{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"VIII ZR 268/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Januar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1 Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 268/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2006 \nP o t s c h \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1 \n\nZum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß \n\nArt. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 268/04 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Fahrzeughändlerin mit Sitz in H. /Niederlan-\n\nde, kaufte am 28. April 1999 von dem Beklagten, der in B. einen Auto-\n\nhandel betreibt, einen gebrauchten PKW P. zum Preis von 39.000 DM. \n\nDer PKW wurde ihr zusammen mit dem am 5. März 1999 vom Kreis H. \n\nausgestellten Fahrzeugbrief gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben. Am \n\n23. August 1999 stellte die Polizei das Auto bei der Klägerin sicher, weil der \n\nVerdacht bestand, es handele sich um ein Fahrzeug, das in der Nacht vom \n\n15. zum 16. Februar 1999 in Paris gestohlen worden war. Mit Schreiben vom \n\n16. Mai 2000 verlangte die französische Versicherungsgesellschaft C. von \n\nder Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs mit der Begründung, es handele \n\nsich dabei um das am 16. Februar 1999 als gestohlen gemeldete Fahrzeug, \n\ndas nach Leistung der Entschädigungssumme an die Fahrzeugeigentümerin \n\nnunmehr ihr, der Versicherungsgesellschaft, gehöre. Dies lehnte die Klägerin \n\nab und meinte, sie habe das Fahrzug gutgläubig erworben. Wegen des von der \n\nVersicherung gegen die Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs ist \n\nin den Niederlanden ein Rechtsstreit anhängig, der noch nicht beendet ist. \n\n2 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1999 forderte die Klägerin vom \n\nBeklagten Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Kaufvertrag \n\nsei im Hinblick auf § 935 BGB unwirksam, da der Wagen in Frankreich gestoh-\n\nlen worden sei. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin reichte die Klägerin am \n\n8. Dezember 2000 Klage auf Rückzahlung von 39.000 DM ein. Diese dem Be-\n\nklagten am 14. Dezember 2000 zugestellte Klage nahm die Klägerin in der Fol-\n\ngezeit zurück. Sodann hat sie erneut Klage erhoben, die nunmehr auf Zahlung \n\nvon 19.940,38 € sowie auf weitere 1.683,84 € als Schadensersatz für die Auf-\n\nwendungen gerichtet ist, die ihr nach ihrem Vorbringen unter anderem im Zu-\n\nsammenhang mit der Abholung des Autos beim Beklagten für Wartungs- und \n\nLackierarbeiten entstanden sind. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nBedeutung, ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne den Beklagten nicht auf Aufhebung des Vertrags \n\nbzw. auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des hier anwendbaren UN-\n\nKaufrechts (CISG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür sei das Vorlie-\n\ngen eines Rechtsmangels im Sinne des Art. 41 CISG. Ein solcher Mangel wäre \n\ndann gegeben, wenn einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin die \n\nVorschrift des § 935 BGB, der nach deutschem Internationalem Privatrecht \n\n(hier: Art. 43 EGBGB) anzuwenden sei, entgegenstünde. Der entsprechende \n\nSachvortrag der Klägerin sei vom Beklagten allerdings umfassend bestritten \n\nworden. Die insoweit streitigen Fragen bedürften jedoch keiner Aufklärung, weil \n\ndie Klägerin den geltend gemachten Rechtsmangel dem Beklagten jedenfalls \n\nnicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung und nicht in der er-\n\nforderlichen Weise angezeigt habe (Art. 43 CISG). Angesichts der klaren Sach-\n\nlage - Beschlagnahme des Fahrzeugs wegen des Diebstahlsverdachts -, die \n\nauch für einen juristischen Laien ohne weitere Überlegungen oder Rechtsrat als \n\nbesonders wichtiges Geschehen zu erkennen gewesen sei, hätte die Rüge spä-\n\ntestens innerhalb eines Monats, also bis zum 23. September 1999, erfolgen \n\nmüssen. Dementsprechend habe für die Klägerin seit der Beschlagnahme er-\n\nkennbar Anlass bestanden, ihrem Vertragspartner diesen gravierenden Vor-\n\ngang sogleich mitzuteilen, um auch diesem die alsbaldige Aufklärung oder Gel-\n\ntendmachung eigener Ansprüche gegen seinen Verkäufer zu ermöglichen. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber nicht hinreichend sicher \n\nfeststellbar, dass die Klägerin ihr Wissen innerhalb der genannten Frist an den \n\nBeklagten weitergegeben habe. Die erste schriftliche Rüge stamme vom \n\n26. Oktober 1999 und könne deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen \n\nwerden. \n\n6 \n\nAuch soweit sich die Klägerin zur Begründung des Rechtsmangels auf \n\ndie Geltendmachung von Rechten an dem PKW durch Dritte stütze, sei die Ein-\n\nhaltung einer Rügefrist von längstens einem Monat nicht feststellbar. Die ent-\n\nsprechenden Anwaltsschreiben datierten vom 16. und 24. Mai 2000, so dass \n\ndie Rüge spätestens am 24. Juni 2000 hätte erfolgen müssen. Dazu habe die \n\nKlägerin aber nichts Konkretes vorgetragen. Die erste - später wieder zurück-\n\ngenommene - Klage stamme vom 8. Dezember 2000 und sei deshalb auf kei-\n\nnen Fall als rechtzeitige Rüge zu werten. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen, unter denen eine Rüge ausnahmsweise nach \n\nArt. 43 Abs. 2 CISG entbehrlich sei, seien nicht gegeben. Erforderlich wäre in-\n\nsoweit eine positive Kenntnis des Beklagten von dem Recht oder den Ansprü-\n\nchen Dritter in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Rüge hätte zugehen müssen. Ei-\n\nne derartige Kenntnis sei aber nicht feststellbar. Schließlich sei auch eine hin-\n\nreichende Entschuldigung der Klägerin für die Versäumung der Rügefrist \n\n(Art. 44 CISG) nicht anzunehmen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Überein-\n\nkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-\n\nrenkauf (CISG) ausgegangen, da beide Parteien ihre Niederlassungen in ver-\n\nschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Zu Recht hat \n\ndas Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG auf \n\nRückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Unkosten verneint. Die Klä-\n\ngerin kann nicht Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertrags-\n\nverletzung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG verlan-\n\ngen, und ihr steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 \n\nBuchst. b, Art. 74 CISG zu, weil sie die geltend gemachten Rechtsmängel im \n\nSinne des Art. 41 CISG nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 CISG rechtzeitig gerügt hat. \n\n10 \n\n1. Nach Art. 41 Satz 1 CISG hat der Verkäufer die Ware frei von Rechten \n\noder Ansprüchen Dritter zu liefern. Kommt der Käufer jedoch der ihm in Art. 43 \n\nAbs. 1 CISG auferlegten Obliegenheit, das Recht oder den Anspruch des Drit-\n\nten innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen, nicht nach, kann er sich \n\nauf seine Rechte nach Art. 41 CISG nicht berufen. \n\n11 \n\na) Dem Berufungsgericht ist in der Annahme zu folgen, dass die Klägerin \n\ndem Beklagten den in erster Linie geltend gemachten Rechtsmangel, das noch \n\nbestehende Eigentum eines Dritten an dem Fahrzeug, nicht rechtzeitig ange-\n\nzeigt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG wird in Lauf gesetzt \n\nmit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt \n\nhat oder hätte erlangen müssen. Von dem von der Klägerin behaupteten, sei-\n\ntens der Beklagten bestrittenen Diebstahl des Fahrzeugs in Paris hat die Kläge-\n\nrin nach ihrem Vorbringen durch die Beschlagnahme vom 23. August 1999 er-\n\nfahren. Ihre Mitteilung im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 26. Oktober \n\n1999, rund zwei Monate nach der Beschlagnahme, ist dann aber, wie der Tat-\n\nrichter zutreffend ausführt, nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. \n\n12 \n\nAusschlaggebend für die Bemessung der Frist sind die Umstände des \n\nEinzelfalles, so dass sich eine schematische Festlegung der Dauer der Rüge-\n\nfrist verbietet. Dem Käufer muss ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in \n\ndem er sich ein ungefähres Bild von der Rechtslage machen kann (Schwenzer \n\nin Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art. 43 Rdnr. 3; Staudinger/Magnus, \n\nCISG (2005), Art. 43 Rdnr. 20, jew.m.w.Nachw.); hierbei ist auch die Art des \n\nRechtsmangels zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat \n\ndas Berufungsgericht den Zeitraum von mehr als zwei Monaten seit der Be-\n\nschlagnahme rechtsfehlerfrei als nicht mehr angemessene Überlegungsfrist \n\ngewertet. \n\n13 \n\nVergeblich beruft sich die Revision darauf, dass bei dem grenzüber-\n\nschreitenden Warenverkehr eine langwierige juristische Prüfung unter Einschal-\n\ntung von Rechtsanwälten mit spezieller Fachkenntnis notwendig sei. Wie der \n\nTatrichter zutreffend ausführt, war auch für einen juristischen Laien wie die Klä-\n\ngerin der Verdacht auf einen Diebstahl, der durch die polizeiliche Beschlag-\n\nnahme augenfällig wurde, als besonders gewichtiges Geschehen zu erkennen, \n\nohne dass es der Einholung von Rechtsrat bedurft hätte. Es war ihr möglich und \n\nzumutbar, den Beklagten durch eine Schilderung des tatsächlichen Vorgangs \n\nvon dem Diebstahlsverdacht zu unterrichten, damit dieser, dem Zweck der An-\n\nzeigepflicht entsprechend (Schwenzer, aaO Rdnr. 2), möglichst bald in die Lage \n\nversetzt wurde, das Recht des Dritten abzuwehren. Dass sich die Klägerin tat-\n\nsächlich in dem Umfang, wie die Revision ihn allgemein als erforderlich dar-\n\nstellt, einer Prüfung der Rechtslage unterzogen habe, wird von der Revision \n\nnicht durch Bezugnahme auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in \n\nden Tatsacheninstanzen belegt. \n\n14 \n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, auch bei Annahme einer Verspätung \n\nder Rüge habe die Klägerin nicht sämtliche Mängelansprüche verloren, weil sie \n\nnämlich für die Fristversäumung eine \"vernünftige Entschuldigung\" im Sinne \n\ndes Art. 44 CISG habe. Das trifft nicht zu. \n\n15 \n\nNach Art. 44 CISG kann der Käufer ungeachtet der Nichteinhaltung der \n\nFrist des Art. 43 Abs. 1 CISG Schadensersatz verlangen, wenn er eine vernünf-\n\ntige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige eines Sach- \n\noder Rechtsmangels unterlassen hat. Entschuldigt in diesem Sinne ist ein Ver-\n\nhalten des Käufers, das nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise ein \n\ngewisses Verständnis und eine gewisse Nachsicht verdient (vgl. Huber/ \n\nSchwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 44 Rdnr. 5). Dies ist nament-\n\nlich dann der Fall, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit des Art. 43 CISG \n\n- insbesondere auch im Hinblick auf persönliche Umstände des Käufers - im \n\nErgebnis so leicht wiegt, dass er einem Käufer im redlichen Geschäftsverkehr \n\nüblicherweise nachgesehen wird und deshalb billigerweise nicht die schwerwie-\n\ngende Folge eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses rechtfertigt \n\n(Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000, Art. 44 \n\nRdnr. 3; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 44 Rdnr. 10). Dabei ist jedoch Zurück-\n\nhaltung geboten; eine weite Auslegung des Art. 44 CISG verbietet sich schon \n\nim Hinblick auf seinen Charakter als Ausnahmevorschrift. \n\n16 \n\nDie Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ebenso wie bei der \n\nFrage der Bemessung der Frist des Art. 43 CISG auf die \"komplizierte Sachlage \n\nmit Bezug zu drei unterschiedlichen Rechtsordnungen\" und auf \"sprachliche \n\nKomplikationen\". Dieser Gesichtspunkt greift bereits deshalb nicht durch, weil \n\ndie Revision, wie dargetan, ein Vorbringen der Klägerin in den Tatsachenin-\n\nstanzen, sie habe wegen der Ermittlung der komplizierten Sachlage und auf-\n\ngrund von Sprachschwierigkeiten so lange für die Vorbereitung der Rüge benö-\n\ntigt, nicht aufzeigen kann. \n\n17 \n\nNach alledem hat es das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, \n\nob die Klägerin nicht doch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, wie sie in \n\ndem mit der Rechtsnachfolgerin der C. geführten Rechtsstreit geltend macht. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Klägerin Ansprüche deshalb zustehen könnten, weil die französische Versi-\n\ncherungsgesellschaft C. von ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2000 Herausga-\n\nbe des Fahrzeugs verlangt hat; es hat aber auch in diesem Zusammenhang zu \n\nRecht das Vorliegen einer fristgemäßen Rüge verneint. \n\n19 \n\na) Ein Rechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG ist auch dann gegeben, \n\nwenn die Sache nicht frei von Ansprüchen Dritter ist. Seinem Sinn und Zweck \n\nnach soll Art. 41 CISG den Käufer von vornherein davor schützen, sich mit ei-\n\nnem Dritten wegen irgendwelcher Ansprüche, die von diesem ihm gegenüber \n\nhinsichtlich des Kaufgegenstandes erhoben werden und deren Berechtigung er \n\nnicht sofort überprüfen kann, auseinandersetzen zu müssen (Achilles, aaO, \n\nArt. 41 Rdnr. 3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 41 Rdnr. 9; \n\nStaudinger/Magnus, aaO, Art. 41 Rdnr. 15). Ob dies auch für Ansprüche gilt, \n\ndie völlig aus der Luft gegriffen sind, ist umstritten (vgl. Schwenzer, aaO \n\nRdnr. 10; Staudinger/Magnus, aaO Rdnr. 16 f.), bedarf hier aber keiner Ent-\n\nscheidung. \n\n20 \n\nb) Die Klägerin kann aber aus der Inanspruchnahme des Fahrzeugs \n\ndurch die C. keine Rechte herleiten, weil sie dem Beklagten dies nicht recht-\n\nzeitig angezeigt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens ist nach den \n\ngetroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 16. Mai 2000 gegen die Klägerin \n\nerhoben worden. Dabei handelte es sich um ein Schreiben des niederländi-\n\nschen Rechtsanwalts der französischen Versicherung C. , die nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin die französische Leasinggesellschaft entschädigt hatte, \n\nin deren Eigentum das angeblich am 16. Februar 1999 in Paris entwendete \n\nFahrzeug gestanden hatte; dieses Schreiben ging am 17. Mai 2000 bei der Klä-\n\ngerin ein. Es ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht durch \n\nBezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin in den Tatsachenin-\n\nstanzen aufgezeigt, dass sich die Klägerin aufgrund des Herausgabeverlangens \n\nder C. vom 16. Mai 2000 - von der im Dezember 2000 erhobenen, später \n\nzurückgenommenen Klage abgesehen - an den Beklagten gewandt hat. Ob die \n\nim Dezember 2000 erhobene, dem Beklagten am 14. Dezember 2000 zuge-\n\nstellte Klage den inhaltlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 CISG genügt \n\nund deshalb als Rüge des Rechtsmangels zu gelten hätte, kann dahinstehen; \n\ndenn jedenfalls hat die Klägerin damit, wie das Berufungsgericht zutreffend dar-\n\nlegt, die mit dem Herausgabeverlangen vom Mai 2000 in Lauf gesetzte Frist \n\ndes Art. 43 Abs. 1 CISG nicht eingehalten. Seit dem Herausgabeverlangen wa-\n\nren bis zur Klageerhebung nahezu sieben Monate vergangen. \n\n21 \n\nc) Die Rügefrist in Bezug auf die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch \n\ndie C. ist auch nicht dadurch als gewahrt anzusehen, dass die Klägerin den \n\nBeklagten schon zuvor durch das Schreiben vom 26. Oktober 1999 von der po-\n\nlizeilichen Beschlagnahme unterrichtet hatte. In dem Schreiben hatte sie ihre \n\nAnsprüche allein auf den durch die polizeiliche Beschlagnahme aufgetretenen \n\nDiebstahlsverdacht gestützt. Durch dieses Schreiben konnte die Klägerin dem \n\nBeklagten nicht bereits die erst später gegen sie geltend gemachten Ansprüche \n\ndes Dritten, der C. , anzeigen. Es genügt nicht, dass der Beklagte durch das \n\nSchreiben allgemein von dem behaupteten Diebstahlsvorgang in Kenntnis ge-\n\nsetzt worden war. Die Anzeige des Anspruchs des Dritten soll es dem Verkäu-\n\nfer ermöglichen, mit dem Dritten Verbindung aufzunehmen und den gegen den \n\nKäufer gerichteten Anspruch abzuwehren. Die Anzeige muss deshalb die Per-\n\nson des Dritten bezeichnen und den Verkäufer über die von diesem unternom-\n\nmenen Schritte unterrichten (Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, \n\nArt. 43 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen sind durch das frühere Schreiben vom \n\n26. Oktober 1999 nicht erfüllt. Von dem Anspruch eines Dritten, der einen \n\nRechtsmangel im Sinne des Art. 41 CISG begründet hätte, war in dem Schrei-\n\nben nicht die Rede; dies beruhte ersichtlich darauf, dass auch der Klägerin ge-\n\ngenüber bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch noch nicht geltend ge-\n\nmacht worden war. Zudem fehlte es an der Bezeichnung der Person des An-\n\nspruchstellers. Hierfür genügte auch nicht der Hinweis, das Fahrzeug sei \"den \n\nwirtschaftlich Berechtigten wieder zur Verfügung gestellt worden\", der im Übri-\n\ngen auf einem Informationsversehen des Anwalts der Klägerin beruhte und \n\nnicht den Tatsachen entsprach. Dass der Klägerin ein Entschuldigungsgrund im \n\nSinne des Art. 44 CISG für die verspätete Anzeige des von der C. erhobenen \n\nHerausgabeverlangens nicht zusteht, liegt auf der Hand. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Deppert \nfür den wegen Urlaubs an \nder Unterzeichnung verhinderten \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Leimert \nKarlsruhe, 08.02.2006 \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \nLG Bielefeld, Entscheidung vom 03.04.2003 - 10 O 54/02 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2004 - 2 U 83/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/viii-zr-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:47.230782+00:00"}}