{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_349-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"VIII ZR 349/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 349/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den \n\nRichter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Wiechers, Dr. Wolst, \n\nDr. Frellesen und die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. \n\nNovember 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 483.195 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch be-\n\ngründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 5. April 2005 – VIII ZR 160/04, \n\nNJW 2005, 1950 unter I). \n\n2 \n\nIn Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs kann das Revisionsgericht \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss stattgeben und unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Von dieser Möglichkeit macht der Senat \n\nhier Gebrauch. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Geschäftsanteilskaufver-\n\ntrag. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag hatten die Parteien unter anderem \n\nvereinbart, dass der Kläger – der Verkäufer – zur Absicherung etwaiger An-\n\nsprüche der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Garantien, Zusicherun-\n\ngen und sonstiger Haftungen an die Beklagte seine in zwei Bankdepots ver-\n\nbuchten Wertpapiere verpfändet. Diese Wertpapiere ließ die Beklagte im Jahre \n\n2001 verwerten, nachdem der Kläger die von der Beklagten erhobenen Scha-\n\ndensersatzforderungen wegen der steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinn-\n\nausschüttungen abgelehnt hatte. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass \n\nder Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zuste-\n\nhen; er verlangt von ihr im vorliegenden Rechtsstreit – neben einem Abfin-\n\ndungsguthaben und einer Tantieme – die Auszahlung des Verwertungserlöses \n\nunter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat die von den Parteien geltend gemachten Forde-\n\nrungen und Gegenforderungen im Einzelnen geprüft und sodann der Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die von der Beklagten \n\nerhobenen Schadensersatzansprüche – anders als das Landgericht – an sich \n\nbejaht, sie jedoch wegen Mitverschuldens der Beklagten im Ergebnis als unbe-\n\ngründet angesehen und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, nach der übereinstimmenden Darstellung \n\nder Parteivertreter in der Berufungsverhandlung hätten die steuerlichen \n\nNachteile, die sich aus den verdeckten Gewinnausschüttungen des Klägers \n\nergeben hätten, vermieden werden können, wenn die Beklagte diese Steuerfol-\n\ngen \"nicht bei der (erworbenen) K. GmbH, sondern bei sich selbst reali-\n\nsiert\" hätte, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass eine derartige \n\n– unschädliche – Realisierung der steuerlichen Folgen jetzt nicht mehr möglich \n\nsei, beruhe lediglich auf der von der Beklagten vorgenommenen Verschmel-\n\nzung der K. GmbH auf sie, die Beklagte. Für die Folgen ihrer eigenen wirt-\n\nschaftlichen Entscheidung habe die Beklagte jedoch selbst einzustehen, und \n\nsie könne diese nicht im Wege des Schadensersatzes auf den Kläger abwäl-\n\nzen. \n\n2. Zu Recht rügt die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, dass \n\ndas Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ihr Verfahrensgrundrecht auf \n\nrechtliches Gehör verletzt hat. \n\na) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet \n\nes, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer \n\nPartei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilgründen \n\nausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht die wesentlichen \n\nPunkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senats-\n\nbeschluss vom 5. April 2005 – VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 = BGHReport \n\n2005, 1072 unter II 2 b; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 3202 und NJW-RR 1995, \n\n1033; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 6 b vor § 128). Dazu muss es seine \n\nErwägungen nachvollziehbar und in einer verständlichen Weise darlegen. Dies \n\ngilt insbesondere dann, wenn der Fall – wie hier – schwierige Rechtsfragen \n\naufwirft, deren Beantwortung sich nicht mehr oder weniger von selbst ergibt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAn einer solchen Darlegung fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat sich \n\nin den Gründen des Urteils mit dem von der Beklagten geltend gemachten \n\nSteuerschaden, insbesondere der sog. \"Schattenwirkung\", in keiner Weise aus-\n\neinandergesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre nur entbehrlich gewe-\n\nsen, wenn sich dieser Komplex mit der im Berufungsurteil wiedergegebenen \n\nErklärung der Parteivertreter über die \"Realisierung der steuerlichen Folgen\" \n\nerledigt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n8 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet an den oben wiedergege-\n\nbenen, äußerst knappen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der \n\nBeklagten in den Vorinstanzen umfangreich vorgetragenen Steuerschaden ins-\n\nbesondere, sie seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen, was das \n\nBerufungsgericht hier eigentlich meine; es leuchte nicht ein, weshalb sich eine \n\n– durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts belegte – steuerliche Mehrbe-\n\nlastung nicht auswirken solle, wenn die Beklagte diese Folgen bei sich selbst \n\n\"realisiert\" hätte. \n\n9 \n\nDiese Rüge trifft zu. Die höhere Steuerfestsetzung, die die Beklagte als \n\nSchaden geltend macht, beruhte nach ihrem Vortrag darauf, dass das Finanz-\n\namt und das Finanzgericht die vom Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 ent-\n\nnommenen Tantiemen nicht anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnaus-\n\nschüttungen behandelt haben; davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es \n\nist nicht zu erkennen, wie die Beklagte die sich daraus ergebende steuerliche \n\nBelastung \"ohne weiteres\" dadurch hätte vermeiden können, dass sie sie nicht \n\nbei der K. GmbH als Steuerschuldnerin, sondern bei sich selbst \"realisiert\" \n\nhätte. Gänzlich unklar bleibt auch, was das Berufungsgericht mit dem Begriff \n\nder \"Realisierung\" der steuerlichen Belastung meint. Es kommt hinzu, dass sich \n\ndie Beklagte auf weitere Steuernachteile in Gestalt der sog. steuerlichen \n\n\"Schattenwirkung\" berufen hat. Auch auf diese Frage geht das Berufungsurteil \n\nnicht einmal andeutungsweise ein. \n\n10 \n\nAngesichts dieser kaum verständlichen, jedenfalls nicht nachzuvollzie-\n\nhenden Darlegungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, dass das \n\nKammergericht die Ausführungen, mit denen die Beklagte in tatsächlicher und \n\nrechtlicher Hinsicht ihren Schadensersatzanspruch begründet hat, zumindest \n\nnicht in ihrem Kern zur Kenntnis genommen und mit der gebotenen Sorgfalt \n\ngeprüft hat. Eine solche schwerwiegende Unterlassung verletzt den Anspruch \n\nder Prozesspartei auf rechtliches Gehör. \n\n11 \n\nb) Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe sich bei seinen \n\nErwägungen zur Vermeidbarkeit des Steuerschadens auf die übereinstimmen-\n\nde Erklärung der Parteivertreter in der Berufungsverhandlung gestützt, und jene \n\nErklärung werde von der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO erfasst, ist unzu-\n\ntreffend. Zwar gilt die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auch für derartige Er-\n\nklärungen, die sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte enthalten \n\n(vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 314 Rdnr. 2 und 3); aus dem Protokoll \n\nergibt sich nichts, was den Beweis des Tatbestandes entkräften würde (§ 314 \n\nSatz 2 ZPO). Die Sätze des Berufungsurteils über die übereinstimmenden Er-\n\nklärungen der Parteivertreter entfalten hier aber deshalb keine Beweiswirkung, \n\nweil ihr Inhalt nicht nachvollziehbar ist und der nötigen Substanz entbehrt. Der \n\npauschale, in keiner Weise differenzierende Begriff der \"steuerlichen Folgen\" \n\nlässt nicht erkennen, was damit konkret gemeint ist und ob insbesondere die \n\nsog. \"Schattenwirkung\" umfasst sein soll. Vollends unklar bleibt die Bedeutung \n\nder Formulierung, der Beklagten hätte es \"ohne weiteres frei gestanden\", die \n\nsteuerlichen Folgen \"ohne jegliche nachteilige Rechtsfolgen für die Parteien\" \n\nbei sich selbst \"zu realisieren\". \n\n12 \n\n3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht anders \n\nentschieden hätte, wenn es Art, Umfang und mögliche Behandlung der steuerli-\n\nchen Nachteile, für die der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts an \n\nsich einzustehen hat, mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und mit den Parteien \n\nerörtert hätte. \n\n13 \n\nAngesichts der vom Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – \n\nbisher nicht geklärten Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches der \n\nBeklagten kommt eine nur teilweise Aufhebung des Berufungsurteils – insbe-\n\nsondere etwa eine Beschränkung auf den vom Kläger herausverlangten Ver-\n\nwertungserlös – nicht in Betracht. \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2002 - 91 O 75/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2004 - 14 U 58/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-349-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-349-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_349-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:32.349344+00:00"}}