{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"VIII ZR 320/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 320/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche \n\naus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbehälter-Dosen mit Grießspeise zu \n\n150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangehörigen be-\n\nstimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Be-\n\ngründung, die gelieferten Waren seien wegen des während des Haltbarkeits-\n\nzeitraums nicht auszuräumenden Verdachts einer gesundheitsschädlichen Be-\n\nschaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der Kaschier-\n\nkleber, mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi-\n\nschen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether (BADGE) in einer Menge enthalte, die \n\nden in der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 (über \n\ndie Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, \n\ndie dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Amtsbl. \n\nL 51 vom 22.2.2002, S. 27) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg überschreite. \n\nDie dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung \n\nder Klage begehrt hat, hat der Senat gemäß § 552 a ZPO nach einem vorheri-\n\ngen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss \n\nvom 20. Dezember 2005 einstimmig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss \n\nwendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge. \n\nII. \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-\n\nscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, \n\n218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be-\n\nzugnahme auf die Begründung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (§§ 552a \n\nSatz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den Ein-\n\nwänden der Beklagten in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom \n\n4. November 2005 die von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das Beru-\n\nfungsurteil in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Erfolgsaussicht der \n\nRevision rechtfertigen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. \n\n3 \n\nMit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih-\n\nren Einwand, das Berufungsgericht hätte nach den einschlägigen Rechtsvor-\n\nschriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den für füllbare Bedarfsgegenstän-\n\nde mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml maßgeblichen und \nvon der Beklagten eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm2 zugrunde legen \n\nmüssen, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, zum Fassungsvermö-\n\ngen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen \n\n(§ 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen \n\nmit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei \n\noffenkundig, dass die Dosen ein Fassungsvermögen von weniger als 500 ml \n\nhätten. Diese Rüge begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör. \n\n4 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die \n\nden Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von \n\n150 g - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz \n\nunberücksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). \n\nDas Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten aus-\n\ndrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat \n\nbei seinem Beschluss den als übergangen gerügten, mit Schriftsatz vom \n\n27. Juli 2005 - außerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 \n\nBuchst. b ZPO) - gehaltenen Vortrag der Beklagten bedacht und nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. \n\n5 \n\nDie Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der \n\nBeklagten für die Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder \n\nUnbedenklichkeit der vorhandenen BADGE-Konzentration unerheblich. Dass \n\nder Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem \n\nSachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo-\n\nlumen der Dosen zu schließen, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nkeine willkürlich überhöhten Anforderungen an die dieser in den Tatsachenin-\n\nstanzen obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in \n\nden Tatsacheninstanzen ausschließlich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor-\n\ngetragen und damit in tatsächlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsvermögen \n\nvon mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken-\n\nnen, dass dies möglicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei-\nchende Grenzwert von 1 mg/6 dm2 für füllbare Bedarfsgegenstände mit einem \n\nFassungsvermögen von weniger als 500 ml \n\nim Anhang I der Richtlinie \n\n2002/16/EG unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom-\n\nmission vom 23. Februar 1990 (über Materialien und Gegenstände aus Kunst-\n\nstoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, \n\nAmtsbl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19) unmittelbar im Anschluss an den im übrigen \n\ngeltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die \n\nBeklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus-\n\ngesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht über-\n\nsehen haben könnten. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/viii-zr-320-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/viii-zr-320-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:44.964022+00:00"}}