{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_217-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"VIII ZR 217/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3 Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 217/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 544 Abs. 5 Satz 3 \n\nWird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so \n\ntritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst \n\nmit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Restitutionskläger wird das Urteil der Zivil-\n\nkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom \n\n9. Februar 1994 von den Rechtsvorgängern der Restitutionsbeklagten (im Fol-\n\ngenden: Beklagte) eine Wohnung in B. . Die Beklagte kündigte das Mietver-\n\nhältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungs-\n\nklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten ver-\n\nurteilte das Landgericht die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der Woh-\n\nnung; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück \n\n(VIII ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt. \n\n2 \n\nDie Kläger haben mit Klageschrift vom 22. März 2004, die am gleichen \n\nTag - einem Montag - bei Gericht eingegangen und der Beklagten aufgrund ei-\n\nner Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. April 2004 am \n\n7. April 2004 zugestellt worden ist, Restitutionsklage erhoben. Sie haben bean-\n\ntragt, das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 aufzuheben \n\nund die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuwei-\n\nsen. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten während des Verfahrens über \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde im Oktober 2003 eine auf den 9. Februar 1994 \n\ndatierte \"Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen\" \n\naufgefunden. Die Vereinbarung enthalte einen Verzicht des früheren Vermieters \n\nauf das Recht zur Eigenbedarfskündigung für die Dauer von 15 Jahren. Die \n\nKläger haben die Auffassung vertreten, dass die Räumungsklage der Beklagten \n\nim Falle der Vorlage der Urkunde im Vorprozess unbegründet gewesen wäre. \n\nDie Beklagte ist der Restitutionsklage entgegengetreten; sie hat die Echtheit der \n\nvorgelegten Urkunde angezweifelt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Klagefrist des § 586 Abs. 2 \n\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Kläger \n\nhätten zwar nach ihrem Vorbringen spätestens im August/September 2003 vom \n\nInhalt der Modernisierungsvereinbarung Kenntnis erhalten. Die Klagefrist habe \n\njedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Räumungsurteils vom 1. April 2003 \n\nzu laufen begonnen. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Zurückweisung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 18. Februar \n\n2004 rechtskräftig geworden. Die am 22. März 2004 bei Gericht eingegangene \n\nKlageschrift habe die gesetzliche Frist von einem Monat für die Erhebung der \n\nRestitutionsklage daher nicht gewahrt. § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO sei nicht dahin \n\nauszulegen, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung \n\ndes Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde an \n\neine oder beide Parteien eintrete. Es bestehe kein Bedürfnis, den Eintritt der \n\nRechtskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die Partei-\n\nen zu knüpfen, weil keine weiteren Rechtsmittel gegeben seien und der Bun-\n\ndesgerichtshof abschließend über den Rechtsstreit entschieden habe. Für die \n\nRestitutionsklage sei keine andere Auslegung geboten. Die Klagefrist des § 586 \n\nAbs. 1 ZPO sei eine Notfrist, so dass ein Restitutionskläger im Falle einer \n\nschuldlosen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-\n\nantragen könne. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger die Frist von \n\neinem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt (§ 586 Abs. 1 in \n\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klagefrist hat erst mit der Zustellung \n\ndes Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2004, in dem die \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Räumungsurteil des Beru-\n\nfungsgerichts vom 1. April 2003 zurückgewiesen wurde, am 20. Februar 2004 \n\nzu laufen begonnen. Zwar ist die Klage erst am 7. April 2004 durch Zustellung \n\nder Klageschrift erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagefrist ist jedoch \n\ngewahrt, weil die Klageschrift rechtzeitig am 22. März 2004, einem Montag, bei \n\nGericht eingegangen (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 \n\nAbs. 2 BGB) und die vom Vorsitzenden der Berufungskammer am 2. April 2004 \n\nverfügte Zustellung \"demnächst\" erfolgt ist (§ 167 ZPO). \n\n7 \n\n1. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sind die Wiederaufnahmeklagen (§ 578 \n\nZPO) - mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der \n\nKläger - vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit \n\ndem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, \n\njedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens \n\nim Oktober 2003 von der auf den 9. Februar 1994 datierten schriftlichen \"Mus-\n\ntervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen\" Kenntnis er-\n\nlangt haben, die ihrem Wiederaufnahmebegehren zugrunde liegt. Die Klagefrist \n\nwurde hierdurch jedoch zunächst nicht in Lauf gesetzt, weil das Räumungsurteil \n\ndes Berufungsgerichts vom 1. April 2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht \n\nrechtskräftig war. Die Frist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beru-\n\nfungsurteils zu laufen. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass Beschwerde ge-\n\ngen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 \n\nZPO) und diese ohne Erfolg bleibt, bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechts-\n\nkrafteintritts nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung wird das \n\nUrteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisions-\n\ngericht rechtskräftig. \n\n8 \n\n2. Die Rechtskraft des Berufungsurteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu \n\ndem der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit sei-\n\nnem Erlass, sondern erst mit seiner - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO vorge-\n\nschriebenen - Zustellung wirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 544 Rdnr. 22; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 544 Rdnr. 12 d; zu \n\n§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO vgl. BFH, Beschluss vom 17. Februar 2003 \n\n- VII B 234/02, BFH/NV 2003, 1063, unter 1). \n\n9 \n\nDer Bundesgerichtshof ist bereits bei der Anwendung der Vorschrift des \n\n§ 554 b ZPO a.F. davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Beru-\n\nfungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtannahme der \n\nRevision eintritt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371 \n\n= WM 1986, 1417, unter II 2 b; offengelassen von BGH, Beschluss vom \n\n4. Januar 2001 - X ZR 208/99, BGHReport 2001, 218 und BGH, Urteil vom \n\n1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, unter II 1). Dies trifft auch für \n\nden Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO zu. Da der Beschluss des \n\nSenats vom 18. Februar 2004 beiden Parteien am 20. Februar 2004 zugestellt \n\nwurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss erst mit der Zustellung \n\nan \n\nbeide Parteien wirksam wird \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer, \n\naaO, \n\n§ 329 Rdnr. 20 ff.). Der Beschluss über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde kann, wie noch auszuführen ist, im Hinblick auf den Beginn der Frist \n\nzur Erhebung der Wiederaufnahmeklage gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO je-\n\ndenfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnah-\n\nmekläger wirksam werden. \n\n10 \n\na) Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft \"mit der Ableh-\n\nnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht\" ein. Nach dem Wortlaut der \n\nBestimmung kommt es für den Rechtskrafteintritt auf den Zeitpunkt an, zu dem \n\nder Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wirksam wird. § 544 ZPO \n\nregelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss Wirksam-\n\nkeit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis \n\ndes § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die Beschwer-\n\nde den Parteien zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6 \n\nSatz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die Revisi-\n\nonsbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon \n\nangeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese abge-\n\nlehnt wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Beru-\n\nfungsurteils gemäß § 544 Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die \n\nNichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. Anderen-\n\nfalls hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist - anstelle ihrer lediglich formlosen \n\nMitteilung an die Parteien (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht bedurft. \n\n11 \n\nb) Dies steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung und im Schrift-\n\ntum anerkannten Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen der Partei ge-\n\ngenüber, die sie angehen, erst dann wirksam werden, wenn sie verkündet oder \n\nihr bekannt gemacht worden sind (vgl. BGHZ 25, 60, 63; Senat, Urteil vom \n\n1. März 1982 - VIII ZR 75/81, NJW 1982, 2074 = WM 1982, 562, unter \n\nI 2 a, insoweit in BGHZ 83, 158 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 9. März \n\n1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, unter II 1 a; MünchKommZPO/Musielak, \n\n2. Aufl., § 329 Rdnr. 5 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rdnr. 25, 31, \n\n36 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7, 11, 19 ff.). Soweit der Bundesgerichts-\n\nhof für bestimmte Beschlüsse des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts \n\ndemgegenüber entschieden hat, dass diese bereits mit ihrem Erlass wirksam \n\nwerden (BGHZ 25, 60, 63 ff. für den Beschluss über die einstweilige Einstellung \n\nder Zwangsvollstreckung; BGHZ 133, 307, 310 ff. für das allgemeine Verfü-\n\ngungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO), steht dies der hier vertretenen Auffassung \n\nnicht entgegen, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. \n\n12 \n\naa) § 586 Abs. 1 ZPO bezweckt, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist \n\nvon einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage zu gewähren. Diese \n\nFrist steht dem Wiederaufnahmekläger jedoch nur dann in vollem Umfang zur \n\nVerfügung, wenn die Rechtskraft des Berufungsurteils gemäß § 544 Abs. 5 \n\nSatz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des Bun-\n\ndesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den \n\nBeschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist \n\ndie Entschließung der Partei abhängig, ob sie eine Wiederaufnahmeklage an-\n\nstrengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des \n\nablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts rechtskräftig, so würde die \n\nKlagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn - wie im vorliegen-\n\nden Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten - nur noch \n\nvom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO), ohne dass der Wiederaufnahmekläger von dem ablehnenden Be-\n\nschluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die Revisi-\n\non darauf hin, dass die Monatsfrist dem Wiederaufnahmekläger in diesen Fällen \n\nnie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum \n\nverkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung \n\nliegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende - gegebenenfalls erhebliche - Ver-\n\nkürzung der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem Wie-\n\nderaufnahmekläger eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu \n\ngewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit \n\neiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des \n\n§ 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden. \n\n13 \n\nbb) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen \n\nGrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen \n\nRechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine \n\ngerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Ent-\n\nscheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch \n\nVerkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen. \n\n14 \n\nDieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessord-\n\nnung zum Ausdruck gekommen. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht \n\nverkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Termins-\n\nbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO \n\nsind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach \n\n§ 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der \n\nBerufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Be-\n\nschwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden \n\nerst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise - mit \n\nAusnahme der Rechtsbeschwerde - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten \n\nnach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517, 544 Abs. 1 Satz 2, 548, 569 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur \n\nEinlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen \n\nZustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewäh-\n\nrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an \n\ndem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234 \n\nAbs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die \n\nRechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö-\n\nrungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nochmals bestä-\n\ntigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von \n\nzwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er-\n\nheben. \n\n15 \n\nAus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist \n\nzur Erhebung der Wiederaufnahmeklage durch den Eintritt der Rechtskraft des \n\nBerufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Be-\n\nschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederauf-\n\nnahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils gemäß § 544 \n\nAbs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt. \n\n16 \n\ncc) Die Anknüpfung des Rechtskrafteintritts an die Zustellung des die \n\nNichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der \n\nRechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Ur-\n\nkunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und \n\ndaher über den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein \n\nZweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Beschlusser-\n\nlasses nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn \n\ner mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetre-\n\nten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch \n\nBVerwGE 95, 64, 66 ff.). \n\n17 \n\nc) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 5 \n\nSatz 3 VwGO a.F. (nunmehr § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) steht dem nicht ent-\n\ngegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Berufungsurteile \n\nder Oberverwaltungsgerichte in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem der \n\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde wirksam wird (BVerwGE 95, 64, 66 f.), und ausgeführt, \n\ndies sei bereits dann der Fall, wenn der ablehnende Beschluss aus dem ge-\n\nrichtsinternen Bereich zur Beförderung mit der Post herausgegeben werde \n\n(BVerwG, aaO). Jedoch beruht die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar ist § 544 ZPO \n\nden Regelungen anderer Prozessordnungen, unter anderem auch dem § 133 \n\nVwGO, im Wesentlichen nachgebildet (vgl. Begründung der Bundesregierung \n\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 67, 105 f.). Allerdings ist die Zustellung des Beschlusses \n\nüber die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Bestimmungen \n\nder Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 133, 56 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeschrie-\n\nben (v. Nicolai in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 133 Rdnr. 14 in Ver-\n\nbindung mit § 121 Rdnr. 2). Im Gegensatz dazu ordnet § 544 Abs. 4 Satz 3 \n\nZPO die Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nausdrücklich an. Hieraus ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Beschluss des \n\nBundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nvor dessen Zustellung wirksam wird. \n\nIII. \n\n18 \n\nAuf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die \n\nSache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 \n\nAbs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 04.08.2000 - 15 C 178/00 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2004 - 65 S 106/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-217-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/viii-zr-217-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:33.049580+00:00"}}