{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_299-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"VIII ZR 299/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 299/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 27. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Dep-\n\npert, die Richter Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Her-\n\nmanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. September 2004 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom \n\n5. März 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie 77 Jahre alte Klägerin erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A. \n\n Versand und L. -Versand wiederholt Werbeschreiben und Be-\n\nstellangebote für Haushaltsgegenstände und ähnliches, die mit Gewinnzusagen \n\nverbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die \n\nKlägerin in sechs Fällen Waren zu Preisen bis zu 24,28 €, die am 10. August \n\n2001, 17. August 2001, 1. September 2001, 2. September 2001, 3. September \n\n2001 und 22. September 2001 ausgeliefert wurden. Gewinne wurden nicht aus-\n\ngezahlt. \n\nDie Versender traten ihre Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin an die \n\nBeklagte ab. Da die Klägerin nicht zahlte, schaltete die Beklagte zunächst die \n\nU. Inkasso GmbH ein. Der Geschäftsführer dieses Inkassobüros ist gleichzei-\n\ntig Geschäftsführer der Beklagten. Am 21. Mai 2002 und am 24. Mai 2002 ließ \n\nsie durch einen Rechtsanwalt die Klägerin jeweils drei mit Anerkenntnis und \n\nAntrag auf Ratenzahlung überschriebene Schriftstücke unterzeichnen, in denen \n\ndiese anerkannte, der Beklagten Beträge zwischen 137,40 € und 149,68 € zu-\n\nzüglich 13,25 % Zinsen auf die jeweilige Hauptforderung ab dem 4. Juni 2002 \n\nzu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 € bean-\n\ntragte. \n\nNach vorangegangenen Mahnverfahren erwirkte die Beklagte im Zeit-\n\nraum zwischen dem 3. September 2002 und dem 16. Oktober 2002 sechs Voll-\n\nstreckungsbescheide über Beträge von 190,98 € bis 207,03 €,\n\n in denen als \n\nHauptforderungen die vorgenannten Schuldanerkenntnisse aufgeführt sind. Die \n\nForderungen setzen sich im wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zu-\n\nsammen. Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die \n\nKlägerin keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die \n\nUnterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden so-\n\nwie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch \n\naus einem Gewinnversprechen von November 2002 über 6.500 € erklärt und \n\nbeantragt, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig \n\nzu erklären. \n\nDas Amtsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen ge-\n\nrichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abwei-\n\nsung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch auf \n\nUnterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden und \n\nauf deren Herausgabe zu. Es sei ein besonders schwerwiegender Ausnahme-\n\nfall zu bejahen, der die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertige. Vorausset-\n\nzung dafür, daß der Gläubigerin zuzumuten sei, die ihr unverdient zugefallene \n\nRechtsposition aufzugeben, seien die materielle Unrichtigkeit des rechtskräfti-\n\ngen Vollstreckungsbescheids, die Kenntnis der Vollstreckungsgläubigerin davon \n\nsowie eine sittenwidrige Ausnutzung des Vollstreckungstitels. Ein solcher Fall \n\nsei hier gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat Bezug genommen auf die Gründe des ange-\n\nfochtenen Urteils, worin es heißt: Die Vollstreckungsbescheide seien materiell-\n\nrechtlich unrichtig, weil der Beklagten aus den Schuldanerkenntnissen keine \n\nZahlungsansprüche gegen die Klägerin zustünden. Die Klägerin erhebe zu \n\nRecht den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung. Auch wenn es sich \n\num selbständige Schuldanerkenntnisse handeln sollte, hätten diese den Zweck, \n\neine dem Grunde nach bestehende Schuld zu sichern. Eine solche sei nicht \n\nentstanden, denn die Hauptforderungen gründeten sich auf nach § 138 BGB \n\nsittenwidrige und damit nichtige Rechtsgeschäfte. \n\nDie Klägerin sei in sittenwidriger Weise zu ihren Bestellungen veranlaßt \n\nworden. Sie habe diese ausschließlich und gerade auf Grund von Geldgewinn-\n\nzusagen getätigt, die ihr gegenüber abgegeben und nicht ausgezahlt worden \n\nseien. Die Geschäftspraktik der Zedentinnen - in Kombination mit den nicht er-\n\nfüllten Gewinnversprechen - verstoße gegen das Rechtsempfinden aller billig \n\nund gerecht Denkenden und sei damit sittenwidrig. Es seien dadurch die Uner-\n\nfahrenheit, das mangelnde Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwä-\n\nche der Klägerin ausgenutzt worden. Die Zedentinnen wendeten sich in ihrer \n\nGeschäftspraktik gerade an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Per-\n\nsonen. Das folge aus dem von ihnen angebotenen Sortiment (Kaffeeservice im \n\n\"Stiefmütterchen Design\", Tortenringe, Zwiebelschneider, Tischdecken, Ham-\n\nmerzehschützer, Wärme-Kältekissen, Massagegeräte und ähnliches), das her-\n\nkömmlicher Weise gerade bei diesen Menschen Bestellungen herausfordere. \n\nEntscheidend sei die Tatsache, daß es hier im Zuge der Gewinnzusagen \n\nnicht bei einer einmaligen Aufforderung geblieben sei, eine Bestellung ab-\n\nzugeben, sondern es von seiten der Zedentinnen ein wiederholtes Nachhaken \n\nund Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben habe, um den Gewinn \n\n\"endlich\" auszahlen zu können. Dadurch hätten diese die geschäftliche Uner-\n\nfahrenheit der Klägerin und ihre eigene wirtschaftliche und intellektuelle Über-\n\nmacht mißbraucht. Auch wenn sie die Unerfahrenheit und das Alter der Klägerin \n\nnicht gekannt hätten, hätten sie bewußt deren schwächere Lage zum eigenen \n\nVorteil ausgenutzt, weil sie sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hätten, \n\ndaß sich die Klägerin nur wegen ihrer schwächeren Lage auf die ungünstigen \n\nVerträge eingelassen habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, daß es durch \n\ndas wiederholte Zurückhalten des Gewinns keine echte Entscheidungsfreiheit \n\nder anderen Seite gegeben habe. Es sei unschwer zu erkennen, daß es der \n\nKlägerin bei den wiederholt aufgegebenen Bestellungen letztlich nicht darum \n\ngegangen sei, die bezeichneten Gegenstände zu erwerben, sondern die ver-\n\nsprochenen Gewinne ausgezahlt zu bekommen, und daß so nur ein geschäft-\n\nlich unerfahrener, besonders schutzbedürftiger Kunde handele. Im Hinblick auf \n\ndas mehrmalige Nachhaken - zudem in mehreren Fällen - spreche sogar eine \n\ntatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Stets sei \n\nin den Schreiben der Zedentinnen davon die Rede, daß mit der \"Bargeldzuwei-\n\nsung\" und der \"Lieferanweisung\" der Bestellschein möglichst rasch zurückge-\n\nschickt werden möge, erst dann stünde der Auszahlung \"wirklich nichts mehr im \n\nWege\". Auch die Formulierung \"Kann es sein, daß bei der Zusendung Ihrer \n\nGewinnanforderung die Bestellung fehlt? Weil ich sie als Gewinner ganz per-\n\nsönlich betreue, möchte ich schon sichergehen, daß auch in der Bestellabwick-\n\nlung alles stimmt\", belege die sittenwidrige Typik des Vorgehens. \n\nAngesichts des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen der mündlichen \n\nVerhandlung von der Klägerin gewonnen habe, könne nicht angenommen wer-\n\nden, die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß der dem Schuldanerkennt-\n\nnis zugrunde liegende Kaufvertrag nach § 138 BGB als nichtig zu beurteilen sei. \n\nNur dann aber könnten die Schuldanerkenntnisse nicht der Rückforderung we-\n\ngen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen. \n\nDer Beklagten sei als Titelgläubigerin die Unrichtigkeit des Vollstre-\n\nckungstitels bekannt gewesen. Es reiche aus, wenn dem Gläubiger diese \n\nKenntnis während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermit-\n\ntelt werde. Schließlich lägen auch die besonderen Umstände vor, die es ver-\n\nlangten, daß die Beklagte die von ihr erlangten Rechtspositionen aufgebe. Sie \n\nhabe Forderungsinkasso und Mahnverfahren bewußt dazu mißbraucht, um für \n\nihr nicht zustehende Ansprüche Vollstreckungstitel zu erlangen. Bei Wahl des \n\nKlageverfahrens wäre die Beklagte, wie sie hätte erkennen müssen, mit ihrem \n\nAnspruch schon deshalb gescheitert, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung \n\ndie Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden Bestellungen offenbart hätte. Die \n\nKlägerin habe aus Unerfahrenheit und Ungewandtheit die Vollstreckungsbe-\n\nscheide rechtskräftig werden lassen. Ihr seien die Vielzahl der Schreiben der \n\nBeklagten und der Zedentinnen schlicht über den Kopf gewachsen. Sie habe \n\nauch gar nicht mehr überblicken können, worüber sich die Schuldanerkenntnis-\n\nse verhielten. Die materiellen Ansprüche der einzelnen Warenbestellungen sei-\n\nen in dem von der Beklagten gewählten Verfahren geradezu verschleiert wor-\n\nden. Die Mahnverfahren seien nicht auf Ansprüche aus Warenlieferungen, son-\n\ndern auf Ansprüche aus Schuldanerkenntnissen gestützt worden. Bereits dar-\n\naus könne ein Schluß auf die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten gezogen \n\nwerden. Insgesamt weise damit auch die Durchsetzung der Forderung eine sit-\n\ntenwidrige Typik auf und berühre ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin, \n\nweswegen das Vorgehen aus den Titeln das Rechtsgefühl in schlechthin uner-\n\nträglicher Weise verletzen würde. \n\nIn Ergänzung dieser Erwägungen des Amtsgerichts hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt: Die Sittenwidrigkeit der Anerkenntnisse folge zum einen aus \n\ndem Umstand, daß die Hauptforderungen der Zedentinnen sittenwidrig und so-\n\nmit nichtig gewesen seien. Außerdem seien die Anerkenntnisse der Klägerin in \n\nsittenwidriger Weise erlangt. Die Art und Weise ihres Zustandekommens \n\nbenachteilige die Klägerin unter Würdigung des Gesamtcharakters des Rechts-\n\ngeschäfts in unangemessener Weise. Sie seien der Klägerin als \"Antrag auf \n\nRatenzahlung und Anerkenntnis\" übersandt worden. Eine geschäftlich unerfah-\n\nrene Person sehe darin in erster Linie die Möglichkeit, Verbindlichkeiten in ü-\n\nberschaubaren Beträgen zurückzuzahlen. Daß darüber hinaus auch das Beste-\n\nhen einer Schuld dadurch bestätigt werde, sei für die Klägerin als geschäftlich \n\nunerfahrene Person nicht erkennbar gewesen. Zudem hätten die Anerkenntnis-\n\nse lediglich die Angabe einer Summe aus Hauptforderung und Inkassogebüh-\n\nren der Beklagten enthalten; für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, wie \n\nsich die Summe zusammengesetzt und welche einzelnen Forderungen sie an-\n\nerkannt habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\nA. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil enthalte \n\nkeine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügende Begrün-\n\ndung. Danach bedarf es einer kurzen Begründung für die Abänderung, Aufhe-\n\nbung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diesen Anforderun-\n\ngen wird das Berufungsurteil gerecht. Auch eine reine Bezugnahme auf die \n\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist jedenfalls dann erlaubt, \n\nwenn dadurch das zulässige Berufungsvorbringen erschöpft wird (Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 Rdnr. 7; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 540 Rdnr. 13). Das Berufungsgericht muß sich mit den Berufungsgründen nur \n\nauseinandersetzen, soweit dies zur Begründung der getroffenen Entscheidung \n\nerforderlich ist (Musielak/Ball, aaO). Dafür war es hier aus der Sicht des Beru-\n\nfungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten, im einzel-\n\nnen auf die Angriffe der Berufung gegen die Feststellungen des Amtsgerichts \n\nzur Sittenwidrigkeit der Kaufverträge einzugehen. Denn das Berufungsgericht \n\nhat sich nicht nur den Gründen des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen, \n\nsondern es hat daneben - als weitere und selbständige Begründung seines Ur-\n\nteils - die Auffassung vertreten, die Vollstreckungsbescheide seien materiell \n\nunrichtig, weil die Beklagte (auch) die Schuldanerkenntnisse, auf die sie ge-\n\nstützt seien, in sittenwidriger Weise erlangt habe. \n\nB. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstre-\n\nckung aus den Vollstreckungsbescheiden und auf Herausgabe der Vollstre-\n\nckungstitel angenommen. \n\n1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Vorinstanzen, die Vollstre-\n\nckungsbescheide seien materiell unrichtig. \n\na) Die von der Beklagten mit den Zedentinnen geschlossenen Kaufver-\n\nträge hat das Amtsgericht, dessen Würdigung sich das Berufungsgericht ange-\n\nschlossen hat, zu Recht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig \n\nangesehen. Diese Einwendung muß sich gemäß § 404 BGB auch die Beklagte \n\nentgegen halten lassen. \n\naa) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach \n\nseinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ent-\n\nnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist \n\n(BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88). Hierbei ist weder das Bewußt-\n\nsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt \n\nvielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwid-\n\nrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig \n\nder Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 146, 298, 301; BGH, \n\nUrteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, WM 1998, 513 = NJW-RR 1998, \n\n590, unter II, m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt \n\ndes Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme \n\ngeführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung \n\neinzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, aaO). Liegt dem Vertrags-\n\nschluß eine arglistige Täuschung - wie hier über die zu erwartenden Geldge-\n\nwinne - zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige \n\nTäuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft \n\nnach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 \n\nAbs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26. September \n\n1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950 = NJW 1995, 3315, unter II 1 b; Urteil \n\nvom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064, unter \n\nII 2 d bb; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774 = \n\nWM 2003, 89, unter I 2, zur widerrechtlichen Drohung). \n\nbb) Solche Umstände hat das Amtsgericht, dessen Begründung sich das \n\nBerufungsgericht zu eigen gemacht hat, rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat ne-\n\nben den nicht erfüllten Gewinnversprechen insbesondere die allgemeine Ge-\n\nschäftspraktik der Zedentinnen als gegen das Anstandsgefühl aller billig und \n\ngerecht Denkenden angesehen. Seine Feststellung, die Zedentinnen wendeten \n\nsich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen, wie hier \n\ndie Klägerin, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Auch wenn das von den Zedentinnen angebotene Warensorti-\n\nment Produkte enthalten mag, die in nahezu jedem Haushalt Verwendung fin-\n\nden können, ist nicht zu erwarten, daß sich eine rechtlich und geschäftlich er-\n\nfahrene Person, unabhängig von ihrem Alter, durch Gewinnzusagen, wie sie die \n\nZedentinnen erteilt haben, dazu verleiten läßt, derartige Produkte überhaupt \n\noder (wegen der Gewinnzusagen) gerade bei den Zedentinnen zu erwerben. \n\nBei den von der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträgen handelt es sich zwar \n\nim einzelnen um einfache und überschaubare Geschäfte des täglichen Lebens, \n\nderen Bewältigung regelmäßig keine nennenswerten Erfahrungen im Rechts- \n\nund Geschäftsleben voraussetzt. Ihre Entscheidungsfreiheit und ihre Fähigkeit \n\nzur unvoreingenommenen Beurteilung der Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit \n\nder angebotenen Vertragsschlüsse wurden jedoch, wie das Amtsgericht zutref-\n\nfend in den Vordergrund stellt, seitens der Zedentinnen systematisch dadurch \n\ngeschwächt, daß sie der Klägerin innerhalb kurzer Zeiträume eine Vielzahl von \n\nGewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zusandten, deren Erfüllung sie von Be-\n\nstellungen abhängig machten. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht einer Berücksichtigung der \n\nzahlreichen Gewinnzusagen bei der Würdigung des Verhaltens der Zedentin-\n\nnen als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB nicht die Vorschrift des \n\n§ 661a BGB entgegen. Daß der Gesetzgeber damit dem Verbraucher, der eine \n\nGewinnzusage erhält, einen Anspruch auf Leistung des Preises eingeräumt hat, \n\nläßt nicht den Schluß zu, nach seinem Willen könnten solche Gewinnverspre-\n\nchen nicht (auch) die Nichtigkeit eines mit ihrer Hilfe herbeigeführten Rechtsge-\n\nschäfts zur Folge haben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der \n\nGesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, die Praxis, dem Verbraucher \n\ndurch Gewinnzusagen Waren aufzudrängen, mit denen er sich nicht befassen \n\nmöchte, schon im Ansatz zu unterbinden (BT-Drucks. 14/2658, S. 48 f.; BT-\n\nDrucks. 14/2920, S. 15). Dieses Regelungsziel schließt es nicht aus, für den \n\nFall seiner Verfehlung Art und Weise der Erteilung der Gewinnzusage und des \n\ndamit verbundenen Einwirkens auf die Entschließungsfreiheit im Sinne von \n\n§ 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig anzusehen. \n\nSchließlich hat das Amtsgericht für sein Sittenwidrigkeitsurteil rechtsfeh-\n\nlerfrei darauf abgestellt, daß es seitens der Zedentinnen nicht bei einer einmali-\n\ngen Aufforderung, eine Bestellung abzugeben, geblieben ist, sondern es ein \n\nwiederholtes Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben hat, um den Ge-\n\nwinn \"endlich\" auszahlen zu können. Die von der Beklagten in der Berufung \n\nerhobene und von der Revision in Bezug genommene Rüge (§ 286 ZPO), dem \n\nVorbringen der Klägerin könne ein solches wiederholtes Drängen, das letztlich \n\nursächlich für tatsächlich erfolgte Bestellungen der Klägerin geworden sei, nicht \n\nentnommen werden, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-\n\ntet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nDie geschilderte Geschäftspraktik der Zedentinnen hat das Amtsgericht \n\nzu Recht als mit den guten Sitten nicht vereinbar angesehen. Sie war darauf \n\nangelegt, unter bewußter Ausnutzung der rechtlichen und geschäftlichen Uner-\n\nfahrenheit der angesprochenen Personen diese, wie die Klägerin, durch eine \n\nmassive Häufung von Gewinnzusagen und wiederholte Appelle, dabei - ein-\n\nschließlich der Bestellungen - auch alles \"richtig\" zu machen, zum Kauf von \n\nGegenständen zu verleiten, die sie sonst nicht erworben hätten. \n\nb) Aus der Nichtigkeit der Kaufverträge folgt, daß die hier streitigen Voll-\n\nstreckungsbescheide auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Mahn- und In-\n\nkassokosten materiell unrichtig sind, weil Mahn- und Inkassokosten von der \n\nKlägerin nur als Schadensersatz gemäß § 286 BGB \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) \n\nwegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein \n\nkönnten. \n\nc) Zutreffend haben die Vorinstanzen schließlich angenommen, daß die \n\nVollstreckungsbescheide nicht wegen der von der Klägerin abgegebenen \n\nSchuldanerkenntnisse materiell richtig sind. Dabei kommt es weder darauf an, \n\nob - wie das Berufungsgericht meint - die Schuldanerkenntnisse als solche in \n\nsittenwidriger Weise erlangt und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, \n\nnoch darauf, ob es sich um deklaratorische oder konstitutive Schuldanerkennt-\n\nnisse handelt. \n\naa) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht nur nichtig, soweit \n\nes selbst gegen die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit \n\nes sich auf ein sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeits-\n\ngründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (BGHZ 104, 18, 24). Das war hier \n\nder Fall, weil die Wirkung des sittenwidrigen Verhaltens der Zedentinnen im \n\nZeitpunkt der Abgabe der Anerkenntnisse durch die Klägerin noch andauerte. \n\nAuf die Kenntnis der Klägerin von den tatsächlichen Umständen, die das Un-\n\nwerturteil begründen und die ihr auch schon bei Abschluß der Kaufverträge be-\n\nkannt waren, kommt es bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an (BGHZ 104, \n\n18, 25). \n\nbb) Als selbständige, konstitutive Schuldanerkenntnisse unterliegen die \n\nvon der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisse jedenfalls der Rückforderung \n\nwegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 \n\nBGB. Ihrer Geltendmachung durch die Beklagte steht und stand deshalb schon \n\nbei Erlaß der Vollstreckungsbescheide der von Amts wegen zu beachtende \n\n(BGHZ 37, 147, 152) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 \n\nBGB entgegen, weil die Beklagte das aufgrund der Anerkenntnisse Erlangte \n\nalsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Klägerin zurückzugewähren hät-\n\nte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Der allgemeine Arglistein-\n\nwand des § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB, die \n\nvon dem Berechtigten geltend gemacht werden muß (BGH, Urteil vom 16. April \n\n1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 = NJW 1991, 2140, unter II 3 a; Urteil vom \n\n30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, unter III), nicht ausge-\n\nschlossen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 821 Rdnr. 2 a. E.). \n\nDas Amtsgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug \n\ngenommen hat, ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin die \n\nVerpflichtungen aus den Anerkenntnissen zum Zwecke der Sicherung der For-\n\nderungen aus den Kaufverträgen bzw. erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) ü-\n\nbernommen hat. Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich kondizierbar, wenn \n\ndie gesicherte Forderung, wie hier, nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil \n\nvom 16. April 1991, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 30. November 1998, aaO; Ur-\n\nteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501 = WM 2000, 1806, unter I \n\n1). \n\nEin Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn \n\ndie Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit \n\nüber den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden \n\nund ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten \n\nAnspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (Urteil vom 18. Mai 2000, \n\naaO). Entgegen der Rüge der Revision haben die Vorinstanzen eine solche \n\nUnsicherheit jedenfalls auf seiten der Klägerin, - rechtsfehlerfrei - verneint. \n\n2. Über die danach gegebene materielle Unrichtigkeit der Vollstre-\n\nckungsbescheide hinaus setzt jedoch ein Anspruch aus § 826 BGB auf Unter-\n\nlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Titel das Hinzutreten \n\nbesonderer Umstände voraus, die sich aus der Art und Weise der Titelerlan-\n\ngung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des \n\nGläubigers als sittenwidrig prägen, so daß letzterem zugemutet werden muß, \n\ndie ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Solche Umstände \n\nhaben das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zu Unrecht be-\n\njaht. \n\nDie Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch ei-\n\nnes Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Schadensersatzan-\n\nspruchs nach § 826 BGB darf - wie im Ansatz auch die Vorinstanzen nicht ver-\n\nkannt haben - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahme-\n\nfällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssi-\n\ncherheit beeinträchtigt würden. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, \n\nwenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß \n\nder Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiel-\n\nlen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom \n\n9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257 = WM 1999, 919, unter II B 1; \n\nUrteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, WM 1998, 1950 = NJW 1998, 2818, \n\nunter II 1; BGHZ 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.). \n\na) Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren be-\n\nwußt mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstre-\n\nckungstitel zu erlangen (Urteil vom 9. Februar 1999, aaO, unter II B 2 b aa; Ur-\n\nteil vom 30. Juni 1998, aaO, unter II 2 b aa). Der festgestellte Sachverhalt recht-\n\nfertigt jedoch den vom Amtsgericht angenommenen bewußten Mißbrauch des \n\nMahnverfahrens durch die Beklagte nicht. Das Amtsgericht folgert diesen aus \n\ndem Umstand, daß die Beklagte, wie diese hätte erkennen müssen, bei Wahl \n\ndes Klageverfahrens mit ihrem Anspruch schon deshalb gescheitert wäre, weil \n\ndie gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegen-\n\nden Bestellungen offenbart hätte. Diese Annahme trifft, wie die Revision zu \n\nRecht rügt, nicht zu, so daß offenbleiben kann, ob sie den Schluß auf einen \n\nbewußten Mißbrauch des Mahnverfahrens rechtfertigen könnte. \n\nDie Beklagte hätte zur Begründung einer Klageforderung lediglich vortra-\n\ngen müssen, daß und mit welchem Inhalt zwischen den Zedentinnen und der \n\nKlägerin Kaufverträge geschlossen worden sind. Der Inhalt dieser Verträge ist \n\nnach den tatrichterlichen Feststellungen für sich genommen nicht zu beanstan-\n\nden; dies gilt erst recht für die Schuldanerkenntnisse. Die sittenwidrigen Ge-\n\nschäftspraktiken der Zedentinnen, die zu den Bestellungen der Klägerin geführt \n\nhaben, sind allein aufgrund der geschlossenen Verträge nicht zu erkennen; daß \n\nsie den Bestellscheinen zu entnehmen gewesen wären, hat die Klägerin nicht \n\nbehauptet. Auch daß die Geschäftspraktiken - etwa aufgrund der vom Amtsge-\n\nricht angeführten Kampagne der Verbraucherzentrale Mecklenburg-\n\nVorpommern - offenkundig im Sinne von § 291 ZPO gewesen wären, ist nicht \n\nfestgestellt und auch nicht dargetan. Der Anspruch der Beklagten hätte deshalb \n\neiner Schlüssigkeitsprüfung, wie sie für den Erlaß eines Versäumnisurteils nach \n\n§ 331 ZPO geboten ist, stand gehalten. \n\nAndere Anhaltspunkte für einen bewußten Mißbrauch des Mahnverfah-\n\nrens durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Sie hat - wie die Revision zu \n\nRecht geltend macht - in den Tatsacheninstanzen stets bestritten, die Umstän-\n\nde, die dem Sittenwidrigkeitsurteil bezüglich der Forderungen der Zedentinnen \n\nzugrunde liegen, bereits bei Beantragung der Mahn- und Vollstreckungsbe-\n\nscheide gekannt zu haben, und hat vorgetragen, sie sei mit den Unternehmen \n\nA. GmbH und L. -Versand weder persönlich verbunden \n\nnoch wirtschaftlich an diesen beteiligt; vielmehr betreibe sie reines Forderungs-\n\nfactoring, indem sie von diversen Versandhäusern und Verlagen fällige, unbe-\n\nstrittene und kaufmännisch angemahnte Forderungen erwerbe, ohne dabei \n\nKenntnis davon zu erlangen, in welcher Weise die zugrundeliegenden Verträge \n\nim Einzelfall beworben würden. Dem ist die Klägerin, die die Darlegungs- und \n\nBeweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB trägt (Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 Rdnr. 74), nicht mit einem unter Be-\n\nweis gestellten abweichenden Sachvortrag entgegen getreten; entsprechendes \n\nwird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. \n\nb) Der Fall weist auch keine sonstigen Merkmale typisch sittenwidriger \n\nFallgestaltungen auf, wie sie in der Rechtsprechung etwa bei der Fallgruppe der \n\nAusnutzung des Mahnverfahrens im Rahmen von Ratenkreditverträgen mit un-\n\nerfahrenen Darlehensnehmern herausgearbeitet worden sind. Grundvorausset-\n\nzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesen Fällen, daß der \n\nGläubiger einen Vollstreckungsbescheid für eine - auch aus seiner Sicht - er-\n\nkennbar unschlüssige Forderung erwirkt hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999, \n\naaO, unter II B 2 b bb (a); Urteil vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324 \n\n= NJW-RR 1993, 1013, unter II 3 a). Schon daran fehlt es hier, wie hinsichtlich \n\nder Hauptforderung oben bereits ausgeführt. \n\nOb auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, \n\ndie geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigen-\n\nden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssig-\n\nkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfä-\n\nhigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum \n\nstark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in wel-\n\ncher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die \n\nEinschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend \n\ngeklärt (vgl. Seitz \n\nin \n\nInkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-\n\nKomm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., \n\n§ 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils \n\nm.w.Nachw.). Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR \n\n278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer \n\nForderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Ver-\n\nzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, \n\nund lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des \n\nGläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger \n\neine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte. \n\nVor diesem Hintergrund wäre die Annahme, die Beklagte hätte bei ihren Anträ-\n\ngen auf Erlaß der Vollstreckungsbescheide jedenfalls erkennen können und \n\nmüssen, daß ihre Ansprüche auf Mahn- und Inkassokosten zumindest teilweise \n\nschon in einer Schlüssigkeitsprüfung scheitern würden, selbst dann nicht ge-\n\nrechtfertigt, wenn dies tatsächlich der Fall ist. \n\nDer Beklagten kann deshalb auch nicht als ein besonderer, ihr Vorgehen \n\nbei der Durchsetzung ihrer Gesamtforderungen als sittenwidrig prägender Um-\n\nstand vorgeworfen werden, sie habe eine etwaige gerichtliche Sachprüfung, sei \n\nes hinsichtlich der Hauptforderungen, sei es hinsichtlich Mahn- und Inkassokos-\n\nten von vornherein dadurch umgangen, daß sie die Klägerin Schuldanerkennt-\n\nnisse habe unterzeichnen lassen und ihre Anträge auf Erlaß der Mahn- und \n\nVollstreckungsbescheide auf diese Schuldanerkenntnisse gestützt habe. \n\nc) Nach alledem fehlt es - selbst wenn man von einem besonderen \n\nSchutzbedürfnis der Klägerin als einer geschäftlich und wirtschaftlich unerfah-\n\nrenen Person ausgeht, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit der \n\nVielzahl der von der Beklagten veranlaßten Mahnungen, Anerkenntnisse, Teil-\n\nzahlungsabreden und schließlich Mahn- und Vollstreckungsbescheide in der \n\nAbwicklung, wenn auch möglicherweise nicht in finanzieller Hinsicht, überfordert \n\nwar - auf seiten der Beklagten, die lediglich Zessionarin der geltend gemachten \n\nForderungen aus den sittenwidrigen Kaufverträgen ist, an den erforderlichen \n\n- nachweisbaren - besonderen Umständen, die es mit dem Gerechtigkeitsge-\n\ndanken schlechthin unvereinbar erscheinen ließen, daß sie als Titelgläubigerin \n\nihre formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu \n\nLasten der Klägerin ausnutzt. Die Rechtssicherheit gebietet es, eine Durchbre-\n\nchung der Rechtskraft auch bei einem unrichtigen Titel - wie ausgeführt - nur in \n\nbesonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Die \n\nvon den Vorinstanzen festgestellten Umstände bei der Durchsetzung der Forde-\n\nrungen durch die Beklagte reichen dafür ihrer Art und ihrer Bedeutung nach \n\nnicht aus. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, \n\nweil die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDer auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungs-\n\nbescheiden und auf Herausgabe der Titel gerichtete Hauptantrag der Beklagten \n\nist nach dem oben (unter II) Ausgeführten als unbegründet abzuweisen. \n\nUnbegründet und mithin abzuweisen ist auch der Hilfsantrag der Kläge-\n\nrin, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig zu er-\n\nklären. Die Klägerin hat die damit erhobene Vollstreckungsabwehrklage aus \n\n§ 767 ZPO auf ein von der Beklagten im November 2002 abgegebenes Ge-\n\nwinnversprechen über 6500 € gestützt, das gemäß § 661a BGB einen Leis-\n\ntungsanspruch der Klägerin begründet habe, mit dem sie die Aufrechnung ge-\n\ngenüber den mit den Vollstreckungsbescheiden titulierten Forderungen erklärt \n\nhat. Diese Aufrechnung ist unzulässig. \n\nDenn der Vortrag der Klägerin zu einem Gewinnversprechen der Beklag-\n\nten ist unschlüssig. Sie hat zur Begründung ein Schreiben von November 2002 \n\nvorgelegt, das nicht die Beklagte, sondern das Unternehmen A. Versand als \n\nAbsender der Gewinnzusage ausweist. Nur diesem gegenüber kann sie des-\n\nhalb nach § 661a BGB einen Zahlungsanspruch erworben haben; Absender \n\neiner Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den \n\nein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-\n\nzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR \n\n158/04, NJW 2004, 3555, unter II 2 a). Für eine Aufrechnung fehlt es daher an \n\nder gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der aufgerechneten For-\n\nderungen. Die Klägerin kann mit einem erst im November 2002 gegenüber dem \n\nUnternehmen A. begründeten Anspruch aus § 661a BGB auch nicht \n\ngemäß § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, weil sie bei Erwerb \n\ndes Anspruchs bereits wußte, daß das Unternehmen A. die Gegen-\n\nforderungen an die Beklagte abgetreten hatte. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Deppert \nDr. Deppert \nfür die wegen einer Dienstreise an der Unter-\nzeichnung verhinderten Richter am Bundes-\ngerichtshof \nDr. Beyer und \nDr. Wolst \nKarlsruhe, den 28.06.2005 \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/viii-zr-299-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/viii-zr-299-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:55.918388+00:00"}}