weil die in § 9 a Abs. 1 HeizkV \n\nvorgeschriebene Vergleichsberechnung aus tatsächlichen Gründen ausschei-\n\ndet. Dadurch unterscheiden sich die Sonderfälle des § 9 a HeizkV von den Fäl-\n\nlen, in denen der Vermieter – etwa mangels jeglicher Vergleichsmöglichkeiten \n\noder wegen fehlender Messgeräte – auf eine \"freie\" Schätzung der Heizkosten, \n\nsei es auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, angewiesen ist. \n\nIII. \n\n22 \n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur End-\n\nentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil insgesamt \n\naufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nzurückzuweisen. \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nAG Magdeburg, Entscheidung vom 05.05.2004 - 10 C 4419/00 - \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 S 263/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_373-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-373-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_373-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_373-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-373-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_373-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:16.987523+00:00"}}