{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_352-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 352/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89b Zu der für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB erfor- derlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 352/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 89b \n\nZu der für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB erfor-\n\nderlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 2, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklag-\n\nte zu 1 ist, produziert unter anderem Leder, das als Bezug für Autositze ver-\n\nwendet werden kann. Im Jahr 1997 gelang es den Klägern, eine Geschäftsbe-\n\nziehung zur Firma G. mit Sitz in Shanghai \n\n(VR China) herzustellen, die Ledersitzbezüge für Autos herstellt und Zulieferer \n\ndes Fahrzeugherstellers V. Shanghai ist. Am 3. Dezember 1997 \n\nschlossen die Kläger als Gesellschafter der GbR H. und die \n\nBeklagte zu 2 einen Vertrag über ein \"Exklusivverkaufsrecht für den chinesi-\n\nschen Automobilzulieferanten V.R. China\", der unter anderem folgende Be-\n\nstimmungen enthält: \n\n\"1. Die Partei A (Beklagte zu 2) erteilt der Partei B (GbR H. \n ) das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht ihres Automobilleders für \ndas in Punkt 5 bezeichnete Zulieferunternehmen der Automobillederbe-\nzüge in der VR China. \n\n2. Beide Parteien sind verpflichtet, die Qualitätsanforderungen ordnungs-\n\ngemäß durchzuführen und zu belegen. \n\n3. Die Partei B unternimmt geeignete Anstrengungen, um Aufträge für die \nPartei A hereinzuholen und tritt dabei als Käufer auf eigene Rechnung \nauf. \n\n4. Die Partei B verpflichtet sich, Automobilleder für die VR China aus-\nschließlich bei der Partei A zu kaufen und für keinen anderen Automobil-\nlederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden. \n\n5. Das Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrecht der Partei B bezieht sich auf \ndie Firma G. , ... Shanghai, VR China. \n... Die Ausweitung des Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufsrechts auf weite-\nre Firmen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. \n\n6. Die Partei A verpflichtet sich, die Partei B sofort von ihr bekannt gewor-\ndenen direkten oder indirekten Beschaffungsversuchen von Automobil-\nleder für den Kunden gemäß Punkt 5 zu unterrichten. \n\n... \n\n8. Der Vertrag tritt mit dem ersten rechtsgültigen Kaufvertrag zwischen den \nParteien in Kraft. ... Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten besteht mit \neiner Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende.\" \n\n2 \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2000 kündigte die Beklagte zu 2 den Vertrag \n\nzum 31. Dezember 2000 und setzte anschließend die Geschäftsbeziehung zur \n\nFirma G. unmittelbar fort. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von den Beklagten \n\nAusgleich gemäß § 89b HGB, wobei sie erstinstanzlich zunächst nur einen \n\nTeilbetrag von 15.000 € gefordert haben. Die Beklagte zu 2 hat Widerklage er-\n\nhoben, mit der sie Ansprüche aus einem Liefervertrag I in Höhe von \n\n38.058,90 €, aus Lieferverträgen II bis IV in Höhe von 186.738,27 € und einen \n\nVerzugsschaden von 32.642,57 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht hat. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abwei-\n\nsung im Übrigen wegen der Ansprüche aus dem Liefervertrag I nebst Zinsen \n\nstattgegeben. \n\n4 \n\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung haben die Kläger die \n\nKlageforderung auf 21.000 € erhöht und die vollständige Abweisung der Wider-\n\nklage begehrt. Die Beklagte zu 2 hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie \n\nihre im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus den Lieferver-\n\nträgen II bis IV in Höhe von 186.738,27 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat. Da-\n\ngegen haben die Kläger unter anderem hilfsweise mit einem - die Klageforde-\n\nrung übersteigenden - Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB aufgerech-\n\nnet, den sie mit insgesamt 293.909,45 € beziffert haben. Das Oberlandesgericht \n\nhat auf die Berufung der Kläger unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-\n\nrigen die Widerklage abgewiesen, soweit sie auf den Liefervertrag I gestützt \n\nwar. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 hat es die Kläger als Ge-\n\nsamtschuldner zur Zahlung von 171.475,60 € nebst Zinsen verurteilt; die wei-\n\ntergehende Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht wegen des mit der Klage geltend ge-\n\nmachten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsanspruchs nach \n\n§ 89b HGB zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch kla-\n\ngeweise und im Wege der Hilfsaufrechnung in vollem Umfang weiter. Ihre Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit die Kläger vom Beru-\n\nfungsgericht auf die Widerklage zur Zahlung von 171.475,60 € nebst Zinsen \n\nverurteilt worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2006 \n\nzurückgewiesen, wobei er die Entscheidung über die gegenüber diesem Zah-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nlungsanspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Aus-\n\ngleich dem Revisionsverfahren vorbehalten hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit in \n\nder Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe ein Anspruch auf Ausgleich analog § 89b HGB nicht \n\nzu. Die Kläger hätten die Stellung eines Vertragshändlers gehabt. Auf einen \n\nsolchen sei § 89b HGB nur dann analog anwendbar, wenn sich das Vertrags-\n\nverhältnis zum Hersteller/Lieferanten nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-\n\nBeziehung erschöpfe, sondern der Vertragshändler im Innenverhältnis wie ein \n\nHandelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und \n\nverpflichtet sei, während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende seinen \n\nKundenstamm durch Übermittlung der Kundendaten auf den Unternehmer zu \n\nübertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms ohne weiteres \n\nnutzbar machen könne. \n\n9 \n\nSchon die Voraussetzung einer Vertragspflicht zur Überlassung des \n\nKundenstamms sei hier nicht erfüllt. Zwar habe für die Beklagte zu 2 nach Be-\n\nendigung der Vertragsbeziehung der Parteien die tatsächliche Möglichkeit be-\n\nstanden, sich die von den Klägern aufgebaute und nach deren Vortrag während \n\nder Vertragslaufzeit wesentlich erweiterte Geschäftsverbindung mit der Firma \n\nG. nutzbar zu machen. Es sei jedoch keine rechtliche Verpflichtung der \n\nKläger begründet worden, nach Vertragsende die Geschäftsverbindung mit der \n\nFirma G. in der Weise auf die Beklagte zu 2 zu übertragen, dass diese den \n\nKunden G. ausschließlich für sich habe verwerten können und eine Fort-\n\nsetzung der Vertragsbeziehung der Kläger zur Firma G. bezüglich des von \n\nder Beklagten zu 2 hergestellten Automobilleders auf dem chinesischen Markt \n\nrechtlich verbindlich ausgeschlossen gewesen wäre. \n\n10 \n\nAuch die weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 89b \n\nHGB, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einbindung des Vertragshänd-\n\nlers in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten, liege nicht vor. Eine \n\nEinbindung der Kläger in das Vertriebssystem der Beklagten zu 2 derart, dass \n\nsie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare \n\nAufgaben zu erfüllen gehabt hätten, lasse sich aus dem Vertrag vom \n\n3. Dezember 1997 und aus der weiteren Handhabung während der Vertragszeit \n\nnicht herleiten. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zugunsten der Klä-\n\nger und einer ausschließlichen Bezugsbindung zugunsten der Beklagten reich-\n\nten dafür nicht aus. Die durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Informa-\n\ntionspflichten seien Ausfluss des vereinbarten Exklusiv-Vertriebs- und Verkaufs-\n\nrechts der Kläger und begründeten keine Interessenwahrnehmungspflicht der \n\nKläger gegenüber der Beklagten zu 2, die derjenigen eines Handelsvertreters \n\nvergleichbar wäre. \n\n11 \n\nDie Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit der Firma \n\nG. geschlossenen Verträge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung \n\nvorlegen müssen, hätten die Kläger nicht bewiesen. Nach dem Vertrag hätten \n\nsie der Beklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren \n\nAusbau der Geschäftsverbindung mit der Firma G. geschuldet. Das Han-\n\ndeln der Kläger auf eigene Rechnung habe auch seinen Ausdruck darin gefun-\n\nden, dass sie bei einem Teil des von der Beklagten zu 2 gelieferten Leders \n\ndurch Lochen (Veredeln) einen erheblichen Weiterverarbeitungsmehrwert er-\n\nzielt hätten, den sie der Firma G. zusätzlich in Rechnung gestellt hätten. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Den Klä-\n\ngern steht gegenüber der Beklagten zu 2 ein Ausgleichsanspruch entsprechend \n\n§ 89b HGB, für den der Beklagte zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter \n\nder Beklagten zu 2 gemäß § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB einzustehen hätte, \n\nschon dem Grunde nach nicht zu. Deshalb sind sowohl die Klage gegen beide \n\nBeklagte als auch die Aufrechnung der Kläger gegen die Ansprüche der Be-\n\nklagten zu 2 aus den Lieferverträgen II bis IV in Höhe von 171.475,60 €, die als \n\nsolche nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, unbegründet. \n\n13 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Rege-\n\nlung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf das \n\nhier vorliegende Vertragshändlerverhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 2 \n\ngrundsätzlich analoge Anwendung finden kann. Voraussetzung dafür sind je-\n\ndoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einbin-\n\ndung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lie-\n\nferanten und die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Liefe-\n\nranten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertrags-\n\nende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen \n\nkann (BGHZ 29, 83, 87 ff.; 34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom \n\n17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555, unter II 1; Senatsurteil vom \n\n12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, WM 2000, 877, unter II 1 a; Senatsurteil vom \n\n28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, unter II 1). \n\n14 \n\n1. Schon das Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Für eine analoge Anwendung von § 89b \n\nHGB muss das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Her-\n\nsteller oder Lieferanten nach der Rechtsprechung derart ausgestaltet sein, dass \n\nes sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern \n\nden Händler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so ein-\n\ngliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter \n\nvergleichbar Aufgaben zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2000, aaO; \n\nSenatsurteil vom 22. Oktober 2003, VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 = NJW-RR \n\n2004, 898, unter II). Daran fehlt es hier. \n\n15 \n\na) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2 überhaupt eine Absatz-\n\norganisation für den chinesischen Markt unterhielt. Nach dem eigenen Vortrag \n\nder Kläger konnten Lieferungen jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt \n\nausschließlich an die Firma G. erfolgen, die eine Monopolstellung für die \n\nHerstellung von Automobillederbezügen innehatte und als einzige über eine \n\nLizenz für die Belieferung der chinesischen Automobilhersteller verfügte. Des-\n\nhalb war den Absatzinteressen der Beklagten zu 2 auf dem chinesischen Markt \n\ndurch die Aufnahme einer wechselseitig exklusiven, reinen Lieferbeziehung zu \n\nden Klägern, die ihrerseits das Leder an die Firma G. weiterverkaufen \n\nkonnten, in bestmöglicher Weise gedient; eine weitergehende Absatzförderung \n\nkonnte nicht erfolgen. \n\n16 \n\nb) Jedenfalls hatten die Kläger nicht wirtschaftlich in erheblichem Umfang \n\nAufgaben zu erfüllen, die denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar wa-\n\nren. \n\n17 \n\naa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldeten sie der \n\nBeklagten zu 2 weder die Werbung neuer Kunden noch einen weiteren Ausbau \n\nder Geschäftsverbindung mit der Firma G. . Sie traf zwar nach dem mit der \n\nBeklagten zu 2 geschlossenen Vertrag (Nr. 3) die Pflicht, geeignete Anstren-\n\ngungen zu unternehmen, um Aufträge für die Beklagte zu 2 hereinzuholen. Sie \n\nunterlagen auch - wie ein Handelsvertreter (BGH, Urteil vom 12. März 2003 \n\n- VIII ZR 197/02, NJW-RR 2003, 981, unter III 3 a m.w.N.) - einem Konkurrenz-\n\nverbot, weil sie sich verpflichtet hatten, Automobilleder für die VR China aus-\n\nschließlich bei der Beklagten zu 2 zu kaufen und für keinen anderen Automobil-\n\nlederhersteller in irgend einer Weise tätig zu werden (Nr. 4 des Vertrags). Diese \n\nVerpflichtungen und Bindungen stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang \n\ndamit, dass die Beklagte zu 2 den Klägern für die VR China ein exklusives Ver-\n\ntriebs- und Verkaufsrecht eingeräumt hatte und deshalb darauf angewiesen \n\nwar, dass die Kläger davon Gebrauch machten, wenn sie auf dem chinesischen \n\nMarkt überhaupt Leder absetzen wollte. \n\n18 \n\nInsofern regeln die genannten Vereinbarungen eher eine Gegenleistung \n\nder Kläger für die Gewährung des Alleinvertriebsrechts durch die Beklagte zu 2, \n\nals dass sie ihnen Handelsvertreteraufgaben als vertragscharakteristische Pri-\n\nmärleistungspflichten im Sinne von § 86 Abs. 1 HGB auferlegen. Ein Alleinver-\n\ntriebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschließliche Bezugsver-\n\npflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, \n\nreichen für die Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handels-\n\nvertreters zu erfüllen, regelmäßig nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - I ZR \n\n244/86, NJW-RR 1988, 1305, unter D 2). Hier spricht dagegen ferner, dass der \n\nVertrag der Parteien nach Nr. 8 erst mit Abschluss eines (ersten) Kaufvertrags \n\nzwischen den Parteien in Kraft treten sollte, der Vertrag über das Exklusivver-\n\nkaufsrecht allein also noch keine Pflicht der Kläger begründete, sich um den \n\nAbschluss von Geschäften mit der Firma G. zu bemühen und die Interes-\n\nsen der Beklagten zu 2 dadurch zu wahren, dass sie nicht für andere Automo-\n\nbillederhersteller tätig waren. \n\n19 \n\nbb) Die Kläger traf zudem keine Benachrichtigungs- und Mitteilungs-\n\npflichten im Sinne von § 86 Abs. 2 HGB. Die Berichtspflicht des Handelsvertre-\n\nters soll zum einen dazu dienen, dem vertretenen Unternehmen einen Überblick \n\nüber die konkrete Anbahnungs- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters \n\nzu verschaffen. Zum andern besteht der Sinn der Berichtspflicht des Handels-\n\nvertreters darin, dem vertretenen Unternehmen stets die Informationen zukom-\n\nmen zu lassen, derer es bedarf, um sich ein möglichst umfassendes Bild über \n\ndie Marktsituation, das Angebot von Wettbewerbsunternehmen, die Absatzlage \n\nund die Geschmacksrichtung des Publikums zu verschaffen (Thume in \n\nKüstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., \n\nRdnr. 532 f.). \n\n20 \n\nBerichte mit diesem Inhalt und dieser Zielsetzung waren in der Vertrags-\n\nbeziehung der Parteien nicht vorgesehen und für die Beklagte zu 2 auch nicht \n\nvon Bedeutung. Das Berufungsgericht hat Informationspflichten der Kläger le-\n\ndiglich im Zusammenhang damit angenommen, dass die Beklagte zu 2 ihre \n\nProduktion hinsichtlich Lieferzeit und Liefermenge den Geschäftsabschlüssen \n\nder Kläger mit der Firma G. anpassen musste. Dadurch begründete Mittei-\n\nlungspflichten der Kläger hat es zu Recht als Ausfluss des vereinbarten Exklu-\n\nsiv-Vertriebs- und Verkaufsrechts angesehen; sie überschreiten das im Rah-\n\nmen einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung Übliche nicht. Dasselbe gilt für \n\ndie wechselseitige Verpflichtung der Parteien, \"die Qualitätsanforderungen ord-\n\nnungsgemäß durchzuführen und zu belegen\" (Nr. 2 des Vertrags). Soweit die \n\nRevision geltend macht, die Kläger hätten der Beklagten zu 2 jeden Vertrags-\n\nschluss mit der Firma G. und die jeweiligen Lieferbedingungen (Ort, Zeit) \n\nanzeigen müssen, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag \n\nder Parteien noch aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts; \n\nübergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. \n\n21 \n\nDie Kläger unterlagen weiter nicht produkt- oder tätigkeitsbezogenen \n\nWeisungen der Beklagten zu 2. Im Handelsvertreterverhältnis besteht ein Wei-\n\nsungsrecht des Unternehmers (§ 665 BGB), solange die Weisungen nicht die \n\nSelbständigkeit des Handelsvertreters im Kern antasten (BGH, Urteil vom \n\n13. Januar 1966 - VII ZR 9/64, NJW 1966, 882, unter 2 b). Hier waren dagegen \n\ndie Kläger in der Ausgestaltung des Verkaufs gegenüber der Firma G. völ-\n\nlig frei. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die von ihnen mit G. ge-\n\nschlossenen Verträge der Beklagten zu 2 jeweils zur Genehmigung vorlegen \n\nmüssen, bevor die Ware an die Kläger geliefert worden sei, hat das Berufungs-\n\ngericht - von der Revision unangegriffen - als nicht bewiesen angesehen. So-\n\nweit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 2 habe sich bei technischen \n\nAbstimmungen oder Qualitätsproblemen in Abstimmung mit den Klägern direkt \n\nan die Firma G. oder deren Abnehmerin, V. , gewandt, geht das \n\nebenfalls über die auch in sonstigen Verkäufer-Käufer-Beziehungen, insbeson-\n\ndere bei Lieferketten, üblichen Gepflogenheiten nicht hinaus. \n\n22 \n\ncc) Für eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung und gegen ein handels-\n\nvertreterähnliches Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien spricht \n\nschließlich, dass die Kläger nicht darauf beschränkt waren, das von der Beklag-\n\nten zu 2 erworbene Leder an die Firma G. weiterzuverkaufen. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts haben sie vielmehr zumindest einen Teil \n\ndes Leders vor dem Weiterverkauf (durch Lochen) veredelt und auf diese Wei-\n\nse einen Weiterverarbeitungsmehrwert erzielt. Dabei waren sie in Art und Um-\n\nfang des Angebots dieser Leistung frei. Unabhängig davon, in welchem Umfang \n\nsie tatsächlich davon Gebrauch gemacht haben, hatten sie deshalb auch inso-\n\nfern zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma G. eher die Stellung eines \n\nim eigenen Interesse auftretenden - bei Bedarf weiterverarbeitenden - Zwi-\n\nschenhändlers als diejenige eines im Interesse der Beklagten zu 2 tätigen (§ 86 \n\nAbs. 1 Hs. 2 HGB) Absatzmittlers. \n\n23 \n\n2. Scheitert mithin ein Ausgleichsanspruch der Kläger analog § 89b HGB \n\nschon daran, dass sie nicht derart in eine Absatzorganisation der Beklagten \n\nzu 2 eingegliedert waren, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem \n\nHandelsvertreter vergleichbar Aufgaben zu erfüllen hatten, kann offen bleiben, \n\nob das Berufungsgericht auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung für \n\neine analoge Anwendung von § 89b HGB im Vertragshändlerverhältnis - die \n\nrechtliche Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten \n\ndie Daten der von ihm gewonnenen Kunden während oder spätestens am Ende \n\nder Vertragslaufzeit zu übermitteln - zutreffend verneint hat oder ob, wie die \n\nRevision meint, einer solchen Verpflichtung in dem hier gegebenen atypischen \n\nFall die im Vertragshändlervertrag erfolgte freiwillige Bekanntgabe des einzigen \n\nin Betracht kommenden Kunden gleichstehen kann. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2003 - 24 O 459/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 U 154/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-352-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-352-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:02.175535+00:00"}}