{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_364-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"VIII ZR 364/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 543 Abs. 1 Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordent- liche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 364/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 543 Abs. 1 \n\nZur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordent-\n\nliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer von ihm an den \n\nBeklagten vermieteten, in B. gelegenen Wohnung. Nach § 6 Abs. 2 des \n\nMietvertrages vom 3. Juni 1998 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen \n\n(AVB) des Klägers in der Fassung von April 1997 Vertragsbestandteil. Das vom \n\nKläger verwendete Formular einer Empfangsbestätigung, wonach der Mieter \n\nden Empfang der AVB mit seiner Unterschrift bestätigt, ist nicht ausgefüllt und \n\nvom Beklagten auch nicht unterzeichnet worden. Nach Nr. 2 Abs. 1 der AVB ist \n\ndie Miete (\"Nutzungsgebühr\") monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten \n\nWerktag eines jeden Monats zu entrichten. \n\n2 \n\nVon November 1998 bis Februar 2001 überwies der Beklagte die Miete \n\nzu unterschiedlichen Zeitpunkten während des laufenden Monats, zum Teil \n\nauch erst im Folgemonat. Am 14. Februar 2001 kündigte der Kläger das Miet-\n\nverhältnis fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe die Mieten für Januar \n\nund Februar 2001 nicht gezahlt. Dennoch setzten die Parteien das Mietverhält-\n\nnis fort. Von März 2001 bis Januar 2003 entrichtete der Beklagte die Miete zu \n\nBeginn des jeweiligen Monats. \n\n3 \n\nDanach überwies der Beklagte die Miete von monatlich 276,20 € wie \n\nfolgt: für Februar 2003 am 6., für März 2003 am 7. und für April 2003 am 17. \n\ndes jeweils laufenden Monats; für Mai und Juni 2003 leistete der Beklagte nur \n\nTeilzahlungen, und zwar am 24. Juni und am 2. Juli 2003. Mit Schreiben vom 7. \n\nJuli 2003 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Mietrückstand in Höhe von \n\n512,66 € bis zum 14. Juli 2003 auszugleichen; andernfalls werde er das Miet-\n\nverhältnis wegen Unzumutbarkeit kündigen, weil der Beklagte nicht für pünktli-\n\nche Mietzahlungen Sorge getragen habe. \n\n4 \n\nDurch zwei Teilzahlungen am 14. und 15. Juli 2003 überwies der Beklag-\n\nte die Miete für Juli 2003. Mit einem als \"2. Abmahnung\" bezeichneten Schrei-\n\nben vom 16. Juli 2003 beanstandete der Kläger erneut, dass der Beklagte die \n\nMiete unpünktlich zahle, und drohte abermals an, das Mietverhältnis fristlos zu \n\nkündigen. Am 20. August 2003 überwies der Beklagte die Miete für den Monat \n\nAugust 2003. Mit Schreiben vom 22. August 2003 kündigte der Kläger das \n\nMietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage \n\ndurch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers \n\naufrechterhalten. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-\n\nsen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger \n\nsein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungs-\n\nerklärung des Klägers vom 22. August 2003 rechtfertige einen Anspruch auf \n\nRäumung und Herausgabe der Wohnung nicht. Der Kläger sei trotz der un-\n\npünktlichen Mietzahlungen nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ge-\n\nmäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt. Nach Nr. 2 Abs. 1 der AVB sei der Beklagte \n\nzwar verpflichtet, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten \n\nWerktag eines jeden Monats, zu zahlen. Auch sei das Schreiben des Klägers \n\nvom 7. Juli 2003 als ausreichende Abmahnung wegen fortdauernd unpünktli-\n\ncher Mietzahlungen anzusehen. Einer Kündigung stehe jedoch entgehen, dass \n\nder Beklagte die Miete nach der Abmahnung nur noch einmal, nämlich im Au-\n\ngust 2003, verspätet gezahlt habe. Eine fristlose Kündigung wegen fortdauernd \n\nunpünktlicher Mietzahlungen setze voraus, dass die Miete nach einer Abmah-\n\nnung mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch mindestens drei-\n\nmal verspätet gezahlt werde. Die Voraussetzungen der Kündigung wegen Zah-\n\nlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB) würden unterlau-\n\nfen, wenn bereits eine einmalige verspätete Mietzahlung nach Abmahnung die \n\nfristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte. Eine verspäte-\n\nte Mietzahlung wiege weniger schwer als die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB \n\ngeregelten Tatbestände. Das vertragswidrige Verhalten des Mieters müsse eine \n\ngewisse Nachhaltigkeit zeigen. Daher müsse es auch nach Abmahnung einen \n\ngewissen Zeitraum umfassen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Vermieter \n\nbei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung unnötiger Kontroll- und Verwaltungs-\n\naufwand entstehe. \n\n7 \n\nEine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ge-\n\nmäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sei im Übrigen bereits deshalb nicht be-\n\nrechtigt, weil der Kläger die Kündigung nicht hinreichend begründet habe (§ 569 \n\nAbs. 4 BGB); ein Kündigungsgrund sei auch nicht gegeben, weil der Beklagte \n\nbei Zugang des Kündigungsschreibens vom 22. August 2003 nicht mehr in Zah-\n\nlungsverzug gewesen sei. \n\n8 \n\nDas Mietverhältnis sei auch nicht durch die gleichzeitig erklärte fristge-\n\nmäße Kündigung beendet worden, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse \n\nan der Beendigung des Mietverhältnisses habe (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB). Eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung des Mietvertrages \n\ndurch den Beklagten liege nicht vor, weil er die Miete nach Abmahnung nur \n\neinmal verspätet gezahlt habe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die außerordentliche Kündigung des Klägers ist allerdings nicht aus \n\nwichtigem Grund unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gemäß \n\n§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gerechtfertigt. Eine solche \n\nKündigung ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der \n\nVermieter - wie hier - vor dem Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) vollständig \n\nbefriedigt wird, wobei es auf die Rechtzeitigkeit der Erfüllungshandlung an-\n\nkommt (Schilling in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 55; Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 543 Rdnr. 27). \n\n11 \n\n2. Ein Anspruch des Klägers auf Räumung und Herausgabe der vom Be-\n\nklagten gemieteten Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB) kann aber nicht mit der vom \n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, eine außerordentli-\n\nche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Ver-\n\ntragsfortsetzung (§ 543 Abs. 1 BGB) aufgrund fortdauernd unpünktlicher Miet-\n\nzahlungen komme nur in Betracht, wenn der Mieter die Miete nach einer Ab-\n\nmahnung mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch dreimal ver-\n\nspätet zahle. \n\n12 \n\na) Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis \n\naus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund \n\nliegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter \n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses \n\nbis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des \n\nMietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die \n\nBeantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist \n\ndas Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem \n\nTatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob \n\nder Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt \n\nund gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich-\n\ntigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, \n\nNJW 2005, 2552 = WuM 2005, 401 = NZM 2005, 538, unter II 3; Senatsurteil \n\nvom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125 = NZM 2005, 300, \n\nunter II 4). Das Revisionsgericht kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Beru-\n\nfungsgericht Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob dem Tatrichter von der Revi-\n\nsion gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, er etwa wesentliche Tatum-\n\nstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt hat. \n\n13 \n\nb) Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass fortdauernd \n\nunpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kün-\n\ndigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB bilden können (Senatsurteil vom \n\n23. September 1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 = WM 1988, 62 \n\n= WuM 1988, 125, unter II 2, zu § 554a BGB a.F.; OLG Karlsruhe, NJW-RR \n\n2003, 945, 946; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 543 Rdnr. 35; Staudin-\n\nger/Emmerich, BGB [2003], § 543 Rdnrn. 68-70; Kraemer, NZM 2001, 553, \n\n561). Ferner hat das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - zutref-\n\nfend zugrunde gelegt, dass die Bestimmung über den Ausschluss des Kündi-\n\ngungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters (§ 543 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB) hier nicht anzuwenden ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 23. September \n\n1987 aaO, unter II 2 a; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 543 \n\nRdnr. 45; Schilling in MünchKommBGB aaO, § 543 Rdnr. 12; Staudinger/ \n\nEmmerich aaO, § 543 Rdnr. 70). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen ei-\n\nnes wichtigen Grundes im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB überspannt, wenn es \n\nzum einen stets eine dreimalige verspätete Zahlung nach Abmahnung für erfor-\n\nderlich hält und darüber hinaus meint, Zahlungsverzögerungen vor der Abmah-\n\nnung seien nicht zu berücksichtigen. Die Abmahnung soll dem Mieter Gelegen-\n\nheit zur Änderung seines Verhaltens geben (Beschlussempfehlung und Bericht \n\ndes Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 69). Zweck des Abmah-\n\nnungserfordernisses ist es, dem Mieter vor Vertragsbeendigung noch eine \n\nChance zu vertragsgemäßem Verhalten einzuräumen (AnwKommBGB/Riecke \n\n[2005], § 543 Rdnr. 35). Es erscheint daher fraglich, ob der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts hinsichtlich des Erfordernisses einer dreimaligen verspäteten \n\nZahlung nach Abmahnung zu folgen ist; dies kann jedoch dahinstehen. Sie \n\nkann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Abmahnung - wie hier - wiederholt \n\nZahlungsverzögerungen vorausgegangen sind. Die Erwägung des Berufungs-\n\ngerichts, nur nachhaltig unpünktliche Mietzahlungen könnten den Tatbestand \n\ndes § 543 Abs. 1 BGB erfüllen, trifft für sich gesehen zwar zu; die fortdauernde \n\nUnpünktlichkeit muss sich aber nicht nur in der Zeit nach der Abmahnung ver-\n\nwirklichen. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-\n\nzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz \n\n1 Nr. 3 BGB) andernfalls unterlaufen würden, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der \n\nGefahr einer Umgehung anderer Kündigungstatbestände steht entgegen, dass \n\neine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB nur unter besonderen Umständen \n\nmöglich ist, welche den Schluss zulassen, dass die Vertragsfortsetzung dem \n\nKündigenden nicht mehr zugemutet werden kann (Grapentin in Bub/Treier, \n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 187; \n\nKandelhard in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 22; \n\nMüller in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand: November 2005, § 543 \n\nBGB Rdnr. 8). \n\n15 \n\nDer Erfolg der Abmahnung (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) muss sich vor die-\n\nsem Hintergrund darin zeigen, dass das beanstandete Verhalten nicht wieder-\n\nholt wird (Schilling in MünchKommBGB aaO, § 543 Rdnr. 68). Eine Kündigung \n\nist somit nicht bereits deshalb unwirksam, weil zwischen der Abmahnung und \n\ndem Zugang der Kündigung nur ein Zahlungstermin liegt, zu dem die Miete \n\nnicht pünktlich eingegangen ist. Denn insbesondere nach fortdauernd unpünkt-\n\nlichen Mietzahlungen muss das Verhalten des Mieters nach einer Abmahnung \n\nmit Kündigungsandrohung geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine \n\npünktliche Zahlungsweise wiederherzustellen. Solche Umstände liegen hier \n\nnicht vor, weil der Beklagte nicht auf die Abmahnung reagiert und sein Verhal-\n\nten auch danach fortgesetzt hat. Damit hat er deutlich gemacht, dass er nicht \n\nbereit war, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustel-\n\nlen. \n\n16 \n\nEs mag sein, dass im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen können, \n\ndie sich jedoch nicht schematisch bestimmen lassen. Denkbar ist dies etwa in \n\neinem - hier nicht vorliegenden - Bagatellfall (so v. Hase, NJW 2002, 2278, \n\n2283 zu § 314 Abs. 2 BGB) oder wenn dem Mieter unter Umständen noch eine \n\nPrüfungsfrist zuzubilligen ist (vgl. Staudinger/Emmerich aaO, § 543 Rdnr. 78 \n\na.E.). Dessen bedurfte es hier jedoch nicht; pünktliche, vollständige Mietzah-\n\nlungen waren vom Beklagten stets und gerade nach Abmahnung zu erwarten. \n\n17 \n\nDa der Tatrichter bei der ihm obliegenden Abwägung von unrichtigen \n\nrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, kann der Senat nicht beurteilen, \n\nob dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kün-\n\ndigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. \n\n18 \n\n3. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für die vom Kläger \n\nhilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB. \n\n19 \n\na) Zwar unterliegt auch die Feststellung eines berechtigten Interesses im \n\nSinne dieser Vorschrift einer weitgehend dem Tatrichter vorbehaltenen umfas-\n\nsenden Würdigung der im Einzelfall gegebenen beiderseitigen Interessen \n\n(Rechtsentscheide des Senats, BGHZ 103, 91, 101 und BGHZ 92, 213, 216). \n\nAuch diese Kündigung hat das Berufungsgericht aber mit rechtsfehlerhaften \n\nErwägungen als unbegründet angesehen. Bei einer ordentlichen Kündigung \n\nwegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters \n\nkommen auch Pflichtverstöße von geringerem Gewicht in Betracht, als dies im \n\nRahmen des § 543 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Es ist insbesondere nicht zu \n\nverlangen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf \n\nder Kündigungsfrist unzumutbar ist (Häublein in MünchKommBGB aaO, § 573 \n\nRdnr. 56; AnwKommBGB/Hinz aaO, § 573 Rdnr. 12; so bereits OLG Olden-\n\nburg, WuM 1991, 467, 468 = NJW-RR 1992, 79 zu § 564b Abs. 1 BGB a.F.). \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass \n\nständige unpünktliche Mietzahlungen ein Recht des Vermieters zur ordentlichen \n\nKündigung begründen können (OLG Oldenburg aaO; AnwKommBGB/Hinz \n\naaO, § 573 Rdnr. 17; Reick in Bamberger/Roth aaO, § 573 Rdnr. 30; Häublein, \n\nZMR 2005, 1, 6). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Zahlung der \n\nRückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer hilfsweise er-\n\nklärten ordentlichen Kündigung nicht entgegensteht (Urteil vom 16. Februar \n\n2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = NZM 2005, 334, unter II 2). Auch § 543 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB ist hier nicht entsprechend anzuwenden (Krenek in Mül-\n\nler/Walther aaO, § 573 Rdnr. 21; Reick in Bamberger/Roth aaO, § 573 \n\nRdnr. 29; ebenso bereits zu § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. OLG Karlsruhe, \n\nNJW-RR 1993, 79; OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1487; Grapentin in \n\nBub/Treier aaO, Kap. IV Rdnr. 64; a.A. Blank in Schmidt-Futterer aaO, § 573 \n\nRdnr. 35). Da der Kläger den Beklagten vor der Kündigung ausreichend abge-\n\nmahnt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der ordentlichen Kündigung \n\nwegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen eine Abmahnung \n\noder sogar eine mit Kündigungsandrohung versehene (qualifizierte) Abmah-\n\nnung vorauszugehen hat (vgl. dazu OLG Oldenburg aaO; Häublein in Münch-\n\nKommBGB aaO, § 573 Rdnr. 58; Reick in Bamberger/Roth aaO, § 573 \n\nRdnr. 22). Hat der Vermieter - wie hier - eine Abmahnung mit Kündigungsan-\n\ndrohung ausgesprochen, ist eine erneute Zahlungsunpünktlichkeit jedenfalls bei \n\nder Würdigung des Gewichts der Vertragsverletzung und des Verschuldens des \n\nMieters zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, hat sich das Berufungsgericht \n\ndurch das von ihm rechtsfehlerhaft angenommene Erfordernis einer dreimaligen \n\nZahlungsunpünktlichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Abmah-\n\nnung den Weg zu der gebotenen Gesamtabwägung verstellt. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung kei-\n\nnen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen \n\nGegenrüge hat der Kläger den Kündigungsgrund im Schreiben vom 22. August \n\n2003 hinreichend angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB, § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB). \n\nDie Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, \n\nauf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die \n\nKündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er - der Mieter - sich hierge-\n\ngen verteidigen kann; an den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und \n\nübertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss \n\nvom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b aa, \n\nm.w.Nachw.). In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fort-\n\ndauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen \n\nvergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem \n\nSachverhalt der Vermieter ausgeht. Im Streitfall war es angesichts der einfa-\n\nchen Sachlage jedoch nicht geboten, dass der Kläger die Zahlungseingänge \n\nder Monate Februar bis August 2003 auflistete: Die Daten der Zahlungseingän-\n\nge sind unter den Parteien nicht im Streit; der Beklagte selbst hatte die Über-\n\nweisungen vorgenommen und konnte die Zahlungsdaten anhand seiner Konto-\n\nauszüge feststellen, zumal es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelt. \n\nDer Beklagte war somit in der Lage, alles zur Wahrung seiner Interessen Erfor-\n\nderliche zu veranlassen. Das zieht er auch nicht in Zweifel. \n\nIV. \n\n22 \n\nAuf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil nach alledem aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur End-\n\nentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n23 \n\n1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht ferner der Frage \n\nnachzugehen haben, ob der Beklagte mit seiner unregelmäßigen Zahlungswei-\n\nse die vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermine überschritten hat, so dass eine \n\nVertragsverletzung vorliegt. Dies erfordert weitere Sachaufklärung. Das Beru-\n\nfungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei gemäß Nr. 2 Abs. 1 der AVB \n\ndes Klägers verpflichtet, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum \n\ndritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten. Eine formularmäßige Be-\n\nstimmung in Wohnraummietverträgen, wonach die Miete abweichend von § 551 \n\nAbs. 1 BGB a.F. monatlich im Voraus zu zahlen war, begegnet auch keinen \n\nBedenken, solange sie - wie hier - nicht mit einer Klausel zusammentrifft, die \n\ndie Aufrechnung mit Gegenforderungen des Mieters beschränkt (Rechtsent-\n\nscheid des Senats, BGHZ 127, 245, 251). \n\n24 \n\nMit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung aber die Gegenrüge einer Ver-\n\nletzung des § 286 Abs. 1 ZPO, weil das Berufungsgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang wesentlichen Sachvortrag des Beklagten übergangen hat. Er hat \n\nauch nach Vorlage der AVB des Klägers in der Berufungsinstanz bestritten, \n\ndass ihm diese ausgehändigt worden seien. Vom Vermieter verwendete Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen werden - neben anderen Voraussetzungen - nur \n\ndann Bestandteil des Mietvertrages, wenn dem Mieter die Möglichkeit verschafft \n\nwird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 \n\nNr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; früher § 2 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAGBGB). Die Kenntnisnahme wird in der Regel durch Aushändigung der Ver-\n\ntragsbestimmungen ermöglicht (Bub in Bub/Treier aaO, Kap. II Rdnr. 391, 397; \n\nHannemann in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Wohn-\n\nraummietrecht, 2. Aufl., § 11 Rdnrn. 33-38). Ohne Einbeziehung der AVB hätte \n\nder Beklagte die Miete nach § 551 Abs. 1 BGB a.F., der gemäß Art. 229 § 3 \n\nAbs. 1 Nr. 7 EGBGB auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis \n\nweiter anzuwenden ist, erst am Ende des Monats zu entrichten. Beweispflichtig \n\nfür die Einbeziehung der von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen ist der Kläger (vgl. nur Basedow in MünchKommBGB aaO, Bd. 2a, \n\n§ 305 Rdnr. 88). \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der vorstehenden \n\nAusführungen erneut über den geltend gemachten Räumungsanspruch zu be-\n\nfinden haben, indem es - gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzenden \n\nSachvortrags der Parteien - Feststellungen zur Fälligkeit der Miete im Hinblick \n\nauf die vom Kläger behauptete Einbeziehung seiner AVB trifft. Im Übrigen wird \n\nauch zu prüfen sein, ob die Parteien abweichend von § 551 Abs. 1 BGB a.F. \n\ndurch schlüssiges Handeln eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Miete je-\n\nweils zu Monatsbeginn getroffen haben, indem der Kläger durch seinen Hinweis \n\nauf die bisherigen unpünktlichen Mietzahlungen in seiner Kündigung vom \n\n14. Februar 2001 stillschweigend zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Falle \n\neiner etwaigen Fortsetzung des Mietverhältnisses auf einer Zahlung zu Mo-\n\nnatsbeginn besteht und daraufhin der Beklagte die Miete über einen längeren \n\nZeitraum - 23 Monate - tatsächlich jeweils zu Beginn des Monats gezahlt hat. \n\n26 \n\n2. Sollte der Beklagte hiernach den Fälligkeitstermin überschritten haben, \n\nwird das Berufungsgericht die im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB oder des \n\n§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gebotene Gesamtabwägung nachzuho-\n\nlen haben. Bei der hier gegebenen Sachlage spricht nichts dafür, dass eine et-\n\nwaige Zahlungsunpünktlichkeit unverschuldet war, wie die Revisionserwide-\n\nrung geltend macht. Der Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass er re-\n\ngelmäßig erst zur Monatsmitte \"liquide\" sei. Der Senat hat bereits entschieden, \n\ndass sich der Mieter zwar unter Umständen auf unvorsehbare wirtschaftliche \n\nEngpässe berufen kann (Urteil vom 16. Februar 2005 aaO, unter II 2 d cc). Ab-\n\ngesehen von Übergangszeiten wird es für den Mieter jedoch in der Regel vor-\n\nhersehbar sein, wenn - worauf sich der Beklagte berufen hat - sein Arbeitslohn \n\noder seine Arbeitslosenunterstützung unter Umständen erst zur Monatsmitte \n\nüberwiesen werden. Darauf musste sich der Beklagte einstellen, zumal er auch \n\nvon März 2001 bis Januar 2003 in der Lage war, die Miete jeweils zu Beginn \n\ndes Monats zu entrichten. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Leimert \n\nKarlsruhe, 14. Februar 2006 \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wedding, Entscheidung vom 04.03.2004 - 9 C 513/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2004 - 67 S 159/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_364-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-364-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_364-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_364-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-364-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_364-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:29.690417+00:00"}}