{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_178-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-08-09","aktenzeichen":"VIII ZR 178/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 178/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers \n\naus dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 12. Mai 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe des \n\nvon ihm gemieteten Hauses des Klägers verurteilt worden. Das Landgericht hat \n\nseine Berufung zurückgewiesen und \n\nihm eine Räumungsfrist bis zum \n\n30. August 2004 gewährt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Zu-\n\ngleich beantragt er, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. \n\nDer Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet. \n\nII. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-\n\nkung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-\n\nteresse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 \n\nZPO entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des \n\n§ 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. \n\n1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden \n\nkann. Deswegen kann sich der Schuldner nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangs-\n\nvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der \n\nBerufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt \n\nhat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es \n\ndem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich \n\noder zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (zuletzt z. B. \n\nSenatsbeschluß vom 19. August 2003 – VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637; Se-\n\nnatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 – VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710; Be-\n\nschluß vom 6. Mai 2004 – V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936 unter II 2 b; Senats-\n\nbeschluß vom 9. Juni 2004 – VIII ZR 145/04, n. v., unter II 2). \n\nHier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten \n\nkann in seinem Antrag vom 1. März 2004 auf Einstellung der Zwangsvollstrek-\n\nkung nach § 719 Abs. 1 ZPO, dem das Berufungsgericht durch Beschluß vom \n\n30. März 2004 für die Zeit bis zur Entscheidung über die Berufung entsprochen \n\nhat, schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutz-\n\nantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n3. September 2003 – VIII ZR 188/03, n. v.). Das gilt umso mehr, als der Beklag-\n\nte diesen Antrag weder in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 ge-\n\nstellt noch anschließend im Zusammenhang mit dem Widerruf des in der münd-\n\nlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs wieder aufgegriffen hat. Vielmehr \n\nhat der Beklagte lediglich eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Auch \n\ndieser Antrag vermag einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht \n\nzu ersetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 aaO). Dafür, daß dem \n\nBeklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar war, \n\nist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten im \n\nSchriftsatz vom 28. April 2004 geltend gemachte Schwangerschaft seiner Ehe-\n\nfrau hat das Berufungsgericht ausweislich seines Beschlusses vom 6. Juli 2004 \n\nbereits bei der in dem Berufungsurteil gewährten Räumungsfrist berücksichtigt. \n\n2. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Versäumung eines Voll-\n\nstreckungschutzantrages nach § 712 ZPO stehe seinem Antrag auf einstweilige \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO deswegen nicht \n\nentgegen, weil ihm das Berufungsgericht, das das Berufungsurteil in entspre-\n\nchender Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläu-\n\nfig vollstreckbar erklärt hat, rechtsfehlerhaft keine Abwendungsbefugnis nach \n\n§ 711 ZPO eingeräumt habe. \n\nRichtig ist, daß das Gericht gemäß der zuletzt genannten Vorschrift unter \n\nanderem in dem Fall des § 708 Nr. 10 ZPO von Amts wegen auszusprechen \n\nhat, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-\n\nlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicher-\n\nheit leistet. Die in § 711 ZPO zugunsten des Schuldners vorgesehene Anord-\n\nnung soll gemäß § 713 ZPO zwar dann nicht ergehen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft \n\nnicht vorliegen. Das trifft hier jedoch wegen der nach § 544 ZPO in Verbindung \n\nmit § 26 Nr. 8 EGZPO zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu (vgl. \n\nMusielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 713 Rn. 2). \n\na) Obwohl das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft keine Abwen-\n\ndungsbefugnis nach § 711 ZPO angeordnet hat, kann dem Antrag des Beklag-\n\nten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 \n\nZPO schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil der Beklagte es ver-\n\nsäumt hat, gemäß §§ 716, 321 ZPO eine entsprechende Ergänzung des Beru-\n\nfungsurteils zu beantragen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 – III ZR \n\n87/83, NJW 1984, 1240; Beschluß vom 24. März 2003 – IX ZR 243/02, ZVI \n\n2003, 279 unter II 1 b, jew. m. weit. Nachw.). Dieser Antrag war entgegen der \n\nAuffassung des Beklagten nicht ausgeschlossen. \n\nNach §§ 716, 321 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das \n\nGericht über die vorläufige Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise nicht entschie-\n\nden hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Entscheidung versehentlich un-\n\nterblieben ist. Die Urteilsergänzung ist dagegen ausgeschlossen, wenn das Ge-\n\nricht eine Schutzanordnung in Anwendung von § 713 ZPO unterlassen hat, weil \n\nes zu Unrecht angenommen hat, das Urteil sei unanfechtbar. Denn die Urteils-\n\nergänzung setzt eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstel-\n\nlung eines falschen Urteils (BGH, Beschluß vom 24. März 2003 aaO). Hier ist \n\nentgegen der Annahme des Beklagten nichts dafür ersichtlich, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bewußt \n\ngemäß § 713 ZPO unterlassen hat, weil es von der Unanfechtbarkeit des Urteils \n\nausgegangen ist. Vielmehr liegt ein Versehen des Berufungsgerichts nahe. An-\n\nders als in dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2003 \n\n(aaO) zugrunde liegenden Berufungsurteil werden § 711 und § 713 ZPO in dem \n\nvorliegenden Berufungsurteil weder erwähnt noch gar erörtert. Aus dem Um-\n\nstand, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ergibt sich \n\nnichts anderes. Es erscheint ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht des-\n\nwegen in Verkennung der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde von der \n\nUnanfechtbarkeit des Urteils ausgegangen ist. \n\nb) Davon abgesehen wäre ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 \n\nZPO selbst bei Anordnung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht völ-\n\nlig entbehrlich gewesen, weil diese entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor \n\nder Vollstreckung Sicherheit leistet (Senatsbeschluß vom 19. August 2003 \n\naaO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nHermanns ist wegen Urlaubs \n\nan der Unterzeichnung verhindert \n\n12. August 2004 \n\nDr. Deppert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-09/viii-zr-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-09/viii-zr-178-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:45.698219+00:00"}}