{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_350-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"VIII ZR 350/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89b Der Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Händler nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses seine Kundenkartei einem Dritten überlässt, nachdem er zuvor in Erfül- lung einer entsprechenden Vertragspflicht dem Hersteller die Daten der von ihm neu geworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe der Kundenkartei kann sich jedoch auf die Höhe des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstel- lers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachteile des Vertragshändlers (§ 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB) infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten voraussichtlich geringer ausfallen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 350/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 89b \n\nDer Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist nicht deshalb \n\nvon vornherein ausgeschlossen, weil der Händler nach Beendigung des Vertrags-\n\nverhältnisses seine Kundenkartei einem Dritten überlässt, nachdem er zuvor in Erfül-\n\nlung einer entsprechenden Vertragspflicht dem Hersteller die Daten der von ihm neu \n\ngeworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe der Kundenkartei kann \n\nsich jedoch auf die Höhe des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstel-\n\nlers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachteile des Vertragshändlers (§ 89b \n\nAbs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB) infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten \n\nvoraussichtlich geringer ausfallen werden. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04 - OLG München \n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 24. November 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Inhaberin der \n\nFirma B. , I. B. (künftig: Schuldnerin), mit \n\nje einem Betrieb in H. und W. . Die Schuldnerin war mit ihrer \n\nFirma langjährige Vertragshändlerin der Beklagten, einer Automobilherstellerin. \n\nZwischen ihnen bestand zuletzt für jeden der beiden Betriebe ein Vertragshänd-\n\nlervertrag vom 1. Oktober 1996. Gemäß den Nummern 9.1 bis 9.4 dieser Ver-\n\nträge ist die Schuldnerin der Beklagten zur umfassenden Berichterstattung über \n\ndie Geschäfts- und Verkaufstätigkeit, zur Teilnahme am Händlerbetriebsver-\n\ngleich einschließlich der Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrech-\n\nnungen sowie zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Einsicht in die \n\nGeschäftsunterlagen verpflichtet. Nach Nummer 11.4 Buchst. a) der Verträge \n\nist die Beklagte unter anderem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der \n\nHändler Antrag auf Eröffnung des Konkurses stellt. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 24. November 1998 beziehungsweise 3. Dezember \n\n1998 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Vertrages hinsichtlich \n\ndes Betriebes in H. mit Wirkung zum 30. November 2000 und des Ver-\n\ntrages hinsichtlich des Betriebes in W. mit Wirkung zum 31. Dezember \n\n2000. Am 30. Oktober 2000 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin kündigte die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 31. Oktober 2000 beide Vertragshändlerverträge unter Hinweis \n\nauf deren Nummer 11.4 Buchst. a) mit sofortiger Wirkung. \n\n3 \n\nDer Kläger übertrug unter anderem die Kundenkartei der Firma B. \n\n auf den Ehemann der Schuldnerin, mit dessen Mietfor-\n\nderungen für die Monate November und Dezember 2000 der Kaufpreis ver-\n\nrechnet wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2001 machte der Kläger bei der Be-\n\nklagten Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 89b HGB \n\ngeltend, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 398.517,24 € nebst Zin-\n\nsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDie Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB auf die \n\nSchuldnerin als Vertragshändlerin der Beklagten lägen vor. Die Schuldnerin sei \n\nmit einem bestimmten Vertragsgebiet in das Vertriebssystem der Beklagten \n\neingegliedert gewesen und habe dieser gemäß Nummer 9.2 des Händlervertra-\n\nges fortlaufend über das Verkaufsgeschehen berichten, insbesondere unver-\n\nzüglich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zuleiten müssen. \n\n8 \n\nDie Anmeldung der Insolvenz durch die Schuldnerin habe die Beklagte \n\nnach Nummer 11.4 Buchst. a) des Vertrages zur fristlosen Kündigung berech-\n\ntigt. Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen der Kündigung aus wich-\n\ntigem Grund entsprechend § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB greife jedoch im vorliegen-\n\nden Fall nicht. Ein kausales schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin sei zu ver-\n\nneinen. \n\n9 \n\nDie Zahlung eines Ausgleichs sei aber zu versagen, da wegen der Über-\n\ntragung der Kundenkartei der Firma B. auf den Ehe-\n\nmann der Schuldnerin die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung \n\naller Umstände nicht der Billigkeit im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB ent-\n\nspreche. Auszugehen sei von den in § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB normierten \n\nVoraussetzungen. Der Vorteil des Unternehmers sei durch den Verkauf des \n\nKundenstamms an einen Dritten in erheblicher Weise geschmälert. Die Beklag-\n\nte habe zwar aufgrund der dem Händler nach Nummer 9.2 der Händlerverträge \n\nobliegenden Berichtspflicht die Möglichkeit, die Kundenadressen zu nutzen und \n\ndie Kunden ihrerseits zu bewerben. Durch die Ausgleichszahlung solle der Un-\n\nternehmer jedoch die Möglichkeit erwerben, den Kundenstamm ohne störende \n\nEinflüsse, welche dem Handelsvertreter zuzurechnen seien, nutzen zu können. \n\nDie Schuldnerin habe die ihr obliegende, für den Ausgleichsanspruch wesentli-\n\nche Kernpflicht, die Nutzung des Kundenstamms durch den Unternehmer ohne \n\nBeeinträchtigung zu ermöglichen, nicht erfüllt, sondern den in dem Kunden-\n\nstamm verkörperten Vermögenswert durch die Übertragung der Kundendaten \n\nauf einen Dritten zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes verwertet. \n\nDa der Erwerber der Ehemann der Schuldnerin sei, bestehe aufgrund seiner \n\npersönlichen Nähe zu den bisherigen Kunden, der räumlichen Nähe der Kun-\n\nden zu den bisherigen Betrieben und der bisherigen Erfahrungen der Kunden \n\nmit dem Firmenservice in besonderem Maße die Gefahr für die Beklagte, dass \n\ndie Kunden bei dem Erwerber und seinen Firmen blieben und für die Beklagte \n\noder von ihr eingesetzte Händler nicht als Kunden zu gewinnen seien. Nach \n\n§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sei es Zweck des Ausgleichsanspruchs, die Nachteile \n\ndes Handelsvertreters auszugleichen, infolge der Vertragsbeendigung die von \n\nihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr wie bisher nutzen zu können. \n\nHier habe der Kläger den ihm möglichen wirtschaftlichen Vorteil, in Zukunft Pro-\n\nvisionsansprüche aus Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden zu er-\n\nlangen, verwertet, indem er die Kundenkartei veräußert habe. Damit habe er \n\nselbst eine Entscheidung über die Verwertung des von ihm geworbenen Kun-\n\ndenstammes getroffen. Ein schützenswertes Interesse, von seinem Unterneh-\n\nmer in dieser Lage noch einen Ausgleich zu erhalten, sei zu verneinen. Die Bil-\n\nligkeit erfordere auch nicht die Gewährung eines reduzierten Ausgleichs. Auf \n\ndie Höhe des vereinbarten Erlöses komme es nicht an. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in dem \n\nentscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den \n\nvon dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geltend ge-\n\nmachten Ausgleichsanspruch von 398.517,24 € aus Gründen der Billigkeit ins-\n\ngesamt verneint. \n\n11 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-\n\ngelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB auf \n\ndas Vertragshändlerverhältnis der Schuldnerin zu der Beklagten entsprechende \n\nAnwendung findet. Voraussetzung dafür sind nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragshändlers in die Ab-\n\nsatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des \n\nVertragshändlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu \n\nübertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-\n\nstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 87 ff.; \n\n34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom 17. April 1996 – VIII ZR 5/95, WM \n\n1996, 1555 unter II 1; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 – VIII ZR 19/99, WM \n\n2000, 877 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Beru-\n\nfungsgericht anhand der Bestimmungen der Vertragshändlerverträge vom \n\n1. Oktober 1996 rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstan-\n\ndet bejaht. \n\n12 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, der Kläger habe \n\ndurch die Übertragung der Kundenkartei auf den Ehemann der Schuldnerin die \n\nVerpflichtung des Vertragshändlers zur Überlassung des Kundenstammes ver-\n\nletzt, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine \n\nVoraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 89b HGB im Vertrags-\n\nhändlerverhältnis ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist da-\n\ndurch der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht nachträglich die \n\nGrundlage entzogen worden. Es ändert sich nichts daran, dass die Schuldnerin \n\nihren Kundenstamm der Beklagten übertragen hat, indem sie ihr, ihrer vertragli-\n\nchen Verpflichtung folgend, fortlaufend über das Verkaufsgeschäft berichtet, \n\ninsbesondere unverzüglich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen \n\nzugeleitet hat. Dadurch war die Beklagte gemäß den unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nach Vertragsende in der Lage, die Kunden-\n\nadressen zu nutzen und die Kunden ihrerseits anzusprechen. \n\n13 \n\n2. Zu Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht weiter ange-\n\nnommen, dass die Beklagte zwar aufgrund der Anmeldung der Insolvenz durch \n\ndie Schuldnerin gemäß Nummer 11.4 Buchst. a) der Vertragshändlerverträge \n\nzur fristlosen Kündigung berechtigt war, der geltend gemachte Ausgleichsan-\n\nspruch jedoch mangels schuldhafter Verursachung der Insolvenz durch die \n\nSchuldnerin nicht entsprechend § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. \n\n14 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndem Kläger sei die Zahlung eines Ausgleichs insgesamt zu versagen, da sie \n\nwegen der Übertragung der Kundenkartei der Firma B. \n\n auf den Ehemann der Schuldnerin unter Berücksichtigung aller Umstände \n\nnicht der Billigkeit im Sinne des § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB entspreche. Diese Auf-\n\nfassung widerspricht nicht nur einem – unveröffentlichten – Senatsbeschluss \n\n(Beschluss vom 16. September 1998 – VIII ZR 230/97, m.w.Nachw.), sondern \n\n– ohne dass das Berufungsgericht dies erwähnt hat – auch einem früheren Ur-\n\nteil des Berufungsgerichts selbst, in dem der genannte Senatsbeschluss zu-\n\nstimmend wiedergegeben wird (Urteil vom 4. Dezember 2002 – 7 U 2177/02; \n\ndie hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Be-\n\nschluss vom 13. September 2005 – VIII ZR 251/04 zurückgewiesen). \n\n15 \n\na) Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass bei der Beantwor-\n\ntung der Frage, wie sich die Übertragung der Kundenkartei auf den Ehemann \n\nder Schuldnerin auf den streitigen Ausgleichsanspruch auswirkt, von dessen \n\nVoraussetzungen auszugehen ist. Diesem zutreffenden Ansatz wird es jedoch \n\nnicht gerecht. \n\n16 \n\nEs ist schon nicht richtig, dass der Unternehmer durch die Zahlung des \n\nAusgleichs die Möglichkeit erwerben soll, den Kundenstamm ohne störende \n\nEinflüsse durch den Handelsvertreter zu nutzen. Der Zweck des Ausgleichsan-\n\nspruchs besteht vielmehr, wie auch das Berufungsgericht an anderer Stelle \n\nnicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs darin, die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erlei-\n\ndet, dass er infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kunden-\n\nkontakte nicht mehr nutzen kann. Der Handelsvertreter soll damit eine Gegen-\n\nleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Ver-\n\ntragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie \n\ner in der Schaffung des Kundenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 24, 214, 221 f.; \n\n30, 98, 101 f.; 55, 45, 54; 56, 290, 294). Der Ausgleichsanspruch setzt daher \n\nvoraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Han-\n\ndelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertre-\n\nterverhältnisses weiterhin noch erhebliche Vorteile hat (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 \n\nHGB), während der Handelsvertreter Nachteile durch entsprechende künftige \n\nProvisionsverluste erleidet (Nr. 2); schließlich muss die Zahlung eines Aus-\n\ngleichs der Billigkeit entsprechen (Nr. 3). Danach kommt bei einer Konkurrenz-\n\ntätigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters unter Ausnutzung der wäh-\n\nrend des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses gewonnenen Kunden-\n\nkontakte ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht von vorneherein insge-\n\nsamt, sondern nur insoweit in Betracht, als dadurch einerseits die Vorteile des \n\nUnternehmers aus Geschäften mit den betreffenden Kunden und andererseits \n\ndie Nachteile des Handelsvertreters infolge von Provisionsverlusten gemindert \n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 – I ZR 141/74, WM 1975, 856 unter \n\nII 4; Urteil vom 27. Februar 1981 – I ZR 39/79, WM 1981, 817 unter II 2 c, jew. \n\nm.w.Nachw.). Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Abzug aus Billigkeitsgrün-\n\nden möglich (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 \n\nunter B I 4 a, m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nAusgleichsrechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob der ausge-\n\nschiedene Handelsvertreter selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeen-\n\ndigung den von dem Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm in den \n\nGrenzen des Zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 – I ZR 294/90, \n\nWM 1993, 1471 unter II 1 a) für eine Konkurrenztätigkeit nutzbar macht (Se-\n\nnatsbeschluss vom 16. September 1998, aaO.). Auch in dem hier gegebenen \n\nFall, dass der Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragshändler dem Drit-\n\nten die Konkurrenztätigkeit durch Übertragung der Kundenkartei ermöglicht, ist \n\nder Konkurrenztätigkeit daher lediglich bei der Prognose der Unternehmervor-\n\nteile und der Nachteile des Handelsvertreters beziehungsweise des Vertrags-\n\nhändlers sowie einem etwaigen Billigkeitsabzug Rechnung zu tragen. Dagegen \n\nist der Ausgleichsanspruch nicht von vorneherein insgesamt ausgeschlossen. \n\n18 \n\n19 \n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegan-\n\ngen werden, dass aufgrund der Übertragung der Kundenkartei der Firma B. \n\n auf den Ehemann der Schuldnerin der Beklagten keine \n\nerheblichen Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den von der Schuldnerin \n\ngeworbenen Kunden und dem Kläger keine entsprechenden Nachteile aus de-\n\nren Beendigung verbleiben. Das Berufungsgericht hat lediglich pauschal fest-\n\ngestellt, dass die Vorteile der Beklagten durch den Verkauf des Kundenstam-\n\nmes „in erheblicher Weise geschmälert“ worden seien. Selbst nach dieser unzu-\n\nlänglichen Feststellung kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte in dem \n\nehemaligen Kundenkreis der Schuldnerin keine Neufahrzeuge mehr absetzen \n\nkann, zumal ihr, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Kunden-\n\ndaten aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Schuldnerin zur fortlaufen-\n\nden Unterrichtung für eigene Werbezwecke zur Verfügung stehen. Das gilt un-\n\nabhängig davon, ob dem Ehemann der Schuldnerin, der von der Beklagten \n\nnicht mit Neufahrzeugen beliefert wird, der Reimport solcher Fahrzeuge aus \n\ndem EG-Raum möglich ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat. In Be-\n\nzug auf den Provisionsverlust der Schuldnerin fehlt es an jeder Feststellung. \n\nInsoweit hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschränkt, der Kläger \n\nhabe durch die Veräußerung der Kundenkartei den Kundenstamm nach eigener \n\nEntscheidung verwertet, weswegen es auf die Höhe des Kaufpreises nicht an-\n\nkomme. Angesichts dessen ist offen, ob der Provisionsverlust der Schuldnerin \n\ndurch den Verwertungserlös vollständig ausgeglichen ist. \n\nIII. \n\n20 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen noch weiterer Feststellungen zu den Voraussetzungen des vom Kläger \n\ngeltend gemachten Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des \n\n§ 89b Abs. 1 HGB bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.12.2003 - 16 HKO 20600/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 1518/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/viii-zr-350-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/viii-zr-350-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:24.548224+00:00"}}