{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_363-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"VIII ZR 363/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 476 a) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Ge- fahrübergang \"zeigen\", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können. b) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosse- rieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen han- delt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 363/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nBGB § 476 \n\na) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Ge-\nfahrübergang \"zeigen\", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung \nschon bei der Übergabe hätte entdecken können. \n\nb) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen \nhat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel \ntypischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren \nRückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war. \n\nc) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, \nkann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosse-\nrieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der \nArt des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen han-\ndelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und \n\ndie Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom \n\n17. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt \n\nvon einem Kraftfahrzeugkaufvertrag. \n\nDie Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie ei-\n\nne Werkstatt mit Lackiererei. Am 28. Oktober 2003 kaufte der Kläger, der nicht \n\nin Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han-\n\ndelte, von ihr einen als Vorführwagen genutzten Pkw Ford Fiesta Ambiente, \n\nBaujahr 2001, Erstzulassung 2002, mit einer Laufleistung von 13.435 Kilome-\n\ntern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläg er am selben Tag \n\ngegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Klä-\n\nger und der bei der Beklagten beschäftigte Kraftfahrzeugmeister K. ein for-\n\nmularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreu-\n\nzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Bis auf die Reifen und \n\nFelgen, für die die Klassifizierung 2 – \"Ohne Mängel und funktionstüchtig, \n\nGebrauchsspuren und Verschleiß sind altersgerecht und laufleistungsbedingt, \n\nkein Reparaturbedarf\" – angekreuzt wurde, sind alle aufgeführten Bauteile, \n\ndarunter Karosserie, Sitze und Polster, der Klassifizierung 1 – \"Einwandfreier \n\nZustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, \n\nvoll funktionstüchtig\" – zugeordnet. Handschriftlich ist ein leichter Kratzer über \n\nder Beifahrertür mit dem Zusatz \"Lack ausgebessert\" vermerkt. Nach dem For-\n\nmulartext ist das Übergabeprotokoll \"Grundlage für die einjährige Sachmängel-\n\nhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer\". \n\nMit Schreiben vom 26. November 2003 forderte der Kläger die Beklagte \n\nunter Fristsetzung bis zum 10. Dezember auf, sich zur Beseitigung folgender \n\nMängel bereit zu erklären: \n\nSchadhafte Felge hinten rechts; \n\nUnebenheit am Rand des vorderen rechten Kotflügels; \n\nLackbeschädigung am Rand des hinteren linken Kotflügels; \n\nFlecken auf der hinteren Sitzbank und auf dem Beifahrersitz. \n\nDie Beklagte erklärte sich innerhalb der gesetzten Frist bereit, die Felge \n\nhinten rechts auszutauschen und die Rückbank zu reinigen. Die vom Kläger \n\nweiter behaupteten Mängel bestritt sie. Zu der von der Beklagten angebotenen \n\nNachbesserung kam es nicht. \n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt \n\nvom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug gegen Rückzah-\n\nlung des Kaufpreises bis zum 25. Februar 2004 zurückzunehmen. Dies lehnte \n\ndie Beklagte ab. \n\nDer Kläger hat daraufhin Klage auf Rückzahlung des um eine Nutzungs-\n\nentschädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises, zuletzt \n\n10.858,83 €, nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, \n\nerhoben. Ferner hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte sich mit der \n\nRücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage hatte in den \n\nVorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, \n\nderen Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht \n\ndie Revision nur insoweit zugelassen, als dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuer-\n\nkannt und deshalb zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Sofern \n\nin dieser Formulierung eine inhaltliche Beschränkung der Zulassung der Revi-\n\nsion zu sehen sein sollte, die über eine Beschränkung der Revisionszulassung \n\nauf die Beklagte hinausgeht, wäre diese Beschränkung unwirksam mit der Fol-\n\nge, dass die Revision – für die Beklagte – unbeschränkt zulässig ist (st.Rspr., \n\nz.B. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 unter A \n\nm.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nDer Kläger sei nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag \n\nzurückzutreten. Das ihm von der Beklagten verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft. \n\nDer Zustand der Karosserie entspreche wegen der Verformung des vorderen \n\nrechten Kotflügels und der Stoßstange nicht der in dem Übergabeprotokoll ver-\n\neinbarten Klassifizierung 1. Dasselbe gelte für den Lackschaden am linken hin-\n\nteren Radlauf. Die hintere rechte Felge erfülle wegen einer Verformung nicht \n\ndie insoweit vereinbarte Klassifizierung 2. Rückbank und Beifahrersitz seien \n\nfleckig. \n\nGemäß § 476 BGB sei zu vermuten, dass die Verformung des vorderen \n\nrechten Kotflügels und der Stoßstange bereits bei der Übergabe des Fahr-\n\nzeugs am 28. Oktober 2003 vorhanden gewesen sei. Die Vorschrift finde auf \n\nden vorliegenden Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache Anwendung. \n\nSie erfasse auch den hier gegebenen Fall, dass der Käufer einen bei Gefahr-\n\nübergang erkennbaren Mangel erst nachträglich bemerke. \n\nDie Vermutung, dass die Verformung an Kotflügel und Stoßfänger vorn \n\nrechts schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden ge-\n\nwesen sei, sei nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. Zwar fehle es für den \n\nZeitpunkt des Eintritts einer durch äußere Krafteinwirkung verursachten Be-\n\nschädigung an einem allgemeinen Erfahrungssatz, weil eine solche Beschädi-\n\ngung jederzeit, also auch erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten \n\nsein könne. \n\nDie Vorschrift des § 476 BGB beruhe aber nicht allein auf dem allgemei-\n\nnen Erfahrungssatz, dass das, was sich innerhalb von sechs Monaten nach \n\nGefahrübergang zeige, schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden \n\ngewesen sei. Sie bezwecke vielmehr den Schutz der Verbraucher und trage \n\ndem Umstand Rechnung, dass einem Gewerbetreibenden der Nachweis, dass \n\nein Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen habe, im Regelfall leich-\n\nter falle als dem Verbraucher der Beweis des Gegenteils. Die Vermutung des \n\n§ 476 BGB sei daher nicht schon dann wegen der Art des Mangels ausge-\n\nschlossen, wenn kein Erfahrungssatz dafür bestehe, dass er schon bei Gefahr-\n\nübergang vorhanden gewesen sei. Hinzukommen müsse vielmehr, dass der \n\nUnternehmer den Mangel – anders als im vorliegenden Fall – bei Gefahrüber-\n\ngang nicht habe erkennen können. \n\nDie Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Karosserie-\n\nmangel vorn rechts bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht \n\nbestanden habe. Das bei der Übergabe gefertigte Protokoll, auf das sie sich \n\nhierfür berufen habe, sei bezüglich der Flecken auf den Sitzen unrichtig; dar-\n\naus sei zu schließen, dass es insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt er-\n\nstellt worden sei. Außerdem habe es für die nach dem Protokoll vorzunehmen-\n\nde pauschale Beschreibung zum Zwecke der Klassifizierung einer Überprüfung \n\nder Karosserie im Einzelnen nicht bedurft; es sei deshalb nicht zu erwarten \n\ngewesen, dass der beteiligte Mitarbeiter der Beklagten den Mangel feststellen \n\nund im Protokoll vermerken werde. \n\nDie Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Eine \n\nFristsetzung zur Nacherfüllung sei in Anbetracht der Weigerung der Beklagten, \n\nden Karosseriemangel vorn rechts zu beseitigen, gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB entbehrlich gewesen. Der Rücktritt sei nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 \n\nBGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. In erster Instanz \n\nhabe die Beklagte die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht dargelegt. \n\nAnders lautende Behauptungen in der Berufungsbegründungsschrift könnten \n\nnach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Auch habe die Beklagte zu \n\ndem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand nicht innerhalb der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist, sondern erst mit einem wenige Tage vor der Beru-\n\nfungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vorgetragen. \n\nOffen bleiben könne, ob die Beschädigung am Radlauf hinten links und \n\ndie Verformung der hinteren rechten Felge schon bei Gefahrübergang vorhan-\n\nden gewesen seien und ob der Kläger die ihm von der Beklagten angebotene \n\nTeilnacherfüllung hätte entgegennehmen müssen. Ob der Beklagten wegen \n\nder sonstigen Schäden Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche zustehen \n\nkönnten, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Beklagte solche Ansprüche \n\nnicht geltend gemacht habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug insofern mangelhaft ist, als \n\nder vordere rechte Kotflügel und der Stoßfänger leicht nach innen verformt \n\nsind, und dass zu vermuten ist, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahr-\n\nübergang vorhanden war. \n\na) Die Verformung im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und des \n\nStoßfängers stellt, sofern sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, einen \n\nSachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Denn \n\nnach der mit der Erstellung des Übergabeprotokolls getroffenen Beschaffen-\n\nheitsvereinbarung der Parteien sollte unter anderem die Karosserie des Fahr-\n\nzeugs der dort verwendeten (höchsten) Klassifizierung 1 entsprechen, sich al-\n\nso in einwandfreiem Zustand befinden. Daran fehlt es nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen, auf der Begutachtung durch einen Sachverständigen \n\nin der ersten Instanz beruhenden tatrichterlichen Feststellungen, weil Kotflügel \n\nund Stoßfänger vorn rechts durch eine seitliche Krafteinwirkung leicht nach \n\ninnen verformt sind. \n\nb) Dass diese Verformung bereits bei Gefahrübergang – das heißt bei \n\nÜbergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§ 446 Satz 1 BGB) – vorhanden war, \n\nist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach § 476 BGB zu vermuten. \n\naa) § 476 BGB findet gemäß § 474 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurtei-\n\nlenden Kauf eines Kraftfahrzeugs, einer beweglichen Sache, durch den Kläger \n\nals Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten, die als Kraftfahrzeughändlerin \n\nUnternehmerin (§ 14 BGB) ist, Anwendung. Auch die Revision zieht dies nicht \n\nin Zweifel. \n\nbb) Nach § 476 BGB wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich in-\n\nnerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrüber-\n\ngang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache \n\noder des Mangels unvereinbar. \n\n(1) Die Revision vertritt hierzu unter Hinweis auf das Senatsurteil vom \n\n2. Juni 2004 (VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 = ZGS 2004, 309 = NJW 2004, \n\n2229) die Auffassung, die Vermutung greife schon deswegen nicht ein, weil die \n\nKarosserieverformung auch – nach der Übergabe des Fahrzeugs – durch den \n\nKläger verursacht worden sein könne und der Kläger nicht bewiesen habe, \n\ndass die Verformung schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei und \n\ndamit einen Sachmangel darstelle. Mit diesem Einwand dringt die Revision \n\nnicht durch. \n\nRichtig ist allerdings, dass den Käufer, der unter Berufung auf das Vor-\n\nliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend macht, nachdem \n\ner die Kaufsache entgegengenommen hat, auch nach neuem Schuldrecht die \n\nDarlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsa-\n\nchen trifft und dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht für die Frage \n\ngilt, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen \n\nbinnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus \n\nund enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die-\n\nser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war (Senat \n\naaO unter II 2 a m.w.Nachw.). \n\nIn dem am 2. Juni 2004 entschiedenen Fall griff die Vermutung deswe-\n\ngen nicht ein, weil in den Tatsacheninstanzen nicht hatte geklärt werden kön-\n\nnen, ob die durch ein Überspringen des zu lockeren Zahnriemens am Stirnrad \n\nder Nockenwelle ausgelöste Fehlsteuerung der Motorventile, die zur Zerstö-\n\nrung des Motors geführt hatte, auf einen Material- oder Montagefehler des \n\nZahnriemens – einen Sachmangel – zurückzuführen oder ob die Lockerung \n\ndes Zahnriemens durch einen Fahrfehler des Fahrzeugkäufers – Einlegen ei-\n\nnes kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl – verursacht worden war. Im vor-\n\nliegenden Fall steht die Ursache der Karosserieverformung dagegen fest. Das \n\nBerufungsgericht hat auf der Grundlage des in erster Instanz eingeholten \n\nSachverständigengutachtens festgestellt, dass die Verformung auf eine seitli-\n\nche Krafteinwirkung zurückzuführen ist. Diese Feststellung greift die Revision \n\nnicht an. Bei dieser Ausgangslage hängt die Beantwortung der Frage, ob es \n\nsich um einen Sachmangel handelt, folglich allein davon ab, ob die Krafteinwir-\n\nkung vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger oder erst nach derselben \n\nstattgefunden hat. Wollte man auch für diese Konstellation fordern, der Käufer \n\nmüsse zunächst beweisen, dass es sich bei der Karosserieverformung um ei-\n\nnen Sachmangel – und nicht um die Folge einer eigenen unsachgemäßen Be-\n\nhandlung oder, was insoweit keinen Unterschied macht, einer Beschädigung \n\ndurch Dritte nach Gefahrübergang – handele, so liefe die Beweislastumkehr \n\ndes § 476 BGB weitgehend leer. Ein solches Ergebnis stünde in Widerspruch \n\nzum Willen des nationalen und ebenso des europäischen Gesetzgebers, den \n\nVerbraucherschutz im Hinblick auf Sachmängel beim Kauf beweglicher Sachen \n\nzu stärken (Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-\n\nzes, BT-Drucks. 14/6040 S. 245; Erwägungsgründe 1 ff. der Richtlinie \n\n1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu \n\nbestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien \n\nfür \n\nVerbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12). \n\nDer Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die \n\neinen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft und dass die Beweislastum-\n\nkehr nach § 476 BGB eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung \n\ndafür begründet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs \n\nvorhanden war, ist deshalb dahin zu verstehen, dass dem Käufer die Beweis-\n\nlastumkehr nach § 476 BGB dann zugute kommt, wenn die Frage, ob ein \n\nSachmangel vorliegt, allein davon abhängt, dass eine Abweichung von der \n\nSollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe \n\nder Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. \n\n(2) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, die Be-\n\nweislastumkehr nach § 476 BGB gelte nur für Sachmängel, die bei Gefahr-\n\nübergang zwar bereits vorhanden, aber noch nicht erkennbar oder \"noch nicht \n\naufgetreten\" seien. Für eine dahingehende Einschränkung des Anwendungs-\n\nbereichs sind dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte zu entnehmen; \n\nsie wäre auch mit der vom Gesetzgeber angestrebten Verbesserung des \n\nVerbraucherschutzes nicht zu vereinbaren. Denn ein Mangel kann sich dem \n\nKäufer auch dann erst nach Gefahrübergang \"zeigen\", wenn er ihn im Falle \n\neiner eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken \n\nkönnen. Allerdings kann für Mängel, die dem Käufer bereits bei der Übergabe \n\nhätten auffallen müssen, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB deswegen \n\nausgeschlossen sein, weil die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei \n\nGefahrübergang vorhanden war, mit der Art eines derartigen Mangels unver-\n\neinbar ist (dazu unten zu cc). \n\ncc) Die Vermutung, dass die Verformung des vorderen rechten Kotflü-\n\ngels und des Stoßfängers schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Klä-\n\nger vorhanden war, ist weder mit der Art der Sache noch mit der Art des Man-\n\ngels unvereinbar. \n\n(1) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet die Vorschrift des \n\n§ 476 BGB auch auf den Verkauf gebrauchter Sachen Anwendung (Senatsur-\n\nteil vom 2. Juni 2004 aaO; ebenso MünchKommBGB/S. Lorenz, 4. Aufl., § 476 \n\nRdnr. 16 m.w.Nachw. auch zur Gegenmeinung). \n\n(2) Die Revision vertritt unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete \n\nAnsicht die Auffassung, bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie \n\netwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs greife die Vermutung des \n\n§ 476 BGB nicht ein, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typi-\n\nscherweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahr-\n\nscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Ge-\n\nfahrübergangs zulasse (so S. Lorenz aaO Rdnr. 17; ders. NJW 2004, 3020, \n\n3022; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 476 Rdnr. 4; Reinking/Eggert, Der \n\nAutokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1312; i.E. auch Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB \n\n(2004), § 476 Rdnr. 35). Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht zu Recht \n\nnicht gefolgt. \n\nSchon der Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass die Vermutung \n\nim Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen \n\nder Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein soll. Mit diesem Re-\n\ngel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer \n\nschon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit \n\nauftreten kann, und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit \n\ndafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermu-\n\ntungsregelung liefe dann regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der \n\nEntstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. \n\nDurch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Re-\n\ngelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt. \n\nOb dem Berufungsgericht auch darin zu folgen ist, dass in den vorste-\n\nhend erörterten Fällen die Vermutung dann nicht eingreift, wenn der Verkäufer \n\nden Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, nicht \n\nerkennen konnte (ebenso Wietoska, ZGS 2004, 8, 10), bedarf keiner Entschei-\n\ndung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Verformung der \n\nKarosserie im vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs für den Mitarbeiter \n\nK. der Beklagten erkennbar. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht \n\nangegriffen. \n\nDie Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen \n\nhat, ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äu-\n\nßerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht \n\nversierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, \n\ndass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache \n\nohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die \n\nVermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen \n\n(Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 476 Rdnr. 34; vgl. auch Büdenben-\n\nder in Anwaltkommentar, § 476 Rdnr. 16; Haas in Haas/Medicus/Rolland/ \n\nSchäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnr. 439). Um eine \n\nderartige Beschädigung handelt es sich nach den dazu getroffenen, von der \n\nRevision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen hier indessen \n\nnicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil \n\ngemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, besteht die Verformung \n\ndarin, dass Kotflügel und Stoßfänger vorne rechts nicht bündig aneinander an-\n\nschließen, sondern leicht nach innen verbogen sind. Diese geringfügige Be-\n\nschädigung musste dem Kläger bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht auffal-\n\nlen. Auch das Landgericht hat sie ausweislich der Entscheidungsgründe seines \n\nUrteils erst \"bei genauer Betrachtung des Fahrzeugs im Termin ... und nach \n\nHinweis des Sachverständigen auf die Schadensstelle auch selbst wahrneh-\n\nmen (können)\". \n\nc) Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Vorlage des von den Par-\n\nteien bei der Übergabe gemeinsam erstellten Protokolls über den Fahrzeugzu-\n\nstand nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beschädigung im vorderen rech-\n\nten Fahrzeugbereich damals noch nicht vorhanden gewesen sei. Dabei bedarf \n\nkeiner Entscheidung, ob das Übergabeprotokoll bezüglich eines Flecks auf der \n\nRückbank unrichtig ist und ob dies, wie das Berufungsgericht annimmt, den \n\nSchluss rechtfertigt, es sei insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt \n\nworden. Das Berufungsgericht hält das Übergabeprotokoll in Bezug auf Einzel-\n\nheiten des Karosseriezustands nämlich auch deshalb für nicht aussagekräftig, \n\nweil nach dem Protokoll eine genaue Überprüfung der Karosserie im einzelnen \n\nnicht erforderlich gewesen sei, vielmehr eine pauschale Beschreibung durch \n\neine entsprechende Klassifizierung genügt habe. Aus diesem Grund, so folgert \n\ndas Berufungsgericht, sei auch nicht zu erwarten, dass der Mitarbeiter K. \n\nder Beklagten den Mangel, wenn dieser bereits vorhanden gewesen wäre, er-\n\nkannt und in das Protokoll aufgenommen hätte. Diesen – plausiblen – Erwä-\n\ngungen tritt die Revision nicht entgegen. \n\nDavon abgesehen erstreckt sich die Beweiskraft des Übergabeprotokolls \n\nohnehin nicht auf den Zustand des Fahrzeugs bei dessen Übergabe an den \n\nKläger. Als Privaturkunde erbringt das Protokoll gemäß § 416 ZPO vollen Be-\n\nweis lediglich dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstel-\n\nlern abgegeben worden sind. Dies ist nicht mehr als ein Indiz für die von der \n\nBeklagten zu beweisende (Haupt-)Tatsache, dass der Karosserieschaden vor-\n\nne rechts bei der Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war. Auch diese \n\nIndizwirkung ist indessen erheblich abgeschwächt, weil der Schaden, wie be-\n\nreits ausgeführt wurde, für den Laien nur schwer zu erkennen ist und es des-\n\nhalb nicht fern liegt, dass er zwar schon vorhanden war, vom Kläger bei der \n\nErstellung des Protokolls aber nicht bemerkt worden ist. \n\n2. Das Berufungsurteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil \n\ndas Berufungsgericht sich verfahrensfehlerhaft über den Vortrag der Beklagten \n\nhinweggesetzt hat, die Beschädigung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn \n\nrechts, deren Beseitigung allenfalls 100 € koste, überschre ite die Bagatellgren-\n\nze nicht und berechtige den Kläger daher gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB \n\nnicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. \n\nDie erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte, auf die Uner-\n\nheblichkeit des Mangels hindeutende Behauptung der Beklagten, bei der Be-\n\nschädigung vorn rechts handele es sich um eine \"zwar erkennbare, aber kaum \n\nwahrnehmbare\" Verformung, ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. § 531 Abs. 2 ZPO ist auf \n\nsolche Tatsachen, die zwar erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen, dort \n\naber unstreitig werden, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 18. November 2004 \n\n– IX ZR 229/03, WM 2005, 99 unter II 2 b). Den Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger diese Behauptung, die \n\nsich zudem mit den Feststellungen des Landgerichts deckt, bestritten hat. \n\nDer Einwand ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch \n\nnicht deswegen unbeachtlich, weil die Beklagte zu dem für die Mangelbeseiti-\n\ngung erforderlichen Kostenaufwand nicht innerhalb der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist, sondern erst mit einem wenige Tage vor der Berufungsverhandlung \n\neingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 vorgetragen hat. Wie sich \n\naus § 530 ZPO ergibt, können Angriffs- und Verteidigungsmittel auch noch \n\nnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen werden. Sie können \n\ndann allerdings entsprechend § 296 Abs. 1 und 4 ZPO zurückgewiesen wer-\n\nden, wenn ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern \n\nwürde. Dies setzt voraus, dass der Gegner die verspätet vorgebrachte Behaup-\n\ntung bestritten hat. Auch dazu ist den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nnichts zu entnehmen. \n\nDas vom Berufungsgericht übergangene Vorbringen der Beklagten ist \n\nentscheidungserheblich. Falls es zutrifft, dass die Kosten für die Beseitigung \n\nder Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts bei allenfalls \n\n100 € liegen, handelt es sich bei diesem Mangel um eine unerhebliche Pflicht-\n\nverletzung der Beklagten im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, aus der der \n\nKläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag herleiten kann. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob für die Frage der Erheblichkeit eines – wie hier – behebbaren \n\nMangels im Sinne dieser Bestimmung stets auf die Kosten der Mangelbeseiti-\n\ngung abzustellen ist und bei welchem Prozentsatz vom Kaufpreis oder vom \n\nWert der Sache in mangelfreiem Zustand die Grenze zur Erheblichkeit zu zie-\n\nhen ist. Nach der Behauptung der Beklagten liegt der Mangelbeseitigungsauf-\n\nwand hier bei nur knapp 1 % des Kaufpreises und damit ohne Zweifel unterhalb \n\nder Bagatellgrenze. \n\nDie vom Kläger darüber hinaus beanstandeten Mängel des Fahrzeugs \n\nsind zumindest nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für die Frage, ob \n\ndas Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der \n\nPflichtverletzung ausgeschlossen ist, nicht zu berücksichtigen. Wegen der \n\nSchadhaftigkeit der rechten hinteren Felge und des Flecks auf der Rückbank \n\ndes Fahrzeugs besteht schon deswegen kein Rücktrittsrecht des Klägers, weil \n\ndie Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit in-\n\nnerhalb der vom Kläger gesetzten Frist zur Nachbesserung bereit erklärt hat \n\n(§ 323 Abs. 1 BGB). Ob das Berufungsgericht die vom Kläger weiter beanstan-\n\ndeten Flecken auf dem Beifahrersitz als Sachmangel ansieht, geht aus dem \n\nBerufungsurteil nicht hervor. Nach der Beurteilung des vom Landgericht ange-\n\nhörten Sachverständigen handelt es sich um übliche Gebrauchsspuren und \n\ndamit auch nach der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nicht ohne wei-\n\nteres um Mängel. Ob der Lackschaden am hinteren linken Radlauf bereits bei \n\nder Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden war, was die Beklagte \n\nbestreitet, hat das Berufungsgericht offen gelassen; für das Revisionsverfahren \n\nist daher zu unterstellen, dass es sich hierbei nicht um einen der Beklagten \n\nanzulastenden Mangel handelt. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, \n\nweil es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist \n\ndaher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-363-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-363-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:50.159971+00:00"}}