{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_180-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VIII ZR 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 180/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Ur-\n\nteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis \n\nzum 3. Januar 2005 auf 2.930.663,33 € und für die Zeit ab dem \n\n4. Januar 2005 auf 2.699.690,04 € festgesetzt. An diesem \n\nStreitwert ist die Beklagte zu 2 bis zum 3. Januar 2005 mit \n\n2.739.433,59 € und für die Zeit ab dem 4. Januar 2005 mit \n\n2.508.460,30 € beteiligt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin und die T. (im Folgenden: \n\nT. ), die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, schlossen am 22. Dezember \n\n1994 einen \"Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag\" (Anlage K 1 zur GA). \n\nDanach war die Klägerin zum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen \n\nund tierärztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigt. Die \n\nnach syrischem Recht erforderliche Registrierung dieser Produkte war Aufgabe \n\nder Klägerin; gemäß Ziff. 6 des Vertrags hatte T. die hierdurch entstehenden \n\nKosten zu tragen und alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verfü-\n\ngung zu stellen. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklag-\n\nte zu 2 ist, wurde im Jahre 1996 anlässlich einer Zusammenlegung von Unter-\n\nnehmensbereichen der sogenannten L. -Gruppe gegründet; aufgrund \n\ndessen trat die Beklagte zu 1 im Sommer 1996 an Stelle der T. in den Ver-\n\ntriebsvertrag ein. Infolge dieser Umstrukturierungsmaßnahme (\"Fusion\"), deren \n\nBevorstehen der Klägerin spätestens seit dem 7. Februar 1996 bekannt war, \n\nwurden die auf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden er-\n\nteilten Registrierungen für Produkte der T. gegenstandslos. Die Klägerin und \n\ndie Beklagte zu 1 vereinbarten am 9. August 1996 (Besprechungsprotokoll Anla-\n\nge B 3 zur GA, S. 7), dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen \n\nRecht nicht vorgesehene - \"Umregistrierung\" der Produktzulassungen zu errei-\n\nchen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist strei-\n\ntig, ob die Beklagte zu 1 für Verzögerungen verantwortlich ist, die im Registrie-\n\nrungsverfahren eingetreten sind. \n\n3 \n\nAm 5. November 1997 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine \n\nVereinbarung (GA I 89 ff.), in der die Klägerin unter Ziff. 3 anerkannte, der Be-\n\nklagten zu 1 den Betrag von 424.012,87 DM zu schulden. Die Parteien verein-\n\nbarten in Ziff. 4 Ratenzahlung durch die Klägerin; gemäß Ziff. 6 sind ein Recht \n\nder Klägerin zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen gleich welcher Art \n\nsowie ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem vorgenannten Zahlungsan-\n\nspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Ziff. 9 ist der Klägerin die Geltend-\n\nmachung von ihr behaupteter Schadensersatzansprüche unter anderem wegen \n\nangeblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit der fusionsbedingten neuen \n\nRegistrierung und wegen angeblicher Haltbarkeitsmängel gelieferter Ware vor-\n\nbehalten; nach Ziff. 11 sind mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs \n\nsämtliche bestehenden gegenseitigen Ansprüche - mit Ausnahme der vorge-\n\nnannten Schadensersatzansprüche der Klägerin - erledigt. Die Klägerin zahlte \n\nbis April 1998 einen Teilbetrag von 50.000 DM an die Beklagte zu 1. \n\n4 \n\nIn einem Schreiben vom 15. April 1998 (GA I 94 f.) vertrat die Klägerin die \n\nAuffassung, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 3. (richtig: 5.) No-\n\nvember 1997 sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen; sie habe des-\n\nhalb die Ratenzahlungen auf die Restschuld eingestellt. Hilfsweise erklärte sie \n\ndie Anfechtung der Vereinbarung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadenser-\n\nsatzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von \n\n374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 erklärten die Beklagte zu 1 und die Klägerin \n\nwechselseitig die fristlose Kündigung des Vertriebs- und Handelsvertretungsver-\n\ntrags vom 22. Dezember 1994 (Anlage B 1 und B 2 i.V.m. Anlage K 59 zur GA). \n\n5 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern \n\nZahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von \n\n5.202.548 DM (2.660.020,50 €) nebst Zinsen verlangt und mit zwei weiteren An-\n\nträgen die Feststellung darüber hinausgehender Schadensersatzpflichten der \n\nBeklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klä-\n\ngerin Zahlung von 191.229,74 € (374.012,87 DM) nebst Zinsen verlangt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich \n\nzweier Schadenspositionen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - jedoch \n\nbeschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 - und \n\ndie Klage hinsichtlich etwaiger später eingetretener Schäden und weiterer Scha-\n\ndensersatzansprüche der Klägerin sowie beider Feststellungsanträge abgewie-\n\nsen; der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden \n\nBerufung - die Schadensersatzansprüche der Klägerin ohne die vorgenannte \n\nzeitliche Beschränkung sowie hinsichtlich weiterer Schadenspositionen dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem ersten - umformulierten - Fest-\n\nstellungsantrag der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben; die Widerklage hat \n\nes abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurück-\n\ngewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erstreben die Beklagten im Ergebnis die vollständige Abweisung der \n\nKlage; die Beklagte zu 1 begehrt des Weiteren die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nhat Erfolg. Der Beschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt., 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsge-\n\nricht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nin entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische \n\nVerpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung mit der Begründung bejaht, die Beklagte zu 1 habe eine Pflicht \n\nzur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin verletzt; die Beklagte zu 1 \n\nhabe es unterlassen, bei der \"Fusion\" die schützenswerten Belange der Klägerin \n\nzu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um durch die Um-\n\nstrukturierung bedingte Schäden von ihr abzuwenden. Zu Recht rügt die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde, dass diese Annahme des Berufungsgerichts von den \n\nbisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird und dass \n\ndas Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen der \n\nBeklagten übergangen hat. \n\n9 \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an-\n\ngenommen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund des Vertriebs- und Handelsvertre-\n\ntungsvertrags vom 22. Dezember 1994 - in den sie als Rechtsnachfolgerin der \n\nT. eingetreten ist - nicht verpflichtet war, im Hinblick auf die Interessen der \n\nKlägerin von der Fusion insgesamt Abstand zu nehmen. Im Bereich des Ver-\n\ntriebs durch Handelsvertreter und Vertragshändler entspricht es ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 295, 298 f. m.w.Nachw.), \n\ndass der Unternehmer grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei \n\nist und die in diesem Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwor-\n\ntung zu treffen hat. \n\n10 \n\nDabei darf er jedoch - auch das hat das Berufungsgericht im Ansatz rich-\n\ntig gesehen - den Interessen des Absatzmittlers nicht willkürlich ohne vertretba-\n\nren Grund zuwiderhandeln, sondern muss vielmehr dessen schutzwürdigen Be-\n\nlangen angemessen Rechnung tragen (BGHZ aaO). Wie das Berufungsgericht \n\nunangegriffen festgestellt hat, wurde die Klägerin, die nach dem Vertriebsvertrag \n\nzum ausschließlichen Vertrieb von Geflügelimpfstoffen und tierärztlichen Produk-\n\nten der T. in Syrien berechtigt war, durch die Umstrukturierungsmaßnahme, \n\naus der die Beklagte zu 1 hervorgegangen ist, in ihren Absatzinteressen \n\nschwerwiegend betroffen. Denn die Umstrukturierung hatte zur Folge, dass die \n\nauf Veranlassung der Klägerin bereits durch syrische Behörden erteilten Regist-\n\nrierungen für Produkte der T. - die Voraussetzung für deren Vertrieb durch die \n\nKlägerin in Syrien waren - gegenstandslos wurden und es daher einer erneuten \n\nRegistrierung beziehungsweise \"Umregistrierung\" der Produktzulassungen be-\n\ndurfte. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil lässt aber Ausführungen dazu vermissen, welche \n\nkonkrete Handlungspflicht - deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch \n\nder Klägerin zur Folge haben könnte - sich daraus für die Beklagte zu 1 zum \n\nSchutz der Interessen der Klägerin ergab. Soweit es hierzu in den Gründen des \n\nBerufungsurteils heißt, die Beklagte zu 1 hätte sich sofort und umfassend bemü-\n\nhen müssen, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang in Syrien \n\nzu schaffen, war die Beklagte zu 1 jedenfalls nicht dazu verpflichtet, von sich aus \n\nfür eine Neu- oder \"Umregistrierung\" ihrer Produkte in Syrien zu sorgen; denn \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Rahmen des Ver-\n\ntriebsvertrags Aufgabe der Klägerin, die erforderlichen Registrierungen zu veran-\n\nlassen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen keine Feststellungen getroffen, aus \n\ndenen sich ergibt, welche anderen konkreten Maßnahmen die Beklagte zu 1 in \n\nder Zeit vor oder nach der zum 1. Juli 1996 erfolgten Fusion von sich aus hätte \n\nergreifen können und müssen, um der Klägerin die von dieser aufgebauten Ver-\n\ntriebsmöglichkeiten in Syrien so weit wie möglich zu erhalten. Nachdem die Klä-\n\ngerin - spätestens am 7. Februar 1996 - von der bevorstehenden Umstrukturie-\n\nrung Kenntnis erlangt hatte, haben sie und die Beklagte zu 1 am 9. August 1996 \n\nvereinbart, dass die Klägerin versuchen sollte, eine - im syrischen Recht nicht \n\nvorgesehene - \"Umregistrierung\" der Produktzulassungen zu erreichen. Eine \n\n(schuldhafte) Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zu 1 kommt \n\ndaher von diesem Zeitpunkt an nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass \n\nsie es unterlassen hat, der Klägerin gemäß Ziff. 6 des Vertriebsvertrags alle für \n\ndas Registrierungsverfahren erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Ver-\n\nfügung zu stellen und hierbei - zur Wahrung der berechtigten Belange der Kläge-\n\nrin - unnötige Verzögerungen zu vermeiden. \n\n12 \n\n2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsge-\n\nricht Vorbringen der Beklagten bezüglich der Erfüllung dieser vertraglichen Mit-\n\nwirkungspflicht der Beklagten zu 1 übergangen und hierdurch das Grundrecht \n\nder Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt \n\nhat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, \n\ndie Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen dieses \n\nGebot liegt hier vor. \n\n13 \n\na) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt, haben die \n\nBeklagten in den Vorinstanzen unter anderem vorgetragen, die Klägerin habe \n\n- im Anschluss an die vorgenannte Vereinbarung vom 9. August 1996, bei der \n\ndie Klägerin darauf bestanden habe, \"alles nach ihren Vorstellungen und mit ih-\n\nren Beziehungen regeln\" zu dürfen (GA VIII 1157; Besprechungsprotokoll \n\nAnl. B 3 S. 7) - erstmals mit Telefaxschreiben vom 6. Oktober 1996 mitgeteilt, \n\nwelche Unterlagen sie für die \"Umregistrierung\" in Syrien konkret benötigte. Die \n\nBeklagte zu 1 habe daraufhin - wie sie im Einzelnen dargelegt hat - alle Anstren-\n\ngungen unternommen, um diese Anforderungen zu erfüllen und den Änderungs- \n\nund Ergänzungswünschen der Klägerin zeitnah zu entsprechen; soweit es zu \n\nVerzögerungen bei der Beschaffung behördlicher Bescheinigungen gekommen \n\nsei, seien ihr keine Versäumnisse anzulasten. Dies ergebe sich auch aus einer \n\n\"Erfolgsmeldung\" der Klägerin vom 18. Januar 1997, in der die Klägerin der Be-\n\nklagten zu 1 keine Vorhaltungen in Bezug auf eine etwaige fehlende oder verzö-\n\ngerte Mitwirkung gemacht, sondern ihr vielmehr mitgeteilt habe, dass sie mit den \n\nRegistrierungsbehörden alles geklärt habe und dass sämtliche in der Anlage \n\naufgeführten T. -Produkte auf die Beklagte zu 1 umgeschrieben würden \n\n(Anl. B 7). \n\n14 \n\nSoweit das Berufungsgericht des Weiteren eine Schadensersatzverpflich-\n\ntung der Beklagten betreffend Desinfektionsmittel und Insektizide für den tierme-\n\ndizinischen Bereich - für die es keiner förmlichen Zulassung bedurfte - darauf \n\ngestützt hat, dass die Beklagte zu 1 es \"nach der entsprechenden Anforderung \n\nmit Schreiben vom 9. August 1996\" versäumt habe, schnellstmöglich für die Be-\n\nschaffung der erforderlichen \"Free-Sales\"-Zertifikate zu sorgen, zeigt die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde zutreffend auf, dass die Beklagten den Erhalt einer sol-\n\nchen Bestellung der Klägerin bestritten haben. Eine (mündliche) Anforderung \n\nvon Zertifikaten, die die Beklagte zu 1 zu deren unverzüglicher Übersendung \n\nhätte verpflichten können, ist auch nicht ohne weiteres dem Besprechungsproto-\n\nkoll vom 9. August 1996 zu entnehmen; danach hat die Klägerin erklärt, sie wer-\n\nde die gleichen Dossiers und \"neue alte\" Free-Sales-Zertifikate verwenden, \"de-\n\nren Wortlaut L. [die Beklagte zu 1] noch erhält\" (Anl. B 3 S. 8). \n\n15 \n\nb) Die Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, dass das Be-\n\nrufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung be-\n\nrücksichtigt hat. Zwar ist in der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgründe ausge-\n\nführt, zwischen den Parteien sei streitig, welche Unterlagen im Einzelnen für die \n\n\"Umregistrierung\" erforderlich waren, wie weit die Verhandlungen der Klägerin \n\nmit den syrischen Behörden zu bestimmten Zeitpunkten gediehen waren und ob \n\ndie Beklagte zu 1 die Zuarbeiten zeitnah und ordnungsgemäß erledigt hat, die \n\nerforderlich waren, um die \"Umregistrierung\" herbeizuführen; im Einzelnen sei \n\nstreitig, ob und inwieweit eine schnellere Bearbeitung durch die Beklagte zu 1 \n\nmöglich gewesen wäre. In der Begründung seiner Entscheidung hat sich das \n\nBerufungsgericht jedoch nicht mit dem entsprechenden Sachvortrag der Beklag-\n\nten auseinandergesetzt. Da dieser den Kern des Vorwurfs pflichtwidrigen Verhal-\n\ntens betrifft, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf \n\neine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Urteil vom 18. Mai \n\n2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, unter II 1 b bb (3)). Darin liegt ein Verstoß \n\ngegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf dem \n\ndas angefochtene Urteil beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass das Berufungsgericht - hätte es das Vorbringen der Beklagten berücksich-\n\ntigt - eine (schuldhafte) Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 als Grundlage des \n\nSchadensersatzbegehrens der Klägerin verneint hätte. \n\nIII. \n\n16 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Berufungsur-\n\nteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n17 \n\nSoweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird sich das Beru-\n\nfungsgericht dabei auch mit den Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngegen die von \n\nihm angenommene Kündigung der Vereinbarung vom \n\n5. November 1997 durch das Schreiben der Klägerin vom 15. April 1998 zu be-\n\nfassen haben. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Stade, Entscheidung vom 14.04.2000 - 8 O 50/98 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2004 - 3 U 251/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/viii-zr-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/viii-zr-180-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:30.551705+00:00"}}