{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_301-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VIII ZR 301/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 301/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kleve vom 16. September 2004 wird als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDamit verliert die Anschlußrevision des Klägers ihre Wirkung. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 2/5 \n\nund der Kläger 3/5 zu tragen. \n\nStreitwert: 11.000,97 €. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision des Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach § 552 \n\nZPO zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat, soweit \n\nder Beklagte verurteilt worden ist. Zwar ist die Zulassung im Tenor des Urteils \n\nnicht beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Entscheidungs-\n\ngründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 \n\nunter A; BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, unter \n\nI). Dort wird als Zulassungsgrund angegeben, daß eine obergerichtliche Ent-\n\nscheidung zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bei \n\nBeschädigung von Ausstattungselementen seitens des Mieters, die er, der Mie-\n\nter, selbst eingebracht hat, für den Fall, daß die ursprünglich vorhandenen oh-\n\nnehin bei Auszug des Mieters hätten ersetzt werden müssen, bisher nicht er-\n\ngangen ist. Der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund betrifft \n\ndaher allein die Ansprüche des Vermieters in bezug auf die Ausstattungsele-\n\nmente - Fliesen und Sanitärausstattung -, die das Berufungsgericht dem Ver-\n\nmieter aberkannt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zusatz, in dem es \n\nheißt, insoweit sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wird \n\nder Wille des Berufungsgerichts klar erkennbar, daß es die Revision nur für die-\n\nse bestimmten Schadensersatzansprüche des Vermieters zulassen und nicht \n\nlediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision ge-\n\nben wollte. Da das Berufungsgericht Ansprüche des Vermieters wegen dieser \n\nSchäden verneint hat, wäre nur der Kläger zur Einlegung des Rechtsmittels be-\n\nrechtigt gewesen. Eine Umdeutung der Revision des Beklagten in eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. grundsätzlich \n\nZöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 37), weil der Beklagte \n\nnur in Höhe von 4.607,72 € verurteilt worden ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nDie Beschränkung ist zulässig, weil sie einen teilurteilsfähigen Teil des \n\nStreitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt wer-\n\nden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Der An-\n\nspruch des Klägers wird aus einer Beschädigung der Ausstattungselemente \n\nFliesen und Sanitärgeräte durch den Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während \n\nder Mietzeit hergeleitet und ist unabhängig davon zu beurteilen, welche sonsti-\n\ngen Gegenstände von ihm ersetzt werden müssen, weil sie unbrauchbar ge-\n\nworden sind. Es handelt sich daher nicht um einen Teil eines einheitlichen \n\nSchadensersatzanspruchs. \n\n2. Mit der Verwerfung der Revision verliert die Anschließung ihre Wir-\n\nkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten sind verhältnismäßig zu quoteln (BGH, \n\nUrteil vom 3. März 2005 aaO unter II). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/viii-zr-301-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/viii-zr-301-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:23.247297+00:00"}}