{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_207-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"VIII ZR 207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 207/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in \n\nB. . Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die \n\nBeklagten stellten auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne auf. Sie \n\nsteht jedenfalls seit Januar 2004 ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem \n\nFußboden des Balkons. Gemäß § 5 des Mietvertrages vom 20. Juli 1998 gelten \n\nergänzend Allgemeine und Besondere Vertragsbestimmungen der Klägerin. \n\nNr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen lautet: \n\n\"(1) Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an ei-\nne mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage \nangeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung \nkeine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbrin-\ngen. (…)\" \n\n2 \n\nNr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: \n\n\"(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse \neiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und \nder Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen \nZustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er (…) \n\ne) Antennen anbringt oder verändert, (…) \n\n (2) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht \nverweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und \nNachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des \nGrundstücks nicht zu erwarten sind. (…)\" \n\n3 \n\nDie Klägerin forderte die Beklagten vergeblich zur Entfernung der Anten-\n\nne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt sie die \n\nBeklagten auf Entfernung der Parabolantenne sowie auf Unterlassung der Auf-\n\nstellung oder Installation einer Parabolantenne in Anspruch. Sie behauptet, die \n\nAntenne sei weithin sichtbar und beeinträchtige das optische Erscheinungsbild \n\ndes Hauses ständig und erheblich. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. Sie meinen, dass die Klägerin jedenfalls zu einer Genehmigung der An-\n\ntennenaufstellung verpflichtet sei. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (LG Berlin GE 2004, 1097) hat ausgeführt: \n\nDurch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen sei der vertragsge-\n\nmäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außer-\n\nhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne für Hörfunk oder Fernsehen anbrin-\n\ngen dürften. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung sei wirksam und umfasse \n\nauch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon. Der ver-\n\ntragsgemäße Gebrauch der Wohnung werde den Beklagten nur eingeschränkt \n\ngewährt. Das Verbot sei auch unter Berücksichtigung von Art. 5 des Grundge-\n\nsetzes nicht zu beanstanden. Die Informationsinteressen der Beklagten seien in \n\nAbwägung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der Fassa-\n\ndengestaltung nicht beeinträchtigt und müssten zurückstehen. Über das Kabel-\n\nnetz, dessen entgeltpflichtige Nutzung den Beklagten zumutbar sei, könnten \n\nsechs türkische Sender empfangen werden. Es könne dahinstehen, ob in das \n\nKabelnetz ein griechischer Sender eingespeist werde. Dass der Beklagte zu 2. \n\nseine Kindheit in Griechenland verbracht habe, reiche für ein besonderes Inte-\n\nresse am Empfang griechischer Programme nicht aus, da er keine tieferen grie-\n\nchischen Wurzeln haben dürfte. Er habe auch nicht die griechische Staatsan-\n\ngehörigkeit angenommen. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der \n\nbislang getroffenen Feststellungen einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung \n\nder auf dem Boden des Balkons aufgestellten Parabolantenne der Beklagten \n\nbejaht (§ 541 BGB). \n\n8 \n\n1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn \n\nder Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-\n\nnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter \n\ngeschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteil vom 16. November \n\n2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Die Aufstellung einer mobilen \n\nParabolantenne auf dem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswid-\n\nrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was jeweils im Ein-\n\nzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von Wohnraum gehört, \n\nrichtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei \n\nderen – auch ergänzender - Auslegung die gesamten Umstände des Mietver-\n\nhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtig-\n\nte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu \n\nund Glauben (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; Staudinger/Emmerich, \n\nBGB (2006), § 535 Rdnr. 35). \n\n9 \n\n2. Wie die Revision mit Erfolg rügt, ist das Berufungsgericht zu Unrecht \n\nder Auffassung, ein vertragswidriger Gebrauch liege schon deshalb vor, weil die \n\nAufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der an die Beklagten vermie-\n\nteten Wohnung durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen der Kläge-\n\nrin untersagt sei. \n\n10 \n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung die hier vorliegende \n\nFallgestaltung überhaupt erfasst, weil es zum einen wegen der mobilen Aufstel-\n\nlung bereits an einer Anbringung im Sinne der Klausel fehlen, zum anderen \n\naber auch der mitvermietete Balkon als Teil der Wohnung anzusehen sein \n\nkönnte (§ 305c Abs. 2 BGB). Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen hält \n\nin jeder der in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer Inhaltskon-\n\ntrolle nicht stand (§ 307 BGB; BGHZ 106, 42, 44 f.), weil die Klausel dem Mieter \n\ndie Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann unter-\n\nsagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit ei-\n\nnem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, \n\n27 ff.; BVerfG NJW-RR 2005, 661; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005 \n\n- 1 BvR 42/03, BeckRS 2005, Nr. 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert \n\nzu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von \n\nSatellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist \n\nzu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als \n\nEigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt \n\nwird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der \n\nRegel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht \n\nund dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im \n\nRahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts \n\n(§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 242 BGB) vorzunehmen ist. Diese Grundsätze \n\nfordern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, \n\nfür die sich jede schematische Lösung verbietet (Senatsurteil vom 16. Novem-\n\nber 2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). \n\n12 \n\nDie in Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen der Klägerin getroffe-\n\nne Regelung schließt die Vornahme einer solchen Abwägung von vornherein \n\naus. Sie umfasst auch Fälle, in denen ein (ausländischer) Mieter aufgrund sei-\n\nner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung \n\noder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von \n\nProgrammen seines Herkunftslandes nicht - wie beispielsweise bei Mietern mit \n\ntürkischer Staatsangehörigkeit in Berlin (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 663) - \n\ndurch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt wer-\n\nden kann. Sie ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters \n\ninsgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch LG Essen WuM 1998, 344). \n\n13 \n\n3. Es kann dahinstehen, ob das Aufstellen einer mobilen Antenne auf \n\ndem Balkon der Mietwohnung gemäß Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der Allgemeinen \n\nVertragsbedingungen der Klägerin unter dem Vorbehalt der Zustimmung der \n\nKlägerin steht oder ob diese Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung von \n\nvornherein nicht erfasst, weil es an einem Anbringen im Sinne der Klausel fehlt, \n\ndie - beispielsweise für Schilder gemäß Nr. 7 Abs. 1 b) und für Waschmaschi-\n\nnen, Trockenautomaten und Geschirrspülmaschinen gemäß Nr. 7 Abs. 1 d) - \n\nausdrücklich zwischen Anbringen, Abstellen und Aufstellen unterscheidet \n\n(§ 305c Abs. 2 BGB; vgl. auch LG Berlin GE 2003, 1330). Es kann ferner da-\n\nhinstehen, ob - wie die Revision meint - die Regelung in Verbindung mit Nr. 3 \n\nder Besonderen Vertragsbedingungen intransparent und schon deshalb unwirk-\n\nsam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) oder ob sich ihre Unwirksamkeit dar-\n\naus ergibt, dass sie alle vom Mieter auch innerhalb der Wohnung angebrachten \n\nAntennen, von denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters von \n\nvornherein nicht ausgehen kann, umfasst (vgl. LG Berlin GE 2003, 1330). Die \n\nKlägerin hat zwar einer Aufstellung der Antenne durch die Beklagten, wie es in \n\nNr. 7 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen ist, nicht zu-\n\ngestimmt. Ihre Klage ist aber in jedem Fall unbegründet, wenn den Beklagten \n\nein Anspruch auf Duldung der Antenne zusteht. Ist Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der \n\nAllgemeinen Vertragsbedingungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar \n\noder unwirksam, fehlt es an einem vertragswidrigen Gebrauch durch die Be-\n\nklagten, wenn die Klägerin verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ist Nr. 7 \n\nAbs. 1 e), Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen dagegen anwendbar, \n\nkann sich die Klägerin auf ihre fehlende Zustimmung nicht berufen, wenn sie \n\ndiese hätte erteilen müssen (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter \n\nII 2 a). Ob ein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Antenne besteht, kann \n\nim gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt werden, weil \n\nes dazu an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. \n\n14 \n\na) Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines \n\nMenschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der \n\nMieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssi-\n\ncherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die \n\nMietvertragsparteien nicht nur zu größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern ge-\n\nbietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange \n\nden Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen. Bei Wohn-\n\nraummietverhältnissen ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden, der es gebietet, dass \n\nder Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrich-\n\ntungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestal-\n\nten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch \n\ndie die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG NJW 1992, 493, 494; Se-\n\nnatsurteil vom 25. März 1964 - VIII ZR 211/62, WM 1964, 563, unter II 1; Bay-\n\nObLG NJW 1981, 1275, 1277; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526). \n\n15 \n\nBei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist allerdings regelmäßig \n\nein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen \n\nParabolantenne gegeben (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter III \n\n2 a m.w.N.). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn \n\ndiese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunfts-\n\nländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen \n\nkönnen (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März \n\n2005, aaO; Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, \n\n596, unter II 2 b). \n\n16 \n\nWenn aber weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte äs-\n\nthetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, \n\nsondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchti-\n\ngungen verursacht, beispielsweise weil sie im Innern des Gebäudes am Fenster \n\n(vgl. AG Gladbeck NZM 1999, 221 f.) oder auf dem Fußboden im hinteren Be-\n\nreich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon auf-\n\ngestellt ist (vgl. AG Herne-Wanne WuM 2001, 277; AG Siegen WuM 1999, 454; \n\nSchmid/Harsch, Mietrecht, 2006, § 535 Rdnr. 233; weitergehend LG Hamburg \n\nWuM 1999, 454; LG Berlin GE 2003, 1330; Staudinger/Emmerich, aaO, § 535 \n\nRdnr. 47; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 216; Münch-\n\nKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 87), kann der Vermieter wegen des \n\ndurch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen \n\nEmpfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen (vgl. BVerfGE 90, 27, \n\n32 f.) nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzu-\n\nstimmen (§ 242 BGB). Anders kann es dagegen liegen, wenn eine auf dem \n\nBalkon aufgestellte Parabolantenne von außen deutlich sichtbar ist und dadurch \n\nzu einer ästhetischen Beeinträchtigung des im Eigentum des Vermieters ste-\n\nhenden Gebäudes führt (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Be-\n\nschluss vom 17. März 2005, aaO). \n\n17 \n\nb) Dies hat das Berufungsgericht vorliegend verkannt. Es ist - wie die \n\nRevision zu Recht rügt - ohne weiteres von einer Beeinträchtigung des Erschei-\n\nnungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne die erforderlichen Feststellun-\n\ngen zu dem Ausmaß der durch die Antenne konkret verursachten optischen \n\nBeeinträchtigung zu treffen und ohne sich mit der Feststellung des Amtsgerichts \n\nauseinanderzusetzen, die ohne Eingriff in die Bausubstanz auf dem Boden des \n\n- wie auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist - sichtgeschützten Balkons \n\naufgestellte Antenne wirke von außen nicht störender als ein Klapptisch. Es hat \n\nrechtsfehlerhaft angenommen, dass eine - revisionsrechtlich zu unterstellende - \n\nvon außen kaum erkennbare und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung \n\nvon beispielsweise Gartenmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung nicht \n\nweiter ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläge-\n\nrin ohne weiteres das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklag-\n\nten am Empfang der von ihnen ausgewählten ausländischen Satellitenpro-\n\ngramme überwiege. \n\n18 \n\nc) Nach alledem kommt es auf die - von der Revision nicht angegriffene - \n\nFeststellung des Berufungsgerichts nicht an, ein besonderes Interesse des Be-\n\nklagten zu 2. am Empfang griechischer Programme mittels der Parabolantenne \n\nbestehe nicht. \n\nIII. \n\n19 \n\nAus den dargelegten Gründen kann die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsur-\n\nteil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu \n\ndem Ausmaß der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beein-\n\nträchtigungen und die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschütz-\n\nten Interessen der Parteien nachzuholen haben. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neukölln, Entscheidung vom 09.02.2004 - 4 C 302/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2004 - 64 S 117/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/viii-zr-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/viii-zr-207-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:39.614048+00:00"}}