{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_244-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"VIII ZR 244/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 244/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Mai 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n13. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der in J. \n\nansässigen O. GmbH, einer Möbelherstellerin, von dem Beklagten Zahlung \n\naufgrund von Möbellieferungen. \n\nZwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand ein \"Kooperations- \n\nund Rahmenkaufvertrag\" vom 7./15. November 1994, in dem die Zedentin sich \n\ngegenüber dem auf dem Gebiet des Möbelvertriebs tätigen Beklagten verpflich-\n\ntete, Möbel nach bestimmten Entwürfen herzustellen und nach den Anweisun-\n\ngen des Beklagten zu liefern. \n\n3 \n\nDas Vertragsverhältnis wurde nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts von den Parteien wie folgt praktiziert: Der Beklagte nahm auf Formularen \n\nmit seinem Firmenkopf Bestellungen von Möbelhäusern herein und leitete diese \n\nan die Zedentin weiter. Diese übersandte dem Besteller im eigenen Namen zu-\n\nnächst eine Auftragsbestätigung unter Angabe des Liefertermins und sodann \n\neine Rechnung über die gelieferten Möbel mit der Anweisung, den Rechnungs-\n\nbetrag auf ein zu diesem Zweck auf den Namen des Beklagten eingerichtetes \n\nKonto zu überweisen. Die der Zedentin zustehenden Gelder führte der Beklagte \n\n– mit Ausnahme des klagegegenständlichen Betrages – jeweils an diese ab. \n\n4 \n\nNoch im Jahre 1994 kam es zu zahlreichen Beanstandungen der von der \n\nZedentin belieferten Möbelhäuser und in deren Folge zu Auseinandersetzungen \n\nzwischen dem Beklagten und der Zedentin wegen schlechter Qualität der gelie-\n\nferten Möbel und der Überschreitung von Lieferterminen. Mit Schreiben vom \n\n31. März 1995 kündigte die Zedentin den Kooperationsvertrag. Von den auf \n\ndem erwähnten Konto eingegangenen Kundengeldern führte der Beklagte ei-\n\nnen Betrag von 226.356 DM nicht an die Zedentin ab. \n\n5 \n\nDiese hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche im Au-\n\ngust 1995 an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte ist der auf Zahlung des ein-\n\nbehaltenen Betrages gerichteten Klage mit der Behauptung entgegengetreten, \n\nihm sei durch mangelhafte und verspätete Lieferungen der Zedentin ein erheb-\n\nlicher Schaden entstanden. Große Möbelhäuser hätten die Möbel der Zedentin \n\nwegen der schlechten Qualität aus dem Sortiment genommen, sodass er keine \n\nGeschäfte mehr habe machen können. Dadurch habe er im Jahre 1995 einen \n\nVerlust von 282.775,80 DM erlitten, der im Jahre 1996 noch übertroffen worden \n\nsei. Insgesamt belaufe sich der ihm entstandene Schaden auf rund 1,5 Millio-\n\nnen DM. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Zahlung von 198.349 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die \n\nKlage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie kraft ausdrücklicher Rechtswahl der Parteien nach deutschem Sach-\n\nrecht zu beurteilende Klage sei unbegründet. Zwar ergebe sich der mit der Kla-\n\nge geltend gemachte, wirksam an die Klägerin abgetretene Zahlungsanspruch \n\naus dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen \"Kooperati-\n\nons- und Rahmenkaufvertrag\". Der Beklagte habe jedoch gegen den Zahlungs-\n\nanspruch in Höhe von 226.356 DM wirksam mit einem Schadensersatzan-\n\nspruch aus der Verletzung des Kooperationsvertrages in mindestens derselben \n\nHöhe aufgerechnet. \n\n10 \n\nDer Beklagte sei – abweichend vom schriftlichen Vertragsinhalt – nicht \n\nals Käufer und Wiederverkäufer der von der Zedentin produzierten Möbel, son-\n\ndern als Handelsvertreter der Zedentin aufgetreten. Diese habe ihre Neben-\n\npflicht aus dem Kooperationsvertrag verletzt, die Möbelhäuser, die nicht allein \n\nihre Kunden gewesen seien, sondern von deren Zufriedenheit auch die ge-\n\nschäftliche Existenz des Beklagten abhängig gewesen sei, mit einwandfreier \n\nWare rechtzeitig zu beliefern. Nach den Aussagen der hierzu vernommenen \n\nZeugen liege das Gesamtbild der mangelhaften Qualität der von der Zedentin \n\ngelieferten Ware nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreter-\n\nverhältnisses. Da der Beklagte vom Vertrauen seiner Kunden in die von ihm \n\nvermittelte Ware gelebt habe, hätte die Zedentin ihn von vornherein darüber \n\naufklären müssen, dass es zweifelhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß \n\nBemusterung liefern könne. Keinesfalls hätte die Zedentin Möbel mit der man-\n\ngelhaften Qualität, die insbesondere der Zeuge P. eindrucksvoll geschildert ha-\n\nbe, ausliefern dürfen. Es gehe hier nicht um eine unternehmerische Disposition \n\nder Zedentin, sondern um die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf \n\ndie Interessen des Handelsvertreters. \n\n11 \n\nDas Verhalten der Zedentin habe dazu geführt, dass die vom Beklagten \n\nbetreuten Möbelhäuser nicht mehr über ihn bestellt und die Geschäftsbezie-\n\nhung zu ihm eingestellt hätten. Der dem Beklagten dadurch entstandene Scha-\n\nden in Gestalt von Provisionsausfällen sei auf der Grundlage des im Berufungs-\n\nverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für die Jahre 1995 bis 1998 \n\nauf 442.489,06 DM zu schätzen. Daher sei die Klageforderung durch die Auf-\n\nrechnung des Beklagten erloschen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, den Unternehmer, der seine Ware durch \n\nHandelsvertreter vertreibt, treffe diesen gegenüber eine handelsvertreterver-\n\ntragliche Nebenpflicht, seine Kunden rechtzeitig und mit mangelfreier Ware zu \n\nbeliefern, weil von der Zufriedenheit seiner Kunden auch die geschäftliche Exis-\n\ntenz seiner Handelsvertreter abhänge. Damit setzt sich das Berufungsgericht, \n\nwie die Revision mit Recht rügt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs. Dieser hat in einem ganz ähnlich gelagerten Fall entschieden, \n\ndass ein Handelsvertreter seinen Unternehmer grundsätzlich nicht auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn durch Lieferung mangelhafter Wa-\n\nre an die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter \n\ndadurch Schaden erleidet, dass die Kunden im Hinblick auf diese früheren \n\nSchlechtlieferungen eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters, sei es für \n\ndenselben, sei es für einen anderen Unternehmer, zurückweisen (BGHZ 26, \n\n161, 163 ff.). Schadensersatzpflichtig macht sich der Unternehmer in einem \n\nsolchen Fall nur dann, wenn er durch Lieferung mangelhafter Ware willkürlich, \n\nohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Handelsvertreters \n\nzuwiderhandelt (BGH aaO S. 166). Dazu finden sich in dem angefochtenen Be-\n\nrufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Den Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Möbelhäuser die Quali-\n\ntät der von der Zedentin gelieferten Möbel beanstandeten, diese wegen anhal-\n\ntend mangelhafter Qualität aus dem Sortiment nahmen und die Geschäftsbe-\n\nziehung zu der Zedentin wegen der Mängel abbrachen. Damit lässt sich die \n\nAnnahme einer willkürlichen Handlungsweise der Zedentin ebenso wenig be-\n\ngründen wie mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das \"Ge-\n\nsamtbild der mangelhaften Qualität\" der von der Zedentin gelieferten Ware liege \n\n\"nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreterverhältnisses.\" \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen auch Mängel \n\nin einem über das handelsübliche Maß hinausgehenden Umfang noch nicht die \n\nAnnahme einer willkürlichen Handlungsweise (BGH aaO S. 166). Vielmehr be-\n\ndarf es dazu der Feststellung, welche Umstände für diese Schlechtleistung \n\nmaßgeblich waren (BGH aaO). Hierzu ist dem Berufungsurteil nichts zu ent-\n\nnehmen. \n\n14 \n\n2. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zedentin \n\nhätte den Beklagten von vornherein darüber aufklären müssen, dass es zwei-\n\nfelhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß Bemusterung werde liefern kön-\n\nnen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Richtig ist allerdings, dass der \n\nUnternehmer den Handelsvertreter benachrichtigen muss, wenn er erkennt, \n\ndass er nur mit erheblichen qualitativen Einschränkungen liefern kann oder will \n\n(BGH aaO S. 167). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob und wann die Zedentin zu einer entsprechenden Erkenntnis ge-\n\nlangt und ob dies vor dem Zeitpunkt geschehen ist, in dem der Beklagte durch \n\nzunehmende Beanstandungen der belieferten Möbelhäuser selbst Kenntnis von \n\nder schlechten Qualität der von der Zedentin gelieferten Möbel erlangte und \n\ndaher einer entsprechenden Unterrichtung durch die Zedentin nicht mehr be-\n\ndurfte, um sich im Rahmen seiner eigenen kaufmännischen Entschließungsfrei-\n\nheit sinnvoll entscheiden zu können (vgl. BGH aaO S. 165). \n\n15 \n\nDer dem Beklagten durch die Verletzung einer solchen Benachrichti-\n\ngungspflicht entstandene Schaden kann zudem, wie die Revision mit Recht \n\nrügt, nicht im positiven Interesse des Beklagten bestehen, so gestellt zu wer-\n\nden, wie er im Falle mangelfreier Belieferung der von ihm geworbenen Möbel-\n\nhäuser durch die Zedentin stünde. Denn wenn das schädigende Verhalten der \n\nZedentin im Unterlassen der gebotenen Unterrichtung über die zu erwartende \n\nschlechte Qualität der Möbel besteht, ist der Beklagte schadensersatzrechtlich \n\nso zu stellen, wie er im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung über zu erwartende \n\nQualitätsmängel gestanden hätte. Folglich beschränkt sich der zu ersetzende \n\nSchaden in diesem Fall auf das negative Interesse, das heißt auf den Ersatz \n\nder nutzlosen Aufwendungen des Beklagten für den Vertrieb. Schadensersatz \n\nwegen ihm entgangener Provisionen könnte der Beklagte als Folge einer Ver-\n\nletzung der Benachrichtigungspflicht nur unter der Voraussetzung verlangen, \n\ndass es ihm bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Zedentin möglich ge-\n\nwesen wäre, für einen anderen Möbelhersteller als Handelsvertreter tätig zu \n\nwerden und dadurch Provisionseinnahmen zu erzielen (BGH, Urteil vom \n\n3. März 1988 – I ZR 187/86, WM 1988, 1234 unter II 2). Dazu fehlt es an Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es dazu wei-\n\nterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist \n\ndaher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \nLG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.1998 - 2 O 422/96 - \nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 13.07.2004 - 30 U 133/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/viii-zr-244-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/viii-zr-244-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:40.239784+00:00"}}