{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_260-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"VIII ZR 260/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. April 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBWasserV § 10; BGB § 307 Ba, Cl Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel \"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Ver- sorgungsleitung haben.\" ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 260/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBWasserV § 10; BGB § 307 Ba, Cl \n\nDie in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur \n\nAVBWasserV enthaltene Klausel \n\n\"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Ver-\n\nsorgungsleitung haben.\" \n\nist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04 - OLG Koblenz \n\nLG Mainz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2004 teilweise \n\naufgehoben und wie folgt neu gefaßt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Mainz vom 27. November 2003 teilweise abgeändert \n\nund wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, zu erklären, daß sie mit der Verwen-\n\ndung des an der Technikzentrale des Bauvorhabens \"Errichtung \n\neiner Wohnungseigentumsanlage mit 37 Wohneinheiten An der \n\nZ. \" in S. befindlichen Wasseranschlusses DN 50 für \n\ndie Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Aus-\n\nnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Mainz \n\nentstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das im gesamten Bundesge-\n\nbiet Wohnanlagen in einer \"Gesamtbauweise\" errichtet und diese in der Form \n\nvon Wohnungseigentum veräußert. Die Beklagte ist die für die Gemeinde \n\nS. allein zuständige Trägerin der Wasserversorgung. \n\nDie Klägerin erstellte in S. auf einem einzelnen Grundstück \n\n37 Wohneinheiten, die in fünf Gebäuden mit Reihenhauscharakter angeordnet \n\nsind. Sie hat das Eigentum an dem Grundstück nach § 8 des Wohnungseigen-\n\ntumsgesetzes zum Zwecke der Veräußerung des hierdurch geschaffenen Woh-\n\nnungseigentums geteilt. Nach dem technischen Konzept der Klägerin ist aus \n\nKostengründen vorgesehen, alle 37 Wohneinheiten, die nicht mit eigenen Hei-\n\nzungs- und Warmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind, über ein im ge-\n\nmeinschaftlichen Eigentum der zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nstehendes, zentrales Technikgebäude mit Strom, Wasser und Wärme zu ver-\n\nsorgen. Allein das Technikgebäude soll an die öffentlichen Versorgungsnetze \n\nangeschlossen werden. Mit den Versorgungsunternehmen soll jeweils nur ein \n\nAnschlußvertrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft als An-\n\nschlußnehmerin geschlossen werden. \n\nIm Oktober 2002 - vor Baubeginn - beantragte die Klägerin bei der Be-\n\nklagten die Herstellung eines Hausanschlusses für die Technikzentrale zur Ver-\n\nsorgung der gesamten Wohnanlage. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie ist der \n\nAuffassung, daß jede der 37 Wohneinheiten - die jeweils eine eigene Haus-\n\nnummer erhalten - eines eigenen Hausanschlusses bedürfe. Die Ergänzenden \n\nBestimmungen der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für \n\ndie Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) enthalten unter anderem folgende \n\nRegelungen: \n\n\"A. Anschlußvertrag \n... \n\nII. Hausanschluß (zu § 10 AVBWasserV) \n\n1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen An-\n\nschluß an der Versorgungsleitung haben. \n\n Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeich-\nnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-\nständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine \neigene Hausnummer zugeteilt worden ist. …\". \n\nMit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage hat \n\ndie Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des \n\nBauvorhabens \n\n\"Errichtung \n\neiner Wohnungseigentumsanlage \n\nmit \n\n37 Wohneinheiten An der Z. \" in S. einen Wasserhausanschluß \n\nDN 50 zu erstellen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwal-\n\ntungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht \n\nverwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Folgezeit sind \n\ndas Technikgebäude sowie auf Verlangen der Beklagten - zusätzlich zu den \n\nseitens der Klägerin auf der Bodenplatte der Wohngebäude verlegten Versor-\n\ngungsleitungen zum Technikgebäude - alle Wohneinheiten mit jeweils einem \n\nHausanschluß für die Wasserversorgung versehen worden. Die Klägerin, die \n\nweiterhin alle Wohneinheiten über den im Technikgebäude verlegten Wasser-\n\nhausanschluß versorgen möchte, hat daraufhin im Berufungsverfahren bean-\n\ntragt, die Beklagte zu verpflichten, an der Technikzentrale des Bauvorhabens \n\neinen Wasserhausanschluß DN 50 für alle zu der Wohnungseigentumsanlage \n\ngehörenden Wohneinheiten herzustellen. Das Berufungsgericht hat das erstin-\n\nstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an der Technikzentrale \n\ndes vorgenannten Bauvorhabens einen zentralen Wasseranschluß DN 50 für \n\nalle zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Wohneinheiten herzustel-\n\nlen und zu erklären, daß sie mit der Verwendung dieses Anschlusses für die \n\nWasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden sei. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 65 \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei aufgrund des für sie im Rahmen ihrer Allgemeinen Be-\n\ndingungen und Tarife bestehenden Kontrahierungszwangs verpflichtet, die von \n\nder Klägerin errichtete Wohnanlage über das zentrale Technikgebäude an die \n\nWasserversorgung anzuschließen. Die Bestimmungen der AVBWasserV in \n\nVerbindung mit den Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten - die insoweit \n\neine Lücke enthielten - seien ergänzend dahin auszulegen, daß für eine Woh-\n\nnungseigentumsanlage wie diejenige der Klägerin ein einziger Wasserhausan-\n\nschluß ausreiche. Eine Wohnungseigentumsanlage sei auch dann eine selb-\n\nständige wirtschaftliche Einheit im Sinne von Buchst. A. Ziff. II 1 der Ergänzen-\n\nden Bestimmungen und als solche mit lediglich einem Hausanschluß zu verse-\n\nhen, wenn sie aus einer Mehrzahl von Häusern auf einem einzelnen Grund-\n\nstück bestehe. Die mittlerweile erfolgte Herstellung des Anschlusses durch die \n\nBeklagte sei keine (teilweise) Erfüllung des Klagebegehrens, da die Beklagte \n\nnicht behauptet habe, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller \n\n37 Wohneinheiten zu dienen. \n\nII. \n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht der Auffassung, daß der Kläge-\n\nrin ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, alle 37 Wohneinheiten der von ihr \n\nerrichteten Wohnungseigentumsanlage zentral über den im Technikgebäude \n\nbefindlichen Hausanschluß mit Wasser zu versorgen. \n\nDie Beklagte ist als alleinige Trägerin der kommunalen Wasserversor-\n\ngung in S. grundsätzlich verpflichtet, mit dem Eigentümer eines Grund-\n\nstücks einen Vertrag über den Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz und \n\nüber die nachfolgende Versorgung der Anschlußstelle mit Wasser zu ihren All-\n\ngemeinen Versorgungsbedingungen zu schließen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter II 1 b \n\nm.w.Nachw.; Begründung zur AVBWasserV, BR-Drucks. 196/80, S. 2). Die Be-\n\nklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Bestimmungen der AVB-\n\nWasserV oder ihre Ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung dem \n\nAnspruch der Klägerin auf Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen \n\nHausanschluß entgegenstehen. Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das Be-\n\nrufungsgericht zu diesem Ergebnis aufgrund einer ergänzenden Auslegung der \n\nvon der Beklagten verwendeten Versorgungsbedingungen gelangt ist (1.). Die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen \n\nals richtig dar (§ 561 ZPO), weil Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestim-\n\nmungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (2.a) und \n\ndie Beklagte auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt ist, der Klä-\n\ngerin die Wasserversorgung über einen zentralen Hausanschluß zu verweigern \n\n(2. b). Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, die Beklagte habe den Klageantrag auf Herstellung des Hausan-\n\nschlusses in der Technikzentrale noch nicht erfüllt (3.). \n\n1. Nach Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVB-\n\nWasserV ist die von der Klägerin begehrte zentrale Wasserversorgung der \n\nWohnanlage unzulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-\n\nhalten die Ergänzenden Bestimmungen im Hinblick auf den vorliegenden Fall \n\nkeine Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung. \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und \n\ntypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-\n\nchen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-\n\nten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen \n\nsind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelt Buchst. A Ziff. II 1 \n\nder Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten auch den vorliegenden Fall, \n\ndaß eine auf einem einzelnen Grundstück errichtete und aus mehreren Häusern \n\nbestehende Wohnungseigentumsanlage an die Wasserversorgung angeschlos-\n\nsen werden soll. Aus der Sicht eines verständigen Anschlußnehmers ist die \n\nKlausel so zu verstehen, daß jedes Wohnhaus einen eigenen Wasserhausan-\n\nschluß erhalten muß. \n\nGemäß Absatz 1 der Klausel muß „jedes Grundstück oder jedes Haus“ \n\neinen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben. Nach der erstge-\n\nnannten Alternative müssen alle 37 Wohneinheiten einen eigenen Anschluß an \n\nder Versorgungsleitung haben, weil nach Absatz 2 der Klausel jede Wohnein-\n\nheit, die eine Hausnummer erhält, als Grundstück im Sinne der Klausel gilt. Da-\n\nnach gilt als Grundstück jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-\n\nständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Haus-\n\nnummer zugeteilt ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Vergabe einer \n\nHausnummer sei nur ein widerlegliches Indiz für das Vorhandensein einer selb-\n\nständigen wirtschaftlichen Einheit. Aus der Verwendung des Worts \"insbeson-\n\ndere\" ergibt sich, daß jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine \n\nHausnummer zugeteilt ist, eine selbständige wirtschaftliche Einheit und mithin \n\nein Grundstück im Sinne der Klausel vorliegt. Diese Formulierung hat erkennbar \n\nden Zweck, hierfür bereits die Vergabe einer Hausnummer genügen zu lassen, \n\nohne jedoch andere Anknüpfungspunkte für die Annahme einer selbständigen \n\nwirtschaftlichen Einheit auszuschließen. \n\nAuch nach der zweiten Alternative des Absatzes 1 ist die von der Kläge-\n\nrin begehrte Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen Wasseran-\n\nschluß nicht zulässig, wobei offenbleiben kann, ob dem Begriff des \"Hauses\" \n\njede Wohneinheit oder lediglich die fünf Gebäude mit Reihenhauscharakter un-\n\nterfallen. Daraus folgt, daß - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - \n\nBuchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen dem Verlangen der Kläge-\n\nrin nach einer zentralen Wasserversorgung entgegensteht. \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Buchst. A Ziff. II 1 der von der Beklagten verwendeten Ergänzenden \n\nBestimmungen ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\nNach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - der anzuwenden ist, weil die Klägerin \n\nden Anschluß an das Leitungsnetz der Beklagten im Oktober 2002 und mithin \n\nnach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beantragt hat \n\n(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) - sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist \n\nnach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung \n\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-\n\nchen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, \n\nob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwä-\n\ngungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsur-\n\nteil BGHZ 89, 206, 211; BGHZ 115, 38, 42, jew. m.w.Nachw.). So liegt es hier. \n\naa) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen, bei denen es \n\nsich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB \n\nhandelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, \n\n1828 = WM 1987, 295, unter II 2 a, betreffend Ergänzende Bestimmungen zur \n\nAVBGasV; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-\n\ngung mit Wasser (AVBWasserV), E § 1 S. 7), weicht von § 10 Abs. 2 AVBWas-\n\nserV ab. \n\nNach § 10 Abs. 2 AVBWasserV werden Art, Zahl und Lage der Hausan-\n\nschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlußnehmers und \n\nunter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunter-\n\nnehmen bestimmt. Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine Bestim-\n\nmung nach billigem Ermessen auszuüben (Recknagel in Hermann/Recknagel/ \n\nSchmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für \n\nElektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Bd. 2, 1984, § 10 AVBV Rdnr. 8; vgl. \n\nauch Senat, Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59, LM Nr. 9 Allg. Be-\n\nding. d. ElektrVersorgUnternehmen, unter B IV). Dies erfordert eine vom Was-\n\nserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen \n\nberechtigten Interessen (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizi-\n\ntäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 10 vor Rdnr. 1 i.V.m. AV-\n\nBEltV § 10 Rdnr. 11; vgl. auch Recknagel, aaO, § 10 AVBWasserV Rdnr. 7; \n\nMorell, aaO, E § 10 S. 5 ff.). \n\nDie von der Beklagten ergänzend zur AVBWasserV verwendete Klausel \n\nenthält eine vorformulierte Ausübung des Bestimmungsrechts der Beklagten \n\nhinsichtlich der Zahl der erforderlichen Anschlüsse. Danach „muß“ jedes \n\nGrundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluß an der Versorgungslei-\n\ntung haben. Diese Regelung weicht von § 10 Abs. 2 AVBWasserV ab, weil in \n\nihr die Zahl der erforderlichen Hausanschlüsse zwingend festgelegt wird, ohne \n\ndaß noch Raum für eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung \n\nder Interessen des Anschlußnehmers ist, die § 10 Abs. 2 AVBWasserV voraus-\n\nsetzt. \n\nbb) Buchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen ist mit wesentli-\n\nchen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts nicht zu vereinbaren. \n\nDie AVBWasserV ist eine durch den Bundesminister für Wirtschaft auf \n\nGrund des § 27 AGBG erlassene Rechtsverordnung, deren Inhalt nach ihrem \n\n§ 1 Abs. 1 Vertragsbestandteil wird, soweit Wasserversorgungsunternehmen \n\n- wie hier von der Beklagten beabsichtigt - für den Anschluß an die öffentliche \n\nWasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmu-\n\nster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen \n\nvorformuliert sind. Es handelt sich um dispositives Recht, da von den §§ 2 bis \n\n34 der Verordnung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBWasserV \n\nabgewichen werden kann. \n\nBuchst. A Ziff. II 1 der Ergänzenden Bestimmungen benachteiligt den \n\nAnschlußnehmer unangemessen; eine solche Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 \n\nNr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (a.A. AG Mainz, GWF/Recht und Steuern \n\n1999, 47; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 10 \n\nvor Rdnr. 1; Morell, aaO, S. 3 f., 6 f.). § 10 Abs. 2 AVBWasserV enthält eine \n\nausdrückliche Regelung des Grundsatzes, daß bei einer Bestimmung der Lei-\n\nstung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die be-\n\nrechtigten Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen sind. Dies \n\nist ein wesentlicher, auf § 27 Satz 1 AGBG (jetzt Art. 243 Satz 1 EGBGB) beru-\n\nhender Grundgedanke des § 10 Abs. 2 AVBWasserV und ein Ausdruck des \n\nGerechtigkeitsgebots und der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem \n\nträgt die von der Beklagten verwendete Klausel nicht Rechnung. Ihre zwingen-\n\nde Formulierung läßt keinen Raum für die Wahrung der Belange des Anschluß-\n\nnehmers, der im Einzelfall ein die Interessen der Beklagten überwiegendes, \n\nberechtigtes Interesse daran haben kann, mehrere Häuser über einen zentralen \n\nHausanschluß zu versorgen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. \n\nb) Die Beklagte ist auch nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV nicht berechtigt, \n\nder Klägerin die Versorgung über einen zentralen Wasserhausanschluß zu \n\nverweigern, weil ihre Bestimmung, daß jede der 37 Wohneinheiten eines sepa-\n\nraten Hausanschlusses bedarf, nicht der Billigkeit entspricht (§ 10 Abs. 2 AVB-\n\nWasserV, § 315 Abs. 3 BGB). Zwar ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur einge-\n\nschränkt überprüfbar (vgl. BGHZ 115, 311, 321). Das Berufungsgericht hat eine \n\nBilligkeitskontrolle - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch nicht vor-\n\ngenommen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat \n\ndie erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen. \n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes \n\nInteresse daran, \n\nihre aus \n\n37 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage über ein zentrales \n\nTechnikgebäude zu versorgen. Anderenfalls müßte sie das auf die Schaffung \n\nkostengünstigen Wohnraums vorwiegend für junge Familien ausgerichtete \n\ntechnische Konzept ihrer Wohnanlage verändern, weil die einzelnen Wohnein-\n\nheiten nicht über eigene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfü-\n\ngen. Hierdurch würden ihr unstreitig Mehrkosten von ca. 70.000 € entstehen. \n\nDem stehen keine hinreichend gewichtigen Interessen der Beklagten \n\nentgegen, die ihr Verlangen nach einem separaten Hausanschluß für jede \n\nWohneinheit rechtfertigen würden. \n\nDie von der Beklagten angeführten Gründe der Versorgungssicherheit \n\nund der Trinkwasserhygiene rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Versa-\n\ngung eines zentralen Wasserhausanschlusses. Zwar mögen bei einer Störung \n\nder Wasserversorgung vor oder hinter der Technikzentrale sämtliche auf dem \n\nGrundstück errichteten Wohneinheiten betroffen sein. Wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu dem \n\nFall, daß sich in einem Haus mehrere zentral versorgte Wohneinheiten befin-\n\nden. Das Berufungsgericht hat eine nennenswerte Gefahrerhöhung durch den \n\nUmstand, daß die Verbindungsrohre zwischen Technikzentrale und Wohnein-\n\nheiten teilweise außerhalb der Gebäude verlegt sind, zu Recht unter Hinweis \n\ndarauf verneint, daß die Kundenanlage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AVBWas-\n\nserV nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer ge-\n\nsetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Re-\n\ngeln der Technik errichtet und unterhalten werden darf; das Wasserversor-\n\ngungsunternehmen ist zudem nach Satz 3 dieser Bestimmung berechtigt, die \n\nArbeiten zur Errichtung und Veränderung der Anlage zu überwachen. Des wei-\n\nteren hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß alle 20 Wasserver-\n\nsorgungsunternehmen, in deren Gebiet sie bereits ähnliche Wohnungseigen-\n\ntumsanlagen errichtet hat, die zentrale Wasserversorgung gestattet haben. Das \n\nBerufungsgericht hat daraus rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß sich dort \n\nkeine Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit ergeben haben. Auch \n\ndie Revision zeigt keine gefahrerhöhenden Umstände auf. Ein solcher Umstand \n\nliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß die Wohnungsei-\n\ngentumsgemeinschaft aufgehoben und Alleineigentum an den bebauten \n\nGrundstücksflächen begründet werden könnte. Diese Möglichkeit ist, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eher theoretisch. Im übrigen spricht \n\nauch die Möglichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Wohneinheiten \n\nnicht für die Erforderlichkeit separater Wasserhausanschlüsse. Denn die \n\nWohneinheiten wären in technischer Hinsicht weiterhin von der Fortsetzung der \n\nVersorgung über die Technikzentrale abhängig, weil sie nicht über eigene Hei-\n\nzungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfügen. \n\nDes weiteren ist ein Haftungsrisiko der Beklagten im Falle der zentralen \n\nWasserversorgung nicht erkennbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist \n\nder Anschlußnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Ände-\n\nrung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß mit Ausnahme der \n\nMeßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens verantwortlich. Hier-\n\ndurch werden die Verantwortungsbereiche des Wasserversorgungsunterneh-\n\nmens und des Kunden voneinander abgegrenzt (vgl. OLG Naumburg, \n\nRdE 2000, 122 m.w.Nachw.). \n\nDie Beklagte kann auch aus Gründen der Tarifgerechtigkeit nicht die \n\nAusstattung aller 37 Wohneinheiten mit einem Wasserhausanschluß verlangen. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Beklagte es selbst in \n\nder Hand hat, durch ihre Tarifgestaltung Ungleichbehandlungen zu vermeiden, \n\ndie dadurch entstehen können, daß eine unterschiedliche Anzahl von Wohnein-\n\nheiten über denselben Hausanschluß versorgt wird. § 9 Abs. 3 AVBWasserV \n\nsieht hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen vor, daß das Was-\n\nserversorgungsunternehmen unter anderem auch die Zahl der Wohnungsein-\n\nheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten berücksichtigen kann. \n\n3. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht den \n\nAntrag der Klägerin - von der Revision nicht angegriffen - dahin ausgelegt hat, \n\ndaß sie sowohl die Verlegung einer Anschlußleitung bis zur Technikzentrale als \n\nauch die Erklärung des Einverständnisses der Beklagten mit einer Versorgung \n\naller 37 Wohneinheiten über diesen Anschluß verlangt, und es die Beklagte \n\nauch dazu verurteilt hat, den begehrten Wasserhausanschluß in der Technik-\n\nzentrale herzustellen. \n\nDie Beklagte hat das auf Herstellung des Anschlusses gerichtete Klage-\n\nbegehren erfüllt, so daß der Anspruch insoweit erloschen ist (§ 362 Abs. 1 \n\nBGB). Das Berufungsgericht hat die Herstellung des Anschlusses rechtsfehler-\n\nhaft nicht als erfüllt angesehen. Seine Feststellung, die Beklagte habe nicht be-\n\nhauptet, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller 37 Wohneinheiten \n\nzu dienen, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO. Die Beklagte hat innerhalb der ihr in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht gewährten Schriftsatzfrist vorgetragen, die Klägerin \n\nhabe den von ihr begehrten Wasserhausanschluß DN 50 erhalten; sie - die Be-\n\nklagte - könne zur Erfüllung nicht mehr tun, als sie bislang schon getan habe. \n\nDies hätte das Berufungsgericht seinen Feststellungen als unstreitigen Vortrag \n\nzugrunde legen müssen, weil die Klägerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz ein-\n\ngeräumt hat, der Wasserhausanschluß in der Technikzentrale sei „zwischen-\n\nzeitlich körperlich hergestellt“ worden; die einzelnen Wohneinheiten seien \n\n- neben der Versorgung über die auf Verlangen der Beklagten eingerichteten \n\nseparaten Hausanschlüsse - gleichzeitig auch nach dem üblichen System der \n\nBeklagten (richtig: Klägerin) über die Technikzentrale angeschlossen und ver-\n\nsorgbar. Daß die Beklagte durch die Herstellung des beantragten Anschlusses \n\nin technischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine zentrale Wasserversor-\n\ngung der Wohnanlage geschaffen hat, stellt auch die Revisionserwiderung nicht \n\nin Abrede. \n\nIII. \n\nAuf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, so-\n\nweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Wasserhausanschluß an der Tech-\n\nnikzentrale herzustellen, und die Klage ist insoweit abzuweisen (§§ 562 Abs. 1, \n\n563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO \n\nund § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_260-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-260-04","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_260-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_260-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-260-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_260-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:04.585851+00:00"}}