{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_284-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"VIII ZR 284/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Abs. 1 Ba, 308 Nr. 4 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel \"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.\" ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze \"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berech- tigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …\" gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. September 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 284/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Ba, 308 Nr. 4 \n\nDie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens \ngegenüber Verbrauchern verwendete Klausel \n\n\"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen \neinen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.\" \n\nist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze \n\n\"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. \nSollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berech-\ntigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …\" \n\ngemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Septem-\n\nber 2004 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 5. September 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-\n\nlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste \n\nqualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-\n\nhandelsunternehmen. Sie unterhält einen \"Internetshop\" und verwendet hierbei \n\nvorformulierte Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB), die unter anderem \n\nfolgende Klauseln enthalten: \n\n\"3. Gewährleistung \n… \n[Abs. 3] Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ih-\nnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel \n(Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb \nvon 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel \nnicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur \nLieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich \nüber die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleis-\ntungen unverzüglich zu erstatten.\" \n\nDer Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die vorste-\n\nhend wiedergegebenen Klauseln in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 \n\nsowie zwei weitere Klauseln ihrer AGB in Verbrauchsgüterkaufverträge einzu-\n\nbeziehen und sich auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger, nach dem \n\n1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen. Das Landgericht (VuR \n\n2004, 27) hat der Klage hinsichtlich der beiden oben zitierten Klauseln sowie \n\neiner weiteren Klausel stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der \n\nKlausel in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 abgewiesen; die weitergehende Berufung der \n\nBeklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nDie Klausel \"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir \n\nIhnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Er-\n\nsatzartikel) zu\" verstoße nicht gegen §§ 475 Abs. 1, 307, 308 Nr. 4 BGB. Ein \n\nVerstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB könne nur bejaht werden, wenn zwischen dem \n\nVerbraucher und der Beklagten bereits vor der Übersendung des Ersatzartikels \n\nein Vertrag über die bestellte Ware geschlossen werde. Der Vertrag komme \n\naber nicht schon aufgrund der Bestellung des Verbrauchers zustande, selbst \n\nwenn diese elektronisch bestätigt werde. Im Internethandel liege regelmäßig ein \n\nLeistungsversprechen des Verkäufers vor der Zusendung eines Artikels nicht \n\nvor. Soweit der Kläger demgegenüber mögliche Fallgestaltungen eines Ver-\n\ntragsschlusses vor der Lieferung der Ware aufzeige, handele es sich um selte-\n\nne Ausnahmefälle, von denen bei der Bewertung der Klausel nicht auszugehen \n\nsei. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB könne nur bejaht werden, wenn \n\nzwischen dem Verbraucher und der Beklagten vor der Lieferung der Ware ein \n\nVertrag zustande komme, was jedoch vor der Annahme durch den Verbraucher \n\nnicht der Fall sei. Für die Zulässigkeit der Klausel spreche im übrigen § 241a \n\nAbs. 3 BGB, wonach eine Ersatzlieferung nicht als unbestellte Leistung gelte. \n\nII. \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 1, 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, \n\ndie in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der AGB ihres \"Internetshops\" enthaltene Klausel \n\nüber die Zusendung eines sogenannten Ersatzartikels in Verbrauchsgüterkauf-\n\nverträgen (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verwenden und sich auf diese Klausel \n\nbei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Kaufver-\n\nträge zu berufen (vgl. zu letzterem BGHZ 127, 35, 37; BGH, Urteil vom \n\n23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 = WM 2003, 425, unter I 2). \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel gemäß § 308 \n\nNr. 4 BGB (dazu nachfolgend unter 1.) und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-\n\ndung mit Satz 1 BGB unwirksam (dazu im weiteren unter 2.). \n\n1. Die streitige Klausel (\"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, \n\nsenden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen \n\nArtikel (Ersatzartikel) zu.\") enthält einen gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen \n\nÄnderungsvorbehalt. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene \n\nLeistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Ver-\n\neinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interes-\n\nsen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. \n\na) Die Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB liegen hier vor. Die in Re-\n\nde stehende Klausel berechtigt die Beklagte, eine versprochene Leistung zu \n\nändern oder von ihr abzuweichen, weil sie der Beklagten nach der gebotenen \n\nobjektiven Auslegung das Recht einräumt (dazu sogleich unter aa), dem Kun-\n\nden einen \"Ersatzartikel\" als vertragsgemäße Leistung zu übersenden, wenn \n\nzuvor ein Kaufvertrag über die vom Verbraucher auf der Internetseite der Be-\n\nklagten bestellte Ware zustande gekommen ist (dazu anschließend unter bb). \n\naa) Die Klausel ist, wie der Senat wegen ihrer bundesweiten Verwen-\n\ndung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 139, 190, 198 m.w.Nachw.), dahin aus-\n\nzulegen, dass die Beklagte sich ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Er-\n\nsatzartikels vorbehält. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem ob-\n\njektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-\n\nständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der \n\nnormalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ver-\n\nständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders \n\nzugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 ff. m.w.Nachw.). \n\nDer Wortlaut der Klausel ist danach allerdings nicht eindeutig. Einerseits \n\nkann die Formulierung, die Beklagte \"sende\" in Einzelfällen einen Ersatzartikel \n\nzu, als bloße Ankündigung verstanden werden. Dafür spricht die abweichende \n\nFassung der Klausel im übernächsten Satz (Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 der \n\nAGB), wonach die Beklagte ausdrücklich \"berechtigt\" ist, sich von der \"Ver-\n\ntragspflicht zur Lieferung\" zu lösen, wenn ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel \n\nnicht lieferbar sein sollte. Andererseits steht der Wortlaut der Klausel aus der \n\nSicht eines verständigen Kunden der Auslegung nicht entgegen, dass sich die \n\nBeklagte das Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels als vertragsgemäße Leis-\n\ntung vorbehält. Das folgt aus dem Umstand, dass die Klausel unter der Über-\n\nschrift \"Gewährleistung\" steht. Dies legt aus der Sicht des Kunden die Annahme \n\nnahe, dass die Beklagte nicht lediglich die Lieferung einer anderen als der be-\n\nstellten Sache ankündigen will, was im Falle eines vorherigen Vertragsschlus-\n\nses nach § 434 Abs. 3 BGB eine vertragswidrige Leistung wäre, sondern dass \n\ndie Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Beklagten als vertragsgemäße \n\nLeistung gelten soll, die der Kunde nach dem sich anschließenden Satz 2 \n\n(\"auch\") nur unter Einhaltung der gemäß Nr. 1 der AGB für die Lieferung be-\n\nstellter Artikel geltenden Rückgabefrist von 14 Tagen zurückweisen kann. Im \n\nÜbrigen hat die Beklagte selbst in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend \n\ngemacht, die Klausel sei im Sinne einer bloßen Ankündigung zu verstehen. \n\nDie Mehrdeutigkeit der Klausel ist durch eine objektive, an ihrem Wort-\n\nlaut und Regelungszusammenhang sowie den Verständigungsmöglichkeiten \n\nder typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu be-\n\nseitigen. Die somit verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB \n\n(früher § 5 AGBG) zu Lasten der Beklagten. Dies führt jedenfalls im - hier vor-\n\nliegenden - Verbandsklageverfahren dazu, dass von der sogenannten kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155, \n\njeweils m.w.Nachw.). Bei der Prüfung der Wirksamkeit der in Rede stehenden \n\nKlausel ist daher die Auslegung zugrunde zu legen, dass die Beklagte sich ein \n\nvertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält. \n\nbb) Aus der Sicht eines verständigen und juristisch nicht vorgebildeten \n\nKunden erfasst die Formularbestimmung auch den Fall, dass vor der Lieferung \n\ndes Ersatzartikels bereits ein Kaufvertrag über die bestellte Ware abgeschlos-\n\nsen worden ist. Dem Wortlaut der Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass der \n\nBeklagten lediglich dann ein Recht zur Lieferung eines anderen als des bestell-\n\nten Artikels zustehen soll, wenn noch kein Kaufvertrag mit dem Kunden zustan-\n\nde gekommen ist. Vielmehr ist das formularmäßig eingeräumte Recht zur Zu-\n\nsendung des Ersatzartikels allein davon abhängig, dass ein bestimmter Artikel \n\nnicht lieferbar ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht aber bei der Beurteilung der Wirk-\n\nsamkeit der Klausel die von ihrem Wortlaut erfasste Möglichkeit eines Vertrags-\n\nschlusses vor der Lieferung unberücksichtigt gelassen. Zwar haben völlig fern \n\nliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechts-\n\nverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, auch im Verbandsklageverfahren au-\n\nßer Betracht zu bleiben (BGHZ 91, 55, 61; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 \n\n- XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798 = WM 1994, 1283 unter II 2 b bb m.w.Nachw.). \n\nEin solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. \n\nAllerdings dürfte die Ansicht der Beklagten zutreffen, dass die Warenprä-\n\nsentation auf ihrer Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches An-\n\ngebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio \n\nad offerendum) darstellt. In diesem Falle ist das Vertragsangebot in der Waren-\n\nbestellung des Kunden zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 \n\n- VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 = WM 2005, 659 unter II A 1). Es mag auch \n\nrichtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die Übersendung des \n\nbestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die \n\nBeklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestell-\n\nten Artikel zu, gilt diese Änderung gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der \n\nBestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufver-\n\ntrag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese \n\ngeänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue An-\n\ngebot annimmt. \n\nGleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten \n\nFällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzarti-\n\nkels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die \n\nauf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung, \n\nderen Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre, \n\ndass sie aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des \n\nZugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wä-\n\nre. Des weiteren zeigt die Revision die durchaus nahe liegende Möglichkeit auf, \n\ndass ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die Beklagte jedoch lediglich einen Teil \n\nder bestellten Ware übersendet und dem Kunden die Lieferung der restlichen \n\nWare für einen späteren Zeitpunkt ankündigt. Eine solche Mitteilung wäre vom \n\nobjektiven Empfängerhorizont des Kunden aus regelmäßig als rechtsverbindli-\n\nches Lieferversprechen und demgemäß als Annahme seines Kaufangebots \n\nhinsichtlich der bestellten, aber noch nicht gelieferten Artikel zu werten. Dass \n\ndie Beklagte in Übereinstimmung damit selbst einen Kaufvertragsschluss vor \n\nÜbersendung der bestellten Ware oder eines Ersatzartikels für möglich hält, \n\nergibt sich aus Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 der AGB. Dort heißt es nämlich, \n\ndass die Beklagte, sollte ein \"bestellter Artikel oder Ersatzartikel\" nicht lieferbar \n\nsein, berechtigt ist, sich \"von der Vertragspflicht zur Lieferung\" zu lösen. \n\nb) Der mithin durch die streitige Klausel begründete Änderungsvorbehalt \n\nhinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB un-\n\nwirksam. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, \n\nwenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den ande-\n\nren Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interes-\n\nsen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung \n\nund denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbar-\n\nten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-\n\nrungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für \n\ndas jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils über-\n\nwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der \n\nKlausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen \n\nkann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zu-\n\nmindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsände-\n\nrungen besteht (BGHZ 158, 149, 154 f.). \n\nDiesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. \n\nZwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklag-\n\nte lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbe-\n\nhält. Dies trägt dem Interesse des Kunden, nur die von ihm bestellte Ware als \n\nvertragsgemäße Erfüllung (§§ 433 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB) annehmen zu müs-\n\nsen, jedoch nicht in jedem Falle hinreichend Rechnung. In der Formularbe-\n\nstimmung ist nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsge-\n\ngenstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnis-\n\nsen ausgewählt werden. Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorge-\n\ngebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklag-\n\nten einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem \n\nKunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Dies trifft etwa für das vom Klä-\n\nger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle \n\nder bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich ent-\n\nsprechende schwarze Schuhe zu liefern. \n\nDas berechtigte Interesse des Kunden, eine solche von der Bestellung \n\nabweichende Leistung nicht als vertragsgemäße Erfüllung annehmen zu müs-\n\nsen, wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kaufvertrag nach Nr. 1 der AGB \n\nauf Probe abgeschlossen und dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB \n\nfür den ersatzweise gelieferten Gegenstand ein Rückgaberecht innerhalb von \n\n14 Tagen eingeräumt wird. Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als \n\nnach der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem \n\nSachmangel gleich, wenn der Verkäufer - wie im Falle der Zusendung eines \n\nErsatzartikels - eine andere Sache liefert. Der Käufer einer mangelhaften Sache \n\nkann nach näherer Maßgabe des § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz \n\noder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten \n\nund den Kaufpreis mindern. Diese Rechte können ohne zeitliche Beschränkung \n\nbis zu der durch die Einrede der Verjährung gezogenen Grenze von mindestens \n\nzwei Jahren (§ 438 BGB) ausgeübt werden. Dagegen steht dem Kunden nach \n\nNr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB im Falle der Lieferung eines Ersatzartikels lediglich \n\nein Rückgaberecht zu, das zudem auf 14 Tage befristet ist. Daraus folgt in Ver-\n\nbindung mit Nr. 1 der AGB, dass der Kunde nach Ablauf von 14 Tagen nicht \n\nmehr einwenden kann, die Ware sei nicht vertragsgemäß, weil der auf Probe \n\ngeschlossene Kaufvertrag nach Ablauf der Rückgabefrist mit dem hinsichtlich \n\ndes Ersatzartikels geänderten Inhalt wirksam wird; denn nach Ablauf dieser \n\nFrist gilt das Schweigen des Käufers als Billigung der ihm übersandten Ware \n\n(§ 454 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 455 Satz 2 BGB). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige Klau-\n\nsel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Satz 1 auch dann un-\n\nwirksam, wenn die AGB der Beklagten dahin zu verstehen sein sollten, dass ein \n\nVertrag grundsätzlich nicht vor der Zusendung eines Ersatzartikels zustande \n\nkommt. Bei einer solchen Auslegung verstößt die Klausel gegen das Transpa-\n\nrenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden hierdurch \n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\nEin solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn eine Formularbestim-\n\nmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, \n\nbegründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzu-\n\nwehren (st.Rspr. zum früheren § 9 Abs. 1 AGBG, BGHZ 119, 152, 170; 145, \n\n203, 220 f., jew. m.w.Nachw.). \n\nSo liegt es hier. Die Klausel ist - insbesondere im Zusammenhang mit \n\ndem nachfolgenden Satz, wonach der Ersatzartikel bei Nichtgefallen innerhalb \n\nvon 14 Tagen zurückgegeben werden kann - geeignet, bei einem juristisch nicht \n\nvorgebildeten Kunden den Eindruck zu erwecken, die Lieferung des Ersatzarti-\n\nkels stelle eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten dar, die lediglich durch \n\nAusübung des befristeten Rückgaberechts zurückgewiesen werden könne. Eine \n\nsolche Klauselgestaltung kann einen rechtsunkundigen Besteller im Einzelfall \n\ndavon abhalten, die Ware zurückzugeben, wenn die Frist von zwei Wochen ab-\n\ngelaufen ist. Hierzu wäre der Kunde nach der gesetzlichen Regelung jedoch \n\nberechtigt, weil es ihm freisteht, ein neues Angebot der Beklagten (§ 150 Abs. 2 \n\nBGB) nicht anzunehmen und die ohne vertragliche Grundlage gelieferte Ware \n\nohne Einhaltung einer Frist zurückzugeben. Dies ergibt sich auch aus § 241a \n\nAbs. 1 BGB, wonach durch die Lieferung unbestellter Sachen durch einen Un-\n\nternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet \n\nwird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-\n\ngen des § 241a Abs. 3 BGB nicht gegeben. Danach liegt eine unbestellte Leis-\n\ntung nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität \n\nund Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, \n\ndass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung \n\nnicht zu tragen hat. Einen solchen Hinweis enthält die streitige Klausel nicht. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit \n\ndas Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Klausel in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 \n\nder AGB abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endent-\n\nscheidung reif. Daher ist das Berufungsurteil im vorbezeichneten Umfang auf-\n\nzuheben, und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist \n\ninsgesamt zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zr-284-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zr-284-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:28.325653+00:00"}}