{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_212-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"VIII ZR 212/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einge- reichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverwei- sung gerichteter Antrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 212/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. \n\nVielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einge-\n\nreichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig \n\nergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden \n\nsoll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung gerichteter Antrag. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg-Blankenese \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 7, vom 24. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren gemäß Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines \n\nEinfamilienhauses des Klägers in H. . Nach Beendigung des \n\nMietverhältnisses am 30. April 2002 hat der Kläger die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner auf Zahlung der Miete für den Monat April 2002 sowie auf Schadens-\n\nersatz unter anderem für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die Besei-\n\ntigung von Schäden, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten \n\nMietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Beklagten ha-\n\nben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen aufgerech-\n\nnet. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der zuletzt auf Zahlung von insgesamt 25.388,73 € \n\nnebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 24.407,55 € nebst Zinsen stattge-\n\ngeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklag-\n\nten Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil \n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das \n\nAmtsgericht zurückzuverweisen, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Das \n\nLandgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hierge-\n\ngen wenden sich die Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. \n\nInhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf \n\neiner umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n4 \n\n5 \n\n81 f.). \n\nführt: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nDie Berufungsbegründung der Beklagten genüge nicht den Anforderun-\n\ngen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsgemäßer Beru-\n\nfungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung ansonsten hin-\n\nreichend klar entnommen werden könne, ob beziehungsweise in welchem Um-\n\nfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle. \n\nHiervon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Bei mehreren \n\nprozessualen Ansprüchen, wie sie auch vom Kläger geltend gemacht worden \n\nseien, sei eine entsprechende Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig; \n\nbeziehe sich die Berufungsbegründung lediglich auf einzelne Streitpunkte, rei-\n\nche dies nur aus, wenn hierdurch das gesamte Urteil in Frage gestellt werde. \n\nDiesen Anforderungen genüge die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. \n\nZur zugesprochenen Miete für April 2002 fänden sich darin keine Ausführun-\n\ngen. Bezüglich des zugesprochenen Schadensersatzes für Renovierungskos-\n\nten werde nicht deutlich, welchen konkreten Betrag die Beklagten insoweit an-\n\ngreifen wollten. Hinsichtlich des vom Amtsgericht zugesprochenen Schadens-\n\nersatzes wegen Mietausfalls für eineinhalb Monate wollten die Beklagten nur \n\neinen Zeitraum von zehn Tagen gelten lassen. Insoweit sei das Bestreiten der \n\nBeklagten indes ohne Substanz. Die in der Berufungsbegründung geltend ge-\n\nmachte Aufrechnungsforderung sei höher als die, derer sich die Beklagten in \n\nerster Instanz berühmt hätten, jedoch geringer als der vom Amtsgericht zuge-\n\nsprochene Zahlungsanspruch, so dass auch insofern nicht davon ausgegangen \n\nwerden könne, die Beklagten hätten mit ihrer Berufung die erstinstanzlich be-\n\ngehrte Klagabweisung vollen Umfangs weiter verfolgen wollen. Insgesamt kön-\n\nne der Berufungsbegründung damit nicht entnommen werden, in welchem Um-\n\nfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden solle und welche Abände-\n\nrungen erstrebt würden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die von \n\nden Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche auch \n\nder Sache nach als unbegründet anzusehen seien. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufung der \n\nBeklagten sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, \n\nweil ihre Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 ZPO entspreche. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der \n\nmit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO wortgleichen Vorschrift des § 519 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZPO a.F. genügt auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung \n\ngerichteter Antrag grundsätzlich dem Erfordernis, dass die Berufungsbegrün-\n\ndung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten wird und \n\nwelche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Denn \n\nin der Regel lässt dieser Antrag die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbe-\n\ngehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen (Urteil vom 6. Mai 1987 – IVb ZR \n\n52/86, NJW 1987, 3264 unter II 1; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 – VIII ZR \n\n165/89, WM 1990, 2128 unter II 1; Urteil vom 31. Mai 1995 – XII ZR 196/94, \n\nNJW-RR 1995, 1154 unter II 1; Urteil vom 27. März 1996 – XII ZR 83/95, NJW-\n\nRR 1996, 833 unter 2, jew. m.w.Nachw.). In einem solchen Fall schadet es \n\nnicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt. Die Vorschrift des § 519 \n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. und nunmehr des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den \n\nBerufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens \n\ndazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu \n\nerklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt \n\nseiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Sie erfordert \n\ndafür nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die \n\ninnerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers \n\nihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit \n\nwelchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Urteil vom 6. Mai 1987 aaO; \n\nSenatsbeschluss vom 13. November 1991 – VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 un-\n\nter 2.; Urteil vom 31. Mai 1995 aaO; Urteil vom 27. März 1996 aaO; Senatsbe-\n\nschluss vom 13. Mai 1998 – VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 a und b; \n\nBeschluss vom 24. Februar 1999 – IX ZB 2/98, NJW 1999, 2372 unter B I, in \n\nBGHZ 140, 395 insoweit nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Oktober 2003 \n\n– XII ZB 103/02, FamRZ 2004, 179 unter II 2, jew. m.w.Nachw.). \n\n9 \n\nb) Dies hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Rüge der Revi-\n\nsion nicht verkannt. Vielmehr heißt es in dem Berufungsurteil unter Hinweis auf \n\ndie Kommentierung von Zöller/Gummer/Heßler \n\n(ZPO, 24. Aufl., § 520 \n\nRdnrn. 28, 32 m.w.Nachw.), die ihrerseits wieder auf die zitierte Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, der bloße Antrag auf Aufhebung \n\nund Zurückverweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsge-\n\nmäßer Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung an-\n\nsonsten hinreichend klar entnommen werden könne, ob beziehungsweise in \n\nwelchem Umfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt \n\nwerde. Danach geht das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs – davon aus, dass \"der bloße Antrag auf \n\nAufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag\" ausreichen kann, um die \n\nmit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO notwendigerweise ange-\n\nstrebte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils erkennen zu lassen, \n\nund dass der Umfang der gewünschten Abänderung grundsätzlich auch der \n\nBerufungsbegründung entnommen werden kann. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, aus der Be-\n\nrufungsbegründung der Beklagten gehe nicht hervor, ob beziehungsweise in \n\nwelchem Umfang der erstinstanzliche Klageabweisungsantrag weiterverfolgt \n\nwerden solle. Insoweit hat es, wie die Revision zutreffend beanstandet, überse-\n\nhen, dass es in der Berufungsbegründung heißt, das angefochtene Urteil werde \n\n\"vollen Umfangs zur Überprüfung gestellt\" und das Amtsgericht habe \"dem \n\nKlaganspruch zu Unrecht in Höhe von 24.407,55 Euro stattgegeben und die \n\nGegenansprüche der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan\". \n\nHieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beklagten die beantragte Aufhebung \n\nund Zurückverweisung nicht unzulässigerweise um ihrer selbst willen (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 6. Mai 1987, vom 31. Mai 1995 und vom 27. März 1996, jew. aaO) \n\nerstreben, sondern ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im vollen \n\nUmfang und damit hinsichtlich aller Teile des Streitgegenstandes weiterverfol-\n\ngen wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufungsbegründung ab-\n\nschließend \"auf das gesamte bisherige Vorbringen\" Bezug genommen haben. \n\nAuch hieraus wird deutlich, dass die Beklagten an ihrem bisherigen Sachbegeh-\n\nren festhalten wollen. Es handelt sich zwar um eine Floskel, die einen Sachvor-\n\ntrag nicht ersetzen kann. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung, \n\ninwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils \n\nbeantragt werden, nicht an; insoweit dürfen die Anforderungen an den Beru-\n\nfungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht in unzulässiger Weise mit \n\nden inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995, \n\naaO). Ob die Berufung der Beklagten bezüglich aller der mit der Klage verfolg-\n\nten Ansprüche diesen Erfordernissen entspricht, steht hier nicht zur Entschei-\n\ndung. \n\n11 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht \"ergänzend\" darauf hingewiesen hat, \n\ndass die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzan-\n\nsprüche auch der Sache nach als unbegründet anzusehen seien, gelten diese \n\nAusführungen, die auch nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, als \n\nnicht geschrieben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999, \n\n794 unter 4; Beschluss vom 28. Mai 2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531 \n\nunter II 3, jew. m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\n12 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da \n\nes noch einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Be-\n\ngründetheit der Berufung bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und \n\ndie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 30.01.2004 - 518 C 302/02 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2004 - 307 S 50/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/viii-zr-212-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/viii-zr-212-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:44.401419+00:00"}}