{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_362-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"VIII ZR 362/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HeizkostenVO §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 2 und 4; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Ver- mieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vor- handenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vor- sah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 362/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHeizkostenVO §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 2 und 4; \nII. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 \n\nEine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der \n\nAnlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Ver-\n\nmieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vor-\n\nhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht \n\ndie Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom \n\n5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vor-\n\nsah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04 - LG Bochum \nAG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 3. November 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause C. straße in \n\nB. ; das dortige Gebäude steht im Eigentum der Beklagten. Der Mietver-\n\ntrag wurde von den Klägern mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am \n\n29./30. Juni 1988 geschlossen. In diesem Vertrag heißt es unter anderem: \n\n\"§ 2 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen \n\n(1) Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Ge-\n\nmeinschaftsanlagen und -einrichtungen zur Verfügung: \n\nZentralheizung \n\nzentrale Warmwasserversorgung \n\n... \n\nDie Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung \nund Gebrauchswassererwärmung erfolgt nicht durch das Woh-\nnungsunternehmen, sondern durch das Unternehmen R. \n\n GmbH. Der Mieter verpflichtet sich, mit diesem Unternehmen \neinen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, Wärme von diesem \nUnternehmen zu beziehen und die Wärmekosten an dieses Un-\nternehmen zu zahlen. \n\n§ 3 Miete \n\n(2) Es werden die nachstehenden Betriebskosten im Sinne des \n§ 27 der Zweiten BerechnungsVO - und bei preisgebundenen \nWohnungen das Umlageausfallwagnis - umgelegt. Hierauf \nwerden Vorauszahlungen erhoben: \n\n1. ... \n\n2. Heiz- und Warmwasserkosten ... \n\nDie Heizkosten werden zu 50% nach dem erfassten Verbrauch \nund zu 50% nach der Wohnfläche bzw. der Fläche der beheizten \nRäume verteilt. (...) \n\nDer Umlegungsmaßstab und die Abrechnungszeiträume können \nnach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrech-\nnungszeitraum geändert werden. Das Wohnungsunternehmen ist \nberechtigt, neu entstehende Betriebskosten entsprechend den ge-\nsetzlichen Bestimmungen in die Umlage einzubeziehen. ...\" \n\n2 \n\nIn den beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen, Fassung 1982 \n\nist bestimmt: \n\n\"Nr. 1 Benutzung der Mietsache, der gemeinschaftlichen Anlagen \nund Einrichtungen ... \n\n(3) Das Wohnungsunternehmen kann die Versorgung mit Wärme \nfür Raumbeheizung und Gebrauchswassererwärmung einem \ngeeigneten Versorgungsunternehmen übertragen, soweit dies \nnach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Ge-\nsamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Der Mieter ist in \ndiesem Fall verpflichtet, mit diesem einen Versorgungsvertrag \nabzuschließen. ... \n\nNr. 2 Miete, Nebenkosten und sonstige Entgelte ... \n\nDas Wohnungsunternehmen kann den Umlegungsmaßstab (Ver-\nteilungsschlüssel) und den Abrechnungszeitraum im Interesse ei-\nner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach billigem Ermessen \nunter schriftlicher Mitteilung an den Mieter mit Wirkung für den \nnächsten Abrechnungszeitraum ändern.\" \n\n3 \n\nVon Beginn des Mietverhältnisses an bis einschließlich des Abrech-\n\nnungsjahres 2000 betrieb die Beklagte die Heizungsanlage selbst. Den Klägern \n\nwurden bei den jährlichen Abrechnungen Brennstoffkosten, Emissionsgebüh-\n\nren, Abrechnungsgebühren und Gerätekosten in Rechnung gestellt. Bei monat-\n\nlichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserkosten von 87 DM bzw. \n\n44,48 € errechnete sich ein Guthaben der Kläger von 156,14 DM für das Ab-\n\nrechnungsjahr 1999 und von 3,12 € für das Jahr 2000. \n\n4 \n\nIm Jahre 2000 ersetzte die Firma V. C. aufgrund eines mit \n\nder Beklagten abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages \n\n(sogenanntes \n\nWärmecontracting) die bisherige Heizungsanlage durch eine dem neuesten \n\nStand der Technik entsprechende Anlage, die zum 1. Oktober 2000 in Betrieb \n\ngenommen wurde. Die von der Firma V. E. für die Beklagte \n\nerstellte Abrechnung für den Nutzungszeitraum 2001 ergab bei Vorauszahlun-\n\ngen auf die Heiz- und Warmwasserkosten in gleicher Höhe wie in den Vorjah-\n\nren eine Nachbelastung der Kläger von 294,07 €, für das Abrechnungsjahr \n\n2002 eine entsprechende Nachforderung von 112,26 €. Diese Beträge buchte \n\ndie Beklagte von einem Konto der Kläger ab. Beide Abrechnungen weisen je-\n\nweils einen Grundpreis und einen Arbeitspreis aus. Die Kosten für den Brenn-\n\nstoff selbst werden im Gegensatz zu den früheren Abrechnungen nicht erwähnt. \n\n5 \n\nMit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der abgebuchten Heizkos-\n\ntennachzahlungen von 294,07 € und 112,26 € nebst Zinsen sowie einen weite-\n\nren Betrag in Höhe von 20 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklag-\n\nte zur Zahlung von 406,33 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im Übrigen ab-\n\ngewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in CuR 2005, 53 veröffent-\n\nlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei zur Erstattung der abgebuchten Nachzahlungsbeträge \n\nfür die Abrechnungsjahre 2001 und 2002 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB \n\nverpflichtet. Die Abbuchungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die \n\nNachforderungen noch nicht fällig gewesen seien. Aufgrund der jahrelangen Art \n\nder Abrechnung ergebe sich trotz mangelnder Aufschlüsselung im Mietvertrag \n\neine Konkretisierung der umlagefähigen Kosten auf die in § 7 Abs. 2 HeizkV \n\ngenannten Positionen. Dies habe zur Folge, dass der Vermieter ohne Zustim-\n\nmung des Mieters zwar wirksam die Beheizung der Mieträumlichkeiten auf ei-\n\nnen Dritten, einen Wärmecontractor, übertragen könne, er seine Mieter aber nur \n\nmit den nach § 7 Abs. 2 HeizkV umlagefähigen Kosten belasten könne. Die Ab-\n\nrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 hätten nicht auf der Grundlage von § 7 \n\nAbs. 4 HeizkV erfolgen dürfen, da die Kläger einer Umstellung auf das Wärme-\n\ncontracting nicht zugestimmt hätten. Die Kläger seien deshalb nicht verpflichtet, \n\ndie in die Abrechnung nach § 7 Abs. 4 HeizkV einfließenden kalkulatorischen \n\nKosten für die Erneuerung, gegebenenfalls auch Finanzierung und Instandhal-\n\ntung der Heizungsanlage sowie den Gewinn des Wärmelieferanten zu tragen. \n\nIm Mietvertrag seien keine Regelungen getroffen worden, die der Beklagten das \n\nRecht zur Umstellung verbunden mit einer einseitigen Änderung des bisherigen \n\nAbrechnungsmodus einräumen würden. Soweit die Kläger nach § 2 Abs. 1 des \n\nMietvertrages verpflichtet gewesen seien, einen eigenen Wärmelieferungsver-\n\ntrag mit der Firma R. GmbH abzuschließen, betreffe dies nicht den \n\nvorliegenden Fall einer Wärmelieferung zwischen Vermieter und Wärme-\n\ncontractor unter Umlegung der Kosten auf den Mieter. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des \n\nMietvertrages oder aus Nr. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen \n\nkönne kein Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters hergeleitet werden. \n\nSchließlich sei auch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung abzu-\n\nlehnen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so dass \n\ndas Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen ist. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Rückzahlung der abgebuchten Nachbelastungen \n\nfür Heiz- und Warmwasserkosten der Nutzungszeiträume 2001 und 2002 in \n\nHöhe von insgesamt 406,33 € nebst Zinsen bejaht. Die Abbuchungen sind ohne \n\nrechtlichen Grund erfolgt, denn die entsprechenden Abrechnungen der Beklag-\n\nten über die angefallenen Wärmekosten sind nicht ordnungsgemäß. Die Be-\n\nklagte ist nicht berechtigt, von den Klägern Zahlung der von der Firma V. \n\nE. berechneten Wärmelieferungskosten zu verlangen. \n\n10 \n\n1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein \n\nVermieter von Wohnraum, der während eines laufenden Mietverhältnisses den \n\nBetrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wär-\n\nmecontracting), die Kosten der Wärmelieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 \n\nAbs. 4 HeizkV, die anders als bei einer Abrechnung nach § 7 Abs. 2 HeizkV \n\nauch kalkulatorische Kosten für Instandhaltungen, Abschreibungen, Kapital und \n\nGewinn enthält, nur dann auf den Mieter umlegen kann, wenn hierfür im Miet-\n\nvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Ände-\n\nrung zustimmt (Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, \n\n1776). \n\n11 \n\nDies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Wärmecontractor die beste-\n\nhende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert. Zwar hätte \n\nder Vermieter, wenn er die Modernisierung der Anlage in eigener Regie durch-\n\ngeführt hätte, die Miete unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der \n\n§§ 559 ff. BGB erhöhen können. Eine solche Umlegung der Modernisierungs-\n\nkosten ist nicht möglich, wenn ein Dritter die Heizungsanlage auf eigene Rech-\n\nnung modernisiert. Das führt jedoch nicht dazu, dass die aufgewendeten \n\nKosten des Dritten bei einem Wärmecontracting nunmehr als Betriebskosten \n\nüber die Wärmelieferung dem Mieter auch ohne dessen Zustimmung mit der \n\nBegründung auferlegt werden könnten, der Mieter werde als Ausgleich dafür \n\nnicht mit einer (hypothetischen) Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB belastet. \n\nDenn die Möglichkeiten der Umlegung von Kosten für die Modernisierung einer \n\nHeizungsanlage können nicht miteinander verglichen werden. Zum einen ist zu \n\nberücksichtigen, dass in die Kosten der Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4 HeizkV \n\nnicht nur der finanzielle Aufwand für eine Modernisierung der Heizungsanlage \n\neinfließt, sondern weitere oben dargestellte kalkulatorische Kosten, die der \n\nVermieter, würde er die Heizungsanlage selbst betreiben und die Heizkosten \n\nnach § 7 Abs. 2 HeizkV berechnen, nicht auf den Mieter umlegen könnte. Zum \n\nanderen kann nach § 559 Abs. 1 BGB die jährliche Miete nur um 11 % der für \n\ndie Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden, während eine Berechnung \n\nder Wärmelieferungskosten nach § 7 Abs. 4 HeizkV derartige Beschränkungen \n\nnicht enthält. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden \n\nFall weder die Vereinbarungen im Mietvertrag noch die dem Vertrag beigefüg-\n\nten Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Regelung enthalten, die eine hier \n\nvorgenommene Berechnung der Kosten für die Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4 \n\nHeizkV erlaubt. \n\n13 \n\na) § 2 Abs. 1 des Mietvertrages, wonach die Kläger verpflichtet sind, mit \n\ndem Unternehmen R. GmbH einen Wärmelieferungsvertrag abzu-\n\nschließen und die Kosten der Wärmelieferung an dieses Unternehmen zu zah-\n\nlen, eröffnet der Beklagten nicht die Möglichkeit, selbst einen Wärmelieferungs-\n\nvertrag mit der Firma V. E. einzugehen und die gesamten Kosten \n\nder Wärmelieferung den Klägern in Rechnung zu stellen. Auch bei einer unein-\n\ngeschränkten Überprüfung der Auslegung dieser Klausel ist dem Berufungsge-\n\nricht darin zu folgen, dass von der Bestimmung im Mietvertrag nur der Fall ei-\n\nnes vom Mieter mit der Wärmelieferantin abgeschlossenen Vertrages erfasst \n\nwird (Senat, Urteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 3 a). Es kann dahinstehen, \n\nob der Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages zwischen Vermieter und \n\nWärmecontractor für den Mieter sogar vorteilhafter sein kann als der in § 2 \n\nAbs. 1 des Mietvertrages geregelte Wärmelieferungsvertrag zwischen Mieter \n\nund Contractor (in diesem Sinn Brocke/Topp, IR 2005, 56, 57; Derleder, WuM \n\n2000, 3, 5). Denn der Wortlaut der Klausel im Mietvertrag ist eindeutig. Die Be-\n\nstimmung ist entgegen der Ansicht der Revision einer Auslegung zu Lasten des \n\nMieters als Vertragspartner des Verwenders der Klausel nicht zugänglich. Dass \n\nder Mieter auch dann die Kosten der Wärmelieferung zu tragen hätte, wenn der \n\nWärmelieferungsvertrag zwischen ganz anderen Parteien abgeschlossen wird, \n\nals dies mietvertraglich vorgesehen ist, lässt sich mit dem Wortlaut der Klausel \n\nnicht vereinbaren. \n\n14 \n\nb) Aus den unter a) dargelegten Gründen kann auch die Bestimmung in \n\nNr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Mieter ver-\n\npflichtet ist, mit einem Dritten einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, \n\nwenn der Vermieter auf diesen die Wärmeversorgung überträgt, keine Grundla-\n\nge für die Belastung des Mieters mit den Wärmelieferungskosten im vorliegen-\n\nden Fall darstellen. \n\n15 \n\nc) Die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, nach der die \"nach-\n\nstehenden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten BerechnungsVO ... \n\numgelegt\" werden, berechtigt die Beklagte nicht, die hier geltend gemachten \n\nWärmelieferungskosten auf die Kläger zu übertragen. Zwar werden unter § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages im Anschluss an die wiedergegebene Vereinba-\n\nrung Heiz- und Warmwasserkosten ausdrücklich genannt. Jedoch sah die zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien am 29./30. Juni 1988 \n\ngeltende Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Verordnung über woh-\n\nnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite BerechnungsVO) vom 5. April 1984 \n\n(BGBl. I, 1990) in deren Nrn. 4 c und 5 b eine Umlegung der Wärmelieferungs-\n\nkosten auf den Mieter nur für den Bereich der Fernwärme vor. Um solche Kos-\n\nten handelt es sich vorliegend nicht. Die hier im Streit stehenden Kosten der \n\nWärmelieferung im Nahbereich sind erst durch die Verordnung zur Änderung \n\nenergiesparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, 109, 112) \n\nund damit nach Abschluss des Mietvertrags in den Kreis der umlagefähigen \n\nBetriebskosten einbezogen worden. \n\n16 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine ergänzende Ausle-\n\ngung der unter II 2 a bis c genannten Vertragsklauseln vorliegend nicht in Be-\n\ntracht. Eine durch Auslegung zu schließende Vertragslücke liegt nur dann vor, \n\nwenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb \n\nder wirklich gewollten Vereinbarungen ergänzungsbedürftig \n\nist \n\n(Senat, \n\nBGHZ 77, 301, 307). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Umlage von Wärmelieferungskosten \n\neiner hauseigenen Heizanlage auf die Kläger vereinbart hätten, wenn sie bei \n\nVertragsschluss die spätere Entwicklung im Bereich des Wärmecontractings in \n\nBetracht gezogen hätten, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Partei-\n\nen im Mietvertrag die Kostentragungspflicht der Kläger für bestimmte Arten der \n\nVersorgung mit Wärme und Warmwasser geregelt haben, führt nicht zu einer \n\nErgänzungsbedürftigkeit der Vereinbarungen hinsichtlich der Umlegung von \n\nHeizkosten, die bei einer anderen Art der Wärmebelieferung entstehen. Eine \n\nAuslegung des Mietvertrages dahingehend, dass die Kläger über die in § 2 \n\nAbs. 1 und § 3 Abs. 2 geregelten Fälle hinaus auch die Wärmekosten eines \n\nContractors tragen sollen, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Be-\n\nklagten die hauseigene Heizungsanlage betreibt, würde zu einer unzulässigen \n\nErweiterung des Vertragsgegenstandes führen. \n\n17 \n\ne) Den genannten vertraglichen Bestimmungen kann schließlich keine \n\nBefugnis der Beklagten entnommen werden, unter dem Gesichtspunkt eines \n\nLeistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB eine Änderung des Um-\n\nlegungsmaßstabs der Heizkosten vorzunehmen (so auch LG Frankfurt a.M., \n\nWuM 2003, 217, 220; Lammel, HeizkostenV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 19; a.A. LG \n\nBraunschweig, ZMR 2000, 832, 833; Schmid, ZMR 2005, 590, 591; für Altver-\n\nträge auch Derleder, WuM 2000, 3, 8 f.; ders. NZM 2003, 737, 740). Aus den \n\nobigen Ausführungen ergibt sich, dass die Umlegung von Heiz- und Warmwas-\n\nserkosten im Mietvertrag zwischen den Parteien abschließend geregelt ist. Ein \n\nBestimmungsrecht der Beklagten, den Klägern Kosten einer anderen Art der \n\nWärmelieferung aufzuerlegen, besteht nicht. \n\n18 \n\n3. Da die Kläger der Berechnung der geltend gemachten Wärmeliefe-\n\nrungskosten im vorliegenden Fall auch in anderer Weise nicht zugestimmt ha-\n\nben, kann die Beklagte nur die Kosten der Versorgungsanlage nach § 7 Abs. 2 \n\nund § 8 Abs. 2 HeizkV, die der Aufstellung in Nrn. 4 a und 5 a der Anlage 3 zu \n\n§ 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO entsprechen, verlangen. Diese Kosten \n\nhat die Beklagte aber nicht geltend gemacht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 01.07.2004 - 44 C 105/04 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 S 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/viii-zr-362-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/viii-zr-362-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_362-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:25.380711+00:00"}}