{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_195-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"VIII ZR 195/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeizKV § 12 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 14. September 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den \"Strafabzug\" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzu- nehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasser- verbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen \"Strafabzug\" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 195/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nHeizKV § 12 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und \n\nwerden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den \"Strafabzug\" nach § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzu-\n\nnehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasser-\n\nverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des \n\nNutzers auf einen \"Strafabzug\" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten \n\nKosten für die Versorgung mit Warmwasser. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 195/04 - LG Itzehoe \n\nAG Pinneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W. \n\n . Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die \n\nZeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch ei-\n\nnen Restbetrag von 36,36 €. Dieser Forderung liegt unt er anderem zu Grunde: \n\nDie Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen \n\nZeitraum 4.306 €. Davon machten die Kläger als Kosten d er Wassererwärmung \n\npauschal 18 % geltend (= 775,08 €), weil Messvorrichtung en für den Warmwas-\n\nserverbrauch - anders als für die Raumerwärmung - nicht vorhanden sind. Von \n\ndiesen pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kläger auf \n\nGrund der Fläche der Mietwohnung für die Beklagten zunächst einen Kostenan-\n\nteil von 115,94 €. Hiervon brachten sie wegen fehlend er Messgeräte für Warm-\n\nwasser 15 % in Abzug (115,94 € minus 17,39 € = 98,55 €)\n\n. Für die Wohnung \n\nder Beklagten errechneten die Kläger Heizkosten in Höhe von insgesamt \n\n649,92 € (551,37 € anteilige Kosten der Raumerwärmun\n\ng plus 98,55 € anteilige \n\nKosten für Warmwasser). Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Vor-\n\nauszahlungen in Höhe von 613,56 € haben die Kläger ihr e behauptete Restfor-\n\nderung gerichtlich geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 36,36 € nebst Zinsen. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-\n\nsen, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger \n\nbeantragen, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagten schuldeten den geltend gemachten Restbetrag, denn zu \n\nRecht hätten die Kläger den sogenannten Strafabzug von 15 % nach § 12 \n\nAbs.1 Satz 1 Heizkostenverordnung (künftig: HeizKV) wegen fehlender Mess-\n\neinrichtungen lediglich bei den Kosten für Warmwasser vorgenommen. Das \n\nKürzungsrecht greife nach dieser Bestimmung nur ein, soweit die Kosten ent-\n\ngegen den Vorschriften der HeizKV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet \n\nwürden. Die Kürzung nach § 12 HeizKV erfasse hingegen, anders als die Be-\n\nklagten meinten, nicht die Kosten der Raumerwärmung, die verbrauchsabhän-\n\ngig gemessen worden seien. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. \n\nZu Unrecht meint die Revision, die Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizKV er-\n\nfasse sämtliche Heizkosten, also die Kosten für Wärme und Warmwasser; sie \n\nist der Ansicht, wenn die Wärmekosten pauschal mit 82 % abgerechnet würden, \n\nverlöre die Verteilung der Heizkosten insgesamt ihre Verbrauchsbezogenheit. \n\nDie Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV erfasst jedoch nicht die \n\nKosten der Wärmeversorgung, wenn die für deren Verteilung erforderlichen \n\nMessgeräte - wie hier - vorhanden sind und genutzt werden. Für diese Auffas-\n\nsung spricht, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, dass der Wortlaut von \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV (\"Soweit\" die Kosten der Versorgung mit Wärme \n\n\"oder\" Warmwasser ... nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, ...) eine \n\nTrennung der Kosten der Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser \n\nandererseits zulässt (so auch Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl., \n\nRdnr. 6317; a.A. wohl Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 12 \n\nHeizKV Rdnr. 15). Auch das mit dem Erlass der Heizkostenverordnung verfolg-\n\nte Ziel stützt dieses Ergebnis. Mit dem Erlass der Heizkostenverordnung war \n\nbezweckt, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Verbraucher \n\nmit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von sei-\n\nnem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden. Diese individu-\n\nelle Verbrauchs-Kosten-Beziehung soll den einzelnen Verbraucher anregen und \n\nes ihm in die Hand geben, seinen Verbrauch individuell so zu gestalten, dass er \n\nfür sich Kosten und für die Volkswirtschaft Energie sparen kann (Lammel, aaO, \n\n§ 1 HeizKV Rdnr. 1). Der Mieter als Verbraucher kann allerdings diese Möglich-\n\nkeit des sparsamen Umgangs mit Energie nur nutzen, wenn der Gebäudeeigen-\n\ntümer bzw. Vermieter durch das Anbringen von Messgeräten eine verbrauchs-\n\nabhängige Kostenberechnung ermöglicht. Dieses Ziel kann bei vorhandenen \n\nMessgeräten nur für die Wärmeversorgung jedenfalls für diesen Teilbereich des \n\nEnergieverbrauchs erreicht werden. Würde in einem solchen Fall allein deshalb, \n\nweil für den Warmwasserverbrauch Messgeräte nicht vorhanden sind, den Ge-\n\nbäudeeigentümer (Vermieter) ein Strafabzug bei der Berechnung der Heizkos-\n\nten insgesamt treffen, entfiele für ihn der Anreiz, zumindest für die Wärmever-\n\nsorgung Messgeräte vorzusehen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-195-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-195-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:46.377329+00:00"}}