{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_359-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"VIII ZR 359/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB sind auf Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleis- tungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufverträgen die Ver- jährungsfrist des § 477 BGB a.F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 359/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB sind auf Ansprüche aus vor dem \n\n1. Januar 2002 geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn \n\ndie Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleis-\n\ntungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufverträgen die Ver-\n\njährungsfrist des § 477 BGB a.F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem \n\nTag entstanden sind. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04 - LG Bochum \n\nAG Herne-Wanne \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bochum vom 12. November 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt mit seiner am 13. November 2003 erhobenen Klage \n\nMinderung und Schadensersatz in Höhe von 4.000 € wegen M ängeln eines \n\nWohnwagens, den er im August/September 2001 von der Beklagten gekauft \n\nhatte und der am 16. Mai 2002 an ihn ausgeliefert worden war. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das \n\nLandgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet \n\nsich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger könne gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche \n\naus dem Kaufvertrag nicht mehr geltend machen, weil eventuell entstandene \n\nGewährleistungsansprüche nach § 477 BGB a.F. verjährt seien. Die Verjährung \n\nvon Ansprüchen, die am 1. Januar 2002 bereits bestanden hätten und noch \n\nnicht verjährt seien, richte sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\ngrundsätzlich nach neuem Recht. Hiervon mache jedoch Art. 229 § 6 Abs. 3 \n\nEGBGB eine Ausnahme, wenn die alte Verjährungsfrist - wie im Falle des § 477 \n\nBGB - kürzer sei als die nach neuem Recht. Diese Überleitungsvorschrift sei \n\nentsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - Gewährleistungsansprüche nach \n\ndem 1. Januar 2002 entstanden seien, der zugrunde liegende Kaufvertrag aber \n\nvor diesem Tag abgeschlossen worden sei. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision des Klägers zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\nmit Recht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh-\n\nrung abgewiesen. \n\n1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass Gewährleistungsansprüche des \n\nKlägers aus dem im August/September 2001 geschlossenen Kaufvertrag im \n\nZeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren, wenn hierfür die Verjährungsfrist \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nvon sechs Monaten nach § 477 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis \n\nzum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) maßgebend ist. \n\n8 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht die Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nach \n\n§ 477 Abs. 1 BGB a.F. beurteilt hat. Sie meint, diese Ansprüche unterlägen \n\nnicht der kurzen Verjährung des § 477 BGB a.F., sondern verjährten nach \n\n§ 438 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung erst in zwei Jahren. Dies trifft nicht zu. \n\n9 \n\na) Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die - wie der vorliegende Kaufvertrag - vor \n\ndem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nicht \n\nein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu-\n\nwenden. Zum Verjährungsrecht trifft Art. 229 § 6 EGBGB - als lex specialis - \n\neine differenzierende, von dem Grundsatz des Art. 229 § 5 EGBGB teilweise \n\nabweichende Regelung. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt als Aus-\n\nnahme von Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, dass auf die am 1. Januar 2002 beste-\n\nhenden und noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungs-\n\nrecht Anwendung findet. Hiervon regeln jedoch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 \n\nEGBGB wiederum Rückausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen \n\nzur Geltung des früheren Verjährungsrechts zurückführen. Nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 3 EGBGB kommt es für die Frage, ob die alten oder die neuen Verjäh-\n\nrungsfristen anzuwenden sind, auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, \n\ndas gesetzgeberische Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung \n\nzu verwirklichen (vgl. Gsell, NJW 2002, 1297). \n\n10 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Regelung des Art. 229 § 6 \n\nAbs. 3 EGBGB auf den vorliegenden Fall angewendet und aus ihr hergeleitet, \n\ndass für die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungs-\n\nansprüche aus dem im August/September 2001 geschlossenen Kaufvertrag \n\nnoch die Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. Anwendung findet, weil diese \n\nkürzer ist als die neue Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBGB. \n\n11 \n\nVergeblich hält die Revision der Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 3 BGB \n\nentgegen, dass die vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüche \n\nnicht, wie Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB es voraussetze, am 1. Januar \n\n2002 bereits bestanden hätten, sondern erst danach - mit der Auslieferung des \n\nFahrzeugs am 16. Mai 2002 - entstanden seien. Zwar bezieht sich der Wortlaut \n\ndes Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Tat nur auf Ansprüche, die am \n\n1. Januar 2002 bereits bestanden. Um solche Ansprüche handelt es sich hier \n\nnicht. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers bestanden am 1. Januar \n\n2002 noch nicht; sie konnten erst mit der Übergabe des Wohnwagens am \n\n16. Mai 2002 entstehen. Damit ist jedoch die Anwendung des Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB und auch des Absatzes 3 dieser Vorschrift nicht ausge-\n\nschlossen. \n\n12 \n\nDie Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über die Geltung \n\ndes neuen Verjährungsrechts für Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 ent-\n\nstandenen Schuldverhältnissen ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht \n\nauf am 1. Januar 2002 bereits bestehende Ansprüche beschränkt, sondern er-\n\nstreckt sich - erst recht - auf solche Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2002 \n\nentstanden sind (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, NJW \n\n2005, 739 unter II 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 30 bestimmt). Die \n\nvom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüche werden damit nicht \n\nnur von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, sondern auch von Art. 229 § 6 \n\nAbs. 3 EGBGB erfasst, so dass für sie die gegenüber § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB \n\nkürzere Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. maßgebend ist. \n\n13 \n\naa) Die Anwendung der Bestimmung in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB über \n\nden Fristenvergleich auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus \n\nAltverträgen folgt daraus, dass die Überleitungsvorschrift zum neuen Verjäh-\n\nrungsrecht (Art. 229 § 6 EGBGB) eine in sich zusammenhängende Regelung \n\ndarüber enthält, unter welchen Voraussetzungen auf Ansprüche aus vor dem \n\n1. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnissen bereits die neuen Vorschrif-\n\nten zum Verjährungsrecht oder noch die bisherigen Verjährungsvorschriften \n\nAnwendung finden. Die Bestimmung in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB über den für \n\ndie Geltung der Verjährungsfrist maßgeblichen Fristenvergleich regelt selbst \n\nnicht, für welche Ansprüche der Fristenvergleich anzustellen ist; der Anwen-\n\ndungsbereich des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ergibt sich aus Abs. 1 der Vor-\n\nschrift. Deshalb ist mit der Ausdehnung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\nauf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus Altverträgen auch \n\nder Fristenvergleich für diese Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB er-\n\nöffnet. \n\n14 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Ausdehnung des Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB auf einer Erst-recht-Argumentation beruht, mit der sich eine \n\nRückkehr zum alten Verjährungsrecht als Folge des Fristenvergleichs nach \n\nArt. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB nicht ohne weiteres begründen lässt (so zutreffend \n\nGsell, aaO). Dies spricht nicht gegen die Anwendung der Bestimmung über den \n\nFristenvergleich auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus Alt-\n\nverträgen. Denn Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regelt hinsichtlich der An-\n\nwendung des neuen Verjährungsrechts - ebenso wie die allgemeine Überlei-\n\ntungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB - nur einen Grundsatz, der \n\ndurch die nachfolgenden Bestimmungen des Art. 229 § 6 EGBGB \n\n- insbesondere auch durch die über den Fristenvergleich nach Abs. 3 dieser \n\nVorschrift - eingeschränkt wird. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist deshalb \n\nso zu lesen, dass die neuen Verjährungsvorschriften auf die am 1. Januar 2002 \n\nbestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche - erst recht auf die danach \n\nerst entstandenen - Anwendung finden, soweit nicht in den nachfolgenden Ab-\n\nsätzen des Art. 229 § 6 EGBGB ein anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Re-\n\ngelungssystematik der Überleitungsvorschrift ist der Fristenvergleich nach \n\nArt. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB auf alle Ansprüche anzuwenden, die unter Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fallen - nicht nur auf die am 1. Januar 2002 schon \n\nbestehenden, sondern auch auf die danach erst entstandenen. \n\n15 \n\nbb) Im Hinblick auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, um \n\ndie es im vorliegenden Rechtsstreit geht, bestehen darüber hinaus auch sachli-\n\nche Gründe, die es rechtfertigen, dass sich die kürzere Verjährungsfrist des \n\n§ 477 BGB a.F. gegenüber der längeren Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht \n\nnur bei den am 1. Januar 2002 bereits bestehenden, sondern auch bei den erst \n\ndanach entstandenen Gewährleistungsansprüchen durchsetzt (ebenso Münch-\n\nKommBGB/Grothe, 4. Aufl., Art. 229 § 6 Rdnr. 9; Gsell, aaO, 1303; Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. vor § 194 Rdnr. 8; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., EGBGB, Art. 229 § 6 Rdnr. 5; a.A. Man-\n\nsel/Budzikiewicz, Das Neue Verjährungsrecht, § 10 Rdnr. 27). \n\n16 \n\nDer in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB geregelte Vorrang der kürzeren Ver-\n\njährungsfrist dient dem Schutz des Schuldners (BT-Drucks. 14/6440, S. 273). \n\nDer Gesetzgeber hat unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Geltung \n\nder neuen Verjährungsvorschriften für noch nicht verjährte Ansprüche aus Alt-\n\nverträgen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) durch Art. 229 § 6 Abs. 3 \n\nEGBGB eingeschränkt und ist damit im Interesse des Schuldnerschutzes (Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO) hinsichtlich der \n\nVerjährung zum Grundsatz der Geltung alten Rechts für vor dem 1. Januar \n\n2002 entstandene Schuldverhältnisse (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) zurückge-\n\nkehrt. Dieser Zweck des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB spricht dafür, den Fristen-\n\nvergleich auf die am 1. Januar 2002 schon entstandenen und die danach erst \n\nentstehenden Gewährleistungsansprüche aus vor diesem Tag geschlossenen \n\nKaufverträgen gleichermaßen anzuwenden und somit für beide Fälle die Ver-\n\njährungsfrist des § 477 BGB a.F. gelten zu lassen. Eine unterschiedliche Be-\n\nhandlung ist unter dem für Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB maßgeblichen Gesichts-\n\npunkt des Schuldnerschutzes nicht gerechtfertigt. Im Schrifttum wird zu Recht \n\ndarauf hingewiesen, dass die Geltung der längeren Verjährungsfrist des § 438 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB bei nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Gewährleis-\n\ntungsansprüchen aus Altverträgen zum Nachteil des Schuldners dieser Ansprü-\n\nche zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Eingriff in das Äquivalenzver-\n\nhältnis und damit \n\nin die Privatautonomie \n\nführen würde \n\n(Münch-\n\nKommBGB/Grothe, aaO, Rdnr. 9; Gsell, aaO, 1303; Palandt/Heinrichs, aaO, \n\nRdnr. 3; a.A.: Mansel/Budzikiewicz, aaO, Rdnr. 27). \n\n17 \n\nOb, wie die Revision meint, Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB auf Ansprüche \n\naus vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Sukzessiv- oder Dauerlieferungs-\n\nverträgen keine Anwendung finden dürfe, damit nicht auf lange Zeit noch die \n\nVerjährungsfristen nach altem Recht gelten, ist hier nicht zu entscheiden. Denn \n\num einen solchen Vertrag handelt es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien \n\nnicht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herne-Wanne, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 C 554/03 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 12.11.2004 - 5 S 145/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-359-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":33},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/viii-zr-359-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:10.627892+00:00"}}