{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_367-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"VIII ZR 367/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVIII ZR 367/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hagen vom 10. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nSchwerte vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 17. Juli 1996 mieteten die Beklagten eine \n\nWohnung in S. , die im Eigentum der Kläger, einer Erbengemeinschaft, \n\nsteht. Das Mietverhältnis begann am 1. August 1996. § 2 Nr. 1 des Vertrages \n\nenthielt folgende vorformulierte Regelung: \n\n\"Es (gemeint: Das Mietverhältnis) läuft auf unbestimmte Zeit und \nkann von jedem Teilnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen \nKündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum \nEnde eines Kalendermonats gekündigt werden.\" \n\nFußnote 2 lautet auszugsweise: \n\n\"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt: \n\na) für Wohnraum gemäß § 565 BGB: \n\n 3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedau-\n\nert hat; \n\n 6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch \n\nkeine 8 Jahre gedauert hat; \n\n 9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch \n\nkeine 10 Jahre gedauert hat; \n\n…\" \n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 kündigten die Beklagten das Vertrags-\n\nverhältnis zum 30. September 2003. Die Kläger widersprachen mit Schreiben \n\nvom 25. Juni 2003. Sie wiesen darauf hin, gemäß Vertrag vom 17. Juli 1996 \n\nende das Mietverhältnis, weil es mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre ge-\n\ndauert habe, aufgrund der Kündigung der Beklagten erst zum 31. Dezember \n\n2003. Da die Beklagten die Miete für die Monate August 2003 bis einschließlich \n\nDezember 2003 in Höhe von je 498 € monatlich nicht zahlt en, haben die Kläger \n\nMahnbescheide erwirkt. Nach deren Zustellung zahlten die Beklagten am \n\n14. April, 10. Mai und 11. Juni 2004 jeweils 100 €; \n\ninsoweit haben die Parteien \n\nden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\nDas Amtsgericht hat die zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbe-\n\nscheide antragsgemäß in Höhe von 2.490 € nebst Zinsen abz üglich der drei \n\nZahlungen á 100 € aufrechterhalten. Auf die Berufun g der Beklagten, mit der \n\nsich diese lediglich gegen die Inanspruchnahme für die Miete von Oktober bis \n\nDezember 2003 gewandt haben, hat das Landgericht in diesem Umfang das \n\nUrteil des Amtsgerichts abgeändert, die Vollstreckungsbescheide aufgehoben \n\nund die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision der Kläger war antragsgemäß durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfol-\n\nge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sach- und \n\nStreitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAufgrund der Kündigung durch die Beklagten vom 23. Juni 2003 habe \n\ndas Mietverhältnis am 30. September 2003 geendet. Die Kündigungsfrist für die \n\nBeklagten sei nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB in der nunmehr geltenden Fas-\n\nsung zu bestimmen. Denn als Übergangsregelung für diese Vorschrift sei \n\nArt. 229 § 5 Satz 2 EGBGB einschlägig. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Mietverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung der Be-\n\nklagten erst zum 31. Dezember 2003, weil nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags eine \n\nKündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des \n\nMieters von der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nicht auf die im Mietvertrag der \n\nParteien getroffene Vereinbarung anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB). \n\n1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die \n\nParteien eine Vereinbarung über Kündigungsfristen im Sinne des Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB getroffen haben. Nach dieser Übergangsvorschrift zum Miet-\n\nrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ist § 573 c Abs. 4 BGB \n\nauf Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die vor dem 1. September 2001 \n\ngetroffen wurden, nicht anzuwenden. Eine solche Vereinbarung konnte auch \n\ndadurch zustande kommen, daß im vorformulierten Vertragstext auf eine Rege-\n\nlung durch eine Fußnote verwiesen wird, in welcher die Kündigungsfristen des \n\n§ 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senat, Urteil vom \n\n10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 unter II). Die Änderung des \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch das Gesetz zur Änderung des Einführungs-\n\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425), \n\ndurch die der in dieser Vorschrift geregelte Bestandsschutz auf individualver-\n\ntragliche Vereinbarungen beschränkt wird, betrifft lediglich Kündigungen, die ab \n\n1. Juni 2005 zugehen. \n\n2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \n\nsei vorliegend nicht anzuwenden, weil die Beklagten die Kündigung erst nach \n\ndem 1. Januar 2003 erklärt haben. Zwar bestimmt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, \n\ndaß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Senat hat jedoch \n\nnach Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß die in Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nEGBGB enthaltene Übergangsregelung nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 \n\ndurch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt wird (Urteil vom 6. April 2005 \n\n- VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts ist, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, im Umfang der An-\n\nfechtung wiederherzustellen (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-367-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-367-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:34.539875+00:00"}}