{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_192-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"VIII ZR 192/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 535; BGB § 281 (§ 326 Dc a.F.) Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Ver- mieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines ob- jektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senats- urteil BGHZ 111, 301).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 192/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 535; BGB § 281 (§ 326 Dc a.F.) \n\nHat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der \n\nSchönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Ver-\n\nmieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines ob-\n\njektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der \n\nWohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. \n\nGerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung \n\nder Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in \n\nHöhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senats-\n\nurteil BGHZ 111, 301). \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 192/04 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klä-\n\ngerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der \n\nKlägerin in der R. straße in B. . Im Vertrag hatte der Beklagte die Schön-\n\nheitsreparaturen für die Wohnung übernommen. \n\nMit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten \n\nunter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. \n\nNach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung \n\nder bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand \n\nvon 13.377,24 € erforderlich. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvor-\n\nschuß in der genannten Höhe. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das \n\nLandgericht der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin \n\nbeantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils \n\nerreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuß zur Durch-\n\nführung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berech-\n\ntigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich ver-\n\ntraglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Er-\n\nfüllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde. \n\nII. \n\nDies hält den Angriffen der Revision stand. \n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111, \n\n301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 \n\nBGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht \n\nanwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, \n\nwenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Ver-\n\nzug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen \n\ngeboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig geworde-\n\nnen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung ei-\n\nnes Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern. \n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. \n\nFür die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für \n\ndie Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch \n\ndes Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar \n\nunabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist. \n\nAuch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: LG Ber-\n\nlin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) rechtfertigen keine Ände-\n\nrung der Rechtsprechung. \n\nDaß der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernomme-\n\nnen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das Landgericht - unter Beachtung \n\nder oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet \n\nfestgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Auf-\n\nwand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 €\n\n beläuft. \n\nIII. \n\nNach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. \n\nSie war daher zurückzuweisen. \n\nDr. Beyer Ball \n\nRichter am Bundes- \ngerichtshof Wiechers \nist wegen Urlaubs an \nder Unterschrift ver- \nhindert. \nKarlsruhe, 15. April 2005 \n Dr. Beyer \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-192-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-192-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:36.193213+00:00"}}