{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_335-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"VIII ZR 335/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89b Ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, trägt im Ausgleichsprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tä- tigkeiten des Vertreters abzugelten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 335/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 89b \n\nEin Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, \n\nderen Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu \n\nentnehmen ist, trägt im Ausgleichsprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß \n\nund zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tä-\n\ntigkeiten des Vertreters abzugelten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Dezember \n\n2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376). \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04 - OLG Hamm \nLG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach \n\n§ 89b HGB. \n\nDer Kläger war von Oktober 1990 bis Januar 1995 für den beklagten \n\nVersicherungsverein in der Funktion eines sogenannten Vertrauensmannes als \n\nhauptberuflicher Versicherungsvertreter tätig. Er erhielt für seine Tätigkeit von \n\ndem Beklagten Provisionen nach Maßgabe einer in den Versicherungsvertre-\n\ntervertrag einbezogenen Provisionsvereinbarung, die für den Großteil der versi-\n\ncherten Risiken zwischen \"Abschlußprovisionen\" und \"Folgeprovisionen ab \n\n1. Jahr\" unterscheidet. Für eine Reihe von Risiken sind keine Abschluß-, son-\n\ndern allein \"Folgeprovisionen ab 1. Jahr\", für Kraftfahrtversicherungen nicht nä-\n\nher bezeichnete \"Provisionen\" vorgesehen. In einem mit \"Provisionsbestim-\n\nmungen\" überschriebenen Abschnitt der Provisionsvereinbarung heißt es: \n\n1. Abschlußprovisionen werden nur zu Versicherungen gezahlt, mit \n\nderen Abschluß die L. -Versicherungen (= Beklagter) ein neues, \n\nbei ihnen innerhalb des letzten Jahres seit Vertragsbeginn nicht \n\nversichertes Risiko (Neuversicherung) in Deckung nehmen. Dem \n\nAbschluß einer Neuversicherung wird eine mit einer Beitragserhö-\n\nhung verbundene Vertragsneuordnung oder -ergänzung gleichge-\n\nstellt. Die Abschlußprovision errechnet sich aus dem Jahresnetto-\n\nbeitrag bzw. dem -nettomehrbetrag … \n\n2. \n\nFolgeprovisionen werden bereits für das erste Versicherungsjahr \n\nvergütet. Sie werden aus dem jeweils fälligen Nettobeitrag errech-\n\nnet. Die Folgeprovision ist verdient, sobald der Beitrag bezahlt ist, \n\naus dem sich die Provision errechnet. Diese Regelung gilt analog \n\nfür Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. \n\nIn Abschnitt IX des Versicherungsvertretervertrages ist geregelt: \n\n1. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch \n\ndes VM gegen den L. auf jegliche Provisionen und Vergütungen \n\nmit Ausnahme der noch fällig werdenden Abschlußprovisionen aus \n\neingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. \n\n2. Ein dem VM nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß \n\n§ 89b HGB zustehender Ausgleichsanspruch wird durch die vorste-\n\nhende Bestimmung nicht berührt. Die vertragsschließenden Partei-\n\nen sind sich darüber einig, daß der Ausgleichsanspruch in der Höhe \n\nentsteht, wie er sich aufgrund der … \"Grundsätze zur Errechnung \n\nder Höhe des Ausgleichsanspruchs\" (§ 89b HGB) ergibt. \n\nNach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte der \n\nBeklagte an den Kläger einen nach diesen Grundsätzen berechneten Ausgleich \n\nin Höhe von 20.296,11 DM. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, ihm \n\nstehe ein Ausgleichsbetrag zu, der über dem Höchstbetrag nach § 89b Abs. 5 \n\nSatz 2 HGB, nach seiner Berechnung 323.601,31 DM, liege, so daß er die Dif-\n\nferenz zwischen diesem und dem von dem Beklagten gezahlten Ausgleich, die \n\ner mit 144.154,21 € (281.941,13 DM) beziffert, bean spruchen könne. \n\nDie auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nAus dem Klagevorbringen ergebe sich kein Ausgleichsanspruch, der ü-\n\nber den vom Beklagten gezahlten Betrag hinausgehe. Auszugleichen seien al-\n\nlein die dem Kläger aufgrund der Provisionsverzichtsklausel entgehenden Ab-\n\nschlußprovisionen. Andere Provisionen - wie beispielsweise Inkasso- oder Ver-\n\nwaltungsprovisionen - seien für die Ausgleichsberechnung dagegen unbeacht-\n\nlich. Dem trage die Ausgleichsberechnung des Klägers nicht hinreichend Rech-\n\nnung. Ihr liege die unzutreffende Vorstellung des Klägers zugrunde, sämtliche \n\nihm nach dem Versicherungsvertretervertrag gezahlten Provisionen stellten sich \n\nals Entgelt für seine vermittelnde Tätigkeit dar und seien deshalb ausgleichsre-\n\nlevant. Der Vertrag unterscheide jedoch zwischen Abschluß- und Folgeprovisi-\n\nonen und lege in den Provisionsbestimmungen im einzelnen fest, unter welchen \n\nVoraussetzungen dem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf die jeweilige \n\nProvision zustehe. Danach werde allein die Abschlußprovision als Entgelt für \n\ndie Vermittlung neuer Versicherungsverträge gezahlt. Die Folgeprovision erhal-\n\nte der Vertreter dagegen zusätzlich und bereits für das erste Versicherungsjahr, \n\nohne daß die Provisionsbestimmungen nähere Aussagen zu den Vorausset-\n\nzungen dieser Provision oder zu den Tätigkeiten enthielten, die mit ihr abgegol-\n\nten werden sollten. \n\nAuch wenn nicht allein auf die im Vertrag verwendeten Bezeichnungen \n\nder Provisionen abzustellen sei, lege doch die Differenzierung zwischen Ab-\n\nschluß- und Folgeprovision schon begrifflich den Schluß nahe, daß nach dem \n\nWillen des bestimmungsberechtigten Beklagten die Vermittlung neuer Versiche-\n\nrungsverträge und ihr gleichgestellte erfolgsbestimmte Tätigkeiten allein durch \n\ndie Abschlußprovision honoriert werden sollten und daß die Folgeprovision je-\n\ndenfalls vorrangig die Vergütung sonstiger, in dem Abschnitt II \"Aufgaben des \n\nVertrauensmanns\" des Vertrages aufgeführter Tätigkeiten des Versicherungs-\n\nvertreters bezwecke. Der Kläger hätte deshalb substantiiert und nachvollziehbar \n\ndarlegen müssen, in welchem Umfang seine durch die Zahlung einer Folgepro-\n\nvision (mit-) vergütete Tätigkeit gleichwohl dem Abschluß neuer Versicherungs-\n\nverträge gedient oder aber bloße Verwaltungstätigkeit dargestellt habe. Daran \n\nfehle es. \n\nDie Höhe der Folgeprovision und der Umstand, daß sie dem Versiche-\n\nrungsvertreter sowohl für von ihm selbst geworbene als auch für ihm übertrage-\n\nne Versicherungsbestände gezahlt werde, sprächen gegen die Annahme des \n\nKlägers, bei der Folgeprovision handele es sich gleichwohl um eine (weitere) \n\nVergütung für werbende Tätigkeit. Auch der vom Kläger angeführten Bestim-\n\nmung des § 87b Abs. 3 HGB könne nichts dafür entnommen werden, ob und \n\ninwieweit eine Folgeprovision Vergütungsanteile für eine vermittelnde Tätigkeit \n\nenthalte. \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darle-\n\ngungs- und Beweislast in Ausgleichsprozessen des Tankstellengeschäfts könne \n\nauf die hier gegebene, mit den Tankstellenfällen nicht vergleichbare Fallkonstel-\n\nlation keine Anwendung finden. Der wesentliche Unterschied bestehe insbe-\n\nsondere darin, daß dort anders als im vorliegenden Fall nur eine einheitliche \n\nProvision, dagegen keine gesonderte Abschlußprovision gezahlt worden sei, \n\nwas dem Tankstellenhalter die Darstellung des ausgleichsrelevanten Provisi-\n\nonsanteils besonders erschwert habe. \n\nEin über die Zahlung des Beklagten hinausgehender Ausgleichsan-\n\nspruch hätte sich demnach allein noch unter dem Gesichtspunkt ergeben kön-\n\nnen, daß nach dem Ausscheiden des Klägers zustande gekommene Abschlüs-\n\nse sich als Fortsetzung oder Erweiterung von ihm vermittelter Verträge darstell-\n\nten. Auch dazu fehle es indessen an substantiiertem Vortrag des Klägers. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile \n\nzugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, \n\nauf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung ge-\n\nrichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile \n\nfür die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisi-\n\nonsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. \n\nseit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR \n\n117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies \n\nnicht in Zweifel. \n\n2. Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Berufungsgericht sich \n\nnicht der Auffassung des Klägers angeschlossen hat, auch die ihm übertrage-\n\nnen Aufgaben der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von \n\nSchadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung seien im Hinblick \n\nauf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestands \"erfolgsbezo-\n\ngen\" und damit seiner werbenden Tätigkeit zuzurechnen mit der Folge, daß der \n\nAusgleichsberechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser Auf-\n\ngaben bestimmten Folgeprovisionen zugrundegelegt werden müßten (Senats-\n\nurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b). \n\n3. Ferner ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision aus der \n\nsteuerlichen Behandlung von Bestandspflegeprovisionen keine Rückschlüsse \n\nauf deren Qualifizierung als Vermittlungsprovisionen oder als Entgelte für ver-\n\nmittlungsfremde Aufgaben des Versicherungsvertreters. Die Revision führt dazu \n\naus, nach § 4 Nr. 11 UStG seien die Umsätze der Versicherungsvertreter nur \n\ninsoweit steuerfrei, als sie tätigkeitsbezogen und für den Beruf charakteristisch, \n\nalso berufstypisch seien, während bloße Hilfsgeschäfte von der Steuerbefreiung \n\nausgeschlossen seien. Dieser Argumentation liegt die unzutreffende Auffas-\n\nsung der Revision zugrunde, allein die vermittelnde Tätigkeit sei für den Versi-\n\ncherungsvertreter berufstypisch. Tatsächlich sind im Versicherungsvertrieb ne-\n\nben dem Abschluß oder der Vermittlung neuer Versicherungsverträge gerade \n\nauch Verwaltungs- und Bestandspflegeleistungen des Vertreters berufstypisch, \n\ndie durch Verwaltungs- oder Bestandspflegeprovisionen vergütet werden. \n\nIn den von der Revision angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen \n\nging es um die Frage, ob Entgelte, die ein Versicherungsvertreter für Bestands-\n\npflegemaßnahmen bezieht, seiner selbständigen gewerblichen Vertretertätigkeit \n\nzuzurechnen sind und deshalb der Gewerbesteuer unterliegen oder ob der Ver-\n\nsicherungsvertreter insoweit als Angestellter des Versicherungsunternehmens \n\noder zwar selbständig, aber nicht gewerblich tätig wird. Allein unter diesem \n\nBlickwinkel ist die Pflege des vorhandenen Versicherungsbestands der \"wer-\n\nbenden\" - und damit gewerbesteuerpflichtigen - Tätigkeit des Versicherungsver-\n\ntreters zugerechnet worden (BFH DB 1961, 1603; HFR 1963, 68; Niedersächsi-\n\nsches FG DStRE 1999, 219). Diese Abgrenzung gibt für die ausgleichsrechtlich \n\nnotwendige Differenzierung zwischen Abschluß- oder Vermittlungsprovisionen \n\nund anderen Entgelten, die der Vertreter für vermittlungsfremde Tätigkeiten er-\n\nhält, nichts her. \n\n4. Der Bestimmung des § 87b Abs. 3 HGB läßt sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nichts dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls zu wel-\n\nchem Anteil die nach dem Versicherungsvertretervertrag der Parteien zu zah-\n\nlenden \"Folgeprovisionen ab 1. Jahr\" ein weiteres Entgelt für die Vermittlung \n\neines Versicherungsvertrages oder eine Vergütung für die Pflege des Bestands \n\nder vermittelten Verträge darstellen sollen. Dabei mag dahinstehen, ob die Be-\n\nstimmung, wie von einem Teil des Schrifttums (Hopt, Handelsvertreterrecht, \n\n3. Aufl., § 87b Rdnr. 13; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., \n\n§ 87b Rdnr. 12) angenommen wird, über ihren klaren Wortlaut hinaus nicht nur \n\nfür Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge gilt, sondern auch auf Ver-\n\nsicherungsverträge Anwendung findet. Die Vorschrift ist abdingbar und läßt da-\n\nher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß \n\ndie Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldver-\n\nhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt \n\naaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestands-\n\npflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden \n\n(vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter \n\nII 2 a dd). Für die hiernach entscheidende Frage, ob die von den Parteien ge-\n\ntroffene Provisionsvereinbarung in diesem Sinne zu verstehen ist oder ob die \n\ndort vorgesehenen Folgeprovisionen ganz oder teilweise ein weiteres Entgelt \n\nfür die Vermittlung eines Versicherungsvertrages darstellen sollen, sind der \n\ndispositiven gesetzlichen Regelung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. \n\n5. Der Revision kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit sie unter \n\nHinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleichsan-\n\nspruch des Tankstellenhalters die Auffassung vertritt, die Folgeprovisionen sei-\n\nen der Ausgleichsberechnung deswegen in vollem Umfang zugrunde zu legen, \n\nweil den Tätigkeiten, die mit dieser Provision vergütet werden sollten, zumin-\n\ndest auch eine werbende Funktion zukomme und nur Provisionen und Provisi-\n\nonsanteile für solche Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben dürften, die aus-\n\nschließlich verwaltenden Zwecken dienten. \n\nProvisionen für werbende, das heißt auf die Schaffung und Erhaltung ei-\n\nnes Kundenstamms gerichtete (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR \n\n150/96, WM 1998, 31 unter B I 3 a aa) Tätigkeiten des Tankstellenhalters sind \n\ndeswegen ausgleichsrelevant, weil diese Tätigkeiten geeignet sind, Kundenbin-\n\ndungen zu erzeugen, die sich nach dem Ausscheiden des Tankstellenhalters in \n\nFolgegeschäften des Mineralölunternehmens mit von dem früheren Tankstel-\n\nlenhalter geworbenen Kunden niederschlagen können. Denn Grundlage der \n\nAusgleichsberechnung sind insoweit - wie generell bei Warenvertretern - die \n\nUnternehmervorteile und Provisionsverluste aus Folgegeschäften, die der Un-\n\nternehmer während eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des Han-\n\ndelsvertreterverhältnisses voraussichtlich mit solchen Kunden abschließen wird, \n\ndie der frühere Handelsvertreter für ihn als Stammkunden geworben hat. \n\nDemgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich \n\nnach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerun-\n\ngen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach \n\nseinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraus-\n\nsichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) \n\nausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versiche-\n\nrungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der \n\nBeendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom \n\n22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b). Werbende Tätigkeiten des Versiche-\n\nrungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge \n\nmit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden Ausgleichsan-\n\nspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (Senatsurteil vom 22. Dezember \n\n2003 aaO). \n\n6. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts - aufgrund deren es das Klagebegehren hat scheitern lassen -, \n\nder Kläger habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, daß und zu \n\nwelchem Anteil die vertraglich vorgesehenen Folgeprovisionen als ein neben \n\ndie Abschlußprovision tretendes weiteres Entgelt für die Vermittlung neuer Ver-\n\nsicherungsverträge anzusehen sind. \n\na) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Unter-\n\nscheidung zwischen Vermittlungsprovisionen einerseits und Verwaltungs- oder \n\nBestandspflegeprovisionen andererseits nicht allein auf die im Versicherungs-\n\nvertretervertrag verwendeten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen \n\nabgestellt werden kann. Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungs-\n\nwert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwal-\n\ntungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für \n\ndie Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, \n\n45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a). Ob und in wel-\n\nchem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im \n\nEinzelfall der tatrichterlichen Feststellung (BGH aaO). Dies alles gilt erst recht \n\nfür den hier verwendeten, für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und \n\nVerwaltungsvergütung unergiebigen Begriff \"Folgeprovision\". \n\nb) Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Entstehung des Provisions-\n\nanspruchs abhängt und die hierdurch eine Zuordnung der Provision ermögli-\n\nchen, sind in den Provisionsbestimmungen allein in bezug auf die Abschlußpro-\n\nvisionen festgelegt. Hinsichtlich der Folgeprovisionen und der - in den Provisi-\n\nonsbestimmungen nicht erwähnten - unbenannten Provisionen für Kraftfahrt-\n\nversicherungen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung. Dieser \n\nUmstand rechtfertigt zwar die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die \n\nAbschlußprovision ausschließlich dazu bestimmt ist, die Vermittlung eines neu-\n\nen Versicherungsvertrages zu vergüten. Offen bleibt dagegen, ob die Vermitt-\n\nlung bereits durch die Abschlußprovision vollständig abgegolten sein soll oder \n\nob auch in den Folgeprovisionen ein weiteres Vermittlungsentgelt enthalten ist. \n\nLetzteres hält auch das Berufungsgericht für möglich, wenn es ausführt, die \n\nFolgeprovision bezwecke \"jedenfalls vorrangig\" die Vergütung sonstiger Tätig-\n\nkeiten des Vertreters. \n\nc) Sind somit die \"Folgeprovision ab 1. Jahr\" und die nicht näher be-\n\nzeichnete Provision für Kraftfahrtversicherungen nach dem Vertragsinhalt nicht \n\neindeutig und vollständig den vermittlungsfremden Aufgaben und Tätigkeiten \n\ndes Versicherungsvertreters zuzuordnen, so rückt die Frage in den Mittelpunkt, \n\nwer die Darlegungs- und Beweislast für die Zweckbestimmung dieser Provisio-\n\nnen trägt. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte durch substantiierten \n\nSachvortrag nachvollziehbar darlegen müssen, in welchem Umfang seine durch \n\nZahlung einer Folgeprovision (mit-)vergütete Tätigkeit gleichwohl dem Abschluß \n\nvon Versicherungsverträgen gedient habe und damit vermittelnder Natur oder \n\naber bloße Verwaltungstätigkeit gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revi-\nsion mit Recht. \n\naa) Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht be-\n\nrücksichtigt, daß die Provisionsvereinbarung der Parteien für eine Reihe von \n\nVersicherungsarten (Risiken) keine Abschlußprovision, sondern für bestimmte \n\nRechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen allein \"Folgeprovisionen ab \n\n1. Jahr\" und für die Kraftfahrtversicherung ohne nähere Zweckbestimmung eine \n\n\"Provision\" vorsieht. Daraus folgt zwingend, daß diese Provisionen und \"Folge-\n\nprovisionen\" auch das Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge \n\nenthalten. Jedenfalls für diese Versicherungsverträge obliegt es nicht dem Klä-\n\nger, darzulegen und zu beweisen, zu welchem Anteil die einheitliche Provision \n\noder \"Folgeprovision\" Entgelt für die Vermittlung des Versicherungsvertrages \n\nsein soll. Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als für den Tankstellenvertreter, \n\nder für seine Tätigkeit eine einheitliche Provision bezieht, die nicht nach vermit-\n\ntelnden und vermittlungsfremden Aufgaben und Tätigkeiten differenziert (BGH, \n\nUrteile vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; vom 10. Juli \n\n2002 - VIII ZR 158/01, VersR 2003, 767 unter II 2). Soweit der erkennende Se-\n\nnat in seinem - gleichfalls einen Versicherungsvertreter betreffenden - Urteil \n\nvom 22. Dezember 2003 (aaO unter II 2 c) die Anwendung dieser Rechtspre-\n\nchung auf einen Versicherungsvertretervertrag abgelehnt hat, betrifft dies eine \n\nFallgestaltung, die sich in dem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden \n\nFall unterscheidet. Der in jener Entscheidung zu beurteilende Versicherungs-\n\nvertretervertrag sah gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versiche-\n\nrungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Bestandspflege vor und ord-\n\nnete diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufgaben des Vertreters \n\nzu. Im vorliegenden Fall ist dies allein hinsichtlich der Abschlußprovision ge-\n\nschehen. Für die \"Folgeprovisionen ab 1. Jahr\" und für die unbenannten Provi-\n\nsionen fehlt es dagegen sowohl an der vertraglichen Festlegung einer Zweck-\n\nbestimmung als auch an der Zuordnung zu bestimmten Aufgaben oder Tätigkei-\n\nten des Vertreters. Bei dieser Vertragsgestaltung steht der Versicherungsvertre-\n\nter daher vor derselben Schwierigkeit wie der Tankstellenhalter, den auf die \n\nvermittelnde Tätigkeit bzw. den Vermittlungserfolg entfallenden Anteil der ein-\n\nheitlichen Provision zu beziffern. Dem Versicherungsunternehmen, das den \n\nVertragsinhalt in der Regel vorgibt und dem nach der Auffassung des Beru-\n\nfungsgericht ein Bestimmungsrecht zusteht, ist es dagegen - wie dem Mineral-\n\nölunternehmen in den Tankstellenfällen - möglich, auf der Grundlage von Erfah-\n\nrungswerten anzugeben, zu welchen Anteilen die einheitliche Provision zur Ab-\n\ngeltung einerseits der Vertragsvermittlung, andererseits vermittlungsfremder \n\nTätigkeiten bestimmt sein soll. Daß der Beklagte dazu grundsätzlich imstande \n\nist, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß er in erster Instanz eine \"Zeitanaly-\n\nse der Tätigkeit in einer L. -Agentur\" vorgelegt hat, in der die einzelnen dort \n\nanfallenden Tätigkeiten zeitanteilig erfaßt und mit Hilfe verschiedener \"Simulati-\n\nonen\" Provisionsanteile für vermittelnde und für vermittlungsfremde Tätigkeiten \n\nerrechnet worden sind. \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszu-\n\nschließen, daß die \"Folgeprovision ab 1. Jahr\" auch hinsichtlich der Versiche-\n\nrungsarten, für die in der Provisionsvereinbarung der Parteien daneben eine \n\nAbschlußprovision vorgesehen ist, ein weiteres Entgelt für die vermittelnde Tä-\n\ntigkeit des Vertreters darstellt. Das Berufungsgericht hält es, wie bereits ausge-\n\nführt wurde, für möglich, daß die neben der Abschlußprovision gezahlte Folge-\n\nprovision nur vorrangig - und damit nicht ausschließlich - zur Abgeltung vermitt-\n\nlungsfremder Tätigkeiten des Vertreters bestimmt ist. Für das Revisionsverfah-\n\nren ist dies zugunsten des Klägers zu unterstellen. Daraus folgt, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Zweckbestimmung der Fol-\n\ngeprovision auch insoweit zu Unrecht dem Kläger auferlegt hat. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat \n\nkann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil es hierzu \n\nweiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-335-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-335-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:33.605212+00:00"}}