{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_314-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"VIII ZR 314/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 314/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. November 2007 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Kauf \n\nvon Boden (Erdreich). \n\nSie führte im Auftrag der Firma W. B. AG Erdarbeiten durch. Zu \n\ndiesem Zweck kaufte sie mit Vertrag vom 27. Juni/12. Juli 2002 bei der Beklag-\n\nten 30.000 cbm Bodenmaterial, bestehend aus Kiessand ungesiebt ab Werk zu \n\n1,40 €/to mit einem Mindestanteil von 25 % des Gesamtauftrages oder \"wie \n\nz.Zt. vorhanden ist Lehmboden, wie gesehen, ab Werk (Boden von der Kippe)\" \n\nzu 0,50 €/to. Vorher, am 26. Juni 2002, hatte die Beklagte der Klägerin zwei \n\nZertifikate über den zu kaufenden Boden übersandt. Das Zertifikat Nr. \n\nüber Kiessand aus der Wand wies eine Klassifizierung von Z 0 nach LAGA aus. \n\nDas Zertifikat mit der Nr. über Boden wies diesen als Z 1.1 nach \n\nMNUR/MWMT aus. Als PH-Wert der Probe war 7.6 benannt; neben den Zuord-\n\nnungswerten für Z 1.1 hatte die Beklagte handschriftlich die für Z 0 erforderli-\n\nchen Werte eingetragen und \"bzw. entspricht Z.0\" eingefügt. \n\n3 \n\nIm Auftrag der Klägerin wurde das Material am 15. Juli 2002 bei der Be-\n\nklagten abgeholt. Mit Fernschreiben vom 23. Juli 2002 rügte die Klägerin ge-\n\ngenüber der Beklagten, das angelieferte Material weise nur die Güte Z 1.2 auf; \n\ngleichzeitig erklärte sie einen Lieferstopp, da sie am gleichen Tag eine entspre-\n\nchende Mitteilung der Firma W. B. AG erhalten habe. Die Lieferung eines \n\nden Zuordnungswerten Z.0 entsprechenden Bodens lehnte die Beklagte ab. \n\nNach Aufforderung durch die Firma W. B. AG entfernte die Klägerin das \n\ngelieferte und eingebaute Material, nachdem die Beklagte ihrerseits untätig \n\ngeblieben war. Die Klägerin beauftragte sodann ein Drittunternehmen mit der \n\nLieferung des Bodenmaterials und baute nunmehr dieses ein. \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet, ihr seien wegen des mangelhaften Materials be-\n\nzifferte Kosten in Höhe von 102.851,35 € entstanden. Zudem habe die Firma \n\nW. B. AG ihr angekündigt, Schadenersatzansprüche gegen sie geltend \n\nzu machen. Da dies aber bislang noch nicht geschehen sei, könne sie insoweit \n\nden ihr entstandenen Schaden noch nicht beziffern. \n\n5 \n\nDa die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin beim Landge-\n\nricht den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 102.851,35 € nebst Zin-\n\nsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die \n\nKlägerin Schadenersatz zu leisten für den Fall, dass die Firma W. B. \n\nAG \n\nals Auftraggeberin der Klägerin aufgrund des Einbaus des Bodenmaterials mit \n\nder Klassifizierung Z 1.2 Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend \n\nmache. \n\nDas Landgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt erklärt, von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag \n\nzunächst abgesehen und die Kostenentscheidung einem Schlussurteil vorbe-\n\nhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-\n\ntrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe sich im Rahmen des Kaufvertrages schadensersatz-\n\npflichtig gemacht, weil der von ihr bereitgestellte Boden bei Gefahrübergang \n\nnicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie Parteien hätten für das Erdreich eine Qualitätsstufe Z.0 nach LAGA \n\nvereinbart. Diese Sollbeschaffenheit habe das Material bei Abholung von der \n\nKippe nicht gehabt. \n\n12 \n\nZulässig habe das Landgericht auch im Wege eines Grundurteils ent-\n\nschieden. Der nach Grund und Betrag streitige Anspruch sei entscheidungsreif, \n\nsoweit es den Grund betreffe. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung, \n\nweil die Rüge der Revision durchgreift, das vom Landgericht erlassene und vom \n\nBerufungsgericht bestätigte Grundurteil sei prozessual unzulässig gewesen. \n\n15 \n\na) Das Landgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge er-\n\nlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch. Eine Entscheidung über den \n\nFeststellungsantrag hat es nicht getroffen, wie sich aus dem Tenor und aus-\n\ndrücklich auch aus den Entscheidungsgründen ergibt. Es handelt sich bei dem \n\nlandgerichtlichen Urteil mithin nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein \n\nGrund- und Teilurteil. \n\n16 \n\nb) Ein solches Urteil ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender \n\nEntscheidungen besteht (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, \n\nNJW 2001, 155 unter II 1 b = WM 2001, 106). So verhält es sich hier. \n\n17 \n\nÜber die bei dem Zahlungsanspruch geprüften Fragen ist bei dem Fest-\n\nstellungsantrag noch einmal zu befinden. Da die Begründung, mit der die Vorin-\n\nstanzen die auf Zahlung gerichteten Schadenersatzansprüche der Klägerin dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt gehalten haben, als bloßes Urteilselement weder \n\nin Rechtskraft erwächst, noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Ver-\n\nfahren über die mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Schäden \n\nbindet (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter \n\nII 2), besteht im Streitfall die prozessuale Möglichkeit, dass das Berufungsge-\n\nricht nach weiterer Verhandlung in Bezug auf den Feststellungsanspruch ein \n\nAbweichen des erhaltenen Bodens von der vereinbarten Sollbeschaffenheit \n\nverneint. Es besteht daher die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch \n\ndas Rechtsmittelgericht, bei einer späteren Entscheidung über den Feststel-\n\nlungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt. Aus diesem Grund darf im \n\nFall einer objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungs-\n\nanspruch, der - wie hier - aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet \n\nwird, nicht durch Teilurteil entschieden werden (Senatsurteil vom 4. Oktober \n\n2000, aaO). \n\nIII. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten pro-\n\nzessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat \n\nsieht davon ab, im Wege einer ersetzenden Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) \n\nauf die Berufung der Beklagten auch das unzulässige Teilurteil des Landge-\n\nrichts aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 538 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht kann der Gefahr \n\neinander widersprechender Entscheidung über das Zahlungs- und das Feststel-\n\nlungsbegehren der Klägerin auch dadurch begegnen, dass es von einer Zu-\n\nrückverweisung absieht und stattdessen den in der ersten Instanz verbliebenen \n\nProzessrest an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR \n\n167/92, WM 1994, 865, unter 5). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2003 - 31 O 15/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 241/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/viii-zr-314-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/viii-zr-314-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_314-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:01.421216+00:00"}}