{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_218-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"VIII ZR 218/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 218/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. November 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten und unter Zurückweisung der \nRechtsmittel im Übrigen werden das Urteil der 4. Zivilkammer des \nLandgerichts Dresden vom 29. Juni 2004 teilweise aufgehoben \nund das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 12. Februar 2004 \nabgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nAuf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verur-\nteilt, an den Beklagten 405,90 € nebst 5 Prozentpunkte n über dem \nBasiszinssatz pro Jahr aus 45,10 € seit dem 4. April 2003 sowie \naus weiteren je 45,10 € seit dem 5. Mai 2003, 5. Juni\n 2003, 4. Juli \n2003, 5. August 2003, 4. September 2003, 6. Oktober 2003, \n5. November 2003 und 4. Dezember 2003 sowie weitere 945 € \nnebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem \n26. Juni 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewie-\nsen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren seit 1. Januar 1995 Mieter einer Doppelhaushälfte des \n\nBeklagten in S. . Nach § 2 des Mietvertrags vom 17. Januar 1995 wurde das \n\nMietverhältnis auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Es sollte am \n\n31. Dezember 1999 enden, sich jedoch um je zwölf Monate verlängern, sofern \n\nes nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetz-\n\nlichen Kündigungsfrist gekündigt wird. § 4 des Mietvertrags enthielt eine Staf-\n\nfelmietvereinbarung, wonach sich die von den Klägern gemäß § 3 des Vertrags \n\nzu zahlende Kaltmiete von zunächst 1.650 DM auf folgende Beträge erhöhen \n\nsollte: \n\nab 01.01.1997 \nab 01.01.1998 \nab 01.01.1999 \nab 01.01.2000 \nab 01.01.2001 \nab 01.01.2002 \nab 01.01.2003 \nab 01.01.2004 \n\n1.950,00 DM \n2.150,00 DM \n2.400,00 DM \n2.600,00 DM \n2.800,00 DM \n3.000,00 DM \n3.200,00 DM \n3.500,00 DM. \n\n2 \n\nIn einem \"2. Nachtrag zum Mietvertrag\" vom 10. Dezember 1998 änder-\n\nten die Parteien § 4 des Mietvertrags dahin, dass die monatliche Kaltmiete für \n\nden Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 weiterhin 2.150 DM \n\nbetragen sollte. Am 14. Juni 1999 vereinbarten die Parteien folgenden \"3. Nach-\n\ntrag zum Mietvertrag vom 17. Januar 1995\": \n\n\"§ 2 wird dahingehend geändert, dass für die Zeit ab 01.01.2000 \nbis 31.12.2004 eine neue Festmietzeit mit Verlängerungsklausel \nvereinbart wird. \n\n§ 4 wird dahingehend geändert, dass folgende monatliche Kalt-\nmiete für die neue Festmietzinszeit gilt: \n\nab 01.01.2000: DM 2.000,00, \nab 01.01.2002: DM 2.200,00. \n\nDie übrigen Bedingungen des Mietvertrages bleiben unverändert.\" \n\n3 \n\nZusätzlich hatten die Kläger monatliche Betriebskostenvorauszahlungen \n\nin Höhe von zuletzt 200 DM (102,26 €) zu leisten. \n\n4 \n\nNachdem die Kläger das Mietverhältnis im Februar 2002 außerordentlich \n\nmit der Begründung gekündigt hatten, der Beklagte habe die von ihnen begehr-\n\nte Zustimmung zur Untervermietung der Doppelhaushälfte verweigert, erhob \n\nder Beklagte Klage auf Zahlung fälliger und zukünftig fällig werdender Miete. \n\nDie Kläger, die das gemietete Haus im Frühjahr 2002 geräumt und ein Eigen-\n\nheim bezogen hatten, vertraten die Auffassung, das Mietverhältnis sei infolge \n\nihrer Kündigung zum 31. Mai 2002 beendet. Das Amtsgericht Meißen verurteilte \n\ndie Kläger am 30. September 2002 unter Nr. 2 des Urteilstenors für den Zeit-\n\nraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 zur Zahlung der Miete in \n\nHöhe von monatlich 1.182 € - einschließlich 57,16 € verb rauchsunabhängiger \n\nBetriebskostenvorauszahlungen - nebst Zinsen. Die hinsichtlich der Verurtei-\n\nlung zu Nr. 2 eingelegte Berufung der Kläger wies das Landgericht gemäß \n\n§ 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 5. März 2003 als unbegründet zurück. \n\n5 \n\nDie Kläger haben die Doppelhaushälfte seit April 2003 zu einer Miete von \n\n600 € untervermietet. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 k ündigten die Kläger das \n\nMietverhältnis unter Hinweis auf den dritten Nachtrag zum Mietvertrag und \n\n§ 557a Abs. 3 BGB zum 31. Oktober 2003. Der Beklagte trat der Kündigung \n\nentgegen. \n\n6 \n\nDie Kläger haben mit ihrer Klage zunächst begehrt, Nr. 2 des Urteils des \n\nAmtsgerichts Meißen vom 30. September 2002 dahingehend abzuändern, dass \n\ndie Miete in Höhe von 1.182 € nur noch bis zum 31. Oktob er 2003 geschuldet \n\nwird. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, die Kläger als Ge-\n\nsamtschuldner zu verurteilen, an ihn jeweils 45,10 € verb rauchsabhängige Be-\n\ntriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum April 2003 bis Januar 2004, ins-\n\ngesamt 451 €, sowie weitere 945 € - jeweils nebst Zinsen\n\n - zu zahlen. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Zeitraums ab 31. Dezember 2003 \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen; der Widerklage hat das Amtsge-\n\nricht überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der Betriebskos-\n\ntenvorauszahlung für den Monat Januar 2004 in Höhe von 45,10 € abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht - nachdem die Kläger ihren \n\nKlageantrag entsprechend geändert hatten - das amtsgerichtliche Urteil dahin \n\nabgeändert, dass es die Vollstreckung aus Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts \n\nMeißen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2004 fällig werden, für unzulässig \n\nerklärt hat. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine \n\nAnträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung \n\ndes Betriebskostenvorschusses für Januar 2004 nebst Zinsen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Berufung des Beklagten habe lediglich insoweit Erfolg, als die Kläger \n\nihr Begehren nicht im Wege der Abänderungsklage verfolgen könnten, sondern \n\nnur die Vollstreckungsabwehrklage statthaft sei. In der Sache sei die Berufung \n\njedoch unbegründet. Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 30. September 2002 \n\nsei für unzulässig zu erklären, soweit es die Kläger zur Zahlung von Mieten und \n\nBetriebskostenvorauszahlungen verpflichte, die ab dem 1. Januar 2004 fällig \n\nwürden; denn die Kündigung der Kläger vom 8. Juli 2003 habe das Mietverhält-\n\nnis spätestens zum 31. Dezember 2003 beendet. Die Kündigung sei gemäß \n\n§ 10 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) zulässig. \n\nDie Parteien hätten das Mietverhältnis durch die Nachtragsvereinbarung vom \n\n14. Juni 1999 nach Ablauf der ersten Befristung erneut für die Dauer von fünf \n\nJahren befristet und somit das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. \n\nDie Kläger seien verpflichtet geblieben, die Miete nach einer Staffel zu entrich-\n\nten. Dem stehe nicht entgegen, dass während der Laufzeit von fünf Jahren le-\n\ndiglich eine einzige Mieterhöhung vorgesehen sei. Ohne Bedeutung sei auch, \n\ndass sich die Miete für die erste Periode der Staffel gegenüber der bis dahin \n\ngeschuldeten Miete verringert habe und erst in der zweiten Periode eine Erhö-\n\nhung erfolgt sei. Durch die Vereinbarung einer weiteren Befristung von fünf Jah-\n\nren und die Verpflichtung der Kläger, die Miete nach einer fortlaufenden Staffel \n\nzu zahlen, hätte das Kündigungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG erneut \n\nhöchstens für die Dauer von vier Jahren ausgeschlossen werden können. \n\n9 \n\nDie Einwendung der Kündigung des Mietverhältnisses sei auch zulässig, \n\nweil die Gründe, auf denen sie beruhe, erst nach Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung, in der sie hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden seien \n\nund durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden könnten (§ 767 Abs. 2 \n\nZPO). Die Kläger hätten sich im damaligen Rechtsstreit nicht auf ein abstrakt \n\nbestehendes Kündigungsrecht berufen müssen. Dies sei nur anzunehmen, \n\nwenn sie von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht hätten, was erst am \n\n8. Juli 2003 geschehen sei. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Revision des Beklagten hat hinsichtlich der Klage Erfolg \n\n(A.); sie ist jedoch zurückzuweisen, soweit der Beklagte den mit der Widerklage \n\nerhobenen Anspruch weiterverfolgt (B.). \n\nA. \n\n11 \n\n1. Zu Unrecht hält die Revision allerdings die von den Klägern im zweiten \n\nRechtszug im Wege der Klageänderung erhobene - statthafte - Vollstreckungs-\n\nabwehrklage (§§ 767, 533 ZPO), die sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung \n\nder Miete bis zum 31. Dezember 2004 richtet, für unzulässig. \n\n12 \n\nEs bestehen Bedenken gegen die Auffassung der Revision, dass das \n\nRechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ge-\n\ngen die Verurteilung zur Zahlung von Miete fehlt, wenn der Mieter als Vollstre-\n\nckungsschuldner dem Vermieter aus materiell-rechtlichen Gründen jedenfalls \n\nzur Zahlung einer Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache \n\ngemäß § 546a Abs. 1 BGB verpflichtet ist. Dies bedarf jedoch keiner Entschei-\n\ndung, weil die Kläger zur Zahlung von Nutzungsentschädigung - die Wirksam-\n\nkeit ihrer Kündigung vom 8. Juli 2003 unterstellt - nicht verpflichtet gewesen \n\nwären. § 546a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter dem Vermieter die \n\nMietsache vorenthält. Der Begriff der Vorenthaltung besagt, dass der Mieter die \n\nMietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen \n\ndes Vermieters widerspricht (st.Rspr.; Senatsurteile BGHZ 90, 145, 148; Urteil \n\nvom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 = WM 2004, 1187, \n\nunter II 2 a, jew.m.w.Nachw.). Hieran fehlt es, wenn der Wille des Vermieters \n\nnicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbeste-\n\nhen des Mietverhältnisses ausgeht (Senat, Urteil vom 22. März 1960 - VIII ZR \n\n177/59, NJW 1960, 909, unter II b; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 546a \n\nRdnr. 8 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546a \n\nRdnr. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Januar 2004, aaO). So liegt es hier. Der \n\nBeklagte ist der Kündigung vom 8. Juli 2003 entgegengetreten. Er hat im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. \n\nDass er von den Klägern oder dem Untermieter die Rückgabe der vermieteten \n\nDoppelhaushälfte verlangt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und \n\nwird von der Revision auch nicht geltend gemacht. \n\n13 \n\n2. Die Vollstreckungsabwehrklage ist jedoch nicht begründet. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts ist den Klägern ihre Einwendung, das \n\nMietverhältnis sei aufgrund ihrer nach rechtskräftigem Abschluss des Vorpro-\n\nzesses erklärten Kündigung gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB zum 31. Oktober \n\n2003 beendet und ihre durch Urteil festgestellte Verpflichtung zur Zahlung von \n\nMiete bis zum 31. Dezember 2004 sei infolgedessen entfallen, gemäß § 767 \n\nAbs. 2 ZPO aus prozessualen Gründen verwehrt. Nach dieser Vorschrift sind \n\nEinwendungen gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch nur insoweit zu-\n\nlässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend ge-\n\nmacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr gel-\n\ntend gemacht werden können. \n\n14 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für \n\nden Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten \n\nnach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf \n\nden Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen \n\n(für die Aufrechnung: BGHZ 34, 274, 279 f.; 100, 222, 225; Senatsurteil BGHZ \n\n125, 351, 353; für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: BGHZ 42, 37, \n\n39 ff.; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 94, 29, 34; 157, 47, 52). An dieser Recht-\n\nsprechung, \n\ndie \n\nim Schrifttum \n\nsowohl Zustimmung \n\n(MünchKomm \n\nZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 767 Rdnr. 80 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 \n\nRdnr. 14, jew.m.w.Nachw.; Schuschke in Schuschke/Walker, Zwangsvollstre-\n\nckung, 3. Aufl., § 767 Rdnr. 31 f.) als auch Kritik erfahren hat (Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdnr. 32 ff.; Gaul, Gedächtnisschrift für Brigitte \n\nKnobbe-Keuk, 1997, S. 135 ff., jew.m.w.Nachw.), wird festgehalten. \n\n15 \n\nb) Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall einer vom Mie-\n\nter nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung anzu-\n\nwenden (a.A. Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 67; K. Schmidt, aaO, \n\nRdnr. 82). Jedenfalls dann, wenn der Mieter im Vorprozess Einwendungen er-\n\nhebt, die sich - wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kün-\n\ndigung - gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richten, ist seine Ein-\n\nwendung einer später erklärten ordentlichen Kündigung gegenüber dem titulier-\n\nten Anspruch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. So liegt der Fall hier. \n\n16 \n\n§ 767 Abs. 2 ZPO lässt Einwendungen gegen den durch das Urteil im \n\nVorprozess festgestellten Anspruch nur dann zu, wenn die Gründe, auf denen \n\nsie beruhen, erst nachträglich entstanden sind. Dies war bei dem Kündigungs-\n\nrecht der Kläger nicht der Fall. Zwar tritt die materiell-rechtliche Gestaltungswir-\n\nkung der Kündigung, die das Mietverhältnis beendet, erst infolge der Kündi-\n\ngungserklärung ein. Der Grund, auf dem die gestaltende Wirkung der Kündi-\n\ngungserklärung beruht, entsteht jedoch bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem der \n\nMieter erstmals die Möglichkeit hat, sein Kündigungsrecht auszuüben, und er \n\nmithin die Rechtslage durch Abgabe der Gestaltungserklärung zu seinen Guns-\n\nten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 94, 29, 34; für die Aufrechnungslage RGZ 64, \n\n228, 230). \n\n17 \n\nDer Mieter hat bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-\n\ntens zugehen muss (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB), die Möglichkeit zur ordentli-\n\nchen Kündigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Kündigungster-\n\nmin, weil die Ausübung des Kündigungsrechts schon vor dem spätestmöglichen \n\nKündigungstag zulässig ist. Das gilt auch für die Kündigung eines Mietverhält-\n\nnisses, in dem - wie im vorliegenden Fall - eine Staffelmiete sowie ein Kündi-\n\ngungsausschluss vereinbart sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1288, unter \n\nIV 1 b zu § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG). Die Kläger hätten das Mietverhältnis daher \n\nbereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess zum 31. Oktober \n\n2003 oder zu einem früheren Termin ordentlich kündigen können. \n\n18 \n\nZwar wird der Mieter hierdurch in seiner Freiheit eingeschränkt, den Zeit-\n\npunkt der Ausübung seines gesetzlichen Kündigungsrechts zu bestimmen, weil \n\ndas Gestaltungsrecht präkludiert ist, wenn es nicht bereits im Vorprozess aus-\n\ngeübt wird (vgl. BGHZ 94, 29, 34). Diese Einschränkung der nach materiellem \n\nRecht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Ausübungsberechtigten ist je-\n\ndoch aufgrund des Zwecks des § 767 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Dieser besteht \n\ndarin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel in weitem Umfang vor nachträgli-\n\nchen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu be-\n\ngrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGHZ \n\n34, 274, 280; 42, 37, 41 f.; vgl. bereits RGZ 64, 228, 230). Aufgrund dessen ist \n\nes dem Schuldner - wie bei der Aufrechnung und der Anfechtung (dazu BGHZ \n\n42, 37, 41 f.) - zuzumuten, von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht gegen-\n\nüber dem Anspruch des Gläubigers im Vorprozess Gebrauch zu machen, weil \n\nder Eintritt der materiellen Gestaltungswirkung - und damit die Herbeiführung \n\neiner für den Ausgang des Prozesses günstigen materiellen Rechtslage - allein \n\nvon seinem Willen abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter be-\n\nreits im Vorprozess den Einwand erhoben hat, dass das Mietverhältnis beendet \n\nist. Denn dadurch gibt er regelmäßig zu erkennen, dass er kein Interesse mehr \n\nan einem Fortbestand des Mietverhältnisses hat. So liegt es auch hier, weil die \n\nKläger sich im vorangegangenen Rechtsstreit gegenüber der Klage des Ver-\n\nmieters auf Zahlung fälliger und zukünftig fällig werdender Miete mit dem Ein-\n\nwand verteidigt haben, das Mietverhältnis sei infolge ihrer außerordentlichen \n\nKündigung - die sie auf eine Verweigerung der Zustimmung des Beklagten zur \n\nUntervermietung gestützt haben - zum 31. Mai 2002 beendet, und sie die ge-\n\nmietete Doppelhaushälfte im Frühjahr 2002 bereits geräumt und ein Eigenheim \n\nbezogen haben. \n\n19 \n\nInsoweit verhält es sich anders als bei einem vertraglich eingeräumten \n\nOptionsrecht, dessen nachträgliche Ausübung der Senat nicht an der Präklusi-\n\nonswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO hat scheitern lassen (BGHZ 94, 29 ff.). Im \n\nWesen des Optionsrechts liegt es, dem Berechtigten die Entscheidungsfreiheit \n\nin zeitlicher Hinsicht zu belassen. Dem Optionsberechtigten ist es im Gegensatz \n\nzum Aufrechnungs- oder Anfechtungsberechtigten nicht anzusinnen, von seiner \n\nGestaltungsbefugnis ungeachtet seiner zeitlichen Wahlfreiheit immer schon \n\ndann Gebrauch zu machen, wenn er dadurch in einem gegen ihn geführten \n\nProzess die Rechtslage zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (Senat aaO \n\nS. 35); in dem dem Senatsurteil (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt war der \n\nEntschluss, das Vertragsverhältnis auslaufen zu lassen oder durch Ausübung \n\nder Option zu verlängern, wesentlich von der oft schwer überschaubaren Ent-\n\nwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig. Demgegenüber ist dann, \n\nwenn der Mieter bereits im Vorprozess außerordentlich gekündigt hat, im Re-\n\ngelfall kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, das ihn dazu berechtigen \n\nkönnte, das ihm kraft Gesetzes zustehende Recht zur ordentlichen Kündigung \n\nüber den nach § 767 Abs. 2 ZPO für die Präklusion maßgeblichen Zeitpunkt \n\nhinaus \"aufzusparen\" und diese Einwendung erst gegenüber dem vollstreckba-\n\nren Titel vorzubringen. \n\n20 \n\nEin solches Interesse ist auch bei den Klägern, die - wie ausgeführt - be-\n\nabsichtigt hatten, das Mietverhältnis wegen des bevorstehenden Bezugs eines \n\nEigenheims umgehend zu beenden, nicht gegeben. Auf ihre im Vorprozess \n\ndurch die Kündigung vom Februar 2002 geltend gemachte Rechtsfolge - die \n\nBeendigung des Mietverhältnisses - ist auch die vorliegend erst nach Abschluss \n\ndes Vorprozesses erklärte ordentliche Kündigung gerichtet. Ihnen konnte nicht \n\ndaran gelegen sein, bei Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung an \n\ndem Mietverhältnis festzuhalten, das ihnen nur weitere, für sie nunmehr nutzlo-\n\nse Kosten verursachen würde. Durch den Antrag des Beklagten, des damaligen \n\nKlägers, auf künftige Miete war ihnen vor Augen gehalten, welche Zahlungsver-\n\npflichtungen durch einen gegen sie ergehenden Titel auf sie zukommen wür-\n\nden, wenn ihre außerordentliche Kündigung nicht durchgreifen sollte. Eine Ein-\n\nschränkung der Rechtskraftwirkung des Urteils, um ihnen noch nachträglich \n\neine schon im ersten Rechtsstreit mögliche Befreiung von ihrer Pflicht zur Miet-\n\nzahlung zu ermöglichen, ist daher nicht gerechtfertigt. Ob die außerordentliche \n\nKündigung der Kläger, die das Berufungsgericht des Vorprozesses als unwirk-\n\nsam angesehen hat, im vorangegangenen Rechtsstreit in eine ordentliche Kün-\n\ndigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt hätte umgedeutet werden müssen (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 326/04, WuM 2005, 584 unter II 2 \n\nm.w.Nachw.) - mit der Folge, dass die erst nach Abschluss des Vorprozesses \n\nerklärte erneute Kündigung nicht erforderlich gewesen wäre -, bedarf hier keiner \n\nEntscheidung. \n\nB. \n\n21 \n\nDie Revision ist dagegen nicht begründet, soweit der Beklagte mit der \n\nWiderklage Zahlung von verbrauchsabhängigen Betriebskostenvorschüssen für \n\nden Monat Januar 2004 in Höhe von 45,10 € verlangt. Da s Berufungsgericht \n\nhat zutreffend angenommen, dass die Kündigung der Kläger vom 8. Juli 2003 \n\nvor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist. \n\n22 \n\n1. Der Annahme, dass die Kündigung der Kläger vom 8. Juli 2003 das \n\nMietverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet hat, stehen weder § 767 Abs. 2 \n\nZPO noch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Meißen vom \n\n30. September 2002 entgegen. § 767 Abs. 2 ZPO schließt lediglich Einwendun-\n\ngen gegenüber durch Urteil festgestellten Ansprüchen aus. Um einen solchen \n\nAnspruch handelt es sich nicht, da der vom Beklagten mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachte Anspruch auf Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten \n\nnicht Gegenstand des Vorprozesses war. \n\n23 \n\nDas Fortbestehen des Mietverhältnisses steht auch nicht aufgrund der \n\nmateriellen Rechtskraftwirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils fest \n\n(§ 322 Abs. 1 ZPO). In Rechtskraft ist lediglich die im Urteil ausgesprochene \n\nRechtsfolge erwachsen, nicht dagegen die Feststellung der zugrunde liegenden \n\npräjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der \n\nRichter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klage-\n\npartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; Senatsurteile BGHZ 43, 144, \n\n145 ff.; 94, 29, 33; BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR \n\n1999, 376 = WM 1999, 549, unter II 1 b m.w.Nachw.). Die Rechtskraftwirkung \n\nerstreckt sich daher allein auf die im Vorprozess ausgesprochene Rechtsfolge, \n\ndass dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Mieten und verbrauchs-\n\nunabhängigen Betriebskostenvorschüssen bis zum 31. Dezember 2004 zusteht, \n\nnicht dagegen auf die Vorfrage, ob das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt \n\nfortbestand (vgl. BGHZ 43, 144, 146; BGH, Urteil vom 13. November 1998, \n\naaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 90). \n\n24 \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Kündi-\n\ngung der Kläger das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet hat. Der im \n\n\"3. Nachtrag zum Mietvertrag\" vom 14. Juni 1999 für die Zeit vom 1. Januar \n\n2000 bis 31. Dezember 2004 erneut vereinbarte Kündigungsausschluss steht \n\nder Kündigung vom 8. Juli 2003 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG nicht entge-\n\ngen. Nach dieser Vorschrift, die auf die vor dem 1. September 2001 getroffene \n\nStaffelmietvereinbarung noch anzuwenden ist (Senat, Urteil vom 2. Juni 2004 \n\n- VIII ZR 316/03, NJW-RR 2004, 1309, unter II 1 m.w.Nachw.), ist eine Be-\n\nschränkung des Kündigungsrechts des Mieters unwirksam, soweit sie sich auf \n\neinen Zeitraum von mehr als 4 Jahren seit Abschluss der Vereinbarung er-\n\nstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519, \n\nunter II 2, 3). \n\n25 \n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Par-\n\nteien im dritten Nachtrag zum Mietvertrag eine Staffelmietvereinbarung getrof-\n\nfen haben. § 10 Abs. 2 Satz 1 MHG setzt insoweit lediglich voraus, dass die \n\nMiete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart wird. Hier-\n\nfür ist es ausreichend, dass sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums \n\nlediglich einmal - wie hier zum 1. Januar 2002 - erhöht (vgl. MünchKommBGB/ \n\nArtz, 4. Aufl., § 557a Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rdnr. 49, \n\njew. m.w.Nachw.; a.A. für die - hier nicht vorliegende - Fallgestaltung, dass der \n\nBeendigungszeitpunkt der zweiten Staffel nicht feststeht, Mersson, ZMR 2002, \n\n732 f.). \n\n26 \n\nb) Die am 14. Juni 1999 erneut vereinbarte Beschränkung des Kündi-\n\ngungsrechts ist unwirksam, soweit sie das Recht der Kläger zur ordentlichen \n\nKündigung für einen längeren Zeitraum als vier Jahre seit Abschluss der Staf-\n\nfelmietvereinbarung ausschließt. Zu Unrecht meint die Revision, § 10 Abs. 2 \n\nSatz 6 MHG sei auf die Nachtragsvereinbarung nicht anzuwenden, weil die Mie-\n\nte in der ab dem 1. Januar 2000 vereinbarten ersten Staffel in Höhe von \n\n2.000 DM im Vergleich zu der gemäß dem \"2. Nachtrag zum Mietvertrag\" bis \n\nzum 31. Dezember 1999 zu zahlenden Miete von 2.150 DM gesenkt wurde. \n\nDies steht der Anwendung der Vorschrift jedoch weder nach ihrem Wortlaut \n\nnoch nach ihrem Zweck entgegen. Ein vereinbarter Kündigungsausschluss ist \n\ngemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG unwirksam, soweit die Parteien eine Staffel-\n\nmiete vereinbart und sie das Kündigungsrecht des Mieters für die Dauer von \n\nmehr als vier Jahren ausgeschlossen haben. Diese Voraussetzungen sind er-\n\nfüllt. Die Revision verkennt, dass nicht allein zugunsten der Mieter von der bis-\n\nherigen Staffelmietvereinbarung abgewichen, sondern zugleich - im Anschluss \n\nan den zum 31. Dezember 1999 auslaufenden ersten Kündigungsausschluss - \n\ndas Kündigungsrecht erneut - bis zum 31. Dezember 2004 - ausgeschlossen \n\nwurde. Im Übrigen war die ab dem 1. Januar 2000 zu zahlende Miete zwar im \n\nVergleich zu der zuvor gezahlten Miete günstiger; die Miete erhöhte sich ab \n\ndem 1. Januar 2002 - abgesichert durch den erneuten Kündigungsausschluss - \n\njedoch auf einen Betrag, der die vor dem 1. Januar 2000 zu zahlende Miete \n\nwieder überstieg. \n\n27 \n\nDie Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG steht auch im Einklang mit \n\ndem Zweck der Vorschrift, einer möglichen Zwangslage der Wohnungssuchen-\n\nden beim Abschluss eines Mietvertrags durch eine zeitliche Begrenzung des \n\nAusschlusses des Kündigungsrechts Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 9/2079 \n\nS. 18). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen erst nach Abschluss des \n\nMietvertrags vereinbarten oder - wie im vorliegenden Fall - um einen wiederhol-\n\nten Kündigungsausschluss handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-\n\nnommen hat. Eine Zwangslage kann für den Mieter auch während eines lau-\n\nfenden Mietverhältnisses entstehen, etwa wenn ein befristetes Mietverhältnis \n\nausläuft und der Vermieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses lediglich unter \n\nder Bedingung einer Staffelmietvereinbarung und eines langfristigen Kündi-\n\ngungsausschlusses bereit ist oder wenn der Mieter einer solchen Vertragsände-\n\nrung zustimmt, um eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters abzuwenden. \n\nOb sich die Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung des dritten Nachtrags zum \n\nMietvertrag tatsächlich in einer Zwangslage befanden, ist für die Anwendung \n\ndes § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG ohne Bedeutung, da die Vorschrift - deren gesetz-\n\nliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind - das Bestehen einer Zwangslage nicht \n\nvoraussetzt. \n\n28 \n\nc) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht der Auffassung, dass die Klä-\n\nger das Mietverhältnis unter Wahrung der Frist von 3 Monaten gemäß § 573c \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB wirksam gekündigt haben. Es hat den Mietvertrag zutreffend \n\nund von der Revision unangegriffen dahin ausgelegt, dass seine Bestimmungen \n\nkeine vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen enthalten - die gemäß \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB fortgelten könnten -, weil sie nur auf die gesetzli-\n\nchen Vorschriften verweisen und den Gesetzestext nicht wiedergeben, so dass \n\nhierdurch kein von der gesetzlichen Regelung losgelöster vertraglicher Gel-\n\ntungsgrund geschaffen wurde (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183). Die Kün-\n\ndigung vom 8. Juli 2003 ist daher zum 31. Oktober 2003 und damit vor dem \n\n1. Januar 2004 wirksam geworden. \n\nIII. \n\n29 \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten ist das Berufungsurteil demnach auf-\n\nzuheben, und das erstinstanzliche Urteil ist abzuändern, soweit die Vorinstan-\n\nzen der Klage stattgegeben haben. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, da der \n\nRechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Hin- \n\nsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs des Beklagten \n\nauf Betriebskostenvorauszahlungen für den Monat Januar 2004 sind die \n\nRechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meißen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 C 1420/03 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 S 173/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_218-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-218-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557a","ref_norm":"557a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_218-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_218-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/viii-zr-218-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_218-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:06.031143+00:00"}}