{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_369-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"VIII ZR 369/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 286 C Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen An- scheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem be- zahlt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVIII ZR 369/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 286 C \n\nDie Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit \n\ndem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen An-\n\nscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem be-\n\nzahlt worden ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14.September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 52 des Landgerichts Berlin vom 1. November 2004 aufgeho-\n\nben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Mai \n\n2004 abgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.154,57 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 17. Oktober 2002 zu zahlen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die \n\nNebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten zu tra-\n\ngen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte bestellte telefonisch am 12. September 2002 bei der Kläge-\n\nrin, die einen Handel für Computerzubehör betreibt, Ware zum Preis von \n\n1.154,57 €, die auf Wunsch des Beklagten an ihn versan dt werden sollte. Die \n\nKlägerin machte die Ware, der die Rechnung mit der Zahlungsbedingung \n\n\"Nachnahme/Bar\" beigepackt wurde, am selben Tag versandfertig und beauf-\n\ntragte die Streithelferin mit der Zustellung per Nachnahme. Die Streithelferin \n\ngab den Auftrag an einen Vertragsunternehmer weiter, der das Warenpaket \n\ndem Beklagten vor Ablauf von drei Werktagen seit der Bestellung aushändigte. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises \n\nnebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, hat Er-\n\nfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Be-\n\nklagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB bestehe nicht, \n\nweil er gemäß § 362 Abs. 2 BGB durch Erfüllung erloschen sei. Hierfür sei zwar \n\nder Beklagte beweispflichtig. Die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten sei \n\naber durch die Regeln über den ersten Anschein aufgrund eines typischen Ge-\n\nschehensablaufs erleichtert. Die Kammer gehe von dem Erfahrungssatz aus, \n\ndass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Zahlung ausgeliefert würden; \n\ndies sei gerade Sinn und Zweck der Nachnahmesendung. Die Voraussetzun-\n\ngen dieses Erfahrungssatzes stünden fest: Unstreitig habe die Klägerin die Wa-\n\nre mit dem Auftrag, sie als Nachnahmesendung auszuliefern, an die Streitver-\n\nkündete übergeben. Damit sei davon auszugehen, dass die Übergabe der Ware \n\nan den Beklagten gegen Zahlung erfolgt sei. Die Klägerin und die Streitverkün-\n\ndete hätten den Anscheinsbeweis dahin, dass der Beklagte die Forderung er-\n\nfüllt habe, nicht erschüttern können. Mögliche Fehler in der Versandkette habe \n\ndie Klägerin nicht hinlänglich dargetan; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das \n\nPaket nicht als Nachnahmepaket gekennzeichnet gewesen sei oder den Nach-\n\nnahmeaufkleber verloren habe, habe sie nicht vorgetragen. Auch der Umstand, \n\ndass der Beklagte keine Quittung vorlegen könne, erschüttere die Vermutung \n\nder Erfüllung nicht. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung \n\ndes Kaufpreises ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten \n\nSachverhalts nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit beweispflichtig ist und er diesen \n\nBeweis weder mit einer Quittung für die behauptete Zahlung (§ 368 BGB) noch \n\nmit den Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen erbracht hat. \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass dem Beklagten die \n\nBeweisführung durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins er-\n\nleichtert sei; aufgrund eines Erfahrungssatzes, der dahin gehe, dass Waren \n\neiner Nachnahmesendung nur gegen Zahlung ausgeliefert würden, sei davon \n\nauszugehen, dass der Beklagte die Ware bezahlt habe. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Rechts-\n\ngrundsätze des Anscheinsbeweises verletzt (§ 286 ZPO); dies unterliegt der \n\nPrüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGHZ 160, 308, 313). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typi-\n\nschen Geschehensabläufen anwendbar; es muss ein Sachverhalt feststehen, \n\nder eine gewisse Typik aufweist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf \n\neine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für \n\nden Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; BGHZ 160, 308, aaO; \n\nzuletzt Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter \n\nII 4). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anscheinsbeweises sind dem-\n\ngegenüber bloße Indizien oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorlie-\n\ngen der zu beweisenden Tatsache. Ein typischer Geschehensablauf, auf dem \n\nder vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz beruht, ist im vorlie-\n\ngenden Fall vom Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, so \n\ndass ein Anscheinsbeweis nicht gerechtfertigt ist. \n\n10 \n\nAuch wenn man es mit dem Berufungsgericht als gesicherten Erfah-\n\nrungssatz ansähe, dass die Aushändigung von Nachnahmesendungen nur ge-\n\ngen Bezahlung erfolgt, wäre eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen \n\nüber den Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen eines solchen Erfahrungssatzes stehen hier nicht, \n\nwie das Berufungsgericht gemeint hat, schon deshalb fest, weil die Klägerin den \n\nComputer mit dem Auftrag der Versendung als Nachnahmesendung an die \n\nStreithelferin übergeben hat. Denn aus der bloßen Auftragserteilung folgt nicht \n\nbereits die ordnungsgemäße Auftragserfüllung; insoweit besteht auch kein all-\n\ngemeiner Erfahrungssatz. Voraussetzung für die Anwendung des vom Beru-\n\nfungsgericht zugrunde gelegten Erfahrungssatzes über die regelmäßige Bezah-\n\nlung von Nachnahmesendungen ist deshalb, dass der von der Klägerin erteilte \n\nVersendungsauftrag von der Streithelferin und deren Subunternehmer auch \n\nordnungsgemäß ausgeführt wurde und dem Beklagten die Ware tatsächlich als \n\nNachnahmesendung ausgehändigt worden ist. Davon ist das Berufungsgericht \n\n- unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast - zu Unrecht ausgegangen. \n\n11 \n\nEine ordnungsgemäße Erfüllung des Versendungsauftrags setzt unter \n\nanderem voraus, dass der Zusteller das Warenpaket bei der Aushändigung an \n\nden Beklagten noch als Nachnahmesendung erkennen konnte. Dies ist jedoch \n\n- auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nachgewiesen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat Fehler in der Versandkette, die dazu geführt haben können, \n\ndass die Ware - sei es auf dem Paket selbst oder auf dem Eingabeterminal des \n\nZustellers - nicht (mehr) als Nachnahmesendung gekennzeichnet war, für mög-\n\nlich gehalten, hat aber gemeint, dass die Klägerin und die Streithelferin derarti-\n\nge Fehler nicht hinlänglich dargetan hätten, um den gegen sie sprechenden \n\nAnscheinsbeweis zu erschüttern. Damit hat das Berufungsgericht die Darle-\n\ngungs- und Beweislast verkannt. Steht nicht fest, dass die Ware bei der Auslie-\n\nferung (noch) als Nachnahmesendung gekennzeichnet war und vom Zusteller \n\nentsprechend behandelt worden ist, so geht dies entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts zu Lasten des Beklagten und nicht zu Lasten der Klägerin. \n\nDenn der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung \n\ndes Erfahrungssatzes, mit dem er den Anscheinsbeweis führen will, zu bewei-\n\nsen. Es geht hierbei nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Frage, \n\nob die gegnerische Partei - hier die Klägerin - die Geltung der Schlussfolgerung \n\neines bestehenden Erfahrungssatzes hinreichend erschüttert hat, sondern dar-\n\num, ob der Erfahrungssatz - von seinen Voraussetzungen her - in einem kon-\n\nkreten Fall überhaupt zur Anwendung kommen kann. \n\n12 \n\nDa es somit an dem vom Beklagten zu erbringenden Nachweis dafür \n\nfehlt, dass ihm die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, \n\nkann der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz nicht zugrunde \n\ngelegt und folglich auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises davon ausge-\n\ngangen werden, dass die Ware vom Beklagten bei der Aushändigung des Pa-\n\nkets bezahlt worden ist. \n\nIII. \n\n13 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststel-\n\nlungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, \n\nhat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Be-\n\nklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, da er nicht bewiesen hat, dass er die \n\nunstreitige Kaufpreisforderung beglichen hat, und er sich seit dem 17. Oktober \n\n2002 in Verzug befindet (§ 433 Abs. 2, § 286 Abs. 3, Satz 1, 1. Halbs., Satz 3, \n\n§ 288 Abs.1 BGB). \n\nDr. Deppert Ball Dr. Leimert \n\n Dr. Wolst Dr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.05.2004 - 204 C 429/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2004 - 52 S 219/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_369-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-369-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_369-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_369-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-369-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_369-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:10.849753+00:00"}}