{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_304-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"VIII ZR 304/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 313 Zur Störung der Geschäftsgrundlage bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Verkauf eines Geschäftsanteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 304/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2006 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 313 \n\nZur Störung der Geschäftsgrundlage bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach \n\nVerkauf eines Geschäftsanteils. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - OLG Schleswig-Holstein \n\n LG Itzehoe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 16. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien waren Gesellschafter und Geschäftsführer der G. Spe-\n\ndition GmbH (künftig: G. GmbH). Deren Hauptkunde war die S. AG, \n\ndie auch Aufträge an die konkurrierende Spedition M. \n\n GmbH (künftig: M GmbH) vergab. \n\nAufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien - der \n\nBeklagte lehnte unter anderem eine vom Kläger angestrebte Kooperation mit \n\nder M. GmbH ab -, entschlossen sie sich, dass der Kläger aus der Gesell-\n\nschaft ausscheiden sollte. In einem von beiden Parteien unterzeichneten Rund-\n\nschreiben vom 25. Juni 2002 teilten sie der Belegschaft der G. GmbH unter \n\nanderem mit: \n\n\"T. T. hat in den Gesprächen über die Trennung deut-\nlich gemacht, dass er keine Absicht hat, der Firma durch sein \nAusscheiden zu schaden. Er sagte sehr deutlich, dass er sein Le-\nben und seine Familie vorerst an die erste Stelle seiner Planung \nstellen wird und erst an dritter Stelle seine berufliche Zukunft ste-\nhen wird. \n\nGegenüber H. G. hat T. T. ausdrücklich \nbetont, dass er nicht die Absicht hat, selbst ein Unternehmen zu \ngründen, das in den Wettbewerb zur G. Spedition treten soll. \n\nAuch die Gerüchte, er werde zu einer anderen Firma gehen, die \nim Wettbewerb zur G. Spedition steht, hat er ausdrücklich \nverneint.\" \n\n3 \n\nDurch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli \n\n2002 erwarb der Beklagte für 51.129,19 € (100.000,- DM) den Gesellschaftsan-\n\nteil des Klägers. Dessen Geschäftsführervertrag endete zum 31. August 2002. \n\nSeit dem 1. September 2002 ist der Kläger für die M. GmbH tätig, nach weni-\n\ngen Wochen wurde er Leiter der Niederlassung in H. . Am 20. September \n\n2002 beendete die S. AG die Zusammenarbeit mit der G. GmbH und \n\nsetzte diese ausschließlich mit der M. GmbH fort. \n\n4 \n\nDer Kläger hat den Kaufpreis nebst Verzugszinsen im Urkundenprozess \n\ngeltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil \n\nantragsgemäß verurteilt. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbe-\n\nhaltsurteil in Höhe von 21.474,26 € (42.000,- DM) aufrechterhalten. Auf die Be-\n\nrufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Vorbehaltsurteil in vollem \n\nUmfang für vorbehaltlos erklärt; die Berufung des Beklagten hat es zurückge-\n\nwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nauf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung gerichtetes Begeh-\n\nren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kaufpreisanspruch des Klä-\n\ngers stehe seine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen M. GmbH nicht \n\nentgegen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger ihn bei Vertrags-\n\nschluss arglistig getäuscht habe (§ 123 BGB). Der Beklagte habe nicht bewie-\n\nsen, dass der Kläger sich schon am 9. Juli 2002 für einen Wechsel zum Haupt-\n\nkonkurrenten entschieden habe; es stehe auch nicht fest, dass der Kläger den \n\nfrüheren Großkunden S. AG zur weiteren Zusammenarbeit mit der M. \n\nGmbH veranlasst habe. Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere eine Ver-\n\nnehmung des Zeugen L. , sei entbehrlich, weil der Beklagte nicht dargelegt \n\nhabe, aus welchem Grund dieser Zeuge etwas Erhebliches über die Entschei-\n\ndungsfindung bei der S. AG bekunden könne. Eine Herabsetzung des \n\nKaufpreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 \n\nBGB) könne der Beklagte ebenfalls nicht verlangen. Ein Verzicht des Klägers \n\nauf jegliche Tätigkeit in der Speditionsbranche sei nicht Geschäftsgrundlage \n\ndes Kaufvertrages gewesen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass \n\nder Beklagte nicht aufgrund der kurz nach Vertragsschluss aufgenommenen \n\nKonkurrenztätigkeit des Klägers Herabsetzung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 \n\nBGB) nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen einer \n\nStörung der Geschäftsgrundlage verlangen kann (§ 313 BGB). \n\n8 \n\na) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden ge-\n\nmeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner er-\n\nkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrags-\n\npartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, \n\nsofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; \n\nso BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, \n\nNJW 2001, 1204 = WM 2001, 523, unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Entgegen der \n\nAnnahme des Berufungsgerichts war es bei Abschluss des notariellen Vertra-\n\nges vom 9. Juli 2002 die dem Kläger erkennbare Vorstellung des Beklagten, der \n\nder Kläger nicht entgegen getreten ist, dass er, der Kläger, keine Konkurrenztä-\n\ntigkeit in der Speditionsbranche aufnehmen sollte. Ob ein bestimmter Umstand \n\nGeschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und ist für das \n\nRevisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung entfällt jedoch, \n\nwenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze durch das Tatgericht verletzt worden sind oder wesentli-\n\nche Umstände des Sachverhalts unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil \n\nvom 15. November 2000, aaO, unter II 2 b). Das ist hier der Fall. \n\n9 \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den ihm unter-\n\nbreiteten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). In \n\ndem kurz vor Vertragsabschluss verfassten, von beiden Parteien unterzeichne-\n\nten Rundschreiben vom 25. Juni 2002, welches das Berufungsgericht in diesem \n\nZusammenhang außer Acht gelassen hat, hat der Kläger beteuert, nicht in \n\nWettbewerb zur G. GmbH treten zu wollen. Dieses war - anders als das \n\nBerufungsgericht meint -, für den Kläger erkennbar, von erheblicher Bedeutung \n\nfür den Beklagten und war auch Grundlage des wenige Tage später geschlos-\n\nsenen notariellen Vertrages, insbesondere für die Festsetzung der Höhe des \n\nKaufpreises. Aus den Begleitumständen ergibt sich entgegen der Meinung des \n\nBerufungsgerichts nichts anderes. Der Umstand, dass kein Konkurrenzverbot in \n\ndie notarielle Urkunde aufgenommen wurde, besagt lediglich, dass dieses nicht \n\nVertragsinhalt geworden ist. Die Erklärung des Beklagten, die Einhaltung eines \n\nKonkurrenzverbotes nicht kontrollieren zu können, bedeutete nicht, dass er kei-\n\nnen Wert mehr auf die Einhaltung der Zusage gelegt hätte, die der Kläger in \n\ndem Rundschreiben abgegeben hat, und dass dies entgegen den vom Beru-\n\nfungsgericht nicht beachteten Feststellungen des Landgerichts bei der Kauf-\n\npreisfestsetzung keine Rolle gespielt hätte. Das Landgericht hat dazu festge-\n\nstellt, der Beklagte habe, für den Kläger erkennbar, zur Zeit des Vertrags-\n\nschlusses darauf vertraut, dass der Kläger später keine Konkurrenztätigkeit \n\naufnehmen werde. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht \n\ngetroffen. \n\n10 \n\nb) Die dem Kläger erkennbare Vorstellung des Beklagten hat sich nicht \n\nverwirklicht. Die unmittelbar nach dem Ausscheiden des Klägers aus der G. \n\nGmbH erfolgte Aufnahme einer leitenden Tätigkeit bei der konkurrierenden \n\nM. GmbH ist eine schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage. Sie fällt \n\nnicht in den Risikobereich des Beklagten und lässt ein Festhalten am unverän-\n\nderten Vertrag als nicht zumutbar erscheinen. Diese Feststellung kann der Se-\n\nnat selbst treffen. Dazu bedarf es keiner weiteren Zeugenvernehmung, denn es \n\nkommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit nicht darauf \n\nan, ob der Kläger zusätzlich noch für den Wechsel des Hauptkunden, der S. \n\n AG, zur Konkurrentin M. GmbH verantwortlich ist. \n\n11 \n\nc) Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielle \n\nVertrag der Parteien den veränderten Umständen in der Weise anzupassen, \n\ndass der Kaufpreis des Geschäftsanteils auf den Betrag herabzusetzen ist, den \n\nder Beklagte zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn er die Übernahme einer \n\nKonkurrenztätigkeit durch den Kläger vorhergesehen hätte. Die hiernach gebo-\n\ntene Anpassung des Vertrages kann der Senat nicht selbst vornehmen, weil \n\ndas Berufungsgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine \n\nFeststellungen getroffen hat. \n\n12 \n\nEine weitere Herabsetzung des Kaufpreises kommt in Betracht, wenn der \n\nKläger den Wechsel der S. AG entscheidend beeinflusst haben sollte. \n\nWie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht dazu den vom Be-\n\nklagten benannten Zeugen L. vernehmen müssen. Es handelt sich entge-\n\ngen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen Beweisantritt \"ins Un-\n\ngewisse hinein\", denn der ebenfalls für die S. AG tätige Zeuge Le. \n\nhat bekundet: \"…die Entscheidung angetrieben hat Herr L. , der hat dann \n\ndie Entscheidung auch selbst gefällt\". Nähere Begleitumstände brauchte der \n\nBeklagte nicht darzulegen, weil es sich bei einer etwaigen Einflussnahme des \n\nKlägers auf Entscheidungsträger der S. AG um einen rechtserheblichen \n\nUmstand handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre des Beklagten zuge-\n\ntragen haben soll (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95, NJW \n\n1996, 1826 = WM 1996, 1013, unter II 2 c bb), zumal das Berufungsgericht \n\nselbst annimmt, dass der Geschehensablauf eine Abwerbung nahe legt. \n\n13 \n\n2. Für den Fall, dass nach alledem ein Kaufpreisanspruch des Klägers \n\nverbleibt, wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu der vom Beklag-\n\nten hilfsweise erklärten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täu-\n\nschung zu treffen haben (§ 142 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 123 Abs. 1, 124 BGB; \n\nzur Zulässigkeit der Eventualanfechtung vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 \n\n- V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, unter II 2 a; Senatsurteil vom 15. Mai 1968 \n\n- VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, unter B III). Das Berufungsgericht hat ver-\n\nkannt, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung bereits dann erfüllt ist, \n\nwenn der Kläger bei Vertragsschluss am 9. Juli 2002 entgegen seiner in dem \n\nRundschreiben vom 25. Juni 2002 enthaltenen ausdrücklichen Erklärung eine \n\nKonkurrenztätigkeit anstrebte. Dem trägt die rechtliche Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht Rechnung. Für die Arglistanfechtung ist es nicht erforderlich, \n\ndass der Kläger um diese Zeit zusätzlich plante, auch den Hauptkunden der \n\nG. GmbH abzuwerben. Bei der erneuten Würdigung wird das Berufungsge-\n\nricht in diesem Zusammenhang, wie die Revision zutreffend geltend macht, \n\nauch die Aussagen der Zeugen C. , S. und B. zu \n\nberücksichtigen haben. Dabei kann ferner die durch Vernehmung des Zeugen \n\nR. unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten Bedeutung gewinnen, \n\ndass der Kläger bereits am 26. Juni 2002 erklärt habe, er werde zur M. \n\nGmbH wechseln. \n\nIII. \n\n14 \n\nAuf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endent- \n\nscheidung reif ist und, wie ausgeführt, weiterer tatrichterlicher Feststellungen \n\nbedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 2 O 245/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.09.2004 - 5 U 126/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/viii-zr-304-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/viii-zr-304-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:24.336617+00:00"}}