{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_215-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"VIII ZR 215/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 215/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers, \n\nDr. Frellesen und die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\nder Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der \n\nvon ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. \n\nIm Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die \n\nBeklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. \n\nII. \n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-\n\nstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner \n\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-\n\ngendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-\n\nren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 \n\nSatz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nkann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-\n\nzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-\n\nstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies \n\nversäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 \n\nZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn \n\nes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-\n\nlich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder \n\nwenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß \n\nvom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.). \n\nDie Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Beklagten auf den Ge-\n\nsundheitszustand der Beklagten zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden \n\nschulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstän-\n\nde in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen. \n\nHinsichtlich der Erkrankung des Beklagten zu 2 ist durch das vorgelegte Attest \n\nvom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten Räumungs-\n\ntermin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein-\n\nträchtigung noch fortbesteht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_215-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/viii-zr-215-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_215-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_215-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/viii-zr-215-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_215-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:23.244915+00:00"}}