{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_311-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"VIII ZR 311/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 535, 1041 Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache zusteht, gegenüber dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 311/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2005 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Cd, 535, 1041 \n\nZur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache \n\nzusteht, gegenüber dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 311/04 - LG Berlin \n\n AG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist mit seiner Schwester seit 1981 in ungeteilter Erbenge-\n\nmeinschaft Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grund-\n\nstücks in B. , das zu Gunsten der Beklagten, seiner Mutter, mit einem le-\n\nbenslangen Nießbrauch belastet ist. Mit Vertrag vom 4. Februar 1987 mieteten \n\nder Kläger und seine inzwischen aus dem Vertrag ausgeschiedene Ehefrau \n\neine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten. Mit Schreiben vom \n\n18. Januar und 13. Februar 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die \n\nVornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten \n\nWohnung. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem auf, die gesamte \n\nElektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicher-\n\nheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten \n\nselbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von 5.052,96 € \n\nan die Beklagte weiterzugeben. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil unter anderem \n\nzur Zahlung des vom Kläger als Kostenvorschuß für die Erneuerung der Elekt-\n\nroinstallation verlangten Betrages von 5.052,96 € verurt eilt. Auf den Einspruch \n\nder Beklagten hat das Amtsgericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit \n\nihrer Berufung hat sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zah-\n\nlung des Kostenvorschusses von 5.052,96 € gewandt. Insoweit hat das Landge-\n\nricht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit \n\nder dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe aus § 536 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB \n\nein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der \n\nElektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung nicht zu. Es könne da-\n\nhingestellt bleiben, ob der Kläger die Erneuerungsbedürftigkeit der Elektroinstal-\n\nlation hinreichend dargetan habe. Selbst wenn darauf unter mietvertraglichen \n\nGesichtspunkten ein Anspruch des Klägers bestünde, verstieße die Geltend-\n\nmachung eines derartigen Anspruchs durch den Kläger als unzulässige \n\nRechtsausübung gegen § 242 BGB, weil der Kläger das Erlangte an die Be-\n\nklagte wieder zurückgewähren müßte (dolo-petit-Einrede). Die Beklagte schulde \n\naufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nießbrauchsverhältnisses \n\nnach § 1041 BGB lediglich die gewöhnlichen Maßnahmen zur Unterhaltung der \n\nnießbrauchsbelasteten Sache, nicht aber Instandsetzungen wie eine Erneue-\n\nrung der Elektroinstallation. Wenn die Beklagte aus dem Mietvertrag verpflichtet \n\nsein sollte, die Elektroinstallation in der Wohnung des Klägers zu erneuern, hät-\n\nte sie insoweit gegenüber dem Kläger aus § 1049 BGB einen Erstattungsan-\n\nspruch. Hierfür könne der Kläger als Miteigentümer von der Beklagten auch \n\nallein in Anspruch genommen werden; er habe sich gegebenenfalls mit seiner \n\nSchwester im Innenverhältnis auseinander zu setzen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger \n\neinen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der \n\nElektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung versagt. \n\n1. Dem Kläger steht als Mieter ein Vorschußanspruch für die Kosten der \n\nErneuerung der Elektroinstallation zu, wenn die Mietwohnung insoweit einen \n\nMangel aufweist und er unter den Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 BGB \n\nzur Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt ist und deshalb \n\nErsatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Dies hat das \n\nBerufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt. Davon ist auch im Revisi-\n\nonsverfahren auszugehen. \n\n2. Diesem mietrechtlichen Anspruch des Klägers steht jedoch entgegen, \n\ndaß die Beklagte als Nießbraucherin dem Kläger gegenüber zu einer Erneue-\n\nrung der Elektroinstallation nicht verpflichtet ist, weil die Erneuerung der Elekt-\n\nroinstallation nicht der Beklagten als Nießbraucherin, sondern dem Kläger \n\nselbst und dessen Schwester - als Eigentümern des Hauses - obliegt und das \n\nVerlangen des Klägers gegenüber der Beklagten deshalb, wie das Berufungs-\n\ngericht zu Recht angenommen hat, als Rechtsmissbrauch gegen Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verstößt. \n\na) Der Nießbraucher hat lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem \n\nwirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 Satz 1 BGB); Ausbesserungen und \n\nErneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhal-\n\ntung der Sache gehören (§ 1041 Satz 2 BGB). Zu der gewöhnlichen, dem \n\nNießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen solche Maßnahmen, \n\ndie bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkeh-\n\nrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind; dazu gehören insbe-\n\nsondere normale Verschleißreparaturen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR \n\n392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 3 b). Zu Recht hat das Landgericht unter \n\nBerufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß \n\ndie vom Kläger verlangte Erneuerung der Elektroinstallation nicht davon umfaßt \n\nwird (vgl. BGH, aaO unter II 3 c bb (3)) und deshalb grundsätzlich dem Eigen-\n\ntümer, also dem Kläger selbst und dessen Schwester, obliegt. Dagegen bringt \n\ndie Revision nichts vor. \n\nb) Sie meint aber, die vom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten \n\nzwischen Eigentümer und Nießbraucher werde im vorliegenden Fall - aus-\n\nnahmsweise - durch den Mietvertrag der Parteien überlagert; dadurch habe die \n\nBeklagte die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache freiwillig übernommen und die \n\nvom Gesetz vorgegebene Verteilung der Pflichten zwischen Eigentümer und \n\nNießbraucher abbedungen. Dies trifft nicht zu. Der Mietvertrag der Parteien \n\nenthält keine den Nießbrauch der Beklagten und die gesetzliche Lastenvertei-\n\nlung nach § 1041 BGB berührende Vereinbarung und hat deshalb, wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Auswirkungen auf die aus \n\ndem Nießbrauch sich ergebenden Rechte und Pflichten der Beklagten als \n\nNießbraucherin einerseits und die Rechte und Pflichten des Klägers und seiner \n\nSchwester als Eigentümer andererseits. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist \n\nhinsichtlich des Nießbrauchs der Beklagten nicht dadurch verändert worden, \n\ndaß statt eines Dritten der Kläger selbst eine Wohnung in dem Haus gemietet \n\nhat, das in seinem und seiner Schwester Eigentum steht und mit dem Nieß-\n\nbrauch der Beklagten belastet ist. \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verlangen des Klägers aus \n\n§ 536 a Abs. 2 BGB als rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) angesehen. Denn \n\ndem mietrechtlichen Anspruch des Klägers steht der hypothetische Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus § 1049 BGB \n\nentgegen (dolo-petit-Einrede). Die dagegen von der Revision vorgebrachten \n\nEinwände greifen nicht durch. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hin-\n\nsichtlich des Anspruchs aus § 1049 BGB nicht verkannt, daß der Kläger nicht \n\nAlleineigentümer des Grundstücks ist, sondern gemeinsam mit seiner Schwes-\n\nter Gesamthandseigentümer. Mit Recht hat das Berufungsgericht dies als für \n\ndie dolo-petit-Einrede der Beklagten unerheblich angesehen und darauf hinge-\n\nwiesen, daß es Sache des Klägers wäre, sich im Falle seiner Inanspruchnahme \n\naus § 1049 BGB mit seiner Schwester im Innenverhältnis auseinanderzusetzen. \n\nDenn hinsichtlich des hypothetischen Anspruchs der Beklagten aus § 1049 \n\nBGB würde der Kläger, sofern sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft \n\nrichtet, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB) und damit von der Beklagten \n\nallein in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB), so daß diese dem \n\nKläger auch die dolo-petit-Einrede entgegenhalten kann. \n\nbb) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts sei mit § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu vereinbaren. \n\nDas nach dieser Vorschrift bestehende Leistungsverweigerungsrecht betrifft nur \n\ndie Haftungsmasse, mit der ein Miterbe die gemeinschaftlichen Nachlaßver-\n\nbindlichkeiten zu befriedigen hat, und ist losgelöst von seiner gesamtschuldne-\n\nrischen Haftung (§ 2058 BGB). Als Gesamtschuldner kann der Miterbe wegen \n\neiner gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeit jedenfalls hinsichtlich seines \n\nAnteils an dem ungeteilten Nachlaß allein in Anspruch genommen werden. \n\nDeshalb wird der hypothetische Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus \n\n§ 1049 BGB auch dann, wenn es sich dabei um eine gemeinschaftliche Nach-\n\nlaßverbindlichkeit im Sinne des § 2058 BGB handeln sollte, von dem Leistungs-\n\nverweigerungsrecht aus § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB ebensowenig berührt wie \n\ndie der Beklagten im Hinblick auf diesen Anspruch gegenüber dem Kläger zu-\n\nstehende dolo-petit-Einrede. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil der hypothe-\n\ntische Anspruch der Beklagten den Wert des Anteils des Klägers am Nachlaß \n\nnicht übersteigt. \n\ncc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe \n\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Beklagten aus § 1049 \n\nBGB rechtsfehlerhaft festgestellt. Vom Berufungsgericht übergangenen Sach-\n\nvortrag (§ 286 ZPO) vermag die Revision nicht aufzuzeigen. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch aus § 1049 BGB in Ver-\n\nbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht \n\nschon deshalb gegenüber dem Kläger allein - als einem der beiden Ge-\n\nsamthandseigentümer - begründet wäre, weil eine Erneuerung der Elektroin-\n\nstallation jedenfalls seinem eigenen Willen und Interesse (§ 683 Satz 1 BGB) \n\nentspricht und deshalb eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag jeden-\n\nfalls für ihn als Geschäftsherrn vorläge. Selbst wenn es, wie die Revision meint, \n\nfür den Anspruch aus § 1049 BGB auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag für \n\ndie Erbengemeinschaft als Geschäftsherrin und damit auch auf den Willen und \n\ndas Interesse der Miterbin ankäme, hat das Berufungsgericht einen Anspruch \n\nder Beklagten aus § 1049 BGB mit Recht bejaht. Die Revisionserwiderung \n\nweist zutreffend darauf hin, daß eine Erneuerung der Elektroinstallation nach \n\ndem eigenen Vortrag des Klägers über deren Erforderlichkeit und Dringlichkeit \n\nauch dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Miterbin entspricht. Soweit \n\ndie Revision demgegenüber behauptet, daß die Miterbin eine Erneuerung der \n\nElektroinstallation weder für erforderlich noch für wünschenswert halte, handelt \n\nes sich um neuen Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksich-\n\ntigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Erklärung der Schwester des Klägers aus dem \n\nJahr 2001, auf die sich die Revision bezieht, sagt im übrigen über die Einstel-\n\nlung der Miterbin zur Erneuerung der Elektroinstallation nichts aus und steht \n\ndeshalb der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß die Vor-\n\naussetzungen eines Anspruchs der Beklagten aus § 1049 BGB erfüllt wären, \n\nwenn die Beklagte auf Verlangen des Klägers die Elektroinstallation zu erneu-\n\nern hätte. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/viii-zr-311-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1049","ref_norm":"1049","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2059","ref_norm":"2059","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/viii-zr-311-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_311-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:07.628264+00:00"}}