{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_199-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"VIII ZR 199/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 557 Hat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vor- behalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben er- kennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557 Abs. 4 BGB - unwirksamen vertragli- chen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieter- höhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete sei- tens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gese- hen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 199/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 557 \n\nHat sich der Vermieter im Mietvertrag eine einseitige Neufestsetzung der Miete vor-\n\nbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben er-\n\nkennbar auf der Grundlage dieser - nach § 557 Abs. 4 BGB - unwirksamen vertragli-\n\nchen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt darin, vom \n\nEmpfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum Abschluß einer Mieter-\n\nhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete sei-\n\ntens der Mieter eine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht gese-\n\nhen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04 - LG Mannheim \nAG Mannheim \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert \n\nund die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 23. Juni 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin und ihr im Laufe des Rechtsstreits verstorbener und von ihr \n\nallein beerbter Ehemann, der ursprüngliche Kläger zu 2, mieteten aufgrund Ver-\n\ntrages vom 22. August 1987 eine Wohnung im Haus der Beklagten. Unter § 3 \n\nZiffer 4 enthält der Mietvertrag folgende Regelung: \n\n\"Für sonstige Mietzinserhöhungen gelten die gesetzlichen Vor-\nschriften und Fristen. Die Vermieter behalten sich vor, die Miete \nalle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen.\" \n\nDie Miete betrug zunächst 585 DM zuzüglich 52 DM für eine mitvermiete-\n\nte Garage, insgesamt 637 DM. Von Januar 1999 bis September 1999 zahlten \n\ndie Kläger aufgrund vorangegangener Neufestlegungen der Miete durch die \n\nBeklagte eine erhöhte Miete in Höhe von 870 DM zuzüglich 65 DM für die Ga-\n\nrage, insgesamt 935 DM. Im Juni 1999 forderte die Beklagte die Mieter auf, ab \n\ndem 1. Oktober 1999 eine Miete in Höhe von 1015 DM (945 DM zuzüglich \n\n70 DM für die Garagenmiete) zu zahlen. Im September 2001 verlangte die Be-\n\nklagte für die Zeit ab 1. Januar 2002 eine Miete von 551 € (510 € zuzüglich 41 € \n\nGaragenmiete). Die Schreiben haben folgenden Wortlaut: \n\n\"Ihre letzte Mieterhöhung war zum 1.1.1996. Nach dem Mietspie-\ngel vom November 1998 werde ich die Mieten neu festlegen. (…)\". \n\n\"Ihr letzter Mietaufschlag war zum 1.10.1999. Der neuen Mieter-\nhöhung liegt der Mietspiegel 2000 zu Grunde. Ab 1.1.2002 ist der \nEURO alleiniges Zahlungsmittel (…). Ich bitte Sie, Ihren beste-\nhenden Bankauftrag zum 1.1.2002 entsprechend zu ändern.\" \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann zahlten die jeweils geforderte Miete. Mit \n\nihrer Klage haben sie - neben weiteren Ansprüchen, über die bisher noch nicht \n\nentschieden ist - von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 1999 bis Juli \n\n2003 Rückzahlung der über die ursprünglich vereinbarte Miete von 637 DM \n\nhinaus gezahlten Miete, insgesamt 10.870,43 €, nebst Zin sen verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 10.870,41 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WuM 2004, 481 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung zu, \n\nweil die Beklagte die Miete insoweit ohne Rechtsgrund erhalten habe. Das im \n\nMietvertrag vereinbarte einseitige Mieterhöhungsrecht der Beklagten verstoße \n\ngegen § 10 Abs. 1 MHG und sei unwirksam. Eine wirksame Mieterhöhungsver-\n\neinbarung liege nicht vor. Zwar könne eine Mieterhöhung auch stillschweigend \n\nvereinbart werden. Die Schreiben der Beklagten enthielten aber kein Angebot \n\nzum Abschluß einer Änderungsvereinbarung. Für die Auslegung einer Erklä-\n\nrung des Vermieters als Angebot könne es ausreichen, wenn er zum Ausdruck \n\nbringe, daß er eine Mieterhöhung wünsche. Werde dagegen die Miete \"ange-\n\npaßt\" oder \"festgelegt\" oder werde der Mieter zur Zahlung einer erhöhten Miete \n\naufgefordert, könne hierin kein Antrag im Sinne des § 145 BGB gesehen wer-\n\nden. Im vorliegenden Fall gelte dies schon deshalb, weil die Beklagte selbst der \n\nMeinung sei, sie könne die Miete aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung \n\neinseitig festlegen. Die Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts könne \n\nnicht in ein Angebot zum Abschluß eines Erhöhungsvertrags umgedeutet wer-\n\nden. Auch stelle die Zahlung durch die Kläger selbst kein Angebot auf Ände-\n\nrung des Mietvertrages dar, das die Beklagte stillschweigend angenommen ha-\n\nbe. Zwar komme es nicht darauf an, ob die Kläger ein solches Angebot hätten \n\nabgeben wollen. Die Beklagte habe aber die Zahlung nicht als Angebot zur Ver-\n\ntragsänderung verstehen dürfen; wer als Vermieter den Mieter auffordere, eine \n\nerhöhte Miete zu bezahlen, werde bei erfolgter Zahlung davon ausgehen, daß \n\nder Mieter auf die Rechtmäßigkeit des einseitigen Erhöhungsverlangens ver-\n\ntraue. Eine weitergehende Bedeutung sei der Zahlung nicht beizumessen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß sie \n\nzurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen An-\n\nspruch der Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen und von ihr allein beerb-\n\nten (§ 1922 BGB) Ehemannes auf Rückzahlung der überzahlten Miete bejaht \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Sie haben die aufgrund der Mieterhöhungs-\n\nschreiben der Beklagten gezahlte Miete, soweit sie die ursprünglich vereinbarte \n\nMiete übersteigt, ohne rechtlichen Grund geleistet. \n\n1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, daß die in § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene Re-\n\ngelung, die der Beklagten ein Recht zur einseitigen Mieterhöhung einräumt, \n\ngemäß § 10 Abs. 1 MHG (vgl. nunmehr § 557 BGB) unwirksam ist. Nach dieser \n\nBestimmung sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vor-\n\nschriften der §§ 1 bis 9 MHG abweichen, unwirksam, es sei denn, daß der Mie-\n\nter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen \n\nbestimmten Betrag zugestimmt hat. § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthält eine zu \n\nLasten des Mieters von § 2 MHG abweichende Vereinbarung. Danach bedarf \n\nes zur Wirksamkeit einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete der \n\nZustimmung des Mieters; nach der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung ist \n\nes dem Vermieter dagegen vorbehalten, die Miete alle zwei Jahre zu prüfen \n\n\"und eventuell neu festzulegen\". \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht wirksame Mieterhö-\n\nhungsvereinbarungen zwischen den Parteien verneint. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision sind Mieterhöhungsvereinbarungen durch die vorbehaltlose \n\nZahlung der von der Beklagten nach Mietvertragsabschluß mehrfach einseitig \n\nneu festgesetzten Miete nicht zustande gekommen. \n\na) Die Auslegung von Willenserklärungen ist dem Tatrichter vorbehalten \n\nund vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bindet das Revi-\n\nsionsgericht nur dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Ausle-\n\ngungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsät-\n\nze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine \n\nErfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter den unterbreiteten Sachver-\n\nhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom \n\n29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1 und vom \n\n8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1). \n\nb) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu \n\nRecht angenommen, daß nach den vorliegenden Umständen die vorbehaltlose \n\nZahlung des von der Beklagten einseitig verlangten Mieterhöhungsbetrages \n\nnach dem objektiven Empfängerhorizont schon deshalb nicht als stillschwei-\n\ngende Zustimmung der Mieter zu einer Mieterhöhung angesehen werden kann, \n\nweil die einseitige Neufestlegung der Miete durch die Beklagte kein Angebot auf \n\nAbschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung darstellte. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Schreiben der Beklagten \n\nnicht als Angebot zum Abschluß einer Änderungsvereinbarung zu werten sind, \n\nweil in ihnen - aufgrund des in § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltenen Erhö-\n\nhungsrechts des Vermieters (vgl. oben 1.) - die Miete einseitig festgelegt wurde. \n\nDies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Sicht eines verständigen Mie-\n\nters hat die Beklagte durch ihre Schreiben, in denen sie die zukünftig zu zah-\n\nlende Miete festlegte, erkennbar auf der Grundlage der - unwirksamen - ver-\n\ntraglichen Regelung ihr einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen. Hierin \n\nlag daher, vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend, kein Angebot zum \n\nAbschluß einer Mieterhöhungsvereinbarung. Es war für sie bereits nicht ersicht-\n\nlich, daß es ihnen frei stand, der Mieterhöhung zuzustimmen oder es auf ein \n\netwaiges Mieterhöhungsverfahren ankommen zu lassen. Die Rechtslage mußte \n\nsich ihnen vielmehr so darstellen, als seien sie schon aufgrund der einseitigen \n\nErklärung der Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Deshalb durfte die Beklagte \n\nauch der Zahlung der erhöhten Miete keine Erklärungsbedeutung beimessen, \n\nwie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden An-\n\nsicht in Rechtsprechung und Schrifttum rechtsfehlerfrei angenommen hat (vgl. \n\nOLG Karlsruhe WuM 1986, 166, 168; OLG Hamburg WuM 1986, 82; LG Ham-\n\nburg WuM 1989, 580; LG München I WuM 1992, 490; LG Aachen WuM 1995, \n\n545; LG Mannheim WuM 2000, 308; LG Bautzen WuM 2002, 497; LG Berlin \n\nGE 2003, 807; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 4; Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 422; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 557 \n\nRdnr. 33 f.; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 39; Barthelmess, \n\nWohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG \n\nRdnr. 123; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 8; Schmidt-\n\nFutterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 Rdnr. 22 f.). \n\nInsoweit liegt der Fall anders als in dem dem Senatsurteil vom 29. Juni \n\n2005 (VIII ZR 182/04, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Sach-\n\nverhalt. Dort war dem Schreiben des Vermieters, in dem er - wie bereits mehr-\n\nfach in der Vergangenheit - eine erhöhte Miete begehrte, das Verlangen nach \n\neiner Mieterhöhung zu entnehmen; dem hatte der Mieter konkludent zuge-\n\nstimmt, indem er die erhöhte Miete - wie schon in den zurückliegenden Jahren - \n\nüber einen Zeitraum von mehr als neun Jahren hinweg gezahlt hatte (§ 10 \n\nAbs. 1, 2. Halbsatz MHG; §§ 133, 157 BGB). \n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht schöpfe den Prozeßstoff \n\nnicht aus und verletze anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere den \n\nGrundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung, greift nicht \n\ndurch. In einer auf eine unwirksame vertragliche Vereinbarung gestützten ein-\n\nseitigen Mieterhöhungserklärung liegt nicht ohne weiteres zugleich das Angebot \n\ndes Vermieters, sich auf die geforderte höhere Miete zu einigen. \n\nSoweit der Senat (Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR \n\n2004, 877 unter II 2 b; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 29. Mai 2000 XII ZR \n\n35/00, NJW-RR 2000, 1463) angenommen hat, daß sich Mietvertragsparteien \n\ndurch jahrelange Übung stillschweigend auf die Umlage bestimmter Betriebs-\n\nkosten einigen können, kommt eine solche Auslegung - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat - für die auf eine unwirksame Regelung im \n\nMietvertrag gestützte einseitige Mieterhöhung nicht in Betracht. \n\nc) Rechtsfehlerfrei hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die einseitige \n\nErhöhung der Miete durch die Beklagte in ein Angebot auf Abschluß einer Miet-\n\nerhöhungsvereinbarung umzudeuten (§ 140 BGB). Die Umdeutung rechtsge-\n\nschäftlicher Erklärungen ist Aufgabe des Tatrichters und in der Revisionsinstanz \n\nnur beschränkt nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall die \n\nGrenzen einer Umdeutung nicht verkannt. Nach § 140 BGB kann ein nichtiges \n\nRechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn es \n\ndessen Erfordernissen entspricht und angenommen werden kann, daß es bei \n\nKenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Die Umdeutung einer einseitigen \n\nrechtsgestaltenden Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsange-\n\nbot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der Willenser-\n\nklärung bewußt gewesen ist, daß sie als einseitige nicht wirksam werden könn-\n\nte und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen \n\nErfolges hilfsweise der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. für \n\ndie Umdeutung einer Kündigung Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR \n\n299/79, NJW 1981, 43, unter II 2 b). Bereits diese Voraussetzung ist hier nicht \n\nerfüllt, weil die Beklagte sich - gestützt auf § 3 Ziff. 4 des Mietvertrags - für be-\n\nrechtigt hielt, die Miete durch einseitige Erklärung zu erhöhen, und dies in ihren \n\nSchreiben auch klar zum Ausdruck brachte. \n\n3. Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht, anders als die Revisi-\n\non meint, die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen. Die Rückforderung des \n\nzum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleisteten ist nur dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Rechts-\n\nlage hatte (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, \n\n2381 unter II 4 a m.w.Nachw.). Das hat die insoweit darlegungs- und beweisbe-\n\nlastete Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie in der Revisionsbegründung auf \n\nihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, daß die Mieter seit 1999 \n\nanwaltlich beraten gewesen seien, reicht dies zur Darlegung einer Kenntnis von \n\nder Nichtschuld nicht aus, weil die Beklagte nicht behauptet hat, daß sich die \n\nanwaltliche Beratung gerade auf die Unwirksamkeit der Mieterhöhungen bezo-\n\ngen hat. \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsan-\n\nspruch der Klägerin nicht verwirkt (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der \n\nBerechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Ver-\n\npflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Be-\n\nrechtigten auch darauf einrichten durfte, daß dieser das Recht auch in Zukunft \n\nnicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der \n\nilloyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.Rspr.; BGHZ 105, 290, 298; \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824, jew. \n\nm.w.Nachw.). Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen \n\nvom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner (Vermieter) \n\neinen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des \n\nRechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR \n\n230/91, NJW-RR 1992, 1240 unter II 1 b m.w.Nachw.). Die Klägerin und ihr E-\n\nhemann haben indes durch die vorbehaltlose Zahlung keinen Vertrauenstatbe-\n\nstand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Beklagten als Vermieterin \n\ndarauf rechtfertigen konnte, daß keine Rückforderungsansprüche mehr geltend \n\ngemacht würden. Zu Unrecht meint die Revision, ihre Mieter hätten davon aus-\n\ngehen müssen, daß ihr Verhalten nur als Einwilligung in eine einvernehmliche \n\nMieterhöhung gedeutet werden könne. Wie oben (unter 2 b) bereits ausgeführt, \n\nmußten diese, für die Beklagte erkennbar, gerade nicht annehmen, daß ihrem \n\nVerhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden konnte. Es lag vielmehr \n\nim Risikobereich der Beklagten, wenn sie von einer wirksamen Mieterhöhung \n\ngemäß §§ 2 ff. MHG (§§ 557 ff. BGB) absah. \n\n5. Dem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht den Einwand der \n\nEntreicherung entgegenhalten (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach dem eigenen Vortrag \n\nder Beklagten hat sie sich durch die Investition der erhaltenen Mieten in das \n\nHausgrundstück einen in ihrem Vermögen noch vorhandenen Ersatzwert ver-\n\nschafft. Soweit die Revision vorträgt, der Beklagten sei ein Vermögensnachteil \n\ndadurch entstanden, daß sie im Vertrauen auf den Rechtsbestand der Mietzah-\n\nlung wirksame Mieterhöhungen gemäß § 3 MHG aufgrund von Modernisie-\n\nrungsmaßnahmen unterlassen habe, greift dies nicht durch. Die Beklagte kann \n\ndas Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit der Mieterhöhungen für sie \n\nergab, nicht über § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abwälzen. Unterläßt sie im \n\nVertrauen auf die von ihr - unwirksam - erklärten Mieterhöhungen wirksame \n\nMieterhöhungserklärungen, so entfällt damit nicht ihre Bereicherung im Sinne \n\ndes § 818 Abs. 3 BGB (Ricker ZMR 1999, 740, 741 f.; Börstinghaus, jurisPR, \n\nMietR 5/2005 Anm. 1; a.A. LG Essen ZMR 1999, 557, 558 zu § 10 WoBindG; \n\nvgl. auch Derckx/Wolbers ZMR 1999, 733, 736 f.). \n\n6. Soweit die Revision meint, die Höhe des Anspruchs habe sich jeden-\n\nfalls auf die Differenz zwischen der im Januar 1999 gezahlten Miete und der ab \n\nJuni 1999 beziehungsweise Januar 2002 gezahlten erhöhten Miete zu be-\n\nschränken, weil die vorhergehenden Mieterhöhungserklärungen unangegriffen \n\ngeblieben seien, läßt sie außer Acht, daß sich die Klägerin nach den Feststel-\n\nlungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf das das Berufungsgericht gemäß \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässigerweise Bezug genommen hat, darauf \n\nberufen hat, daß die Miete zu keinem Zeitpunkt wirksam erhöht worden sei. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-199-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-199-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:03.343867+00:00"}}