{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_256-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"VIII ZR 256/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVVO Art. 24 a) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der in- ternationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln. b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständig- keitsbegründend i.S.d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO. EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat. BGB §§ 133 A, 157 Gb Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleu- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 256/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuGVVO Art. 24 \n\na) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der in-\nternationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch \nAuslegung der Rüge zu ermitteln. \n\nb) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so \nwirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständig-\nkeitsbegründend i.S.d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO. \n\nEuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) \nIm Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i.S.d. \nArt. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 \nEGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag \ndeutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in \nDeutschland hat. \n\nBGB §§ 133 A, 157 Gb \nZur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei \nVertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleu-\nten. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 - OLG Nürnberg \n\n LG Ansbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2004 in der Fas-\n\nsung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. September 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Heilsbronn bei Ans-\n\nbach, stellt Sportartikel her. Sie stand seit längerer Zeit mit der Beklagten, die \n\nihren Sitz in Hertsberge/Belgien hat, in laufenden Geschäftsbeziehungen. Auf \n\nder Grundlage eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrages vertrieb die \n\nBeklagte die Erzeugnisse der Klägerin in Belgien und in den Niederlanden. Die \n\nBestellungen wurden in der Regel telefonisch erteilt. Über die Lieferungen er-\n\nteilte die Klägerin der Beklagten jeweils Rechnungen, die auf der Vorderseite \n\nam unteren Rand folgenden Vermerk enthielten: \"Wir liefern ausdrücklich ge-\n\nmäß unserer umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen, von denen der \n\nBesteller Kenntnis genommen hat. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ans-\n\nbach.\" Auf der Rückseite der Rechnungen waren die Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Klägerin abgedruckt; sie enthalten in den Ziffern XI 1 und 2 \n\nKlauseln über den Gerichtsstand (Ansbach) und den Hauptsitz der Klägerin als \n\nErfüllungsort. Außerdem ist bestimmt, daß ausschließlich deutsches Recht un-\n\nter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) gilt. \n\nIn der Zeit von März bis September 2001 lieferte die Klägerin an die Be-\n\nklagte Waren im Wert von 102.705,56 DM, über die sie der Beklagten Rech-\n\nnungen vom 22. März bis zum 13. September 2001 erteilte. Nach Abzug ver-\n\nschiedener Gutschriften und Provisionen verblieb ein Saldo von 97.004,53 DM \n\n(= 49.597,63 €). Hiervon macht die Klägerin einen Bet rag von 49.596,36 € mit \n\nihrer Klage geltend. \n\nDas Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattge-\n\ngeben; auf den Einspruch der Beklagten hat es die Klage wegen fehlender in-\n\nternationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDas angerufene Landgericht Ansbach sei international nicht zuständig. \n\nDie internationale Zuständigkeit beurteile sich nach der hier anwendbaren \n\nEuGVVO. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande ge-\n\nkommen, weil die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht erfüllt \n\nseien. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei unstreitig nicht geschlossen wor-\n\nden; auch in einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien entsprochen \n\nhabe, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen. Insbe-\n\nsondere habe die Übersendung von Rechnungen mit den auf der Rückseite \n\nabgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Aushändigung der \n\nBedingungen anläßlich des jährlichen Verkäufertreffens für die erforderliche \n\nWillenseinigung nicht ausgereicht. Nach der von der Industrie- und Handels-\n\nkammer eingeholten Auskunft könne auch nicht von einem internationalen \n\nHandelsbrauch des Inhalts ausgegangen werden, daß eine Gerichtsstandsver-\n\neinbarung durch eine auf der Vorderseite der Rechnungen abgedruckte Ge-\n\nrichtsstandswahl geschlossen werde. Maßgebend sei danach der allgemeine \n\nGerichtsstand des Art. 2 EuGVVO am Sitz der Beklagten in Belgien; ein ande-\n\nrer Gerichtsstand bestehe daneben nicht, insbesondere nicht der des Erfül-\n\nlungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO. Dieser richte sich \n\nnicht nach nationalem Recht, sondern sei autonom nach der EuGVVO zu \n\nbestimmen. Zwar sei der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO insofern \n\nnicht eindeutig; nach dem Zweck der Regelung, nach einfachen und klaren Kri-\n\nterien eine ohne weiteres vorhersehbare Zuständigkeit zu bestimmen, sei aber \n\nals \"Lieferort\" der Ort anzusehen, an dem der Käufer die Ware körperlich ent-\n\ngegennehme. Das sei hier in Belgien - bisweilen auch in den Niederlanden - \n\ngeschehen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß sich im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit nach der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen (im Folgenden: Verordnung) bestimmt, weil die Klage \n\nnach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO), nämlich am \n\n20. August 2002, eingereicht und am 16. Oktober 2002 zugestellt worden ist \n\n(Art. 66 EuGVVO) und weil der sachliche und räumliche Geltungsbereich der \n\nVerordnung eröffnet ist (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO). \n\nNach der Systematik der Verordnung ist die internationale Zuständigkeit \n\neines Gerichts gegeben, wenn sie durch einen ausschließlichen Gerichtsstand \n\n(Art. 22 EuGVVO), durch rügelose Einlassung (Art. 24 EuGVVO), durch eine \n\nGerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO), durch den allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand (Art. 2 EuGVVO) oder durch einen besonderen Gerichtsstand (Art. 5 \n\n- 7 EuGVVO) begründet wird. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung die interna-\n\ntionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) \n\nEuGVVO eröffnet. \n\n2. Einer der ausschließlichen Gerichtsstände des Art. 22 EuGVVO \n\nkommt hier von vornherein nicht in Betracht. Die internationale Zuständigkeit ist, \n\nanders als die Revision meint, auch nicht durch eine rügelose Einlassung der \n\nBeklagten begründet worden. \n\nNach Art. 24 Satz 1 EuGVVO wird das Gericht eines Mitgliedsstaates, \n\ndas nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständig ist, zu-\n\nständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Das gilt je-\n\ndoch unter anderem dann nicht, wenn sich der Beklagte einläßt, um den Man-\n\ngel der Zuständigkeit geltend zu machen (Art. 24 Satz 2 EuGVVO). Im Schrift-\n\ntum besteht Einigkeit darüber, daß sich die Rüge auf die internationale Unzu-\n\nständigkeit beziehen muß. Nicht ganz unumstritten ist aber die Frage, wie kon-\n\nkret diese Rüge formuliert werden muß, insbesondere, ob die Rüge der örtli-\n\nchen Unzuständigkeit ausreicht. Nach einer Mindermeinung muß der Beklagte \n\nden Mangel der internationalen Zuständigkeit ausdrücklich rügen; die Rüge der \n\nörtlichen Unzuständigkeit genügt danach nicht (Geimer/Schütze, Europäisches \n\nZivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 6; Zöller/Geimer, ZPO, \n\n25. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3). Nach ganz überwiegender Ansicht ist da-\n\ngegen eine ausdrückliche Rüge der internationalen Unzuständigkeit entbehrlich; \n\nsie kann - was im Zweifel anzunehmen ist - auch in der Rüge der örtlichen Un-\n\nzuständigkeit enthalten sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung unter Be-\n\nrücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 8; MünchKomm \n\nZPO/Gottwald, 2. Aufl. - Aktualisierungsband, Art. 24-26 EuGVVO Rdnr. 1 \n\ni.V.m. MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdnr. 7; Nagel/ \n\nGottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 160; Rauscher/ \n\nStaudinger, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 24 Brüssel I-VO Rdnr. 19; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3; vgl. Schlos-\n\nser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl, Art. 24 EuGVVO Rdnr. 3). \n\nDer Senat hält die herrschende Meinung für zutreffend. Prozeßerklärun-\n\ngen sind grundsätzlich auslegungsfähig. Es besteht kein Grund, für die Ausle-\n\ngung einer Unzuständigkeitsrüge in einem vor einem deutschen Gericht anhän-\n\ngigen Verfahren mit Auslandsbezug eine Ausnahme zu machen. Der Umstand, \n\ndaß es um die Anwendung international geltenden Rechts geht, steht der Zu-\n\nlässigkeit einer Auslegung nach den allgemeinen Regeln jedenfalls nicht entge-\n\ngen. \n\nNach diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel, daß die Beklagte die in-\n\nternationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt hat. In ihrer \n\nKlageerwiderung hat sie vor der Einlassung zur Sache folgende Rüge erhoben: \n\n\"Das Gericht ist in dieser Sache zur Entscheidung örtlich nicht zuständig und \n\ndaher nicht befugt, das Urteil zu sprechen.\" Daß sie damit ausschließlich die \n\nörtliche Unzuständigkeit des mit der Sache befaßten Landgerichts Ansbach be-\n\nanstanden wollte, ist auszuschließen. Weder aus der Klageerwiderung noch \n\naus den sonstigen Umständen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die Be-\n\nklagte mit ihrer Rüge etwa auf die (örtliche) Zuständigkeit eines anderen deut-\n\nschen Gerichts hinweisen wollte; das macht auch die Revisionserwiderung nicht \n\ngeltend. Wenn die Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach in Zweifel gezogen \n\nwerden konnte, dann allein deshalb, weil die internationale Zuständigkeit für \n\nden Sitz der Beklagten in Belgien in Betracht kam und daher die Jurisdiktions-\n\ngewalt der deutschen Gerichte in Frage zu stellen war. \n\nDaß die Beklagte sich im weiteren Verlauf ihrer Klageerwiderung zur Be-\n\ngründetheit der Klage, vor allem zu Fragen des Internationalen Privatrechts und \n\ndes materiellen Rechts geäußert hat, ist unschädlich; denn diese Ausführungen \n\nerfolgten erkennbar nur vorsorglich für den Fall, daß das Landgericht trotz der \n\neingangs der Klageerwiderung erhobenen Zuständigkeitsrüge seine Zuständig-\n\nkeit bejahen und in die Begründetheitsprüfung eintreten sollte. Eine nur hilfs-\n\nweise vorgebrachte Einlassung zur Sache wirkt jedoch nicht zuständigkeitsbe-\n\ngründend im Sinne des Art. 24 Satz 1 EuGVVO (allg. Meinung, z.B. BGH, Urteil \n\nvom 25. Februar 1999 - VII ZR 408/97, NJW 1999, 2442 = WM 1999, 1182 un-\n\nter II 2 c; Kropholler aaO Rdnrn. 10 ff.; Schlosser aaO Rdnr. 2; Zöller/Geimer \n\naaO Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.). \n\n3. Ob die Parteien entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das ei-\n\nne entsprechende Einigung verneint hat, den Gerichtsstand Ansbach als inter-\n\nnationalen Gerichtsstand vereinbart und dabei die Form des Art. 23 Abs. 1 \n\nEuGVVO eingehalten haben, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Einbe-\n\nziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in die im Rahmen \n\nder laufenden Geschäftsbeziehungen geschlossenen Einzelverträge ist für die \n\nvorliegende Klage jedenfalls der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes \n\nim Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO begründet. Nach dieser Vorschrift \n\nkann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates \n\nhat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, wenn ein Ver-\n\ntrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bil-\n\nden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder \n\nzu erfüllen wäre. Nach Buchst. b) des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist \"im Sinne dieser \n\nVorschrift\" und sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort \n\nder Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mit-\n\ngliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten ge-\n\nliefert werden müssen. Die Bestimmung des Buchst. b) greift also nur ein, wenn \n\nnicht ein anderer Ort wirksam als Erfüllungsort vereinbart worden ist. Letzteres \n\nist hier, anders als das Berufungsgericht meint, der Fall. \n\nAllerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort \n\nim Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO nach dem deutschen Kollisions-\n\nrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befaßt sind \n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, \n\n719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = \n\nWM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter II 2 d \n\n(1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., \n\nArt. 5 EuGVVO Rdnr. 1 a und b). Damit findet, wovon das Berufungsgericht \n\n- wenn auch unausgesprochen - ausgeht, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB \n\ndeutsches materielles Recht Anwendung. Nach der Vermutung des Art. 28 \n\nAbs. 2 Satz 2, Satz 1 EGBGB weisen die Kaufverträge der Parteien die engsten \n\nVerbindungen zu Deutschland auf. Hier befindet sich die Hauptniederlassung \n\nder gewerblich tätigen Klägerin, die mit der Lieferung ihrer Sportartikel die für \n\ndie Verträge charakteristischen Leistungen erbracht hat. Demnach unterliegt \n\nder Vertrag der Parteien auch dann, wenn deutsches Recht nicht vereinbart ist \n\n(Art. 27 EGBGB), einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes gemäß \n\nArt. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungs-\n\nort Ansbach unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es \n\nbereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatrichterliche \n\nWürdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt überprüfbar ist, für das Re-\n\nvisionsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Wie die Revision zu Recht rügt \n\n(§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Erfül-\n\nlungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf der Vorderseite sämtlicher Rech-\n\nnungen der Klägerin und auf der Rückseite als eine der Klauseln ihrer Allge-\n\nmeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt ist. Wie der Senat selbst \n\nfeststellen kann, ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, daß die Parteien die \n\nVertragsbedingungen der Klägerin, die sich auf den der Beklagten laufend ü-\n\nbersandten Rechnungen befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen \n\nhaben; damit ist auch die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt gewor-\n\nden. Zwar hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zu-\n\nsammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluß grundsätzlich nur Bedeu-\n\ntung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn \n\nKaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere \n\nVerträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite \n\nabgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben \n\nhat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Ge-\n\nschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil \n\nvom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich \n\nhier. \n\nDie Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit \n\netwa zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die \n\nKlägerin der Beklagten für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen \n\nmit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit \n\nerschöpfte sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern \n\ndie Klägerin führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenann-\n\nte Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Beklagten durch, des öfteren auch \n\nim Beisein des Geschäftsführers der Beklagten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit \n\nEinwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben, \n\nobwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäfts-\n\nbedingungen tätigen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in \n\nKenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen - einschließlich der Klauseln über ihren \n\nHauptsitz als Erfüllungsort - dem nicht nur nicht widersprochen, sondern auf-\n\ngrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, \n\nhat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht \n\n(§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen \n\nKaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. \n\nSenatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar \n\n2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und \n\nvom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c). \n\nIII. \n\nNach alledem kann die internationale Zuständigkeit des angerufenen \n\nLandgerichts nicht verneint werden. Auf die Revision der Klägerin ist daher das \n\nangefochtene Urteil aufzuheben. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen \n\nzur Begründetheit der Klageforderung bedarf, ist die Sache an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-256-04","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":10},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-256-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:26.483632+00:00"}}