{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_279-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"VIII ZR 279/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 87a Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich dar- auf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Ge- legenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 279/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 87a \n\nArt und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 \n\nHGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen \n\nsich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann \n\nentweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich dar-\n\nauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Ge-\n\nlegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten \n\n(Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, \n\n371; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546). \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 - LG Bremen \nAG Bremen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bremen vom 1. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. \n\nDie Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war von Dezem-\n\nber 1998 bis Januar 2000 für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig. Er \n\nerhielt für von ihm vermittelte Versicherungsverträge jeweils einen Vorschuß in \n\nHöhe von 80 % der Vermittlungsprovision; die restlichen 20 % behielt die Kläge-\n\nrin als sogenannte Stornoreserve ein. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung \n\nvon Provisionsvorschüssen für insgesamt 18 Versicherungsverträge mit der \n\nBegründung, diese Vertragsverhältnisse seien nach Beendigung des Versiche-\n\nrungsvertretervertrages storniert worden, ohne daß die Prämienzahlungen die \n\njeweils für das endgültige Entstehen des Provisionsanspruchs erforderliche Hö-\n\nhe erreicht hätten. Stornogefahrmitteilungen hatte sie dem Beklagten nach des-\n\nsen Ausscheiden aus ihren Diensten nicht mehr zukommen lassen. Eigene \n\nStornoabwehrmaßnahmen sind nach Darstellung der Klägerin erfolglos geblie-\n\nben. \n\nInsgesamt macht die Klägerin Rückzahlungsansprüche in Höhe von \n\n2.699,96 € geltend, die sie mit einem Guthaben des Be klagten in Höhe von \n\n1.087,17 € verrechnet. Die auf Zahlung des Differenzbet rages von 1.612,79 € \n\nnebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Be-\n\nklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne die an den Beklagten geleisteten Provisionsvor-\n\nschüsse nicht zurückfordern, weil sie nicht dargelegt habe, daß die Stornierung \n\nder betreffenden Versicherungsverträge von ihr nicht zu vertreten sei. Auch \n\nnach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages habe es ihr oblegen, \n\ndem Beklagten Stornogefahrmitteilungen zuzusenden, um ihm die Möglichkeit \n\nzu geben, die notleidenden Verträge selbst zu retten. Eine solche Verpflichtung \n\nbestehe jedenfalls dann, wenn eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen des \n\nVersicherungsunternehmens - wie im vorliegenden Fall - erfolglos geblieben \n\nseien. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts scheitert das Provisionsrückzahlungsbegehren der \n\nKlägerin nicht daran, daß die Klägerin dem Beklagten nach der Beendigung des \n\nVersicherungsvertreterverhältnisses keine Stornogefahrmitteilungen mehr hat \n\nzukommen lassen. \n\n1. Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend \n\nvon § 87a Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versiche-\n\nrungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Ver-\n\nsicherungsvertretervertrag berechnet. Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 \n\nHGB, die auch \n\nfür den Versicherungsvertreter gilt (BGH, Urteil vom \n\n19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 a; Senatsurteil \n\nvom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, VersR 2001, 760 unter II 2 c; Münch-\n\nKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 92 Rdnr. 25 m.w.Nachw.), besteht aller-\n\ndings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer \n\ndas Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abge-\n\nschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtaus-\n\nführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unterneh-\n\nmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO m.Nachw.). \n\n2. Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versi-\n\ncherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, daß das Versicherungsunter-\n\nnehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versiche-\n\nrungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos ge-\n\nblieben sind (von Hoyningen-Huene aaO, § 92 Rdnr. 31; Löwisch in Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost, HGB, § 92 Rdnr. 24; Bonvie, VersR 1986, 119, 121, je \n\nm.w.Nachw.). Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr \n\nschon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a \n\nAbs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang \n\n\"nachbearbeitet\" hat (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Ur-\n\nteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO § 92 \n\nRdnr. 28; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 17, jew. m.w.Nachw.). \n\n3. Ob zu den Maßnahmen, die das Versicherungsunternehmen hiernach \n\nzur Stornoabwehr zu ergreifen hat, in jedem Fall auch Stornogefahrmitteilungen \n\nan den Versicherungsvertreter zählen, wird in der Rechtsprechung der Instanz-\n\ngerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\nFür die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses \n\nwerden solche Mitteilungen überwiegend für erforderlich gehalten (OLG \n\nSchleswig MDR 1984, 760; OLG Frankfurt am Main, VersR 1991, 1135; OLG \n\nSaarbrücken, VersR 2000, 1017, 1018 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch \n\ndes gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnrn. 1230 ff.; von Hoynin-\n\ngen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32; Brüggemann in Großkommentar zum HGB, \n\n4. Aufl., § 92 Rdnr. 16; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87a HGB \n\nRdnr. 27). Umstritten ist demgegenüber, ob das Versicherungsunternehmen \n\neinem Versicherungsvertreter auch dann Stornogefahrmitteilungen zukommen \n\nlassen muß, wenn dieser inzwischen aus seinen Diensten ausgeschieden ist \n\n(so LG Mainz, NJW-RR 2000, 915, 916; wohl auch OLG Köln, NJW 1978, 327, \n\n328; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 21; von Hoyningen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32; \n\nHopt aaO § 87a Rdnr. 27; aA OLG Schleswig, OLG Frankfurt am Main, OLG \n\nSaarbrücken, jew. aaO; OLG Karlsruhe VersR 1984, 935, 936; Küstner aaO \n\nRdnr. 1235 ff.; wohl auch Brüggemann aaO). \n\n4. Nach der Rechtsprechung des seinerzeit für das Handelsvertreterrecht \n\nzuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmen sich Art und Um-\n\nfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notlei-\n\ndender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Ur-\n\nteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 \n\naaO unter II 1). Nach dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann \n\ndas Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoab-\n\nwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müs-\n\nsen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf \n\nbeschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung \n\nGelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubear-\n\nbeiten (BGH, Urteil vom 12. November 1987 aaO). Sind Stornogefahrmitteilun-\n\ngen somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden \n\nMitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat, und besteht \n\ndemzufolge auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versicherungsun-\n\nternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Oblie-\n\ngenheit zu Stornogefahrmitteilungen, kann im Verhältnis zu einem - wie hier - \n\naus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen Vertreter nichts anderes \n\ngelten. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem recht-\n\nlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\ndie Klägerin nach Art und Umfang ausreichende eigene Maßnahmen zur Stor-\n\nnoabwehr ergriffen hat. Damit die hierzu fehlenden Feststellungen nachgeholt \n\nwerden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/viii-zr-279-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/viii-zr-279-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:40.949405+00:00"}}