{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_253-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"VIII ZR 253/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestri- schen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Miet- sache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 253/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nZur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an \nein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestri-\nschen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Miet-\nsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04 - AG Schöneberg \n\n LG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin, \n\nZivilkammer 63, vom 28. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist in Berlin Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden \n\nWohnanlage, in der die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Die Wohnanlage \n\nwar ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernseh-\n\nprogrammen angeschlossen. Nachdem die Deutsche Telekom AG ab 1. No-\n\nvember 2002 das sogenannte terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) in Berlin \n\neingeführt und im Zuge dieser Umstellung den analogen Empfang von Fern-\n\nsehprogrammen eingestellt hatte, entfernte die Klägerin die Gemeinschaftsan-\n\ntenne und installierte zur vorübergehenden Sicherung des Fernsehempfangs \n\neine Satellitenanlage, mit der - wie bei der vorherigen Gemeinschaftsantenne - \n\nfünf Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Klägerin beabsichtigt \n\nden Anschluß der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandka-\n\nbelnetz, mit dem nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand 34 analoge \n\nFernsehprogramme und etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereo-Qualität sowie \n\n- mit einem Decoder - etwa 60 weitere digitale in- und ausländische Fernseh-\n\nprogramme empfangen und zukünftig auch interaktive Dienste (Pay-per-View, \n\nInternet) genutzt werden können. Sie kündigte dies den Mietern mit Schreiben \n\nvom 1. Juli 2003 an, erläuterte die technischen Möglichkeiten des Kabelan-\n\nschlusses und erbat die Zustimmung zur Durchführung der dafür erforderlichen \n\nArbeiten sowie zu einer voraussichtlichen Erhöhung der Miete um monatlich \n\n9,24 € (2,41 € Modernisierungszuschlag sowie 6,83 € für\n\n die Signaltongebühr \n\nund voraussichtliche Wartungskosten). Die Beklagte verweigerte ihre Zustim-\n\nmung mit der Begründung, daß seit Einführung des Digitalfernsehens der Fern-\n\nsehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box mög-\n\nlich sei. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur \n\nDuldung der für den Kabelanschluß in der Wohnung der Beklagten erforderli-\n\nchen Arbeiten, und zwar die Installation von zwei Kabelsteckdosen in den bei-\n\nden größeren Zimmern der Wohnung, die Verlegung der entsprechenden Ka-\n\nbelleitungen auf Putz sowie die Durchführung eines Kabels durch die Wohnung \n\nder Beklagten zur darüberliegenden Wohnung und schließlich die Gewährung \n\ndes Zutritts für die Handwerker. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Duldung der für den Anschluß \n\nder Wohnung der Beklagten an ein Breitbandkabelnetz erforderlichen Arbeiten, \n\nweil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache \n\nim Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB handele. Nach Maßgabe der dafür im \n\nRechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (NJW 1985, 2031) \n\ndargelegten Kriterien sei die Kammer der Auffassung, daß aufgrund des in Ber-\n\nlin eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren terrestrischen Digi-\n\ntalfernsehens (DVB-T) der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz derzeit noch \n\nkeine Verbesserungsmaßnahme darstelle. Die Kammer verkenne nicht, daß die \n\nherrschende Meinung in dem Anschluß an das Kabelnetz eine Verbesserung \n\ngegenüber dem terrestrischen analogen Fernsehempfang sehe. Dies gelte je-\n\ndoch in Berlin nicht mehr seit der Einführung des terrestrischen Digitalfernse-\n\nhens. Danach sei der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem \n\nmittels Set-Top-Box zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten Pro-\n\ngramme deutlich zurückgegangen. Auch hinsichtlich der Programmvielfalt weise \n\ndas Kabelnetz mit 34 ohne Zusatzkosten empfangbaren Fernsehprogrammen \n\nnur einen geringen Vorsprung gegenüber 27 Digitalfernsehprogrammen auf. \n\nDie durch den Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegebene Möglichkeit, mit-\n\ntels eines Decoders eine Vielzahl zusätzlicher inländischer und ausländischer \n\nkostenpflichtiger Programme empfangen und interaktive Dienste nutzen zu \n\nkönnen, sei ebenfalls nicht geeignet, eine Wohnwertverbesserung im Sinne des \n\n§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen. Bei diesem erweiterten Angebot han-\n\ndele es sich nach der derzeitigen Verkehrsanschauung noch nicht um eine \n\nnachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache, weil nicht angenommen \n\nwerden könne, daß die Nutzung von kostenpflichtigen Zusatzprogrammen und \n\ninteraktiven Diensten bereits einen durchschnittlichen Standard darstelle und \n\nvon einer ins Gewicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werde. Deshalb \n\nkönne der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegenwärtig nicht mehr gegen \n\nden Willen der Mieter als Modernisierungsmaßnahme durchgesetzt werden; die \n\nFrage der Wirtschaftlichkeit des Kabelanschlusses (Modernisierungs- und Be-\n\ntriebskosten) gegenüber den Kosten der Anschaffung einer Set-Top-Box könne \n\ndabei offenbleiben. \n\nDes weiteren bestehe nach § 554 Abs. 1 BGB auch kein Anspruch der \n\nKlägerin auf Duldung der Durchführung eines Antennenkabels durch die Woh-\n\nnung der Beklagten zum Anschluß der darüberliegenden Wohnung an das Ka-\n\nbelnetz. Der Mieter habe lediglich Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der \n\nMietsache erforderlich seien. Um eine solche handele es sich nicht. Die Kläge-\n\nrin könne ihre gegenüber den Bewohnern der Wohnanlage aus den Mietverträ-\n\ngen bestehende Pflicht zur Bereitstellung von Hörfunk- und Fernsehempfangs-\n\neinrichtungen nicht zwingend nur durch Einrichtung von Kabelanschlüssen, \n\nsondern auch dadurch erfüllen, daß die bisherige Gemeinschaftsantenne mit \n\nden bereits vorhandenen Antennenleitungen im Haus zum Empfang des Digital-\n\nfernsehens genutzt werde, oder dadurch, daß durch eine zu errichtende Ge-\n\nmeinschaftssatellitenanlage unter Nutzung der vorhandenen Antennenleitungen \n\neine gewisse Programmvielfalt ermöglicht werde. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein An-\n\nspruch der Klägerin auf Duldung der Arbeiten, die in der von der Beklagten ge-\n\nmieteten Wohnung für den Anschluß der Wohnanlage an ein Breitbandkabel-\n\nnetz erforderlich sind, kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten Grün-\n\nden nicht verneint werden. \n\n1. Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB, der Nachfolgebestimmung zu § 541 b \n\nAbs. 1 BGB, hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu \n\ndulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, \n\nist nach dem zutreffenden Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni \n\n1985 (NJW 1985, 2031), den auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt hat, objektiv zu bestimmen, das heißt unabhängig von den \n\nAuswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom \n\nVermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finan-\n\nziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Ver-\n\nbesserung stehen (KG, aaO unter III 1). Die Auffassung des Kammergerichts \n\nhat \n\nim \n\nSchrifttum \n\nebenfalls \n\nZustimmung \n\ngefunden \n\n(Schmidt-\n\nFutterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 554 Rdnr. 67; Kraemer \n\nin: \n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III. A \n\nRdnr. 1100; Staudinger/Emmerich, BGB (2003) § 554 Rdnr. 14; Münch-\n\nKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 554 Rdnr. 16). \n\nDer Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbes-\n\nsert wird, ist daher nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern die Ver-\n\nkehrsanschauung; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in \n\nBetracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesse-\n\nrung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die \n\nWohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten \n\n- bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine ver-\n\ngleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist \n\n(KG, aaO). \n\n2. Das Berufungsgericht ist zwar von den vorstehend dargelegten rechtli-\n\nchen Maßstäben ausgegangen. Es hat diese aber rechtsfehlerhaft auf den fest-\n\ngestellten Sachverhalt angewendet. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist \n\nder von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanal-\n\nfähiges Breitbandkabelnetz, wie der Senat aufgrund des festgestellten Sach-\n\nverhalts selbst beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung des in Berlin ein-\n\ngeführten terrestrischen Digitalfernsehens als Maßnahme zur Verbesserung der \n\nMietsache (§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB) anzusehen. \n\nGegenwärtig verfügt die Wohnanlage der Klägerin über eine Satellitenan-\n\nlage, die ebenso wie die frühere Gemeinschaftsantenne den Empfang von le-\n\ndiglich fünf Fernsehprogrammen ermöglicht. Gegenüber derart eingeschränkten \n\nEmpfangsmöglichkeiten hätte der von der Klägerin beabsichtigte Breitbandka-\n\nbelanschluß mit seinen 34 analogen Fernsehprogrammen, etwa 30 Stereo-\n\nHörfunkprogrammen und - bei entsprechender Zusatzausstattung - weiteren 60 \n\ndigital zu empfangenden in- und ausländischen Fernsehprogrammen nach der \n\nVerkehrsanschauung unzweifelhaft eine Wohnwertverbesserung zur Folge (vgl. \n\nbereits Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 unter II \n\n8 b, und KG, aaO, jeweils zu § 541 b Abs. 1 BGB). Dies wird auch vom Beru-\n\nfungsgericht weder verkannt noch in Frage gestellt. Das Berufungsgericht meint \n\naber, von der bisherigen Rechtsprechung zum Kabelanschluß sei abzuweichen, \n\nweil im Hinblick auf das in Berlin eingeführte terrestrische Digitalfernsehen eine \n\nWohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß \n\n(noch) nicht gegeben sei; nach der gegenwärtigen Verkehrsanschauung könne \n\nnicht angenommen werden, daß die weitergehenden Möglichkeiten, die das \n\nBreitbandkabelnetz gegenüber dem terrestrischen Digitalfernsehen biete, be-\n\nreits einen durchschnittlichen Standard darstellten oder von einer ins Gewicht \n\nfallenden Zahl von Mietern nachgefragt würden. Dem kann nicht gefolgt wer-\n\nden. \n\na) Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wohnwertverbesse-\n\nrung davon abhängig macht, ob die Wohnung durch die beabsichtigte Moderni-\n\nsierung in einen Zustand versetzt wird, der bereits einen durchschnittlichen \n\nStandard darstellt, entspricht dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn und \n\nZweck des § 554 Abs. 2 BGB. Mit dieser Bestimmung soll dem Vermieter bei \n\nder Entscheidung über eine Modernisierung Handlungsfreiheit im Rahmen des \n\nfür den Mieter Zumutbaren gewährt werden (KG, aaO); es soll der Mieter vor \n\nbesonders aufwendigen Maßnahmen (Luxusmodernisierung), die zu unzumut-\n\nbaren Mieten führen können, geschützt werden, ohne hierdurch sachgerechte \n\nVerbesserungen älterer Wohnungen zu hemmen (BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 10 \n\nzu § 541 b Abs. 1 BGB; die Duldungspflicht nach dieser Vorschrift ist in § 554 \n\nBGB im wesentlichen übernommen worden, BT-Drucks. 14/4553, S. 49). Da-\n\nnach ist der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf be-\n\nschränkt, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwär-\n\ntigen Wohnungsmarkts anzuheben. Eine derartige Einschränkung der dul-\n\ndungspflichtigen Baumaßnahmen widerspräche nicht nur dem Begriff der vom \n\nGesetzgeber beabsichtigten und auch so bezeichneten „Modernisierung“ älterer \n\nWohnungen (vgl. BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 9 f.; BT-Drucks. 14/4553, S. 49), \n\nsondern liefe auch dem allgemeinen Interesse an einer laufenden Verbesse-\n\nrung des Wohnungsbestandes zuwider. Deshalb darf der Vermieter die Attrakti-\n\nvität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung er-\n\nhöhen und damit die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt vorantreiben, selbst \n\nwenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Der Ver-\n\nmieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, kann die Art und Weise, wie er \n\nden Wohnwert seiner Wohnungen verbessert, bis zur Grenze der \"Luxusmo-\n\ndernisierung\" (BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 10), die durch die auch für diesen Ge-\n\nsichtspunkt heranzuziehende Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB gezo-\n\ngen wird, selbst auswählen. Daß es sich bei dem von der Klägerin beabsichtig-\n\nten Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz um \n\neine nicht duldungspflichtige \"Luxusmodernisierung\" handele, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. \n\nb) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht auch inso-\n\nweit, als es eine Wohnwertverbesserung mit der Begründung verneint, daß die \n\nVorteile des Kabelanschlusses gegenüber dem mittels Set-Top-Box frei emp-\n\nfangbaren Digitalfernsehen unerheblich seien und nicht von einer ins Gewicht \n\nfallenden Anzahl von Mietern nachgefragt würden. Zu Recht rügt die Revision \n\n(§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit wesentliche Umstände nicht \n\noder nicht hinreichend gewürdigt hat. Bei dem Vergleich zwischen den gegen-\n\nwärtigen Angeboten des terrestrischen Digitalfernsehens einerseits und des \n\nBreitbandkabelnetzes andererseits hätte das Berufungsgericht nicht zu dem \n\nErgebnis kommen dürfen, daß der Anschluß der Wohnanlage der Klägerin an \n\ndas rückkanalfähige Breitbandkabelnetz aufgrund des in Berlin eingeführten \n\nterrestrischen Digitalfernsehens \"noch keine\" Wohnwertverbesserung darstelle. \n\nDas Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Kabelnetz schon mit den \n\n34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenden Programmen eine um ein \n\nViertel größere Programmvielfalt bietet als das Digitalfernsehen mit 27 Pro-\n\ngrammen. Auch geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die techni-\n\nsche Qualität des Kabelfernsehens der des terrestrischen Digitalfernsehens zur \n\nZeit noch überlegen ist; es meint jedoch, der Qualitätsabstand sei deutlich zu-\n\nrückgegangen und die Empfangsqualität des Kabelfernsehens hebe sich nicht \n\nmehr erheblich von dem des Digitalfernsehens ab. Ob das Berufungsgericht \n\nden Qualitätsunterschied für unerheblich halten durfte, ohne das von der Kläge-\n\nrin für ihre gegenteilige Behauptung angebotene Sachverständigengutachten \n\neinzuholen, kann dahingestellt bleiben. Die angefochtene Entscheidung kann \n\njedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei dem \n\nvon ihm angestellten Vergleich wesentliche weitere Umstände nicht berücksich-\n\ntigt hat, die nach dem festgestellten Sachverhalt zugunsten des Kabelanschlus-\n\nses ins Gewicht fallen. \n\nAnders als das Digitalfernsehen stellt das Breitbandkabelnetz etwa 30 \n\nHörfunkprogramme in Stereo-Qualität zur Verfügung. Dies hat das Berufungs-\n\ngericht übergangen. Hinzu kommen etwa 60 weitere - mit Hilfe eines Decoders \n\ndigital zu empfangende - in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die \n\nzukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Insoweit hat das Berufungs-\n\ngericht in seine Erwägungen nicht einbezogen, daß zu den 60 digital zu emp-\n\nfangenden Fernsehprogrammen unter anderem sechs italienische, sechs türki-\n\nsche und fünf russische Programme gehören. Angesichts des Ausländeranteils \n\nder Berliner Bevölkerung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne \n\nnicht angenommen werden, daß die Nutzung der mittels eines Decoders über \n\ndas Breitbandkabelnetz digital zu empfangenden Programme von einer ins Ge-\n\nwicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werden würde, nicht haltbar. Im-\n\nmer wieder werden Mietstreitigkeiten auch in Berlin zur Durchsetzung des \n\ngrundrechtlichen Anspruchs ausländischer Mieter auf den Empfang von Fern-\n\nsehprogrammen ihrer Herkunftsländer geführt. Dazu ist eine umfangreiche Ju-\n\ndikatur bis hin zum Bundesverfassungsgericht ergangen. Erst kürzlich hat das \n\nBundesverfassungsgericht entschieden, daß das grundrechtlich geschützte In-\n\nformationsinteresse türkischsprachiger Mieter in Berlin durch die hier über das \n\nBreitbandkabelnetz zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinrei-\n\nchend befriedigt werde, auch wenn dies mit gewissen Zusatzkosten für den \n\nMieter verbunden sei (Beschluß vom 24. Januar 2005 - 2 BvR 1953/00, NJW-\n\nRR 2005, 661 = NZM 2005, 252, 253). Angesichts der bestehenden und in der \n\nRechtsprechung dokumentierten Nachfrage nach ausländischen Fernsehpro-\n\ngrammen vermag der Senat deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht zu teilen, daß der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz, das ausländische \n\nProgramme in zum Teil ausreichender Zahl zur Verfügung stellt und insoweit \n\ndie zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen zumindest teilweise entbehr-\n\nlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das nach dem unstreitigen Sach-\n\nverhalt diese Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, noch nicht von wesentlichem Vor-\n\nteil sei. \n\nSchließlich läßt sich eine Wohnwertverbesserung auch im Hinblick auf \n\ndie weiteren kostenpflichtigen - deutschsprachigen - Fernsehprogramme, die \n\nmit dem Breitbandkabelanschluß zu empfangen sind (z.B. Premiere), und hin-\n\nsichtlich der für die Zukunft in Aussicht stehenden interaktiven Nutzungen des \n\nKabelnetzes (Pay-per-View, Internet) nicht mit den Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts verneinen, daß der Markt für kostenpflichtige TV-Programme ins-\n\ngesamt stagniere und für einen Anschluß an das Internet andere kostengünsti-\n\nge Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Ob und in welchem Umfang die An-\n\ngebote des Kabelnetzes für zukünftige Mieter der Wohnungen der Klägerin tat-\n\nsächlich von wesentlicher Bedeutung sein werden, läßt sich nicht vorhersagen; \n\nvom Umfang der tatsächlichen Nutzung des Kabelnetzes hängt die Frage, ob \n\nder Vermieter die Maßnahme gegen den Willen des derzeitigen Mieters durch-\n\nführen darf, auch nicht ab. Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters \n\nnach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, daß die Maßnahme, von der sich der Ver-\n\nmieter eine Verbesserung der Vermietbarkeit seiner Wohnung verspricht, nach \n\nder Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität \n\nder Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (vgl. KG, aaO). Dies ist im Hin-\n\nblick auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die das Breit-\n\nbandkabelnetz im Vergleich zum terrestrischen Digitalfernsehen gegenwärtig \n\nbietet, zu bejahen. \n\n3. Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanla-\n\nge an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz unter den gegenwärtigen Ver-\n\nhältnissen nach wie vor eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar-\n\nstellt, erstreckt sich die Duldungspflicht der Beklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluß der von ihr gemieteten \n\nWohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auf die \n\nVerlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüberliegende \n\nWohnung, um deren Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. \n\nDenn die Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB umfaßt - wie bisher \n\n(§ 541 b Abs. 1 BGB) - nicht nur die vom Mieter gemieteten Räume, sondern \n\ndas Gebäude \n\ninsgesamt, \n\nin dem \n\nsich die Mieträume befinden \n\n(BT-Drucks. 14/4553, S. 49; vgl. auch BT-Drucks. 9/2079, S. 11 zu § 541 b \n\nBGB; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 554 Rdnr. 11). \n\nIII. \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da-\n\nher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 \n\nAbs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Duldungspflicht der \n\nBeklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen ist. Insoweit \n\nweist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Anschließung an \n\ndas Kabelnetz für den Mieter in der Regel keine nicht zu rechtfertigende Härte \n\nbedeutet (Senatsurteil vom 15. Mai 1991, aaO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_253-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-253-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_253-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_253-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-253-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_253-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:50.090277+00:00"}}