{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_275-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"VIII ZR 275/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juli 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 280, 281, 284, 325, 347, 437, 440 a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zu- rücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer berei- chert wird. b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft er- weist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangel- haftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und des- halb auch die Aufwendungen nutzlos sind. d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangel- haftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen ent- sprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 275/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 280, 281, 284, 325, 347, 437, 440 \n\na) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf \nErsatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zu-\nrücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger \nVerwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer berei-\nchert wird. \n\nb) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. \n\nc) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft er-\nweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangel-\nhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und des-\nhalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. \n\nd) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung \nentstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangel-\nhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise \ngenutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen ent-\nsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung \n\nim übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Zah-\n\nlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr \n\nals 14.209,96 € sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurtei\n\nlt \n\nhat und als es der Feststellungsklage stattgegeben hat. \n\nSoweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Haupt-\n\nforderung die Zahlung von mehr als 14.209,96 € begehr t, wird ihre \n\nAnschlußberufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 26. März 2004 zurückgewiesen. \n\nIm weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen \n\nNutzung einen Pkw M. zum Preis von 26.912 €. Sie \n\nleistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 13.800 €;\n\n der Restkaufpreis \n\nwurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klä-\n\ngerin 1.192,10 € an Darlehensraten gezahlt hat. Nach d er Übernahme ließ die \n\nKlägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breit-\n\nreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und \n\nein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahr-\n\nzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. \n\nFür die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere \n\nKosten in Höhe von 487,20 €. \n\nNachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, \n\nderen Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissiche-\n\nrungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 € \n\nentstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwick-\n\nlung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstre-\n\ncke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des \n\nKaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des \n\nKaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien dar-\n\nüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die \n\nZusatzausstattung sowie für die Überführung und die Zulassung des Fahr-\n\nzeugs verlangen kann. \n\nDie Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von 15.645,32 € (rechne-\n\nrisch richtig 15.323,46 €: 13.800 € Anzahlung, 1.192,10\n\n € Darlehensraten, \n\n5.567,48 € Aufwendungsersatz, \n\n471,92 € Gutachterkosten \n\nab\n\nzüglich \n\n5.708,04 € Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Ju li 2003 und auf \n\nFreistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der \n\nD. Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Fer-\n\nner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme \n\ndes Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage \n\nin Höhe von 9.755,98 € (13.800 € Anzahlung, 1.192,10 \n\n€ Darlehensraten, \n\n471,92 € Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 € Nutzungsvergü\n\ntung) sowie den \n\nFreistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. \n\nDas Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14.142,60 € - oh-\n\nne Zinsen - sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr \n\ndes Fahrzeugs, stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die \n\nAnschlußberufung der Klägerin hat es dieser weitere 186,86 €, insgesamt \n\n14.323,46 €, nebst Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli \n\n2003 zuerkannt und der Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die \n\nAnschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat zum Teil Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: \n\nDie Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz ihrer vergebli-\n\nchen Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften \n\nFahrzeugs verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284 BGB sei weder durch \n\n§ 347 Abs. 2 BGB noch deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen \n\nder Klägerin kommerziellen Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des \n\n§ 284 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetz-\n\ngeber die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für \n\nkommerzielle und solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke beseitigen, den \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken wollen. \n\nDer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung sei jedoch \n\num 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete Fahrzeug, dessen \n\nNutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur Einigung über die Rück-\n\nabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte nicht für die Kosten der \n\nÜberführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese einmalig angefallen \n\nund verbraucht seien und bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut \n\naufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte \n\nschulde der Klägerin daher über den von ihr anerkannten Betrag von \n\n9.755,98 € hinaus Aufwendungsersatz für Zusatzausstattung i n Höhe von \n\n4.080,28 € (insgesamt aufgewendete 5.080,28 € abzüglich\n\n 1.000 € Nutzungs-\n\nvergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in \n\nHöhe von 487,20 €, insgesamt somit 14.323,46 €. \n\nDie Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli \n\n2003 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der ver-\n\ngeblichen Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 € ab gelehnt. Zugleich sei \n\nsie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden \n\nRückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr \n\nmit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahme-\n\nverzug begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rück-\n\nnahme des Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das \n\nBerufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach \n\n§ 437 Nr. 3, § 284 BGB zuerkannt hat. \n\na) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der \n\nKaufsache unter anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach \n\n§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfül-\n\nlung, was hier unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß \n\ndie Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflicht-\n\nverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten \n\nhätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nDas wird von der Revision hingenommen. \n\nb) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die - wie \n\nhier - im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten, \n\nenthalte § 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatz-\n\nansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare An-\n\nspruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig. \n\n§ 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen \n\nnur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der \n\nandere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende \n\nRegelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rück-\n\ntritts - im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnis-\n\nses nach §§ 346 ff. - ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon \n\ndas Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision \n\nunbeanstandet ausgeht, daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder \n\nAufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch - hier in Gestalt der Alternative \n\nAufwendungsersatz - neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzan-\n\nspruch nach § 347 Abs. 2 BGB (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 347 \n\nRdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige \n\nAuffassung der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der \n\nwegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und \n\nzugleich nach § 284 BGB - anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung - \n\nden Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als \n\nwenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegeh-\n\nren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht entsprechende Alternativität \n\nvon Rücktritt und Schadens- oder Aufwendungsersatz soll durch die Regelung \n\ndes § 325 BGB aber gerade überwunden werden (Begründung zum Koalitions-\n\nentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 188). \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich \n\ndes § 284 BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, \n\nmit denen - anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder \n\nkonsumptive) Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll \n\ndie Vorschrift des § 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem \n\nsie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern \n\ndarüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche, \n\nauf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwi-\n\nschen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke über-\n\nflüssig machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher An-\n\nspruchsgrundlage auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommer-\n\nzielle Zwecke getätigt worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhel-\n\nligen Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a, \n\n§ 284 Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr. 3; Staudin-\n\nger/Otto aaO § 284 Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284 \n\nRdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27; \n\nGsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der \n\nPraxis, 2003, S. 321, 324). \n\nd) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungser-\n\nsatzanspruch nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil \n\nsie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten Be-\n\nweissicherungsgutachtens einen - von der Beklagten anerkannten und ihr so-\n\nmit nach Auffassung der Revision bereits durch das \n\nlandgerichtliche \n\nUrteil rechtskräftig zugesprochenen - Schadensersatzanspruch geltend ge-\n\nmacht habe. \n\nRichtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrach-\n\ntung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der \n\nKaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlan-\n\ngen. § 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und \n\nsachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadens-\n\nersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird \n\nmit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben \n\nVermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch \n\nAufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt \n\naller: Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1). \n\nDaraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuer-\n\nkannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden \n\nAufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil \n\ndie Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind. \n\nAußerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich einge-\n\nholten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leis-\n\ntung, sondern auf Schadensersatz \"neben der Leistung\" (§ 280 Abs. 1 BGB) \n\ngerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum \n\nAufwendungsersatz nach § 284 BGB steht. \n\ne) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der \n\nGläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billiger-\n\nweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck \n\nwäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die \n\nRevision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendun-\n\ngen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan ha-\n\nbe, daß sie das angeschaffte Zubehör - insbesondere Autotelefon und Naviga-\n\ntionssystem - nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit die-\n\nser Rüge dringt die Revision nicht durch. \n\nVergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der \n\nGläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber \n\nwegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuld-\n\nners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sa-\n\nche, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel \n\nvergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu-\n\nrückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb \n\nauch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung ei-\n\nner mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer ver-\n\ntraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob \n\nZubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückge-\n\ngebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist \n\nfür die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung. \n\nDaß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauf-\n\nten Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten \n\n- das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt hät-\n\nten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der \n\ninsoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision \n\nnicht auf. \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klä-\n\ngerin für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit be-\n\ngründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden \n\nNutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr \n\nbis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält \n\nes die Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für \n\nüberzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß \n\ndie Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeug-\n\nkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus \n\ndem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird. \n\nDie Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung, \n\nweil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Er-\n\ngebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung \n\nvon 0,5 % pro gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt \n\nhaben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein Ab-\n\nzugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu \n\nder zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht. \n\n3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht die Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der \n\nzwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausge-\n\nnommen hat. \n\na) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens \n\nzählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., \n\nRdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Ge-\n\nwährleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert geregelt \n\nwar. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmoderni-\n\nsierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, \n\ndie der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB \n\nersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO \n\n§ 284 Rdnr. 6; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aaO § 284 \n\nRdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht ver-\n\nwendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung seien auch vor \n\nder Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt \n\nsich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin nicht begründen. \n\nb) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung \n\neines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, \n\nwie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die \n\nBeschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe \n\ndes Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatz-\n\nfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende \n\nZusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet. \n\nAuch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die \n\nAufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung \"einmalig angefal-\n\nlen und verbraucht\" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick \n\nauf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften \n\nFahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen \n\nhat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Auf-\n\nwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Über-\n\nführung und Zulassung - nach der Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar \n\nmit Abschluß des Überführungs- und Zulassungsvorgangs - \"verbraucht\" seien, \n\ntrifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen - anders als einer Zusatzaus-\n\nstattung - kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen unge-\n\nachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungs- \n\nund Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne \n\ndiese Aufwendungen stünde ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im \n\nStraßenverkehr nicht zur Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zu-\n\nlassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284 \n\nBGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von \n\nFahrzeugzubehör. \n\n4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der \n\nKlägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen \n\nund daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des \n\nFahrzeugs in Annahmeverzug. \n\na) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der \n\nParteien die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist \n\nsie gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr \n\ndes verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang \n\nnicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuld-\n\nnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug \n\nbegründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht geht hiervon \n\naus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der Beklagten mit der Begrün-\n\ndung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese \n\nBeurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen \n\ntatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. \n\nDie Feststellung, die Klägerin habe „mit Schreiben vom 11.6.2003 die \n\nRückgabe des Fahrzeugs angeboten,“ genügt dafür schon deswegen nicht, \n\nweil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen \n\nsein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer \n\nVortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klä-\n\ngerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die \n\nRücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen \n\nnicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu erset-\n\nzenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten. \n\nDaß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den \n\nBedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346, 348 \n\nBGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den \n\nAkten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin \n\nan die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahr-\n\nzeugs von der Zahlung eines Betrages von 16.147,33 € abhä ngig. Das sind \n\nfast 2.000 € mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. D ie \"nutzlos geworde-\n\nnen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen\" sind dort ohne jeden \n\nAbzug mit einem Betrag von 5.567,48 € beziffert, der d en hierfür tatsächlich \n\ngeschuldeten Betrag um mehr als 1.100 € übersteigt. Das an die Erfüllung die-\n\nser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war \n\nmithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreis-\n\nrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der Beklag-\n\nten geeignet. \n\nb) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwen-\n\ndungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen \n\nFeststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung „des Betrags von 4.567,48 €“ \n\nmit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet, \n\nabgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9. \n\nJuli 2003 1.000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert h atte. Überdies hat \n\ndie Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie eines Schreibens der \n\nRechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in \n\nwelchem die Beklagte eine Erhöhung ihres „kulanten Vorschlages gem. (ihrem) \n\nSchreiben vom 22.07.03“ anbietet. \n\nDavon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen \n\nder Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen \n\nRückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB \n\nsteht zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der \n\nLeistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es ver-\n\nsteht sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die \n\nZusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstat-\n\ntung - an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des \n\nSchuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das \n\nFahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie \n\nbereits ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffe-\n\nnen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht \n\nder Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des ver-\n\nkauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von \n\n487,20 €, das sind 389,76 €, zugesprochen und soweit es ih\n\nr Verzugszinsen \n\nzuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nÜber die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung ent-\n\nscheidet der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung \n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von \n\n9.755,98 € sind 80 % der von der Klägerin \n\ninsgesamt auf gewendeten \n\n5.567,48 €, das sind 4.453,98 €, hinzuzurechnen, so daß si\n\nch ein Zahlungsan-\n\nspruch in Höhe von 14.209,96 € ergibt. Die hinsichtlich d er Hauptforderung \n\nweitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. \n\nBezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es \n\ndagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentschei-\n\ndung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage \n\nbei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden \n\nist (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Ball \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-275-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-275-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:05.159003+00:00"}}