{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_234-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"VIII ZR 234/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 D Zur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughänd- ler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantiever- sicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten Gebrauchtwagen, der durch Ausübung einer Kaufoption zustande gekommen ist, die der Händler dem Verbraucher vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsge- setzes eingeräumt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 234/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 157 D \n\nZur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughänd-\n\nler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantiever-\n\nsicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten \n\nGebrauchtwagen, der durch Ausübung einer Kaufoption zustande gekommen ist, die \n\nder Händler dem Verbraucher vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsge-\n\nsetzes eingeräumt hatte. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte schloß am 24. März/5. April 2000 mit der Klägerin, einer \n\nLeasinggesellschaft, einen Privat-Leasing-Vertrag über einen Pkw Audi A6 2,8 \n\nQuattro ab. Die Vertragslaufzeit wurde mit 36 Monaten, die monatliche Leasing-\n\nrate mit 2.124 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgelegt. Das Fahrzeug hatte \n\nder Beklagte zuvor bei der Streithelferin der Klägerin und Widerbeklagten, einer \n\nVolkswagen- und Audi-Händlerin, ausgesucht. Diese erklärte sich auf Wunsch \n\ndes Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2000 bereit, ihm das Fahrzeug nach \n\nAblauf des Leasingvertrags zu verkaufen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: \n\n\"Nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen wir das Fahrzeug von \nder Audi Leasing (= Klägerin). Unabhängig davon müßte dann der \nVerkaufspreis mit Ihnen abgestimmt werden. Ausnahmsweise ge-\nben wir Ihnen aber jetzt schon eine Kaufoption; und zwar zu dem \n\nPreis, den uns die Audi-Leasing in Rechnung stellt. Dies ist der im \nLeasingvertrag kalkulierte Restwert von DM 28.473,20 (incl. 16 % \nUst.), vorausgesetzt, es erfolgt keine vorzeitige Beendigung des \nLeasingvertrages z.B. aufgrund eines größeren Unfallschadens.\" \n\nMit Schreiben vom 29. Januar 2003 forderte die Klägerin den Beklagten \n\nauf, sich wegen der bei Vertragsablauf am 29. März 2003 fälligen Rückgabe \n\ndes Fahrzeugs mit der Widerbeklagten in Verbindung zu setzen. Nach einer \n\nweiteren Aufforderung der Klägerin, das Fahrzeug zurückzugeben, teilte der \n\nBeklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2003 mit, er wolle das Fahr-\n\nzeug zu dem im Leasingvertrag festgeschriebenen Restwert übernehmen. Dies \n\nlehnte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2003 unter Hinweis auf Nr. XVI. \n\nder Allgemeinen Leasingbedingungen ab, nach der ein Erwerb des Fahrzeugs \n\nvom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausge-\n\nschlossen ist. \n\nDie Widerbeklagte erklärte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai \n\n2003, sie stehe \"im Grundsatz und auf Basis der damaligen Rechtslage\" zu ih-\n\nrer Zusage, daß der Beklagte das Fahrzeug bei Vertragsende zum Ablösewert \n\nkaufen könne, mache dies jedoch davon abhängig, daß der Beklagte auf seine \n\nKosten eine Gebrauchtwagengarantieversicherung für ein Jahr zum Preis von \n\n438,50 € abschließe, um das Mängelhaftungsrisiko, das si ch mit dem Inkrafttre-\n\nten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes deutlich erhöht habe, zu mini-\n\nmieren. \n\nEine Einigung hierüber kam nicht zustande. Der Beklagte verweigert die \n\nRückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin unter Berufung auf die ihm von der \n\nWiderbeklagten eingeräumte Kaufoption, von der er Gebrauch gemacht habe. \n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugs und \n\nZahlung einer Nutzungsentschädigung für sechs Monate jeweils in Höhe der \n\nvereinbarten Leasingrate, zusammen 6.515,88 €, nebst Zi nsen. Der Beklagte \n\nhat Klageabweisung beantragt und die Widerbeklagte auf Übereignung des \n\nFahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 14.558,63 € in Anspruch genom-\n\nmen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und \n\ndie Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne als Eigentümerin des Leasingfahrzeugs gemäß § 985 \n\nBGB dessen Herausgabe verlangen. Dem Beklagten stehe nach Ablauf des \n\nLeasingvertrages ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB nicht mehr zu. Auch \n\nvon der Widerbeklagten könne der Beklagte kein Recht zum Besitz herleiten, \n\ndenn diese sei ihrerseits weder mittelbare Besitzerin noch der Klägerin gegen-\n\nüber berechtigt, dem Beklagten Besitz und Nutzung des Fahrzeugs zu überlas-\n\nsen. Die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, der Widerbeklagten das \n\nFahrzeug zu übereignen. Ein Erwerbsrecht gegenüber der Klägerin stehe der \n\nWiderbeklagten nicht zu. Eine Kaufoption habe die Widerbeklagte dem Beklag-\n\nten nur im eigenen Namen und auf eigenes Risiko eingeräumt. Die Klägerin \n\nmüsse sich diese Erklärung, von der sie erst nach Ablauf des Vertrages Kennt-\n\nnis erlangt habe, nicht zurechnen lassen. \n\nDas Herausgabeverlangen der Klägerin sei nicht als rechtsmißbräuchlich \n\nanzusehen, auch wenn die Klägerin durch ihre Weigerung, der Widerbeklagten \n\ndas Fahrzeug anzudienen, deren Haltung gegenüber dem Beklagten unterstüt-\n\nze. \n\nEinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten \n\nLeasingraten nebst gesetzlichen Zinsen könne die Klägerin zwar nicht auf \n\nZiff. XVI. 4 ihrer Privatleasingbedingungen stützen, da die dort verwendete \n\nKlausel nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2004 unwirk-\n\nsam sei. Der Anspruch ergebe sich jedoch aus § 557 BGB a.F. bzw. § 546 a \n\nBGB. Der Beklagte habe der Klägerin trotz deren wiederholten Herausgabever-\n\nlangens das Fahrzeug nicht zurückgegeben, ihr dieses mithin vorenthalten. \n\nDie Widerklage sei unbegründet, denn sie sei auf eine unmögliche Leis-\n\ntung gerichtet. Da die Klägerin mehrfach und unmißverständlich erklärt habe, \n\nihr Andienungsrecht gegenüber der Widerbeklagten nicht auszuüben, sei es der \n\nWiderbeklagten unmöglich, das Fahrzeug an den Beklagten zu übereignen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß das Herausga-\n\nbeverlangen der Klägerin aus § 985 BGB begründet ist. Die Klägerin ist, was \n\nauch die Revision nicht bezweifelt, Eigentümerin des Fahrzeugs, das der Be-\n\nklagte weiterhin in Besitz hat. Ein Recht zum Besitz steht dem Beklagten ge-\n\ngenüber der Klägerin nach dem Ablauf des Leasingvertrages im März 2003 \n\nnicht mehr zu. \n\nDafür ist unerheblich, ob der Beklagte mit der Widerbeklagten durch \n\nAusübung einer ihm von der Widerbeklagten eingeräumten Kaufoption bereits \n\neinen Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hat, wie die Revision gel-\n\ntend macht, und ob der Schriftverkehr mit der Widerbeklagten darauf hindeutet, \n\ndaß diese dem Beklagten Eigentum verschaffen könne, sofern er die dafür auf-\n\ngestellte Bedingung - Abschluß einer Gebrauchtwagengarantieversicherung auf \n\nseine Kosten - erfülle. Diesen Äußerungen ist nichts dafür zu entnehmen, daß \n\nder Widerbeklagten im Verhältnis zur Klägerin ein obligatorisches oder dingli-\n\nches Recht in bezug auf das Leasingfahrzeug zustehen könnte, aus dem sich \n\nfür den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein Recht zum Besitz im Sinne des \n\n§ 986 BGB ableiten ließe. \n\nEin gegenüber der Klägerin bestehendes Recht des Beklagten zum Be-\n\nsitz des Fahrzeugs kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus \n\ndem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Selbst wenn \n\ndie Klägerin sich die Kenntnis der Widerbeklagten in bezug auf die dem Beklag-\n\nten eingeräumte Kaufoption analog § 166 BGB zurechnen lassen müßte, ist \n\nnicht zu erkennen, welche Folgerungen sich daraus im Hinblick auf ein Recht \n\ndes Beklagten zum Besitz des Leasingfahrzeugs im Verhältnis zur Klägerin er-\n\ngeben sollten. Die Auffassung der Revision, die Klägerin müsse sich kraft Zu-\n\nrechnung dieses Wissens so behandeln lassen, als habe sie der Einräumung \n\nder Kaufoption zugestimmt mit der Folge, daß dem Beklagten auch ihr gegen-\n\nüber ein Recht zum Besitz zustehe, läßt sich mit dem Rechtsgedanken des \n\n§ 166 BGB nicht begründen. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin nicht \n\nals rechtsmißbräuchlich angesehen. \n\na) Ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, darauf vertrauen \n\ndurfte, daß das mit der Widerbeklagten erzielte Verhandlungsergebnis sich \n\nauch in dem Verhältnis der Widerbeklagten zu der Klägerin niederschlagen und \n\nsomit einem Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten nach Ablauf des Lea-\n\nsingvertrages nichts entgegenstehen werde, kann dahingestellt bleiben. Denn \n\ndieses Vertrauen wäre - entgegen der Auffassung der Revision - jedenfalls nicht \n\ndurch die Klägerin in zurechenbarer Weise erweckt worden. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts erlangte die Klägerin erst nach Ablauf des Leasingvertrages \n\nKenntnis von der Kaufoption. Die Kenntnis der Widerbeklagten von dieser Ver-\n\neinbarung ist der Klägerin nicht nach § 166 BGB zuzurechnen. Diese Bestim-\n\nmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch \n\nauf sonstige \"Wissensvertreter\" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation \n\ndes Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsen-\n\ntant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei \n\nanfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiter-\n\nzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR \n\n297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, \n\nNJW 2005, 365 unter II 3). Danach kommt eine Wissenszurechnung hier nicht \n\nin Betracht. Die Widerbeklagte ist zwar in bezug auf den Abschluß des Lea-\n\nsingvertrages als Verhandlungsgehilfin der Klägerin in Erscheinung getreten. \n\nDaraus folgt, anders als die Revision meint, aber noch nicht, daß die Widerbe-\n\nklagte auch im Hinblick auf die dem Beklagten eigenen Namens eingeräumte \n\nKaufoption als Wissensvertreterin der Klägerin anzusehen wäre. Diese stellt \n\nvielmehr ein eigenes Geschäft der Widerbeklagten dar, an dem die Klägerin \n\nnicht beteiligt ist und dessen Abschluß nicht zu den Aufgaben zählt, die die Wi-\n\nderbeklagte für die Klägerin als deren Repräsentantin zu erledigen hatte. \n\nb) Die Klägerin handelt auch nicht deswegen mißbräuchlich, weil sie \n\nnach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Darstellung des Beklag-\n\nten mit dem Herausgabeverlangen die Widerbeklagte in dem Bestreben unter-\n\nstützt, die Erfüllung der Kaufoption vom Abschluß einer Gebrauchtwagengaran-\n\ntieversicherung auf Kosten des Beklagten abhängig zu machen. Das folgt \n\nschon daraus, daß das von der Klägerin unterstützte Ansinnen der Widerbe-\n\nklagten berechtigt ist. Der durch Ausübung der Kaufoption zustande gekomme-\n\nne Kaufvertrag ist nämlich ergänzend dahin auszulegen, daß der Beklagte zu-\n\nsätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis die Kosten der Garantieversicherung zu \n\ntragen hat. \n\nDa der Beklagte das Fahrzeug als Verbraucher erwerben will, sieht sich \n\ndie Widerbeklagte nach dem seit Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht \n\neiner Sachmängelhaftung ausgesetzt, die - anders als nach dem früheren, zum \n\nZeitpunkt der Einräumung der Kaufoption noch geltenden Recht - nicht mehr \n\nabbedungen werden kann (§§ 474, 475 BGB). Dieses - auf die von der Wider-\n\nbeklagten nicht vorhergesehene Gesetzesänderung zurückgehende - Haftungs-\n\nrisiko hat zur Folge, daß der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskon-\n\nzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muß, um den \n\nRegelungsplan der Parteien zu verwirklichen (s. dazu Larenz/M. Wolf, Allge-\n\nmeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 114; Staudin-\n\nger/H. Roth, BGB (2003), § 157 Rdnr. 15). Die Widerbeklagte hat sich mit der \n\nEinräumung der Kaufoption dazu verpflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug oh-\n\nne Gewinnaufschlag auf den eigenen Anschaffungspreis weiterzuverkaufen. \n\nDie Kosten der Gebrauchtwagengarantieversicherung würden daher bei der \n\nWiderbeklagten in voller Höhe als Verlust zu Buche schlagen und dazu führen, \n\ndaß die Widerbeklagte dem Beklagten das Fahrzeug unter ihrem Einstands-\n\npreis überlassenen müßte. Zu einem solchen Verlustgeschäft hat sie sich mit \n\nder Einräumung der Kaufoption nicht verpflichtet. Auf der anderen Seite ist der \n\nWert der dem Beklagten mit der Einräumung der Kaufoption im März 2000 ver-\n\nsprochenen Leistung infolge der Schuldrechtsmodernisierung um den kalkulato-\n\nrischen Wert der obligatorischen Sachmängelhaftung der Widerbeklagten an-\n\ngestiegen; denn nach dem zum Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption gel-\n\ntenden Recht konnte der Beklagte nur einen Gebrauchtwagenverkauf unter den \n\nseinerzeit üblichen Bedingungen, das heißt unter Ausschluß jeglicher Gewähr-\n\nleistung für Sachmängel, erwarten. Für diese bei Einräumung der Kaufoption \n\nnicht vorhergesehene Äquivalenzverschiebung trifft der Kaufvertrag keine Re-\n\ngelung. \n\nBei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist \n\ndarauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer \n\nInteressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hät-\n\nten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st.Rspr., z.B. \n\nSenatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 2; \n\nStaudinger/H. Roth aaO Rdnr. 30 m.Nachw.). Dabei ist zunächst an den Ver-\n\ntrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, \n\nsein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Senatsurteil \n\nvom 17. April 2002 aaO). Nach dem hier erkennbaren Regelungsplan der Kauf-\n\nvertragsparteien sollte die Widerbeklagte das Fahrzeug unter Ausschluß ihrer \n\nSachmängelhaftung zum eigenen Anschaffungspreis - ohne Gewinn, aber auch \n\nohne Verlust - an den Beklagten weiterveräußern. Ein Weiterverkauf zum eige-\n\nnen Anschaffungspreis ohne Verlust ist der Widerbeklagten nur unter der Vor-\n\naussetzung möglich, daß der Beklagte die Kosten der Gebrauchtwagengaran-\n\ntieversicherung übernimmt. Dies hätten die Parteien, wenn sie die Gesetzesän-\n\nderung bedacht hätten, bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen \n\nnach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner auch deswegen vereinbart, \n\nweil den Kosten der Garantieversicherung eine Wertsteigerung der Leistung der \n\nWiderbeklagten gegenübersteht, die dem Beklagten zugute kommt. \n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Verurteilung des \n\nBeklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.515,88 € \n\nnebst Zinsen. Da der Beklagte der Klägerin das Leasingfahrzeug trotz mehrfa-\n\ncher Aufforderung nicht zurückgegeben hat, ihr dieses also im Sinne des \n\n§ 546a BGB vorenthält (Senatsurteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, WM \n\n2004, 1187 unter II 2 a), schuldet er der Klägerin, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend erkannt hat, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine \n\nNutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate (st. Rspr., zuletzt \n\nSenatsurteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03, z.V.b., m.w.Nachw.). Das er-\n\ngibt bei einer monatlichen Leasingrate von 2.124 DM (1.085,98 €) für den der \n\nZahlungsklage zugrundegelegten Zeitraum von sechs Monaten den Betrag der \n\nVerurteilung. \n\n4. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Angriffe der Revision gegen die \n\nAbweisung der Widerklage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das mit der \n\nWiderklage verfolgte Übereignungsbegehren scheitere daran, daß es auf eine \n\nder Widerbeklagten unmögliche Leistung gerichtet sei, ist nicht zu beanstanden. \n\nDie Widerbeklagte ist, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht \n\nEigentümerin des Fahrzeugs. Daß sie gleichwohl imstande wäre, dem Beklag-\n\nten das Eigentum an demselben zu verschaffen, vermag die Revision nicht dar-\n\nzutun. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht \n\nbereit, das Fahrzeug durch Ausübung ihres \"Andienungsrechts\" an die Wider-\n\nbeklagte zu veräußern. Davon geht, in anderem Zusammenhang (oben unter \n\n2.), die Revision selbst aus. Ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs \n\nsteht der Widerbeklagten gegen die Klägerin nach den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen nicht zu; auch die Revision vermag nicht aufzuzei-\n\ngen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Damit steht fest, daß \n\nder Widerbeklagten die Übereignung des Fahrzeugs unmöglich ist. Dies hat \n\ngemäß § 275 Abs. 1 BGB zur Folge, daß ein Anspruch des Beklagten auf Ver-\n\nschaffung des Eigentums an dem Leasingfahrzeug ausgeschlossen ist. \n\nAus § 275 Abs. 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision \n\nnichts anderes. Die Bestimmung ist schon nicht einschlägig. Sie regelt den Fall \n\nder sogenannten faktischen Unmöglichkeit, der dadurch gekennzeichnet ist, \n\ndaß dem Schuldner die Leistung zwar nicht unmöglich ist, ihre Erbringung aber \n\neinen Aufwand erfordert, der in einem groben Mißverhältnis zum Leistungsinte-\n\nresse des Gläubigers steht (statt aller MünchKommBGB/Ernst, Bd. 2a, 4. Aufl., \n\n§ 275 Rdnr. 6, 69). Darum geht es hier nicht. Auch die weitere Erwägung der \n\nRevision, die Widerklägerin hätte bei der Veräußerung des Neufahrzeugs an \n\ndie Klägerin dafür Sorge tragen müssen, daß ihr das Fahrzeug nach \n\nAblauf des Leasingvertrages zurückübereignet wird, ist für die hier allein ent-\n\nscheidende Frage, ob der Widerbeklagten die Erbringung der versprochenen \n\nPrimärleistung unmöglich ist, ohne Bedeutung. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-234-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/viii-zr-234-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:21.393409+00:00"}}