{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_235-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"VIII ZR 235/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EEG (2004) § 4 Abs. 1 ZPO §§ 256 Abs. 1, 259 Bei einer Klage, mit der Ansprüche aus § 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanschluss einer Windenergieanlage und auf Abnahme des Stroms aus dieser Anlage geltend gemacht werden, handelt es sich, wenn die Windenergieanlage noch nicht errichtet und die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten An- sprüche unzulässig, kann jedoch in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 235/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEEG (2004) § 4 Abs. 1 \nZPO §§ 256 Abs. 1, 259 \n\nBei einer Klage, mit der Ansprüche aus § 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanschluss \n\neiner Windenergieanlage und auf Abnahme des Stroms aus dieser Anlage geltend \n\ngemacht werden, handelt es sich, wenn die Windenergieanlage noch nicht errichtet \n\nund die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf künftige \n\nLeistung nach § 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten An-\n\nsprüche unzulässig, kann jedoch in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 \n\nAbs. 1 ZPO umgedeutet werden. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n9. Juli 2004 wird zurückgewiesen, soweit auf die Berufung der Be-\n\nklagten unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer – Kam-\n\nmer für Handelssachen I – des Landgerichts Itzehoe vom \n\n10. Februar 2004 die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig \n\nabgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil, auch im Kostenpunkt, aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDurch Bescheid vom 11. Juni 2002 erteilte der Kreis D. der \n\nKlägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in H. . \n\nDaraufhin bat die Klägerin die damals noch als S. AG firmierende Be-\n\nklagte, ein regionales Elektrizitätsversorgungsunternehmen, um Anschluss der \n\nzu errichtenden Anlage an ihr Netz und Abnahme des von der Anlage erzeug-\n\nten Stroms. Dabei ging die Klägerin von einem Anschluss an das wenige hun-\n\ndert Meter entfernte Umspannwerk H. aus. Die Beklagte lehnte mit der \n\nBegründung ab, die Kapazität dieses Umspannwerks sei durch die daran be-\n\nreits angeschlossenen Windkraftanlagen erschöpft. Sie schlug der Klägerin vor, \n\ndie Anlage an das Übertragungsnetz der E. AG anzuschließen. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf An-\n\nschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an deren Netz und Abnahme des \n\nvon der Anlage erzeugten Stroms in Anspruch genommen. In Bezug auf den \n\nzweiten Teil ihres Antrags hat die Klägerin von der Beklagten hilfsweise be-\n\ngehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die im Um-\n\nspannwerk aufzunehmende Höchsteinspeisemenge nicht überschritten wird. \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Bestimmtheit des \n\nKlageantrags unzulässig, weil die Klägerin darin nicht den Ort bezeichne, an \n\ndem die zu errichtende Windkraftanlage angeschlossen werden solle. Weiter \n\nhat die Beklagte vorgetragen, das Umspannwerk H. gehöre nicht zu ihrem \n\nVersorgungsnetz, da es lediglich über eine Stichleitung an das Übertragungs-\n\nnetz der E. AG angeschlossen sei. Schließlich hat sich die Beklagte \n\nauf die Überlastung des Umspannwerks H. berufen. Sie hat der Klägerin \n\nden Anschluss der Windkraftanlage an ihr Netz in F. angeboten. Dies \n\nhat die Klägerin unter Hinweis auf die deutlich größere Entfernung und die da-\n\ndurch bedingten höheren Anschlusskosten abgelehnt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Ge-\n\ngen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erneut \n\nerhobene Rüge der Unzulässigkeit der Klage hat die Klägerin von der Beklag-\n\nten hilfsweise den Anschluss der Windkraftanlage an das Umspannwerk H. \n\n und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verlangt. In Bezug \n\nauf den zweiten Teil dieses Hilfsantrags hat sie wiederum weiter hilfsweise be-\n\ngehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die aufzu-\n\nnehmende Höchsteinspeisemenge im Umspannwerk nicht überschritten wird. \n\nDas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage \n\nabgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errich-\n\ntenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten erstrebe, sei die Klage ge-\n\nmäß § 253 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Nr. 2 ZPO mangels eines bestimmten An-\n\ntrags unzulässig. Ein Klageantrag sei unter anderem nur dann hinreichend be-\n\nstimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung \n\ndes Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lasse. Da die Parteien darüber \n\nstritten, an welchem Ort der Anschluss der Windkraftanlage an das Netz der \n\nBeklagten zu erfolgen habe, nämlich in H. oder südlich von F. , \n\ndie Klägerin aber mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errichtenden \n\nWindkraftanlage begehre, ohne den Anschlussort zu bezeichnen, sei zu erwar-\n\nten, dass es im Vollstreckungsverfahren zum Streit über den Anschlussort \n\nkomme, wenn die Beklagte antragsgemäß verurteilt würde. \n\n6 \n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Abnahme des von der zu \n\nerrichtenden Windkraftanlage erzeugten Stroms begehre, sei die Klage wegen \n\nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag auf Abnahme von \n\nStrom gehe so lang ins Leere, als die Windkraftanlage weder an das Netz der \n\nBeklagten angeschlossen noch die Beklagte zu einem Anschluss der Anlage an \n\nihr Netz verurteilt worden sei. \n\n7 \n\nDie auf Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an das Um-\n\nspannwerk H. gerichteten Hilfsanträge der Klägerin seien unbegründet. \n\nDa die technischen Einzelheiten des Anschlusses in einem wesentlichen Punkt, \n\nnämlich bezogen auf den Anschlussort, streitig seien, stehe der Klägerin aus \n\n§ 3 Abs. 1 EEG kein unmittelbarer Anspruch auf Anschluss zu, sondern nur ein \n\nAnspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen Anschlussvertrag schließe. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten unter Berücksichtigung des Gesetzes für den \n\nVorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom \n\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; nachfolgend: EEG 2004), das kurz nach dem \n\nErlass des Berufungsurteils vom 9. Juli 2004 am 1. August 2004 in Kraft getre-\n\nten ist und das am gleichen Tag außer Kraft getretene gleichnamige Gesetz \n\nvom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; nachfolgend: EEG 2000) ersetzt hat, der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nur bezüglich des Hauptantrages stand. \n\n9 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit \n\ndem Hauptantrag unzulässig ist. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Antrag sei nicht hinreichend be-\n\nstimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit die Klägerin den Anschluss \n\nder zu errichtenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten begehrt, ohne \n\nden Anschlussort zu bezeichnen, und der Klägerin fehle das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis, soweit sie von der Beklagten die Abnahme des Stroms aus der zu er-\n\nrichtenden Windkraftanlage verlangt, bevor die Anlage an das Netz der Beklag-\n\nten angeschlossen oder die Beklagte hierzu verurteilt ist. Die Klage ist jeden-\n\nfalls schon deswegen unzulässig, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen für \n\neine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nicht erfüllt sind (a.A. Altrock/ \n\nOschmann/Theobald, EEG, § 4 Rdnrn. 21 f.). \n\n10 \n\na) Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf eine künftige Leistung gerichtet. \n\nDie damit geltend gemachten Ansprüche auf Anschluss der Windkraftanlage an \n\ndas Netz der Beklagten und auf Abnahme des von der Windkraftanlage erzeug-\n\nten Stroms, die beide auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nEEG 2000) gestützt sind, sind noch nicht entstanden. Der Anspruch auf An-\n\nschluss setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass die betref-\n\nfende Anlage anschlussfertig errichtet ist; der Anspruch auf Abnahme des in der \n\nAnlage erzeugten Stroms erfordert darüber hinaus, dass eine Anschlussverbin-\n\ndung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 \n\n– VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I 2, insoweit in ZNER 2003, 234, \n\n236 nicht abgedruckt). An beidem fehlt es hier bislang. \n\n11 \n\nb) Die Klage auf künftige Leistung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn \n\nden Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich \n\nder rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Sie bezweckt damit den Schutz des \n\nGläubigers, der bei Gefährdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erfor-\n\nderlich, mit der Erhebung der Klage warten muss, bis der Anspruch fällig ist, \n\nsondern diesen bereits gerichtlich geltend machen darf, wenn er – etwa man-\n\ngels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung – noch nicht fäl-\n\nlig ist. Die Klage auf künftige Leistung ermöglicht aber nicht die Verfolgung ei-\n\nnes erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Sie setzt vielmehr voraus, \n\ndass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; \n\n147, 225, 231, jew. m.w.Nachw.). Das ist hier, wie oben dargelegt, nicht der \n\nFall. Bei der Errichtung beziehungsweise dem Netzanschluss der Windkraftan-\n\nlage handelt es sich nicht etwa um eine – im Rahmen des § 259 ZPO unschäd-\n\nliche – Bedingung eines bereits bestehenden Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 1 \n\nEEG 2004, sondern um eine Voraussetzung für das Entstehen dieses An-\n\nspruchs (anders noch insoweit Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO). \n\n12 \n\nDie beiderseitigen Parteiinteressen rechtfertigen keine andere Beurtei-\n\nlung. Die Beklagte würde unnötig belastet, wenn die Klägerin – gegebenenfalls \n\nmit Erfolg – schon auf Anschluss der Windkraftanlage und Abnahme des davon \n\nerzeugten Stroms klagen könnte, obwohl die Errichtung der Anlage noch unge-\n\nwiss ist, insbesondere von der freien Entscheidung der Klägerin abhängt. Auf \n\nderen Seite ist kein Bedürfnis für eine solche Leistungsklage zu erkennen. Die \n\nKlägerin kann auch auf andere Weise ausreichende Planungssicherheit erlan-\n\ngen. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der der Klägerin erteilten Bauge-\n\nnehmigung und in Anbetracht der bei Errichtung der Anlage beziehungsweise \n\nHerstellung der Netzanschlussverbindung begründeten Ansprüche aus § 4 \n\nAbs. 1 Satz 1 EEG 2004 schon vor Ausführung ein Rechtsverhältnis, das dem \n\ndurch Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist. Dieses \n\nbildet eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen \n\nRechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. \n\nSenatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, m.w.Nachw.; weiter dazu unter II 3). \n\n13 \n\n2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen stillschweigend davon \n\nausgegangen, dass die Klage mit den Hilfsanträgen zulässig ist. Damit hat die \n\nKlägerin von der Beklagten den Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage \n\nan das Umspannwerk H. und die Abnahme des von der Anlage erzeugten \n\nStroms begehrt. Auch insoweit ist die Klage mangels Errichtung der Anlage und \n\nHerstellung einer Anschlussverbindung zum Netz der Beklagten auf eine künfti-\n\nge Leistung gerichtet, und sie ist demgemäß aus den vorstehend genannten \n\nGründen bereits unzulässig. Darauf, ob die Klage mit den Hilfsanträgen, wie \n\ndas Berufungsgericht ausgeführt hat, unbegründet ist, kommt es danach im vor-\n\nliegenden Zusammenhang nicht mehr an. \n\n14 \n\n3. Obwohl die Klage danach mit allen Anträgen unzulässig ist, erweist \n\nsich ihre Abweisung durch das Berufungsgericht dennoch hinsichtlich der Hilfs-\n\nanträge als rechtsfehlerhaft. \n\n15 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unzu-\n\nlässige oder unbegründete Leistungsklage gegebenenfalls ohne Verstoß gegen \n\n§ 308 ZPO in eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet wer-\n\nden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 – VIII ZR 194/86, WM 1987, 1313 unter \n\nA II 2 a; BGHZ 118, 70, 81 f. m.w.Nachw.). Das kommt gerade auch dann in \n\nBetracht, wenn wie hier eine Klage auf Netzanschluss einer Windkraftanlage \n\nund Abnahme des davon erzeugten Stroms vor Errichtung der Anlage und Her-\n\nstellung der Netzanschlussverbindung unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Juni 2003, aaO). In dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zum Anschluss \n\nder Windkraftanlage an ihr Netz (Hauptantrag) beziehungsweise an das Um-\n\nspannwerk H. (Hilfsanträge) und zur Abnahme des von der Anlage er-\n\nzeugten Stroms zu verurteilen, ist als Weniger der Antrag auf Feststellung ent-\n\nhalten, dass die Beklagte zu diesen Handlungen verpflichtet ist. \n\n16 \n\nb) Eine derartige Feststellungsklage ist unter Berücksichtigung der Hilfs-\n\nanträge der Klägerin zulässig. Wie oben (unter II 1 b) dargelegt, besteht bereits \n\nvor Errichtung der Anlage und Herstellung des Netzanschlusses ein Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den Parteien, das eine ausreichende Grundlage für die Fest-\n\nstellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Die Klägerin hat auch \n\ndas nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Im Hinblick \n\nauf die erheblichen Investitionskosten kann ihr nicht zugemutet werden, die An-\n\nlage zu errichten und die Netzanschlussverbindung herzustellen, ohne zuvor \n\ndie streitigen Fragen geklärt zu haben, ob die Beklagte zum Anschluss der An-\n\nlage und zur Abnahme des davon erzeugten Stroms verpflichtet ist. Allerdings \n\nist das rechtliche Interesse an einer Feststellung, die auf einzelne von mehreren \n\nStreitpunkten eines Rechtsverhältnisses beschränkt ist, zu verneinen, wenn die \n\nBeschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, \n\n25. Aufl., § 256 Rdnr. 7b). Demgemäß ist hier ein Feststellungsinteresse der \n\nKlägerin nur insoweit anzuerkennen, als die Klage auch die Entscheidung des \n\nStreits der Parteien darüber ermöglicht, an welchem Ort die zu errichtende An-\n\nlage an das Netz der Beklagten anzuschließen ist. Andernfalls wäre über diese \n\nFrage eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich. Daher ist \n\ndie Feststellungsklage nur entsprechend den Hilfsanträgen zulässig, in denen \n\ndie Klägerin das Umspannwerk H. als den von ihr gewünschten An-\n\nschlussort bezeichnet hat. \n\n17 \n\nc) Ob die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 verpflichtet ist, die \n\nzu errichtende Windkraftanlage der Klägerin an das Umspannwerk H. an-\n\nzuschließen und den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, kann der-\n\nzeit nicht beantwortet werden. Bislang \n\nfehlt es \n\ninsbesondere an den \n\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den zwischen den Parteien strei-\n\ntigen Fragen, ob das Umspannwerk H. zum Netz der Beklagten gehört, \n\ndieses Netz gegebenenfalls die kürzeste Entfernung zum Standort der zu er-\n\nrichtenden Windkraftanlage der Klägerin hat, ob es für die Aufnahme des \n\nStroms aus der Anlage geeignet ist und ob ein anderes Netz einen technisch \n\nund wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (vgl. dazu jeweils \n\n§ 4 Abs. 2 EEG 2004), ferner ob das Umspannwerk H. , sofern es zum \n\nNetz der Beklagten gehört, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüp-\n\nfungspunkt dieses Netzes mit der zu errichtenden Anlage der Klägerin ist (vgl. \n\ninsoweit § 13 Abs. 1 EEG 2004). \n\n18 \n\nDiese Feststellungen sind nicht etwa aus den Gründen entbehrlich, aus \n\ndenen das Berufungsgericht die Hilfsanträge der Klägerin für unbegründet er-\n\nachtet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der Anschlussort streitig \n\nsei, stehe der Klägerin aus § 3 Abs. 1 EEG 2000 kein unmittelbarer Anspruch \n\nauf Anschluss zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr \n\neinen Anschlussvertrag schließe, lässt sich nach dem Inkrafttreten des Erneu-\n\nerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 (vgl. dazu \n\noben unter II) nicht mehr halten. Denn § 12 Abs. 1 EEG 2004 bestimmt nun-\n\nmehr ausdrücklich, dass Netzbetreiber unter anderem die Erfüllung ihrer An-\n\nschluss- und Abnahmeverpflichtung gegenüber den Anlagenbetreibern aus § 4 \n\nEEG 2004 (früher § 3 EEG 2000) nicht vom Abschluss eines Vertrages abhän-\n\ngig machen dürfen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/2327 \n\nS. 35). Das räumt auch die Revisionserwiderung ein. \n\nIII. \n\n19 \n\nDanach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht die Klage mit den Hilfsanträgen abgewiesen hat, die gemäß den \n\nvorstehenden Ausführungen in eine zulässige Feststellungsklage umzudeuten \n\nsind. Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, da es noch der vor-\n\nbezeichneten tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil \n\nin dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 10.02.2004 - 5 O 152/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 30/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/viii-zr-235-04","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/viii-zr-235-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:24.802585+00:00"}}