{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_237-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"VIII ZR 237/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 237/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. \n\nDie Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war aufgrund ei-\n\nnes Agentur-Vertrages vom 15. Dezember 1999 bis zum 31. Oktober 2001 für \n\ndie Klägerin als Versicherungsvertreter tätig. Nach dem Agentur-Vertrag und \n\nden ihm beigefügten Provisionsbestimmungen sind Abschlußprovisionen erst \n\nverdient, wenn der Versicherungsnehmer bei Kranken- und Lebensversiche-\n\nrungen die erste Jahresprämie, bei Sachversicherungen zwei Jahresprämien in \n\nvoller Höhe entrichtet hat. Die dem Vertreter vorschußweise gezahlte Ab-\n\nschlußprovision für Lebensversicherungsverträge ist ferner zurückzuzahlen, \n\nsolange und soweit sie 50 % der gezahlten Beiträge übersteigt. \n\nNach dem Ausscheiden des Beklagten forderte die Klägerin Abschluß-\n\nprovisionen aus Versicherungsverträgen zurück, die von dem Beklagten vermit-\n\ntelt worden waren und nach der Darstellung der Klägerin storniert wurden, be-\n\nvor die Prämienzahlungen die für die endgültige Entstehung des Provisionsan-\n\nspruchs erforderliche Höhe erreicht hatten. \n\nDie Klägerin hat den Rückzahlungsanspruch unter Einbeziehung von \n\nVerwaltungsprovisionen und nach Verrechnung mit Gegenforderungen des Be-\n\nklagten auf 1.037,48 € beziffert. Das Amtsgericht hat\n\n ihr 357,52 € zuerkannt \n\nund die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage \n\nauch hinsichtlich der restlichen 679,96 € stattgegeben. M it der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt, erstrebt der Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang Ab-\n\nschlußprovisionen zurückfordern. Die betreffenden, von dem Beklagten vermit-\n\ntelten Versicherungsverträge seien nicht ausgeführt worden, ohne daß die Klä-\n\ngerin dies zu vertreten habe. Nach den von ihr vorgelegten Computerauszügen \n\nhabe die Klägerin in allen Fällen, in denen sie Provisionsvorschüsse zurückfor-\n\ndere, die nach der Rechtsprechung erforderlichen Maßnahmen getroffen, um \n\ndie Nichtausführung der Verträge abzuwenden. Eine darüber hinausgehende \n\nVerpflichtung, dem Versicherungsvertreter durch Übersendung von Stornoge-\n\nfahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, die notleidend gewordenen Verträge \n\nselbst nachzubearbeiten, habe gegenüber dem Beklagten nicht bestanden, da \n\ndieser inzwischen aus ihren Diensten ausgeschieden sei. \n\nAuch der Höhe nach sei die Klage in vollem Umfang begründet. Die Klä-\n\ngerin habe für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, für den sie Provisionsvor-\n\nschüsse zurückfordere, dargelegt, daß der Vertrag storniert worden sei und daß \n\ndie Prämienzahlungen nicht die für die endgültige Entstehung des Provisions-\n\nanspruchs erforderliche Höhe erreicht hätten. Diese Angaben habe der Beklag-\n\nte nicht bestritten. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Provisionsrückzahlungs-\n\nbegehren der Klägerin scheitere nicht daran, daß die Klägerin dem Beklagten \n\nkeine Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen, ist frei von Rechtsfeh-\n\nlern. \n\na) Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter – abweichend \n\nvon § 87a Abs. 1 HGB – erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versiche-\n\nrungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Ver-\n\nsicherungsvertretervertrag berechnet. Dem entspricht die in dem Agentur-\n\nVertrag der Parteien getroffene Provisionsregelung, gegen deren Wirksamkeit – \n\nauch aus der Sicht der Revision – keine Bedenken bestehen. Nach der Vor-\n\nschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter gilt \n\n(BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I \n\n2 a; Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, VersR 2001, 760 unter II \n\n2 c; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 92 Rdnr. 25 m.w.Nachw.), be-\n\nsteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Un-\n\nternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es \n\nabgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der \n\nNichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der \n\nUnternehmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO \n\nm.Nachw.). \n\nb) Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versi-\n\ncherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, daß das Versicherungsunter-\n\nnehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versiche-\n\nrungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos ge-\n\nblieben sind (von Hoyningen-Huene aaO, § 92 Rdnr. 31; Löwisch in Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB, § 92 Rdnr. 24; Bonvie, VersR 1986, 119, 121, je \n\nm.w.Nachw.). Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr \n\nschon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a \n\nAbs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang \n\n\"nachbearbeitet\" hat (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Ur-\n\nteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO, § 92 \n\nRdnr. 28; Löwisch aaO, § 92 Rdnr. 17, jew. m.w.Nachw.). \n\nc) Ob zu den Maßnahmen, die das Versicherungsunternehmen hiernach \n\nzur Stornoabwehr zu ergreifen hat, in jedem Fall auch Stornogefahrmitteilungen \n\nan den Versicherungsvertreter zählen, wird in der Rechtsprechung der Instanz-\n\ngerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\nFür die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses \n\nwerden solche Mitteilungen überwiegend für erforderlich gehalten (OLG \n\nSchleswig MDR 1984, 760; OLG Frankfurt am Main, VersR 1991, 1135; OLG \n\nSaarbrücken, VersR 2000, 1017, 1018 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch \n\ndes gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnrn. 1230 ff.; von Hoynin-\n\ngen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32; Brüggemann in Großkommentar zum HGB, \n\n4. Aufl., § 92 Rdnr. 16; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87a HGB \n\nRdnr. 27). Umstritten ist demgegenüber, ob das Versicherungsunternehmen \n\neinem Versicherungsvertreter auch dann Stornogefahrmitteilungen zukommen \n\nlassen muß, wenn dieser inzwischen aus seinen Diensten ausgeschieden ist \n\n(so LG Mainz, NJW-RR 2000, 915, 916; wohl auch OLG Köln, NJW 1978, 327, \n\n328; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 21; von Hoyningen-Huene aaO § 92 Rdnr. 32; \n\nHopt aaO § 87a Rdnr. 27; aA OLG Schleswig, OLG Frankfurt am Main, OLG \n\nSaarbrücken, jew. aaO; OLG Karlsruhe VersR 1984, 935, 936; Küstner aaO \n\nRdnr. 1235 ff.; wohl auch Brüggemann aaO). \n\nd) Nach der Rechtsprechung des seinerzeit für das Handelsvertreterrecht \n\nzuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmen sich Art und Um-\n\nfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notlei-\n\ndender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Ur-\n\nteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 \n\naaO unter II 1). Nach dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann \n\ndas Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoab-\n\nwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müs-\n\nsen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf \n\nbeschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung \n\nGelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubear-\n\nbeiten (BGH, Urteil vom 12. November 1987 aaO). Sind Stornogefahrmitteilun-\n\ngen somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden \n\nMitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat, und besteht \n\ndemzufolge auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versicherungsun-\n\nternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Oblie-\n\ngenheit zu Stornogefahrmitteilungen, kann im Verhältnis zu einem – wie hier – \n\naus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen Vertreter nichts anderes \n\ngelten. \n\n2. Die Klägerin kann daher die an den Beklagten geleisteten Provisions-\n\nvorschüsse zurückfordern, soweit von diesem vermittelte Versicherungsverträ-\n\nge storniert worden sind, bevor die Prämienzahlungen die für die endgültige \n\nEntstehung des Provisionsanspruchs erforderliche Höhe erreichten, und soweit \n\ndie von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zur Stornoabwehr als ausreichend \n\nanzusehen sind. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese Vor-\n\naussetzungen hinsichtlich eines der Klageforderung entsprechenden Gesamt-\n\nbetrages als erfüllt angesehen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für \n\njeden der nach ihren Angaben stornierten Verträge durch Computerauszüge \n\ndargelegt, welche Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer geleistet hat \n\nund daß der Vertrag storniert worden ist, nachdem trotz Mahnung keine weitere \n\nZahlung erfolgt war. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese Fest-\n\nstellungen angreift, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet \n\n(§ 564 ZPO). \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für \n\nalle Versicherungsverträge, für die sie Provisionen zurückfordert, durch die Vor-\n\nlage von Computerauszügen dargelegt, daß die säumigen Versicherungsneh-\n\nmer gemahnt worden sind. Daß jeweils solche Mahnschreiben versandt worden \n\nsind, hat der Beklagte nicht bestritten. Die aus den vorgelegten Computeraus-\n\nzügen ersichtlichen Maßnahmen zur Stornoabwehr hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht für nach Art und Umfang ausreichend erachtet. Nach dem Inhalt der ma-\n\nschinell erstellten Mahnschreiben für die verschiedenen Versicherungssparten \n\nsind die Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlungen jeweils \n\nim Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfol-\n\ngende Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Ein-\n\nstellung der Prämienzahlung ergeben, und teilweise unter Androhung gerichtli-\n\ncher Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert worden. \n\nVersicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, hat die \n\nKlägerin darüber hinaus schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ihre \n\nBereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet. Weitergehender Maßnah-\n\nmen bedurfte es jedenfalls in Anbetracht der geringen Höhe der gefährdeten \n\nProvisionsansprüche des Beklagten – die mit der Klage zurückgeforderten Pro-\n\nvisionen belaufen sich auf Beträge zwischen 26,65 € und 467,90 € - nicht. \n\n3. Der Höhe nach hat der Beklagte nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die die Revision insoweit nicht angreift, die von der Klägerin er-\n\nrechneten Rückzahlungsansprüche nicht bestritten. \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/viii-zr-237-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/viii-zr-237-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:15.387902+00:00"}}