{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_336-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"VIII ZR 336/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3 §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 336/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3 \n\n§§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung \n\nsind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September \n\n2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach \n\nbegonnen hat. \n\nBGH, Beschluss vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04 - LG Mühlhausen \n\nAG Nordhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen \n\nHermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 und 3, letztere gemeinschaft-\n\nlich, schlossen am 27. August 2001 mit der Klägerin als Vermieterin jeweils ei-\n\nnen Mietvertrag über eine Wohnung in dem selben Haus. Die Verträge sind auf \n\ndie Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember \n\n2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die Beklagten verpflichteten \n\nsich, vor dem Einzug die malermäßige Instandsetzung der Wohnungen ein-\n\nschließlich des Ausbesserns kleiner Putzschäden zu übernehmen. Ende Okto-\n\nber 2001 teilten sie der Klägerin mit, anlässlich des Beginns der Instandset-\n\nzungsarbeiten hätten sie festgestellt, dass die Wände der Wohnungen nass und \n\nmit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in \n\ndas Haus eindringe. Gleichzeitig forderten sie die Klägerin zur Beseitigung die-\n\nser Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 kündigten die \n\nBeklagten die Mietverträge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erklärten vorsorg-\n\nlich deren Anfechtung mit der Begründung, die Feuchtigkeitsschäden seien \n\nnach wie vor vorhanden. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten zu 1 einerseits und von den Beklag-\n\nten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete für die Zeit von De-\n\nzember 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von jeweils insgesamt 10.025 € nebst \n\nZinsen verlangt und außerdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die Miet-\n\nverhältnisse mit den Beklagten fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Die Beklagten begehren die Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe für die Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion. \n\nII. \n\n3 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\nZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender \n\nBegründung zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muss den Beklagten \n\nProzesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt \n\nwerden, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung der Rechtssache zugelassen hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nund des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren allerdings auch \n\ndann in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in \n\nder Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten \n\nRechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zu-\n\ngelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebli-\n\nche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung \n\naber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in \n\nder Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne \n\nals schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom \n\n10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbe-\n\nschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; \n\nBeschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2; Se-\n\nnatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 781). So ver-\n\nhält es sich hier. \n\n5 \n\nFür die Klageforderung auf rückständige Miete und für die von der Kläge-\n\nrin begehrte Feststellung des Fortbestehens der Mietverhältnisse mit den Be-\n\nklagten kommt es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein \n\nwichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag - darauf an, \n\nob die Beklagten die Mietverträge ordentlich kündigen konnten. Das hängt da-\n\nvon ab, ob die Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit laufen oder bis Ende No-\n\nvember 2006 befristet sind. Das Berufungsgericht hat die Befristung der von \n\nden Parteien geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre gemäß §§ 564 Abs. 1, \n\n564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (zukünftig a. F.) \n\nals wirksam angesehen. Da ab dem 1. September 2001 ein Mietverhältnis auf \n\nbestimmte Zeit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des \n\n§ 575 BGB (in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) eingegangen wer-\n\nden kann, stellt sich die Frage - wegen derer das Berufungsgericht die Revision \n\nzugelassen hat -, ob es für die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB \n\na. F. auf das Datum des Vertragsschlusses (hier 27. August 2001) oder auf den \n\nBeginn der vereinbarten Mietzeit (hier 1. Dezember 2001) ankommt. Die Be-\n\nantwortung dieser Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da \n\nsie sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der Materia-\n\nlien und der Stellungnahmen im Schrifttum dazu ohne weiteres beantworten \n\nlässt. \n\n6 \n\nGemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB finden auf ein am 1. September 2001 \n\nbestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit die bis dahin für befristete Miet-\n\nverhältnisse geltenden Vorschriften der §§ 564c, 564b, 556a bis 556c, 565 \n\nAbs. 1 und 570 BGB weiterhin Anwendung. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob \n\nder Beginn des Mietverhältnisses in diesem Sinne durch den Abschluss des \n\nMietvertrages oder den Beginn der darin vereinbarten Mietzeit bestimmt wird. \n\nDa ein Vertragsverhältnis bereits durch den (wirksamen) Vertragsschluss und \n\nnicht erst durch die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen oder den \n\nVollzug begründet wird, legt schon der Wortlaut der Regelung nahe, dass es für \n\ndie Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf das Datum des Ver-\n\ntragsschlusses ankommt. Dafür spricht weiter die Begründung des Gesetzge-\n\nbers zu Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB, in der es heißt (BT-Drucks. 14/4553, \n\nS. 76): \"Absatz 3 beinhaltet Übergangsvorschriften für zum Zeitpunkt des In-\n\nkrafttretens bereits bestehende Zeitmietverträge. Dies ist insbesondere deshalb \n\nerforderlich, weil der bisherige einfache Zeitmietvertrag des § 564c Abs. 1 BGB \n\nzukünftig entfällt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben diese Verträge \n\nauch zukünftig als Zeitmietverträge wirksam bestehen. Die Beendigung der be-\n\nstehenden Zeitmietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht.\" Dement-\n\nsprechend geht auch die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum davon \n\naus, dass §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf alle Zeitmietverträge weiterhin \n\nanzuwenden sind, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, \n\nauch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat oder tatsächlich \n\ndie Übergabe erst danach erfolgt ist (Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete, \n\n8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 575 Rdnr. 14; \n\nStaudinger/Rolfs, BGB (2003), § 575 Rdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-\n\nrecht, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; Bösche, WuM 2001, 367, 369; Gather, DWW \n\n2001, 192, 201; Franke, ZMR 2001, 951, 953 f.; Jansen, NJW 2001, 3151, \n\n3153; ebenso AG Nordhorn, NJW 2002, 2327 = WuM 2002, 310 = NZM 2002, \n\n654; a. A. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 575 BGB Rdnr. 86; Stürzer, \n\nWuM 2001, 423 f.). \n\n7 \n\nDieser Auslegung von Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB steht nicht entgegen \n\n(a. A. Stürzer, aaO), dass der Wortlaut der Senatsentscheidung vom \n\n21. Februar 1979 (VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 353 f.) den Eindruck erwecken \n\nkönnte, der Beginn des Mietverhältnisses sei mit dem Vollzug des Mietvertrags \n\ngleichzusetzen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, wann die Frist für \n\neine vor Vollzug des Mietvertrages erklärte ordentliche Kündigung beginnt; \n\nauch in diesem Zusammenhang hat der Senat es in der Sache abgelehnt, das \n\nVorliegen eines Mietverhältnisses (im Sinne der Kündigungsregelung des § 564 \n\nBGB a. F.) erst nach Vollzug des Mietvertrages anzunehmen (aaO, S. 354). \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit \n\nvon §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. bejaht und die Befristung der von den Par-\n\nteien am 27. August 2001 geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre als wirk-\n\nsam erachtet. Daraus folgt, dass die Mietverhältnisse zum Zeitpunkt der Kündi-\n\ngungserklärung am 30. November 2001 nur bei Vorliegen eines wichtigen \n\nGrundes (außerordentlich) kündbar waren. Einen solchen wichtigen Grund hat \n\ndas Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Auch insoweit sind \n\nRechtsfehler nicht ersichtlich. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 26 C 525/02 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 S 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_336-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/viii-zr-336-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_336-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_336-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-19/viii-zr-336-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_336-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:06.907124+00:00"}}