{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_271-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"VIII ZR 271/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Cb, 249 Ha BGB a.F. §§ 504 ff. Zur Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages und zu Grund und Höhe einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 271/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 138 Cb, 249 Ha \nBGB a.F. §§ 504 ff. \n\nZur Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages und zu Grund \n\nund Höhe einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04 - LG Darmstadt \nAG Darmstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen Vereite-\n\nlung ihres Vorkaufsrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwohnung. \n\nDie Kläger sind Mieter einer Wohnung in einem Anwesen in D. , \n\nM. straße 95. Für dieses Anwesen liegt eine Teilungserklärung vom \n\n20. Dezember 1992 vor. Die Wohnung der Kläger ist im Teilungsplan mit der \n\nNummer 14 gekennzeichnet. Von dem insgesamt 16 Wohnungen und drei Ga-\n\nragen umfassenden Objekt wurden mit notariellem Vertrag vom 12. August \n\n1998 13 Wohnungen und das Sondernutzungsrecht an den drei Garagen von \n\nden Beklagten an die Firma G. GmbH verkauft. Mit Schreiben des beurkun-\n\ndenden Notars vom 3. September 1998 wurden die Kläger davon in Kenntnis \n\ngesetzt. Der beigefügten auszugsweisen Kopie des Kaufvertrages war zu ent-\n\nnehmen, daß sich der Gesamtpreis auf 2.650.000 DM und der Preis für die \n\nWohnung Nr. 14 auf 380.000 DM beläuft. Die weitere Preisgestaltung war der \n\nKopie nicht zu entnehmen. Mit jeweiligen Schreiben vom 30. Oktober 1998 an \n\ndie beiden Beklagten teilten sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Kläger zu 2 \n\nmit, jeweils von dem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, wobei der Kaufpreis \n\nnach § 508 BGB a.F. anteilig zu bestimmen sei. Die Kläger ließen die Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechtes erneut und gemeinsam durch einen Notar beurkun-\n\nden. Die Urkunde wurde mit Anschreiben vom 17. Dezember 1998 an die Be-\n\nklagten zugestellt. In diesem Anschreiben gingen die Kläger von einem anteili-\n\ngen Wert der Wohnung von 200.000 DM aus. \n\nAusweislich des notariellen Kaufvertrages waren die Beklagten auf das \n\nVorkaufsrecht des Mieters nach § 570 b BGB a.F. hingewiesen worden. Darauf \n\nhatten sie im Rahmen der Beurkundung erklärt, bezüglich der Wohnungen \n\nNr. 3, 4, 5, 11 und 12 bestehe kein Vorkaufsrecht, da insoweit bereits vor Ab-\n\nschluß der Mietverträge Wohnungseigentum gebildet worden sei. Für diese \n\nWohnungen mit einer Gesamtfläche von 454,37 qm betrug der Gesamtpreis \n\n240.000 DM. Weiter erklärten die Beklagten, für die Wohnungen Nr. 2, 6, 8, 9, \n\n13, 14, 15 und 16 bestehe jeweils ein Vorkaufsrecht. Für diese Wohnungen mit \n\neiner Gesamtfläche von 602,91 qm wurden Einzelkaufpreise vereinbart, die in \n\nder Summe 2.410.000 DM ausmachen. Für die Wohnung Nr. 14 mit 82,3 qm \n\nwurden 380.000 DM vereinbart. \n\nUnter \"IV. Verschiedenes\" heißt es in dem notariellen Kaufvertrag: \n\n\"Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der ihm zugrunde-\nliegenden Teilungserklärung aus irgendeinem Grunde ganz oder \nteilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übri-\n\ngen Vereinbarungen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder un-\nwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und \nZwecke dieses Vertrages entsprechende gültige Bestimmung zu \nersetzen.\" \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger 180.000 DM Schadensersatz wegen \n\nVereitelung des Vorkaufsrechtes geltend gemacht und die Feststellung einer \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Folgeschäden begehrt. Sie \n\nhaben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Schadensersatzanspruch zu, \n\nder sich aus der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Einzelpreis \n\nvon 380.000 DM und dem anteiligen Wert der Wohnung von 200.000 DM er-\n\nrechne. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Beklagten mit Urteil vom 25. Juni 2003 verurteilt, an die Kläger 27.911,42 € \n\n(= 54.590 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurück-\n\ngewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ge-\n\ngen dieses Urteil führte zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung, weil es \n\nkeinen Tatbestand enthielt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin \n\nerneut zur Zahlung von 27.911,42 € verurteilt. Mit der auch gegen dieses Urteil \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch \n\ngemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 27.911,42 € w egen Vereitelung ei-\n\nnes Vorkaufsrechtes. Das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende \n\nSchuldverhältnis folge aus § 570 b BGB a.F. Die Tatbestandsvoraussetzungen \n\ndieser Vorschrift seien erfüllt. Bei dem vorliegenden Verkauf der streitgegen-\n\nständlichen Wohnung handele es sich um einen Erstverkauf. Das Vorkaufsrecht \n\nsei von den Klägern wirksam ausgeübt worden. Die Ausübung habe nicht unter \n\neiner Bedingung gestanden. Beim Verkauf mehrerer Wohnungen im Paket sei \n\ndie Vereinbarung eines besonders hohen Einzelpreises für eine bestimmte \n\nWohnung dem Mieter gegenüber unwirksam. Dieser könne die Wohnung nach \n\ndem nach § 508 BGB a.F. zu bemessenden anteiligen Kaufpreis erwerben. Die \n\nBeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, die Ausübung des Vorkaufs-\n\nrechtes sei formal unwirksam, weil dies in zwei getrennten Schreiben erfolgt sei. \n\nEs habe kein Zweifel daran bestanden, daß das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich \n\nhabe ausgeübt werden sollen, denn bei den Klägern handele es sich um Ehe-\n\ngatten, die auch gemeinschaftlich Mieter der Wohnung seien. \n\nDas den Klägern zustehende Vorkaufsrecht sei durch den Verkauf der \n\nvon den Klägern bewohnten Wohnung Nr. 14 an die Firma G. GmbH verei-\n\ntelt worden. Infolge der Veräußerung der Wohnung sei den Beklagten die Erfül-\n\nlung des Vorkaufsrechts der Kläger unmöglich geworden. Die Vereitelung des \n\nVorkaufsrechts habe zur Folge, daß die Beklagten die Kläger so stellen müß-\n\nten, als wäre das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß verwirklicht worden. Der \n\nSchaden der Kläger liege in der Differenz zwischen dem Wert der Wohnung \n\nNr. 14 und dem im Rahmen des erfolgten Verkaufs tatsächlich auf die Wohnung \n\nentfallenden anteiligen Kaufpreis. \n\nDie Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, für die Wohnung Nr. 14 \n\nsei ein Einzelpreis von 380.000 DM wirksam vereinbart worden. Die vorliegende \n\nPreisgestaltung sei als sittenwidrig einzustufen. Es seien keine wirtschaftlich, \n\nsteuerlich oder sonst vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründe für eine ent-\n\nsprechende Preisgestaltung ersichtlich. Die Preisgestaltung habe einzig dem \n\nZweck dienen sollen, bei diesen Wohnungen die Ausübung des Vorkaufsrech-\n\ntes dadurch zu vereiteln, daß nur für diese Wohnungen überhöhte Einzelpreise \n\nvereinbart worden seien, die dem Marktwert nicht entsprächen und einen Kauf \n\nwirtschaftlich unsinnig erscheinen ließen. Das habe das eingeholte Sachver-\n\nständigengutachten bestätigt. Auch der Zustand der Wohnungen widerspreche \n\nder Preisgestaltung. Die im Paket zu 240.000 DM verkauften fünf Wohnungen \n\nseien tendenziell besser ausgestattet als die mit einem Vorkaufsrecht belaste-\n\nten Wohnungen. \n\nDa die Einzelpreisvereinbarung unwirksam sei, bemesse sich der ersatz-\n\nfähige Schaden anhand der Differenz des Verkehrswertes und des nach § 508 \n\nBGB a.F. zu ermittelnden anteiligen Kaufpreises. Der Verkehrswert der Woh-\n\nnung Nr. 14 liege nach dem eingeholten Sachverständigengutachten bei \n\n265.000 DM. Der Gesamtwert des Kaufgegenstandes einschließlich der Gara-\n\ngen betrage 3.339.500 DM. Der Anteil der Klägerwohnung am Gesamtwert \n\nbetrage deshalb gerundet 7,94 %. Mithin entfalle auf die Wohnung ein anteiliger \n\nKaufpreis von 210.410 DM (= 7,94 % aus 2.650.000 DM). Der den Klägern zu \n\nersetzende Schaden betrage deshalb 54.590 DM (Differenz zwischen Wert und \n\nanteiligem Kaufpreis). \n\nSchließlich stehe den Klägern ein Zahlungsanspruch gegen die Beklag-\n\nten auch gemäß § 826 BGB zu. Den Klägern sei der dargelegte Schaden zuge-\n\nfügt worden. Dies sei erfolgt durch die von den Beklagten vorsätzlich gewählte \n\n- sittenwidrige - Vertragsgestaltung, die darauf abgezielt habe, die wirksame \n\nGeltendmachung des Vorkaufsrechts zu vereiteln. Den Beklagten sei bewußt \n\ngewesen, daß der anteilige Kaufpreis der Wohnung Nr. 14 im Paket mit den \n\nweiteren verkauften Wohnungen niedriger gelegen habe als deren Verkehrs-\n\nwert. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision der \n\nBeklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kläger haben gegen die Beklagten \n\neinen Schadensersatzanspruch gemäß § 325 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von \n\n27.911,42 €, weil den Beklagten die ihnen obliegende Leistung, den Klägern \n\ndas Eigentum der Wohnung Nr. 14 zu verschaffen, infolge eines Umstandes, \n\nden die Beklagten zu vertreten haben, unmöglich geworden ist. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Klä-\n\ngern ein Vorkaufsrecht gemäß § 570 b BGB a.F. zustand, das sie rechtswirk-\n\nsam ausgeübt haben. Es ist innerhalb von zwei Monaten gemäß § 510 Abs. 2 \n\nBGB a.F. ausgeübt worden. Die Schreiben der Kläger an die Beklagten, in de-\n\nnen sie mitteilen, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, datieren \n\nvom 30. Oktober 1998 und nicht, wie im Berufungsurteil offenbar unrichtig an-\n\ngegeben, vom 30. November 1998; hierauf hat die Revision zu Recht hingewie-\n\nsen. Einer notariellen Beurkundung bedurfte es nicht (BGHZ 144, 357 BGB). \n\nMit der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist entsprechend § 505 Abs. 2 BGB a.F. \n\nein Kaufvertrag zwischen den Parteien über die von den Klägern gemietete \n\nWohnung Nr. 14 zustande gekommen unter den Bestimmungen, die die Be-\n\nklagten mit der Firma G. GmbH vereinbart haben mit Ausnahme des Kauf-\n\npreises in Höhe von 380.000 DM. Die Vereinbarung dieses Einzelkaufpreises \n\nhält das Berufungsgericht zutreffend für sittenwidrig. Nichtig gemäß § 138 BGB \n\nsind solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge, die durch ihren Gesamt-\n\ncharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der \n\nSittenwidrigkeit erhalten, sei es, daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder \n\nder Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck \n\nabgeschlossen werden, dem Vorkaufsberechtigten Schaden zuzufügen (BGH, \n\nUrteil vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62, NJW 1964, 540 unter 2). Das Be-\n\nrufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, die Preisges-\n\ntaltung habe einzig dem Zweck dienen sollen, die Ausübung des Vorkaufsrech-\n\ntes dadurch zu vereiteln, daß ein überhöhter Einzelpreis vereinbart und den \n\nKlägern dadurch Schaden zugefügt werden sollte. \n\n2. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung führt die Sit-\n\ntenwidrigkeit der Teilabrede über den Kaufpreis nicht zur Gesamtnichtigkeit des \n\nKaufvertrages gemäß § 139 BGB. Der Kaufvertrag vom 12. August 1998 enthält \n\nunter \"IV. Verschiedenes\" eine salvatorische Erhaltens- und Ersetzungsklausel. \n\nSolche Klauseln besagen nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmit-\n\ntelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen als wirksam behan-\n\ndelt werden sollen. Sie enthalten vielmehr nur eine Bestimmung über die Vertei-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vor-\n\nzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes \n\nverworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen \n\neiner salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige \n\nGeschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die ent-\n\nsprechende Pflicht, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche \n\nKlausel vereinbart ist, denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will (BGH, \n\nUrteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347). Die Beklagten \n\nhaben aber nicht dargelegt, daß mit der Einzelpreisvereinbarung der Kaufver-\n\ntrag stehen und fallen sollte. Dagegen, daß die Parteien den Kaufvertrag über \n\ndie Eigentumswohnung ohne die Zuordnung eines Kaufpreisanteils von \n\n380.000,-- DM für die Wohnung Nr. 14 nicht geschlossen hätten, spricht insbe-\n\nsondere, daß trotz des Wegfalls der Einzelpreisvereinbarung für diese Woh-\n\nnung der Gesamtpreis unverändert bleibt. \n\n3. Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis \n\nzu Recht davon ausgegangen, daß die den Beklagten obliegende Leistung, den \n\nKlägern das Eigentum an der Wohnung Nr. 14 zu verschaffen, unmöglich ge-\n\nworden ist. Der objektiven Unmöglichkeit steht gemäß § 275 Abs. 2 BGB a.F. \n\ndas Unvermögen gleich. Hat der Schuldner die geschuldete Sache einem Drit-\n\nten übereignet, ist die Leistung allerdings nicht schon deswegen unmöglich, \n\nweil der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn \n\nauch keinen Anspruch hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn \n\nfeststeht, daß der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur \n\nErfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken \n\nkann. Solange dagegen die Möglichkeit besteht, daß der Dritte dem Schuldner \n\ndie Verfügungsmacht wieder einräumt oder der Verfügung zustimmt, steht sein \n\nUnvermögen nicht fest. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus \n\ndenen sich die Unmöglichkeit der Leistung ergibt, richtet sich nach den allge-\n\nmeinen Regeln. Ist die Unmöglichkeit - wie bei einem Anspruch nach § 325 \n\nBGB a.F. - anspruchsbegründende Voraussetzung, wird es dem Gläubiger häu-\n\nfig nicht möglich sein, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß ein \n\nRückerwerb des geschuldeten Gegenstandes durch den Schuldner ausge-\n\nschlossen ist. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Tatsachen beruhen weit-\n\ngehend auf den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Schuldners \n\nzum Erwerber, die dem darlegungsbelasteten Gläubiger regelmäßig nicht oder \n\nnicht ausreichend bekannt sind, während der Schuldner hierzu aus eigener \n\nKenntnis ohne weiteres näher vortragen kann. In diesen Fällen hat der Bundes-\n\ngerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Weiterveräuße-\n\nrung die Unmöglichkeit indiziert, sofern der Schuldner nicht darlegt, daß er zur \n\nErfüllung willens und in der Lage ist (BGHZ 141, 179, 181, 182). \n\nDie Beklagten haben die Wohnung Nr. 14 an die Firma G. GmbH \n\nveräußert. Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dazu, daß sie zur \n\nErfüllung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes zustande gekommenen \n\nKaufvertrages willens und in der Lage sind, hat die Revision nicht aufgezeigt. \n\nDas Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung des Kaufvertrages ist somit indi-\n\nziert. \n\n4. Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, \n\ndaß die Kläger im Rahmen ihres Anspruchs auf Ersatz des positiven Interesses \n\nverlangen können, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn die Be-\n\nklagten den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt, das heißt ihnen die verkaufte \n\nEigentumswohnung übereignet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1980 \n\n- V ZR 110/76, NJW 1980, 1742 unter II). \n\nZutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Scha-\n\ndensberechnung. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 325 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB a.F. wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit Eintreten der \n\nHaftungsvoraussetzungen in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der bei-\n\nderseitigen Leistungsverpflichtungen ein einseitiges, am Erfüllungsinteresse \n\nausgerichtetes Abrechnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseitigen Ansprü-\n\nche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (BGH, Urteil vom \n\n24. September 1999 - V ZR 71/99, NJW 1999, 3625 unter II 2). Es ist deshalb \n\nein Gesamtvermögensvergleich anzustellen. Der tatsächlichen Vermögensent-\n\nwicklung ist die Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung gegen-\n\nüberzustellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen kann Gegenstand des \n\nSchadensersatzanspruches sein (BGH, Urteil vom 24. September 1999 aaO). \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht deshalb den Schaden der Kläger in der Dif-\n\nferenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung Nr. 14 und dem im Rahmen \n\ndes erfolgten Verkaufs tatsächlich auf die Wohnung entfallenden anteiligen \n\nKaufpreis gesehen. Daß das Vorkaufsrecht des § 570 b BGB a.F. bezweckt, \n\nden Schutz der Mieter vor spekulativen Umwandlungen von Mietwohnungen in \n\nEigentumswohnungen und deren Veräußerung an Dritterwerber zu verstärken \n\n(vgl. Staudinger/Sonnenschein, BGB, Bearb. 1997, § 570 b Rdnr. 5 bis 7), be-\n\nschränkt den Umfang eines Schadensersatzanspruches gemäß § 325 Abs. 1 \n\nBGB a.F. entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht auf den \n\nSchaden, den er im Falle einer Verdrängung aus der gemieteten Wohnung er-\n\nleidet. Der Schutz des Mieters wird durch § 570 b BGB a.F. in der Weise reali-\n\nsiert, daß er bei Eintritt des Vorkaufsfalles einen Kaufvertrag zwischen sich und \n\ndem Verkäufer zustande bringen kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Fol-\n\ngen, die die Verletzungen von aus diesem Kaufvertrag folgenden Pflichten nach \n\nsich ziehen. Nach allgemeinem Schuldrecht ist für die Nichterfüllung eines \n\nKaufvertrages Ersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses zu leisten, das hier in \n\nder Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an dem Ge-\n\nsamtkaufpreis, mithin 210.410,-- DM, und dem Wert der Wohnung von \n\n265.000,-- DM besteht; diese Differenz beläuft sich daher auf den vom Beru-\n\nfungsgericht zugesprochenen Betrag. \n\n5. Entgegen der Rüge der Revision ist schließlich auch keine Abzinsung \n\nvorzunehmen für einen Zeitraum \"bis zur gedachten Veräußerung der Woh-\n\nnung\" durch die Kläger. Bei einer konkreten Schadensberechnung - wie im vor-\n\nliegenden Fall - bedarf es nicht der Festlegung eines bestimmten Stichtages, \n\nvielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden \n\nUmstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in \n\ndie Schadensberechnung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1980 \n\n- V ZR 110/76, NJW 1980, 1742). So ist das Berufungsgericht verfahren. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zr-271-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 508","ref_norm":"508","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/viii-zr-271-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:30.716815+00:00"}}