{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_306-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"VIII ZR 306/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi- schen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung be- stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspan- nungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla- ge in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 306/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. November 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nFür die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt \nes darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi-\nschen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung be-\nstimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme \ndes Stroms verpflichtet ist. \n\nDer technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im \nBereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die \nneu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspan-\nnungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla-\nge in Niederspannung eingespeist wird. \n\nBei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) \nstromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - \nVerknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich \num Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 \n\neine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er-\n\nzeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge-\n\nführt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird \n\nder Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam-\n\nmenhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die \n\nvon der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde \n\ndie ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklag-\n\nte übertragen. \n\n2 \n\nIm Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere \n\nBiogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität \n\nder vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht \n\nausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des \n\nKlägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte \n\nunter Vorbehalt der Rückforderung \n\nfür die Errichtung der Trafostation \n\n29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung \n\nder Beklagten weitere 4.184,29 €. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von \n\n33.851,05 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter \n\nAbweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 € zuzüglich Zinsen \n\nverurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-\n\nben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das \n\nUrteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang \n\nstattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be-\n\ngehrt. \n\nführt: \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\n6 \n\nDie Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für \n\ndie Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 € zurückzuerstat-\n\nten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Be-\n\nklagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kos-\n\nten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das \n\nöffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im \n\nSinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 \n\nEEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen \n\nNetzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte \n\nein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom \n\nhabe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation \n\ndafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnah-\n\nme notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es han-\n\ndele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur \n\nErzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen. \n\n7 \n\nAus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch \n\ndann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch \n\neinen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe \n\nsich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht \n\ndavon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung \n\noder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erfor-\n\nderlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für \n\nden Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und \n\nUmweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf \n\nKosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der \n\nVerpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un-\n\nzumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden \n\nkönne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung \n\ndes von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10 \n\nAbs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts da-\n\ndurch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bis-\n\nherige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers ste-\n\nhende Umspannstation errichtet worden sei. \n\n8 \n\nDer Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der \n\nauf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freilei-\n\ntung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 €. Das An-\n\nschlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung \n\nder eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netz-\n\nausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 € und \n\n4.184,29 € den Zahlungsantrag von 33.851,05 € übersteige, greife die Begren-\n\nzung durch § 308 ZPO ein. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten \n\ndavon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation \n\nund für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-\n\nFreileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Ener-\n\ngien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entschei-\n\ndenden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1 \n\nEEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür \n\nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und \n\nwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden \n\nAnlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz \n\nder Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten \n\ngehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne \n\nund müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr \n\nNetz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, \n\nwenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers \n\nund dem Netz der Beklagten besteht. \n\n12 \n\na) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum An-\n\nschluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus \n\nder Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech-\n\nnisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort \n\nder Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Net-\n\nzes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren \n\nAusbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 165/01, WM 2004, \n\n742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR \n\n2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05, \n\nWM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es \n\naber für die \"kürzeste Entfernung\" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso \n\nwie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-\n\nfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumli-\n\nchen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die \n\ngesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu \n\nhalten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungs-\n\npunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des \n\nEnergieerzeugers die \"kürzeste Entfernung\" aufweist, ist es deshalb entschei-\n\ndend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für \n\ndie Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspei-\n\nsung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, los-\n\ngelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander \n\nzu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüp-\n\nfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen even-\n\ntuell erforderlichen Netzausbau anfallen. \n\n13 \n\nb) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso \n\nOLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig un-\n\nter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem \n\nNetzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an \n\ndem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des \n\nEinspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann \n\nnicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich \n\ngünstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; \n\nWeißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: \n\nDanner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm, \n\nRdE 2004, 49). \n\n14 \n\nc) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen \n\nAnschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, \n\ndass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Nieder-\n\nspannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug-\n\nten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft-\n\nlich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete An-\n\nlage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass \n\ndie Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann \n\nzum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch \n\nder Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Be-\n\nklagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007– VIII ZR 42/06, \n\nWM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb). \n\n15 \n\n2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirt-\n\nschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung \n\nzwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber \n\n(vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision \n\nmacht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung \n\nvorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt \n\nder neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-\n\nFreileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Klä-\n\nger – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – mit Schriftsatz vom \n\n30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen \n\nsei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutau-\n\nschen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch \n\ndaraufhin in einem – ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom \n\n30. Januar 2004 nachgelassenen – Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vor-\n\nbringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des \n\nNetzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und \n\nes nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Tra-\n\nfostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der \n\nAnsicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom \n\nLandgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch \n\nin der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für \n\ndas Revisionsverfahren zugrunde zu legen. \n\n16 \n\n3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der \n\ntechnisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogas-\n\nanlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt \n\nes sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die An-\n\nschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Be-\n\nklagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirt-\n\nschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem \n\nKläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen \n\nsich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er-\n\nzeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als An-\n\nschlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren \n\nKosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des \n\n§ 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, un-\n\nter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006, \n\n122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Ab-\n\ngrenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der \n\nhier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG \n\nkann nichts anderes gelten. \n\n17 \n\nWenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt – wie hier nach dem \n\nVortrag der Beklagten – auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die \n\nQualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskos-\n\nten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits \n\nüber einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine \n\nTrafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18). \n\nAn einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein-\n\nspeisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten \n\nStrom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions-\n\nrechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafo-\n\nstation als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspan-\n\nnungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber \n\nauf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG). \n\n18 \n\nOb die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge-\n\nführten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte \n\ndas Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung be-\n\nanspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund \n\nihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte \n\n(Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafo-\n\nstation – anders als die alte – im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20-\n\nkV-Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsge-\n\nricht jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Re-\n\nvisionserwiderung nicht geltend gemacht. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen \n\ndazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt \n\nzwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie \n\nist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/viii-zr-306-04","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/viii-zr-306-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:07.278190+00:00"}}