{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VIII ZR 320/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 320/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 162.782,53 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, \n\nweil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das \n\nRechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung \n\nwird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 Bezug genom-\n\nmen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). \n\n2 \n\nDie Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. November \n\n2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Senat hat bereits entschieden, \n\ndass bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der Verdacht einer \n\ngesundheitsgefährdenden Beschaffenheit und die dadurch zwangsläufig her-\n\nbeigeführte Unverkäuflichkeit der Ware einen Mangel bilden (BGHZ 52, 51, 54 \n\nf.; Urteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 unter I 3; Urteil \n\nvom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218 unter B II 2). Dass \n\nsich dieser Grundsatz auf den hier vorliegenden Fall von zur Versorgung Dritter \n\ndurch den Käufer bestimmten Lebensmitteln, die wegen des Verdachts einer \n\ngesundheitsgefährdenden Beschaffenheit nicht verwendet werden können, \n\nübertragen lässt, stellt auch die Revision nicht in Frage. \n\n3 \n\nDer Senat hat die vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschränkt da-\n\nhin, dass die Unverkäuflichkeit nur dann einen Mangel bildet, wenn der Ver-\n\ndacht, auf dem die Unverkäuflichkeit beruht, nicht ausgeräumt wird, also die \n\nMöglichkeit, dass Tatsachen vorliegen, die die nach dem Vertrag vorausgesetz-\n\nte Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen, fortbesteht, nicht dagegen, wenn \n\nsich der Verdacht später als nicht berechtigt herausstellt (Urteil vom 14. Juni \n\n1972, aaO, unter I 3 b; Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter B II 2). Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision folgt daraus aber nicht, dass ein Sachman-\n\ngel in Form des Verdachts der gesundheitsschädlichen Beschaffenheit von An-\n\nfang an nicht gegeben ist, wenn sich später herausstellt, dass objektiv zu kei-\n\nnem Zeitpunkt Tatsachen vorlagen, die die Verkehrsfähigkeit der Ware hätten \n\nbeeinträchtigen können. Der Senat hat die Einschränkung vielmehr lediglich in \n\neinem Fall durchgreifen lassen, in dem die Ware nach Wegfall des Verdachts \n\nuneingeschränkt verwendet werden konnte und deshalb der - ein Wandelungs-\n\nrecht auslösende - Mangel nicht (mehr) fortbestand (Urteil vom 23. November \n\n1988, aaO, unter B II 2 b). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem \n\nder Verdacht gesundheitsgefährdender Beschaffenheit aufgrund neuerer wis-\n\nsenschaftlicher Erkenntnisse erst ausgeräumt werden konnte, nachdem die \n\nHaltbarkeitsdauer der Ware von fünf Jahren überschritten war, lässt sich daraus \n\nnichts herleiten. Der zunächst objektiv begründete und mit zumutbaren Maß-\n\nnahmen nicht zu beseitigende Verdacht hatte zur Folge, dass die Ware zur \n\nVerwendung für den vertragsgemäßen Zweck auf Dauer untauglich und des-\n\nhalb mangelhaft war. Die Entscheidung über diesen besonders gelagerten Ein-\n\nzelfall, in dem die nur vorübergehend anzunehmende Mangelhaftigkeit der Wa-\n\nre zu ihrer endgültigen Unverwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten \n\nGebrauch geführt hat, ergibt sich bei Zugrundelegung der genannten Senats-\n\nrechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nach alle-\n\ndem nicht zu. \n\n4 \n\nDie Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat in rechtlicher Hinsicht im vorgenannten Sinne erkannt. Seine tatsächlichen \n\nFeststellungen zum begründeten Verdacht einer gesundheitsschädlichen Be-\n\nschaffenheit der gelieferten Grießspeise sind aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats war die \n\nGrießspeise nicht erst dann mangelhaft, wenn sie tatsächlich eine Konzentrati-\n\non von BADGE und seiner Derivate von mehr als 1 mg/kg aufwies. Für die \n\nMangelhaftigkeit genügte vielmehr der - durch die Richtlinie 2002/16/EG der \n\nKommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyde-\n\nrivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-\n\nteln in Berührung zu kommen (Amtsblatt Nr. L 051 S. 27), begründete - abstrak-\n\nte Verdacht, dass eine Konzentration von mehr als 1 mg/kg die Gefahr von Ge-\n\nsundheitsschäden barg, sowie der weitere, auf konkrete Tatsachen gestützte \n\nVerdacht, dass in der gelieferten Grießspeise eine 1 mg/kg überschreitende \n\nMenge enthalten war. Einen solchen Verdacht durfte das Berufungsgericht aus \n\nden von den Parteien vorgelegten Gutachten auch dann herleiten, wenn man \n\nmit der Revision unterstellt, dass nach der Richtlinie 2002/16/EG auf den \n\nGrenzwert von 1 mg/kg noch Analysetoleranzen aufzuschlagen sind. \n\n5 \n\nSoweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Grenzwert betrage \nnach der Richtlinie 2002/16/EG nicht 1 mg/kg, sondern 1 mg/6 dm2, gilt dies \n\nnur, soweit die gelieferten Dosen mit Grießspeise ein Fassungsvermögen von \n\nweniger als 500 ml hatten. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zum Fas-\n\nsungsvermögen der Dosen zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht \n\nhatte entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, die Par-\n\nteien, die sowohl die gelieferten Dosen als auch die einschlägige EG-Richtlinie \n\nkannten und die übereinstimmend zu dem Grenzwert von 1 mg/kg vorgetragen \n\nhaben, nach § 139 ZPO auf die abweichende Regelung der Richtlinie für Behäl-\n\nter mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml hinzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/viii-zr-320-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/viii-zr-320-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:07.044867+00:00"}}