{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_229-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"VIII ZR 229/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 229/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterin Hermanns \n\nam 7. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, der stattgege-\n\nben wird, wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlan-\n\ndesgerichts in Jena vom 12. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.462,48 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aus zwischen ihnen geschlos-\n\nsenen Essenslieferungsverträgen die Nachzahlung des Differenzbetrages zwi-\n\nschen einer Mehrwertsteuer von 7% und einer solchen von 16% für das Jahr \n\n1999. \n\n2 \n\nIm Jahr 1999 stellte die Klägerin dem Beklagten für ihre Essenslieferun-\n\ngen auf der Basis einer Mehrwertsteuer von 7% einen Betrag von \n\n53.233,76 DM in Rechnung, den der Beklagte auch bezahlte. Das Finanzamt \n\nS. stellte am 28. Juni 2001 fest, dass für die Essenslieferungen 16% \n\nMehrwertsteuer zu bezahlen war. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 über-\n\nsandte die Klägerin dem Beklagten deshalb eine Nachberechnung der Mehr-\n\nwertsteuer für das gesamte Jahr 1999 in Höhe von 68.443,40 DM. Wegen die-\n\nser Forderung beantragte die Klägerin am 31. Dezember 2001 gegen den Be-\n\nklagten den Erlass eines Mahnbescheids, gegen den der Beklagte Widerspruch \n\nerhob. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Essenslieferung öf-\n\nfentlich ausgeschrieben und die Ausschreibungsunterlagen erstellt, in welche \n\ndie Klägerin dann handschriftlich die einzelnen Preise sowie die sich daraus \n\nergebende Höhe der in den Unterlagen vorgegebenen Mehrwertsteuer von 7% \n\neingetragen habe. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Mehr-\n\nwertsteuer sei von ihm nicht vorgegeben worden; beide Parteien hätten sich \n\nkeine Gedanken über die Mehrwertsteuerhöhe gemacht, sich vielmehr auf Brut-\n\ntopreise und nicht auf Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer geei-\n\nnigt. \n\n4 \n\nMit Urteil vom 5. Februar 2004 hat das Landgericht der Klage in Höhe ei-\n\nnes Betrages von 28.462,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2002 stattgegeben und sie im Übrigen \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und \n\ndie Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer \n\nNichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Anspruch auf die geltend gemachte Differenz \n\nzwischen der gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 7% und der geforderten \n\nMehrwertsteuer in Höhe von 16% zu. Die von dem Beklagten erhobene Einrede \n\nder Verjährung stehe der Geltendmachung der Forderung zwar nicht entgegen. \n\nDer Klägerin stehe aber aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung \n\nder geltend gemachten Mehrwertsteuerdifferenz zu. Zwischen den Parteien \n\nseien Bruttopreise vereinbart worden. Die Frage, wer eine Umsatzsteuer zu \n\ntragen habe, sei zwischen den Parteien nicht verhandelt worden. Die Voraus-\n\nsetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien nicht gegeben. Von \n\nden Parteien sei eine Mehrwertsteuer unterstellt und in den Vertrag der Klägerin \n\naufgenommen worden. Die Klägerin habe sich aber über die Höhe der von ihr \n\nzu entrichtenden Mehrwertsteuer geirrt. Das falle in ihren Risikobereich. Der \n\nBeklagte sei der Behauptung, es habe ein beiderseitiger Irrtum über die Mehr-\n\nwertsteuerpflicht vorgelegen, stets entgegengetreten. Die - hinsichtlich des Vor-\n\nliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Gesichts-\n\npunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen könnte - be-\n\nweisbelastete Klägerin habe für ihre gegenteilige Behauptung Beweis nicht \n\nbzw. nicht rechtzeitig angetreten. Das gelte insbesondere für die bestrittene \n\nBehauptung der Klägerin, der Beklagte habe im Rahmen der öffentlichen Aus-\n\nschreibung auch die Höhe der Mehrwertsteuer vorgegeben. Das Vorbringen \n\nund die Beweisantritte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Juni \n\n2004 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Klägerin geltend \n\nmache, der Senat hätte ihr, weil er erst in der mündlichen Verhandlung vom \n\n21. Juni 2004 auf die mögliche Erheblichkeit des entsprechenden Vortrags und \n\ndie Beweisfälligkeit der Klägerin hingewiesen habe, Gelegenheit zur Äußerung \n\nhierzu einräumen müssen, so sei dies zwar grundsätzlich zutreffend. Indessen \n\nhabe die anwaltlich vertretene Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung \n\nGelegenheit gehabt. Sie habe in der Verhandlung aber weder zu erkennen ge-\n\ngeben, dass sie sich zu diesem Hinweis überhaupt noch äußern wolle, noch \n\ngeltend gemacht, eine Äußerung sei ihr nicht möglich oder zumutbar. Schließ-\n\nlich habe sie auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist \n\nbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf recht-\n\nliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hätte bei rechtmä-\n\nßiger Ausübung seines Ermessens nach dem Vortrag der Klägerin in dem \n\nSchriftsatz vom 28. Juni 2004 die Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 \n\nAbs. 1 ZPO). Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den an einem gerichtlichen Verfah-\n\nren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung \n\nzugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Diese Möglich-\n\nkeit ist der Klägerin nicht in ausreichendem Maße eingeräumt worden. \n\nWie das Berufungsgericht allerdings zutreffend ausführt, ist der anwalt-\n\nlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst hinreichend \n\nGehör gegeben worden. Sie hatte Gelegenheit, zu der von der Vorinstanz ab-\n\nweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen und den \n\ndanach nunmehr erforderlichen Beweis anzutreten; darauf, dass ein solches \n\nBeweisangebot fehlte, hat das Berufungsgericht sie aufmerksam gemacht. \n\nWenn sie nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie sich zu dem Hinweis äußern \n\n8 \n\n9 \n\nwollte oder sich hierzu im Augenblick außerstande sah, hat das Gericht nicht \n\nfehlerhaft gehandelt, als es die mündliche Verhandlung geschlossen und einen \n\nTermin zur Verkündigung einer Entscheidung anberaumt hat, ohne der Klägerin \n\ndie Einreichung eines Schriftsatzes vorzubehalten. Nach § 139 Abs. 5 ZPO war \n\nes Sache der Klägerin, einen Antrag auf Schriftsatznachlass zu stellen, um den \n\nBeweisantritt in einem ihr nachzulassenden Schriftsatz vorzubringen, der nach \n\n§ 296 a Satz 2 ZPO zu berücksichtigen gewesen wäre. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht wäre jedoch im Rahmen des ihm nach § 156 \n\nAbs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens verpflichtet gewesen, die mündliche Ver-\n\nhandlung wiederzueröffnen, um das Vorbringen der Klägerin in dem nachge-\n\nreichten Schriftsatz vom 28. Juni 2004 noch berücksichtigen zu können. Nach-\n\ndem die Klägerin Fotokopien des von dem Beklagten herrührenden Ausschrei-\n\nbungsangebotes für den Vertrag 1993 vorgelegt hatte, wurde offenbar, dass die \n\nMehrwertsteuer zusätzlich zu dem Grundpreis berechnet werden sollte. Die \n\nKlägerin hat in dem Schriftsatz vorgetragen, dass die Angabe von 7 % Mehr-\n\nwertsteuer Teil der vom Beklagten erstellten Ausschreibungsunterlagen war \n\nund deshalb ein beiderseitiger Irrtum über die Höhe der Umsatzsteuer vorliege, \n\nund sie hat hierfür Beweis durch Vernehmung zweier Zeugen angeboten. Zu-\n\ndem heißt es in den vom Beklagten formulierten und von der Klägerin nunmehr \n\nin Fotokopie eingereichten Vertragsbedingungen: \n\n\"Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Mehrwertsteuer \nist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzuset-\nzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der \nLeistung der zum Zeitpunkt der Ausführung gültige Steuersatz\". \n\n11 \n\nDanach war es übereinstimmender Wille der Parteien, dem Beklagten \n\ndie von der Klägerin zu entrichtende Mehrwertsteuer zusätzlich zu dem Grund-\n\npreis aufzuerlegen, so dass die Berechnung der Mehrwertsteuer mit 7 % auf \n\neinem beiderseitigen Kalkulationsirrtum, jedenfalls aber auf einem dem Beklag-\n\nten offen gelegten und damit beachtlichen Irrtum der Klägerin beruhte, der sie \n\nzu einer Nachforderung der Mehrwertsteuerdifferenz aus dem Gesichtspunkt \n\nder ergänzenden Vertragsauslegung berechtigte. Somit ergibt sich unter He-\n\nranziehung des Schriftsatzes vom 28. Juni 2004, dass der Beklagte im gesam-\n\nten vorangegangenen Verfahren unter Verstoß gegen § 138 ZPO die Behaup-\n\ntungen der Klägerin zur vereinbarten Mehrwertsteuer bestritten und der Wahr-\n\nheit zuwider behauptet hatte, es seien Bruttopreise vereinbart gewesen und die \n\nMehrwertsteuer habe für ihn keine Rolle gespielt. Die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, das bloße Bestreiten seitens des Beklagten sei zulässig gewesen, er-\n\nwies sich daher im Nachhinein als unzutreffend, weil er wider besseres Wissen \n\nohne Rücksicht auf seine eigenen Unterlagen vorgegeben hatte, die Behaup-\n\ntungen der Klägerin seien unrichtig. Unter diesen Umständen konnte das dem \n\nBerufungsgericht nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen zur Wiederer-\n\nöffnung der Verhandlung rechtsfehlerfrei nur dahingehend ausgeübt werden, \n\ndass es das Verfahren unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 28. Juni \n\n2004 fortgesetzt hätte. \n\n12 \n\nDie Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nführt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nIII. \n\nzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 05.02.2004 - 9 O 878/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2004 - 9 U 204/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-229-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zr-229-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_229-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:15.252268+00:00"}}