{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_214-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"VIII ZR 214/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB §§ 133 B, 157 C Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vor- behaltenen Widerruf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 214/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; \nBGB §§ 133 B, 157 C \n\nZur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vor-\n\nbehaltenen Widerruf. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - LG Berlin \n\nAG Tiergarten \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 62 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbe-\n\nnen A. B. durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Ei-\n\ngentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L. -/A. straße, eine auf \n\ndem Grundstück A. straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben \n\ndas Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung \n\naus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittel-\n\nten Erben das Erbe aus. \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbe-\n\nkannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis \n\nJuli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 € nebst Zinsen \n\nin Anspruch. Die Be-\n\nklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im \n\nEinvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietver-\n\nhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch \n\nauf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 € erklärt\n\n, die der Mitmieter \n\nB. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsver-\n\nlangen überzahlt habe. \n\nVor dem Amtsgericht haben die Parteien am 11. November 2003 folgen-\n\nden Vergleich geschlossen: \n\n\"Die Beklagte zahlt an die Kläger zum Ausgleich der Klageforderung und \nder zur Aufrechnung gestellten Forderungen 1.531,80 € nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n15. Dezember 2003. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden \ngegeneinander aufgehoben. \n\nDie Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum \n22. November 2003 vor.\" \n\nGleichzeitig haben sich die Parteien für den Fall des Widerrufs mit einer \n\nEntscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und streitig ver-\n\nhandelt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2003, der bei Gericht am selben Tag \n\neingegangen ist, hat die Beklagte den Widerruf des Vergleichs erklärt. Den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Kläger ist der Schriftsatz am 18. Dezember 2003 zu-\n\ngestellt worden. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt \n\nhat, hat das Berufungsgericht, nachdem es die Parteien auf Bedenken gegen \n\ndie Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs hingewiesen hatte, das Urteil des \n\nAmtsgerichts geändert; dem Hauptantrag der Beklagten auf Klageabweisung \n\nhat das Berufungsgericht nicht stattgegeben und auf ihren Hilfsantrag festge-\n\nstellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am \n\n11. November 2003 vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozeßvergleich erle-\n\ndigt ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Rechtsstreit sei durch den von den Parteien am 11. November 2003 \n\ngeschlossenen Vergleich beendet worden, weil der Vergleich nicht rechtzeitig \n\nwiderrufen worden sei. Der Widerruf müsse gegenüber dem Vergleichsgegner \n\nerklärt werden und werde erst wirksam, wenn er diesem zugehe. Die Parteien \n\nhätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine abweichende Vereinba-\n\nrung dahingehend getroffen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt \n\nwerden müsse. Ein dahin gehender Wille der Parteien ergebe sich auch nicht \n\naus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-\n\nkehrssitte. Zwar sei es in Berlin üblich, daß in einen gerichtlichen Vergleich auf-\n\ngenommen werde, der Widerruf könne durch \"schriftliche Anzeige an das Ge-\n\nricht\" erfolgen. Eine Übung dahingehend, daß der Widerruf regelmäßig auch \n\ndann gegenüber dem Gericht zu erklären sei, wenn keine solche Regelung ge-\n\ntroffen werde, bestehe demgegenüber nicht. Eine stillschweigende Einigung der \n\nParteien darauf, daß der Vergleichswiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären \n\nsei, folge weiter nicht daraus, daß der Vergleich durch Vermittlung des Gerichts \n\ngeschlossen worden sei. \n\nAus der Doppelnatur des Prozeßvergleichs als Parteiprozeßhandlung \n\nund sachlich-rechtliches Rechtsgeschäft könne eine Antwort auf die Frage, wer \n\nErklärungsgegner des Widerrufs sei, nicht abgeleitet werden. Dem Einwand der \n\nBeklagten, es entspreche den Parteiinteressen mehr, daß das Gericht die Fest-\n\nstellung über den fristgerechten Eingang des Widerrufs treffe, zumal dieses den \n\nParteien - etwa durch die Einrichtung eines Nachtbriefkastens - ermögliche, die \n\nFrist voll auszuschöpfen, stehe entgegen, daß an den Widerrufenden mit der \n\nVerpflichtung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit des \n\nWiderrufs keine anderen Anforderungen gestellt würden als in sonstigen Fällen \n\nder Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Prozeßvergleich der \n\nParteien vom 11. November 2003 von der Beklagten nicht rechtzeitig widerru-\n\nfen worden sei und deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet habe. \n\n1. Die Widerrufserklärung der Beklagten ist innerhalb der Widerrufsfrist \n\nnur dem Gericht, nicht den Klägern zugegangen. In Rechtsprechung und \n\nSchrifttum ist umstritten, ob der Widerruf eines Prozeßvergleichs gegenüber \n\ndem Vergleichsgegner oder gegenüber dem Gericht zu erklären ist, wenn der \n\nVergleich keine Regelung darüber enthält. \n\nDas Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat den Vergleichsgegner als \n\nden richtigen Erklärungsempfänger angesehen mit der Begründung, der Vorbe-\n\nhalt des Widerrufs sei Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts, \n\nseine Ausübung erfordere daher eine Willenserklärung sachlichrechtlicher Art, \n\ndie nur dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden könne. Dem hat \n\nsich der Bundesgerichtshof in einigen frühen Entscheidungen angeschlossen \n\n(Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54, DB 1955, 214; Urteil vom \n\n20. Februar 1958 - II ZR 257/56, ZZP 71 (1958), 454, 455). \n\nDemgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 29, \n\n31 f.) im Hinblick darauf, daß die zum Abschluß des Vergleichs führenden Er-\n\nklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden, \n\nbei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf gegen-\n\nüber dem Gericht erklärt werden. Insbesondere bezüglich der durch § 106 \n\nSatz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit, nach der ein gerichtlicher Vergleich \n\nauch dadurch geschlossen werden könne, daß die Beteiligten einen in der Form \n\neines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder \n\ndes Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annähmen, spreche \n\nnichts dafür, daß im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht \n\ngegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vergleichspartner zu erklären \n\nsei. Außerdem könne, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Ver-\n\ntretung durch Rechtsanwälte bestehe, nur bei einem Widerruf gegenüber dem \n\nGericht sichergestellt werden, daß der Zugang verläßlich dokumentiert und eine \n\nnicht rechtskundig beratene Partei nicht zu schwierigen rechtlichen Überlegun-\n\ngen darüber genötigt werde, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei. \n\nIm Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, der Widerruf könne \n\nwirksam sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Prozeß-\n\ngegner erfolgen (MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdnr. 61; Stein/ \n\nJonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 85 f.; Wieczorek/Schütze/ \n\nPaulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdnr. 39, jeweils m.w.Nachw.). \n\n2. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es \n\nbesteht Einigkeit darüber, daß die Parteien den Empfänger des Widerrufs in \n\ndem Vergleich bestimmen können (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 \n\n- I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, unter II 2). Dies kann auch stillschweigend ge-\n\nschehen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1958, aaO; OLG Brandenburg, NJW-RR \n\n1996, 123; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 255, unter II 1; OLG Koblenz, MDR \n\n1997, 883). Eine solche Bestimmung hat das Berufungsgericht hier rechtsfeh-\n\nlerhaft verneint. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Auslegung eines Prozeß-\n\nvergleichs - dem Doppelnatur zukommt (BGHZ 79, 71, 74; 142, 84, 88), der \n\nfolglich (auch) einen materiellen Inhalt besitzt - in der Revisionsinstanz nur in \n\nbeschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzli-\n\nchen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-\n\nschriften verletzt sind, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer acht \n\ngelassen worden ist, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung \n\nhandelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist (offengelassen auch von BGH, Urteil \n\nvom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom \n\n30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4). \n\na) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich bei der \n\nAuslegung im wesentlichen auf die Feststellung der Verkehrssitte beschränkt \n\nund die übereinstimmende tatsächliche Handhabung des Widerrufs durch die \n\nParteien unberücksichtigt gelassen hat (§§ 133, 157 BGB). Das nachträgliche \n\nVerhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr be-\n\neinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und \n\ndas tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Ur-\n\nteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, unter 2 b; Beschluß vom \n\n24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267 unter \n\nIII; Urteil vom \n\n16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter \n\nII 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, un-\n\nter II 5). Die Beklagte hat den Widerruf des Prozeßvergleichs fristgemäß nur \n\ngegenüber dem Gericht erklärt. Die Kläger haben dies weder in erster Instanz \n\nnoch mit ihrer Berufungserwiderung gerügt. Sie sind, wie sich aus ihrem weite-\n\nren Verhalten im Prozeß ergibt, von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgegan-\n\ngen und haben den Rechtsstreit in der Sache fortgesetzt, bis die Frage des \n\nrichtigen Widerrufsgegners vom Berufungsgericht aufgeworfen worden ist. Die-\n\nses nachträgliche Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Aus-\n\nlegung des Prozeßvergleichs rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbe-\n\nzogen. \n\nb) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat - auch im Falle \n\neiner revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit - nicht bindend. Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich \n\nselbst auslegen. Dabei ist das tatsächliche Verhalten der Parteien im Zusam-\n\nmenhang mit dem Widerruf des Vergleichs ein deutliches Indiz dafür, daß sie \n\nschon bei Vergleichsschluß übereinstimmend das Gericht als den richtigen Er-\n\nklärungsgegner für einen etwaigen Widerruf ansahen, auch ohne daß dies im \n\nVergleichstext ausdrücklich bestimmt wurde. Dafür spricht weiter die im Sit-\n\nzungsprotokoll wiedergegebene Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der \n\nBeklagten, der auf die Frage des Berufungsgerichts, woher er wisse, daß der \n\nProzeßbevollmächtigte der Kläger davon ausgegangen sei, zur Fristwahrung \n\nreiche der rechtzeitige Eingang des Widerrufs bei Gericht aus, geantwortet hat, \n\ndies sei so üblich. Die Vorstellung von einer in Berlin allgemein bestehenden \n\nentsprechenden Übung mag unzutreffend gewesen sein, wie das Berufungsge-\n\nricht festgestellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Parteien im kon-\n\nkreten Fall in der Vorstellung und dem Willen übereinstimmten, ein etwaiger \n\nWiderruf solle oder könne zumindest auch gegenüber dem Gericht erklärt wer-\n\nden. Auf einen entsprechenden Vertragswillen deutet schließlich der Umstand \n\nhin, daß sie für den Fall des Widerrufs vorsorglich bereits streitig verhandelt und \n\nsich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt \n\nhaben. Sie hielten also offensichtlich für die Fortsetzung des Rechtsstreits keine \n\nweitere Handlung als den Widerruf für erforderlich, was nur in Betracht kommt, \n\nwenn der Widerruf unmittelbar gegenüber dem Gericht erfolgt. Insgesamt ist \n\ndeshalb der Widerrufsvorbehalt der Parteien \n\nin dem Vergleich vom \n\n11. November 2003 dahin auszulegen, daß sie stillschweigend jedenfalls auch \n\neine Widerrufserklärung gegenüber dem Gericht zulassen wollten. \n\nIII. \n\nDie Revision ist danach begründet, und das Berufungsurteil ist aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht \n\nselbst in der Sache entscheiden. Diese ist deshalb zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/viii-zr-214-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:50.914284+00:00"}}