{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"VIII ZR 206/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1 Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Par- teien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 206/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 573 c Abs. 1 Satz 1 \n\nBei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Par-\n\nteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der \n\nSonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf \n\ndiesen Tag fällt. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04 - LG Kiel \n\nAG Rendsburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Kiel vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in R. . \n\n§ 2 des Mietvertrags vom 22. Juni 2000 enthielt folgende Regelung: \n\n\"Das Mietverhältnis beginnt am 1.09.2000 und endet am \n31.8.2001. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht un-\nter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am \n3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. \nDie Kündigungsfrist verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit \nder Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate.\" \n\nMit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. \n\nDas Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. \n\nDie Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im \n\nHinblick auf ein Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2002, in dem die Kündi-\n\ngung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003. \n\nDie Klägerin begehrt die Rückzahlung der seit September 2002 an die \n\nBeklagte gezahlten Miete, insgesamt 3.311,59 € nebst Zin sen. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie der Beklagten am 5. Juni 2002 zugegangene Kündigungserklärung \n\nder Klägerin sei nach der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung \n\nerst zum 31. August 2003 wirksam geworden. Das Kündigungsschreiben sei für \n\nden Kündigungstermin 31. August 2002 um einen Tag verspätet bei der Beklag-\n\nten eingegangen. Der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgebliche dritte \n\nWerktag des Monats Juni 2002 sei auf Dienstag, den 4. Juni 2002, gefallen. Der \n\nSonnabend sei als Werktag mitzuzählen. Dies folge aus Wortlaut und Entste-\n\nhungsgeschichte des § 193 BGB. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn \n\nsich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin ge-\n\nwandelt hätten, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag \n\ngleichstehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der \n\nSonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit \n\nentfernt. Der Umstand, daß gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am \n\nSonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend \n\nangenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit \n\nwerktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkom-\n\nmen erscheinen. Auch anderen Rechtsgebieten lasse sich entnehmen, daß der \n\nSonnabend nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Werktag angesehen \n\nwerde. Dies folge unter anderem aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. \n\nIm Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten werde der Sonnabend ebenfalls \n\nals Werktag angesehen; so gelte ein Verkehrshinweis \"werktags von 7.00 Uhr \n\nbis 20.00 Uhr\" auch an einem Sonnabend. Auch die Fahrpläne der Deutschen \n\nBahn bezögen den Sonnabend mit der Formulierung \"werktags außer sonn-\n\nabends\" in den Kreis der Werktage ein. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so daß \n\ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch \n\ngegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der \n\nMiete für die Monate September 2002 bis Januar 2003, da sie ihre Mietzahlun-\n\ngen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Das Berufungsgericht hat zu \n\nRecht angenommen, daß sich das Mietverhältnis am 1. September 2002 um ein \n\nweiteres Jahr verlängert hat, weil das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht \n\nbereits am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegan-\n\ngen ist, wie es für eine fristgerechte Kündigung zum 31. August 2002 erforder-\n\nlich gewesen wäre. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags \n\nnicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Vertragsbestimmung \n\nverlängert sich das - nach Satz 1 zunächst bis zum 31. August 2001 befristete - \n\nMietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats \n\nder Frist gekündigt wird. \n\nGemäß § 573 c Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 \n\nabweichende Vereinbarung unwirksam. Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die \n\nKündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf \n\ndes übernächsten Monats zulässig. Zwar weicht § 2 Satz 2 des Mietvertrages \n\nhiervon zum Nachteil des Mieters ab, weil diese sogenannte Verlängerungs-\n\nklausel eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalender-\n\nmonats - wie es die gesetzliche Regelung vorsieht -, sondern lediglich zum \n\n31. August eines jeden Jahres zuläßt. Für einen Mieter, der im September kün-\n\ndigt, gilt mithin eine Kündigungsfrist von mehr als elf Monaten bis zum \n\n31. August des Folgejahres. Jedoch findet § 573 c Abs. 4 BGB auf den am \n\n22. Juni 2000 geschlossenen Mietvertrag keine Anwendung. Nach Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB, der eine Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz \n\nenthält, ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen \n\nvor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. \n\nSo liegt es hier. Zu Unrecht meint die Revision, § 2 Satz 2 des Mietver-\n\ntrags enthalte keine vertragliche Vereinbarung über Kündigungsfristen. Zwar \n\ntrifft es zu, daß § 2 Satz 2 die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses \n\nregelt. Die Klausel enthält jedoch zugleich eine Vereinbarung über Kündigungs-\n\nfristen, weil sie das Kündigungsrecht in der Weise beschränkt, daß das Miet-\n\nverhältnis, wie ausgeführt, lediglich zum 31. August eines jeden Jahres ordent-\n\nlich gekündigt werden kann. \n\nDaß die Verlängerungsklausel nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam \n\nist, ergibt sich auch aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB. Nach dieser Übergangsre-\n\ngelung ist auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf be-\n\nstimmte Zeit § 565 a Abs. 1 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\n\nsung anzuwenden. § 565 a Abs. 1 BGB a.F. bestimmt, daß - wenn ein Mietver-\n\nhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und vereinbart ist, daß \n\nes sich mangels Kündigung verlängert - die Verlängerung eintritt, wenn es nicht \n\nnach den Vorschriften des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. § 565 a Abs. 1 \n\nBGB setzt voraus, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklau-\n\nsel zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche \n\nBefristungen mit Verlängerungsklauseln, die - wie im vorliegenden Fall - vor \n\ndem 1. September 2001 vereinbart worden sind und deren Bestand nach \n\nArt. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB über den 1. September 2001 hinaus geschützt ist, \n\ngemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam wären (vgl. auch Senat, Urteil vom \n\n6. April 2005 - VIII ZR 155/04, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 a). \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es \n\nnicht rechtsfehlerhaft unterlassen, § 2 Satz 2 des Mietvertrags im Hinblick auf \n\nden maßgeblichen Zeitpunkt für die Kündigungserklärung auszulegen. Das \n\nLandgericht hat die mietvertragliche Vereinbarung dahin verstanden, daß es für \n\ndie Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Zugang beim Vermieter ankommt. \n\nDiese Auslegung trifft zu. \n\na) Der Senat kann die Auslegung der Klausel uneingeschränkt überprü-\n\nfen, da es sich, wovon auch die Revision ausgeht, um eine Formularklausel \n\nhandelt und diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung \n\nfindet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Die Beklagte, die das Mietver-\n\ntragsformular verwendet, ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in Berlin. Es ist \n\ndavon auszugehen, daß sie die Formularklausel nicht nur im Bezirk des Beru-\n\nfungsgerichts - des Landgerichts Kiel -, sondern auch an ihrem Geschäftssitz \n\noder an anderen Orten verwendet hat. \n\nb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt \n\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-\n\nlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-\n\nten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen \n\nsind (vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags \n\naus der Sicht eines verständigen Mieters nicht zu entnehmen, daß für die Ein-\n\nhaltung der Kündigungsfrist bereits die Absendung des Kündigungsschreibens \n\ngenügt; die Klausel ist auch nicht unklar oder mehrdeutig. Nach § 2 Satz 2 ver-\n\nlängert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündi-\n\ngungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats \n\nder Frist schriftlich gekündigt wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, \n\ndaß die Kündigungserklärung ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag \n\ndes ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen muß, um die Frist zu wahren. \n\nWie die Revision nicht verkennt, kommt es auch nach § 573 c Abs. 1 BGB \n\n(§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) für die Einhaltung der Kündigungsfrist \n\n- soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf den Zugang der \n\nKündigungserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) an (vgl. zur Kündigung eines \n\nnoch nicht vollzogenen Mietvertrags Senatsurteil BGHZ 73, 350, 353 f.; Stau-\n\ndinger/Rolfs, BGB (2003), § 573 c Rdnr. 7 m.w.Nachw.). § 2 Satz 2 des Miet-\n\nvertrags gibt in seinem zweiten Halbsatz die im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses geltende gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. sinnge-\n\nmäß wieder. Daß die Parteien der vertraglichen Kündigungsbestimmung eine \n\nvon der - sinngemäß übernommenen - gesetzlichen Regelung abweichende \n\nBedeutung beilegen wollten und sie die Klausel tatsächlich so verstanden ha-\n\nben, daß für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung deren Absendung \n\nausreiche, hat die Klägerin nicht vorgetragen und wird von der Revision auch \n\nnicht geltend gemacht. \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündi-\n\ngungserklärung der Klägerin die mietvertragliche Kündigungsfrist zum \n\n31. August 2002 nicht gewahrt hat, weil das Schreiben erst am Mittwoch, den \n\n5. Juni 2002, bei der Beklagten eingegangen ist. Nach § 2 Satz 2 des Mietver-\n\ntrags muß das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten \n\nMonats der Frist gekündigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auf-\n\nfassung, daß der Sonnabend, 1. Juni 2002, bei der Berechnung der sogenann-\n\nten Karenzzeit von drei Werktagen mitzählt, weil er ein Werktag im Sinne des \n\n§ 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) ist, der insoweit in \n\n§ 2 Satz 2 des Mietvertrags inhaltsgleich wiedergegeben ist. \n\na) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach \n\n§ 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonn-\n\nabend fällt (LG Aachen, WuM 2004, 32; LG Wuppertal, NJW-RR 1993, 1232; \n\nErman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., \n\n§ 573 c Rdnr. 10; a.A. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, \n\nPacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 845; vgl. auch BGHZ 59, 265; BGH, \n\nUrteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, ZIP 2005, 716, zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ bestimmt, unter II). § 193 BGB bestimmt, daß - wenn an einem be-\n\nstimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder \n\neine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der \n\nFrist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich aner-\n\nkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt - an die Stelle eines \n\nsolchen Tages der nächste Werktag tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da \n\nder Sonnabend nicht auf das Ende der Karenzfrist, sondern auf deren Beginn \n\nfiel. \n\nb) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, \n\ndie die Revision sich zu eigen macht, ist der Sonnabend nicht als Werktag im \n\nSinne der mietrechtlichen Karenzzeit anzusehen (LG Berlin, GE 1989, 509; \n\nMünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 c Rdnr. 12; Schmidt-Futterer/Blank, \n\nMietrecht, 8. Aufl., § 573 c Rdnr. 8 m.w.Nachw.; Soergel/Heintzmann, BGB, \n\n12. Aufl., § 565 Rdnr. 6; Staudinger/Rolfs, aaO, § 573 c Rdnr. 10; Botten-\n\nberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221). Zur Begründung wird angeführt, der Rege-\n\nlung in § 193 BGB könne entnommen werden, daß der Samstag - der in weiten \n\nTeilen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung arbeitsfrei sei und \n\nmithin der Freizeitgestaltung diene - wie ein Sonntag oder Feiertag zu behan-\n\ndeln ist; dies entspreche auch einer sachgerechten Auslegung des § 573 c \n\nBGB, weil die Karenzzeit eine dem Schutz des Kündigenden dienende Überle-\n\ngungs-, Vorbereitungs- und Erledigungsfrist sei, für die ihm drei Arbeitstage zur \n\nVerfügung stehen müßten, zumal am Sonnabend unter Umständen kein \n\nRechtsrat eingeholt werden könne (vgl. nur Blank und Häublein, aaO). \n\nDieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), dessen Karenzfrist von drei Werktagen \n\nauch nach § 2 Satz 2 des Mietvertrags maßgeblich ist, bemißt sich die Länge \n\nder Karenzzeit nach Werktagen. Nach dem gesetzlichen und dem allgemeinen \n\nSprachgebrauch ist auch der Sonnabend ein Werktag. \n\naa) § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bestimmt nicht, ob der Sonnabend als \n\nWerktag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist oder ob er bei der Berech-\n\nnung der Karenzzeit außer Betracht bleibt. Auch die früheren Fassungen der \n\nmietrechtlichen Kündigungsvorschrift, die bereits in der Fassung vom 1. Januar \n\n1900 hinsichtlich der Kündigung von Grundstücken eine Karenzzeit von drei \n\nWerktagen für den Schluß eines Kalendervierteljahres vorsah, enthielten hierzu \n\nkeine Regelung. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - die sich ins-\n\nbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 565 BGB a.F. (§ 573 c \n\nBGB) ergeben -, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Werktags in § 565 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht anders zu verstehen \n\nist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend bb) und im allge-\n\nmeinen Sprachgebrauch (cc). \n\nbb) Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend als \n\nWerktag anzusehen (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 2; \n\nStaudinger/Repgen, BGB (2004), § 193 Rdnr. 4). Dies ergibt sich für das Privat-\n\nrecht (zum öffentlichen Recht vgl. Repgen, aaO m.w.Nachw.) beispielsweise \n\naus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlun-\n\ngen \"nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend\" stattfinden \n\nkönnen (ebenso Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes). Nach § 676 a Abs. 2 \n\nSatz 2 Nr. 1 BGB sind bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen, soweit \n\nnichts anderes vereinbart ist, \"binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten \n\nKreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende\" auf das \n\nKonto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. § 3 Abs. 2 des Bun-\n\ndesurlaubsgesetzes bestimmt, daß als Werktage alle Kalendertage gelten, die \n\nnicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem entsprechen die Regelungen \n\ndes Arbeitszeitgesetzes, das in seinem zweiten und dritten Abschnitt lediglich \n\nzwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonn- und Feiertagen \n\nandererseits unterscheidet (zu § 11 Nr. 3 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom \n\n25. September 1978 - VII ZR 263/77, NJW 1978, 2594). \n\nNichts anderes ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des § 193 BGB. \n\n§ 193 BGB stellt zwar den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich, wenn \n\ndieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer \n\nLeistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt (vgl. auch § 222 \n\nAbs. 2 und 3 ZPO, §§ 43 Abs. 2, 229 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 17 Abs. 2 FGG). \n\nDaraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber den Sonnabend nicht mehr als \n\nWerktag ansehen wollte. Die Gleichstellung des Sonnabends mit Sonn- und \n\nFeiertagen für den Sonderfall des Fristablaufs beruht auf einer durch das Ge-\n\nsetz über den Fristablauf vom 10. August 1965 (BGBl. I S. 753) bewirkten Ge-\n\nsetzesänderung. Nach der Entwurfsbegründung sollte die Gesetzesänderung \n\nlediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeiten-\n\nden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten \n\nbei der Fristwahrung an diesem Tag führe (BT-Drucks. IV/3394 S. 3); der bishe-\n\nrige Zustand habe zur Folge, daß die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und \n\nTermine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonn-\n\nabend zu wahren, obwohl diese am Sonnabend nicht mehr arbeiteten. Demge-\n\nmäß sollte der Sonnabend bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrneh-\n\nmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt werden wie ein Sonntag \n\noder Feiertag (aaO). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich festgehalten, \n\ndaß durch die gesetzliche Regelung am Charakter des Sonnabends als einem \n\nWerktag nichts geändert werden sollte (aaO). \n\ncc) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den \n\nSonn- und Feiertagen gleich. Die Wörterbücher Brockhaus Enzyklopädie (Deut-\n\nsches Wörterbuch, 19. Aufl., 1995) und Duden (Das große Wörterbuch der \n\ndeutschen Sprache, 3. Aufl., 2002) erläutern den Werktag übereinstimmend als \n\n\"Tag, an dem allgemein gearbeitet wird (im Unterschied zu Sonn- und Feierta-\n\ngen); Wochentag\". \n\nOhne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffas-\n\nsung, die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung hätten sich \n\nnicht dahin gewandelt, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feier-\n\ntag gleichstehe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO oberflächlich und widersprüch-\n\nlich begründet. Die Revision vermag nicht zu begründen, daß sich - entgegen \n\ndem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch - mittlerweile eine \n\nVerkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und \n\nFeiertagen gleichgestellt ist. Der Gedanke, daß der Kündigende sich in seiner \n\nFreizeit nicht mit rechtlichen Angelegenheiten, etwa mit dem Fortbestand sei-\n\nnes Mietverhältnisses, befassen soll, findet keine Stütze in gesetzlichen Be-\n\nstimmungen. Im übrigen ist der Sonnabend weiterhin für erhebliche Teile der \n\nBevölkerung nicht arbeitsfrei. Das Berufungsgericht hat weitere - zutreffende - \n\nGesichtspunkte benannt, die ebenfalls gegen eine solche Verkehrsauffassung \n\nsprechen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-206-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-206-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_206-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:00.170698+00:00"}}