{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_261-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"VIII ZR 261/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89b a) Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und \"Verwal- tungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr\" unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisio- nen, sondern die \"Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr\" bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen \"Verwaltungsprovisionen\" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Ver- träge enthalten ist. b) Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwal- tungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 261/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 89b \n\na) Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die \ngenerell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und \"Verwal-\ntungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr\" unterscheidet, dass der Vertreter \nfür bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisio-\nnen, sondern die \"Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr\" bereits \nvom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen \n\"Verwaltungsprovisionen\" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Ver-\nträge enthalten ist. \n\nb) Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf \nVermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwal-\ntungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (im Anschluss an \nSenatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das \n\ndie Klage abweisende Urteil der 5. Kammer für Handelssachen \n\ndes Landgerichts Münster vom 14. August 2003 in Höhe eines Be-\n\ntrages von mehr als 51.443,12 € zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach \n\n§ 89b HGB. \n\nDer Kläger war vom 1. April 1972 bis zum 31. Januar 2001 für die \n\nRechtsvorgänger der Beklagten (fortan: Beklagte) als hauptberuflicher Versi-\n\ncherungsvertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Er bezog \n\nvon der Beklagten Provision nach Maßgabe einer in das Vertragsverhältnis ein-\n\nbezogenen Provisionsvereinbarung, welche unter anderem bestimmt: \n\n\"I. Abschlussprovision \n\n1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlussprovision gemäß \n\nanliegender Provisionstabelle \n\na) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt \n\nnach für die P. [= Beklagte] neu sind, \n\nb) für von ihm vermittelte Nach-/Ersatzversicherungsverträge, so-\nweit durch die Neuordnung bestehender Verträge Mehrbeiträge \nentstehen, sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag für \ndas 1. Versicherungsjahr oder den einmaligen Beitrag gezahlt \nhat. \n\n2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen An-\ntrages durch den Vertreter. Mit der Zahlung der Abschlusspro-\nvision sind die Vermittlung des Versicherungsvertrages und für \ndas erste Versicherungsjahr auch ein eventueller Beitragsein-\nzug und andere Tätigkeiten abgegolten. \n\n... \n\nII. Verlängerungsprovision \n\n1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versiche-\nrungsverträge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß \nanliegender Provisionstabelle, sobald der Versicherungsneh-\nmer den Folgebeitrag gezahlt hat. \n\n... \n\nIII. Verwaltungsprovision \n\n1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine \nVerwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestan-\ndes und die ihm gemäß Ziffer 3) des Vertretervertrages oblie-\ngenden Aufgaben. ...\" \n\n3 \n\nDie Provisionstabelle ist nach Versicherungsarten und Tarifen gestaffelt. \n\nSie unterscheidet in drei Spalten zwischen Abschluss- und Verlängerungsprovi-\n\nsion sowie \"Verwaltungsprovision ab 2. Vers.-Jahr\". Für die Kraftfahrtversiche-\n\nrung sowie für eine Reihe von Tarifen anderer Versicherungsarten sind keine \n\nAbschluss- und Verlängerungsprovisionen vorgesehen, sondern allein eine \n\n\"Verwaltungsprovision\" ab dem ersten Versicherungsjahr in Höhe von jeweils 5 \n\nbis 11%. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter \n\nanderem mit: \n\n\"…Wir erkennen an, dass am 01.02.2001 ein Ausgleichsanspruch \nnach § 89b HGB entsteht. Grundlage für die Berechnung sind die \nbeigefügten 'Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Aus-\ngleichsanspruchs (§ 89b HGB)', die Sie sowohl im rechnerischen \nals auch im verbalen Text anerkennen.\" \n\n5 \n\n6 \n\nNach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte die \n\nBeklagte dem Kläger einen Ausgleich von 435.575 DM unter Verrechnung ei-\n\nnes Betrages von 109.073 DM aufgrund von Leistungen zur Altersversorgung \n\ndes Klägers. \n\nDer Kläger hat einen weiteren Ausgleichsbetrag von 394.166,01 € nebst \n\nZinsen verlangt. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hat das \n\nLandgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte zur Zahlung von 4.325,02 € zuzüglich Zinsen verurteilt; es hat \n\ndarauf abgestellt, dass die Beklagte als Altersversorgung nur 100.614 DM \n\n(51.443,12 €) verrechnen könne. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revisi-\n\non insoweit zugelassen, als die Klage in Höhe eines Betrages von mehr als \n\n51.443,12 € erfolglos geblieben ist; die weitergehende Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde hat er als unzulässig verworfen. Im Umfang der Zulassung der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit der Anschlussrevision be-\n\ngehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Die Anschlussrevision der Be-\n\nklagten hat dagegen keinen Erfolg. \n\nA. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass \n\ner den (weiteren) Ausgleich erst am 2. August 2002 verlangt habe. Der Aus-\n\ngleichsanspruch sei zwar innerhalb der Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 \n\nHGB geltend zu machen. Dies sei hier aber nicht erforderlich gewesen, denn \n\ndie Beklagte habe den Ausgleichsanspruch durch ihr Schreiben vom 28. Januar \n\n2000 jedenfalls dem Grunde nach anerkannt. Der Kläger habe den Anspruch \n\nauch nicht verwirkt. Tatsachen, die die Annahme stützen könnten, dass die Be-\n\nklagte sich nicht nur darauf eingerichtet habe, dass der Kläger einen höheren \n\nAusgleichsanspruch nicht mehr geltend machen werde, sondern aus denen \n\nzusätzlich geschlossen werden könne, dass sie durch die \"verspätete\" Gel-\n\ntendmachung des Rechts in besonderer Weise betroffen werde, seien von ihr \n\nnicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. \n\n9 \n\nDie Klage sei aber deshalb überwiegend unbegründet, weil der Kläger \n\ndie materiellen Voraussetzungen des von ihm begehrten weitergehenden Aus-\n\ngleichs nach § 89b HGB nicht ausreichend dargelegt habe. Zu der Provision, für \n\nderen Verlust der Versicherungsvertreter einen Ausgleich verlangen könne, ge-\n\nhöre nur die Abschluss-, aber nicht die Verwaltungsprovision. Der Vertrag der \n\nParteien unterscheide eindeutig zwischen Abschluss- und Verwaltungsprovisi-\n\non. Aus der Provisionstabelle sei zu ersehen, dass die Verwaltungsprovision \n\nvom zweiten Versicherungsjahr an gezahlt werde. Die im ersten Versicherungs-\n\njahr ausgekehrte Provision erhalte der Versicherungsvertreter somit für den Ab-\n\nschluss des Vertrages. \n\n10 \n\nBegründet sei die Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 4.325,02 €. \n\nDie Beklagte habe bei der Vornahme des Billigkeitsabzugs gemäß § 89b Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 HGB wegen der von ihr finanzierten Lebensversicherung zur Al-\n\ntersversorgung des Klägers einen um diesen Betrag überhöhten Rückkaufwert \n\nangesetzt. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs müsse vom Kapital-\n\nwert der Altersversorgung ausgegangen werden, und zwar bezogen auf den \n\nZeitpunkt der Vertragsbeendigung. Damit komme es auf den 31. Januar 2001 \n\nan, nicht auf den von der Beklagten zugrunde gelegten 1. Januar 2002. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. \n\nB. \n\nI. Revision des Klägers \n\n12 \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, \n\ndass es einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 5 \n\nin Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 HGB nicht bedurfte, weil die Beklagte den An-\n\nspruch durch ihr Schreiben vom 28. Januar 2000 - dem Grunde nach - aner-\n\nkannt hatte (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89b Rdnr. 79; \n\nKüstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band \n\n2, 7. Aufl., Rdnr. 427). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Klägers ferner als nicht verwirkt ange-\n\nsehen (§ 242 BGB). \n\n13 \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe in zu \n\ngeringem Umfang Vermittlungsprovisionen in die Berechnung des Ausgleichs-\n\nanspruchs gemäß § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB einbezogen. \n\n14 \n\na) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der \n\nAusgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu \n\nlegen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den \n\nNeuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete \n\nTätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die \n\nVerwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsver-\n\nluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit \n\nBGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, \n\n1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR \n\n335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1). \n\n15 \n\nb) Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob auch die als \n\n\"Verwaltungsprovision\" bezeichnete Vergütung - ganz oder zumindest teilwei-\n\nse - ein (weiteres) Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von Versiche-\n\nrungsverträgen darstellt. Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht auf die im \n\nVertretervertrag verwandten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen \n\nabgestellt. Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in \n\nmanchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision \n\nbezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- \n\nund Abschlusstätigkeit enthalten sind (vgl. BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51). \n\n16 \n\naa) Das Berufungsgericht meint allerdings, die im ersten Versicherungs-\n\njahr gezahlten \"Verwaltungsprovisionen\" seien als Vergütung für den Abschluss \n\nder betreffenden Verträge anzusehen. Das ist nicht richtig. \n\n17 \n\nDie Auslegung der Provisionsvereinbarung durch das Berufungsgericht \n\nunterliegt jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob wesent-\n\nlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde und gesetzliche oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind. Dies ist hier der Fall. \n\n18 \n\nHätten die Parteien das regeln wollen, was das Berufungsgericht der \n\nProvisionstabelle entnehmen will, so hätte es sich aufgedrängt, in der Spalte \n\n\"Abschlussprovision\" den entsprechenden, gleich hohen Prozentsatz wie in der \n\nSpalte \"Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr\" einzusetzen. Stattdessen \n\nfindet sich bei verschiedenen Versicherungsarten - der Kraftfahrtversicherung, \n\ndem Tarif PS 3 der Sachversicherung, dem Tarif PHU 2 der Haft-\n\npflicht/Unfallversicherung und dem Tarif PR 2 der Rechtsschutzversicherung - \n\nin der Spalte \"Abschlussprovision\" jeweils ein waagerechter Strich und in der \n\nmit \"Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr\" überschriebenen Spalte der \n\nEintrag \"ab 1 VJ 11%/8,5%/6%\". Das lässt sich nur so deuten, dass für diese \n\nVersicherungsverträge gerade keine Abschlussprovision, sondern stattdessen \n\ndie regelmäßig erst ab dem zweiten Versicherungsjahr zu zahlende \"Verwal-\n\ntungsprovision\" bereits von dem ersten Versicherungsjahr an gezahlt werden \n\nsollte. Daraus ergibt sich zwingend, dass in diesen \"Verwaltungsprovisionen\" \n\nauch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist (zu \n\neiner vergleichbaren Vertragsgestaltung siehe bereits das Senatsurteil vom \n\n1. Juni 2005 aaO unter II 6 c aa). \n\n19 \n\nbb) Das wäre nur dann anders, wenn sich die Parteien für die genannten \n\nVersicherungsarten wirksam darauf geeinigt hätten, dass der Vertreter für die \n\nVermittlung oder den Abschluss der betreffenden Versicherungsverträge keine \n\nVergütung erhalten und ihm allein die Verwaltung dieser Verträge vergütet wer-\n\nden solle. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine vollständige Abbedingung des An-\n\nspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren voll-\n\nständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision wäre mit § 89b \n\nAbs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR \n\n58/00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242 unter B II 2 a). \n\nII. Anschlussrevision der Beklagten \n\n20 \n\n1. Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verur-\n\nteilung zur Zahlung von 4.325,02 € wendet, ist zulässig. Im Hinblick auf die Re-\n\ngelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschlie-\n\nßung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revisi-\n\non zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulas-\n\nsung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision \n\nnicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil \n\nvom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04, WRP 2006, 759, unter B; BGH, Urteil vom \n\n14. März 2006 - X ZR 46/04, unter B II 1; jew. m.w.Nachw.). Ob zwischen dem \n\nStreitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision wenigstens ein \n\nrechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, ist streitig (vgl. \n\nSenat aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entschei-\n\ndung, da jedenfalls ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gege-\n\nben ist. \n\n21 \n\n2. Die Anschlussrevision ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte rügt, \n\ndas Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sie ihren \n\nAnteil zur Altersversorgung des Klägers für das Jahr 2001 am 12. Februar 2001 \n\nentrichtet habe und dass aus diesem Grund auf den Rückkaufwert zum \n\n1. Januar 2002 abzustellen sei; es entspreche der Billigkeit, denjenigen Zeit-\n\nraum zugrunde zu legen, in dem die Beklagte den von ihr aufzubringenden hälf-\n\ntigen Beitrag zur Altersversorgung tatsächlich geleistet habe. Diese Rüge greift \n\nnicht durch. \n\n22 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Kapitalwert ei-\n\nner auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Altersversorgung auf den \n\nZeitpunkt der Vertragsbeendigung zu beziehen (BGHZ 45, 268, 276 f.; so auch \n\nKüstner aaO, Rdnr. 1215 ff. unter Hinweis darauf, dass auch der Ausgleichsan-\n\nspruch gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu diesem Zeitpunkt entsteht und fällig \n\nwird). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der \n\nBewertung der im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 3 HGB zu berücksichtigenden Altersversorgung auf den Zeitpunkt der Be-\n\nendigung des Versicherungsvertretervertrags abgestellt hat. \n\n23 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es \n\nvom Kläger angefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben \n\nC. \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es \n\ndazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht hat \n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob und zu welchem Anteil die „Verwaltungsprovisionen“ bei den Versicherungs-\n\narten, für die in der Provisionsvereinbarung der Parteien keine Vermittlungs-\n\nprovisionen vorgesehen sind, auch dazu bestimmt waren, die Vermittlungsleis-\n\ntung des Klägers abzugelten. Damit diese Feststellungen - nach ergänzendem \n\nSachvortrag der Parteien (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit das \n\nSenatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO) - nachgeholt werden können, ist die Sache \n\ndaher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 14.08.2003 - 25 O 98/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2004 - 35 U 4/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/viii-zr-261-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/viii-zr-261-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:51.896254+00:00"}}