{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_175-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 475 Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händ- ler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirt- schaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 175/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 475 \n\nAgenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, \n\nsondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher \n\nBetrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs \n\nanzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händ-\n\nler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirt-\n\nschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04 - OLG Stuttgart \n LG Rottweil \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des \n\nBeklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten \n\ngebrauchten O. Coupé zum Preis von 14.990 €. Der unter Verwendung \n\neines Vertragsformulars „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahr-\n\nzeuges“ des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer \n\nM. Ma. , W. straße , T. , aus. Weiter heißt es im Ver-\n\ntragstext: \n\n\"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung \nverkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen \n\nwird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche \naus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder \nvorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, \nsowie bei Körperschäden. \n\n ... \n\n Der Käufer erhält eine Garantie, gemäß Garantievereinbarung \nNr. 44736, aus der alle Garantiebestimmungen ersichtlich sind.\" \n\nDer Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 990 €.\n\n Der Restkaufpreis \n\nwurde auf Vermittlung des Beklagten durch die A. -Bank finanziert. Der finan-\n\nzierte Restkaufpreis in Höhe von 14.000 € wurde, wie im Darlehensvertrag ver-\n\neinbart, an den Beklagten ausgezahlt. Bei Abholung des Fahrzeugs am \n\n12. November 2002 unterzeichneten der Kläger und der für den Verkauf zu-\n\nständige Mitarbeiter des Beklagten \n\nferner eine mit \n\n\"Verkaufsanzeige/ \n\nWartungsvereinbarung\" überschriebene, handschriftlich ergänzte Vereinbarung \n\nmit der Nr. 44736, aus der hervorgeht, daß die M. GmbH für die Dauer \n\neines Jahres eine Garantie für die wesentlichen Fahrzeugkomponenten über-\n\nnehme. \n\nWenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kläger den \n\nBeklagten vergeblich zur Nachbesserung von Mängeln der Elektronik des Fahr-\n\nzeugs auf, die nach seiner Behauptung dazu führten, daß das Fahrzeug liegen \n\nblieb und sich nicht mehr starten ließ. Der Beklagte lehnte eine Nachbesserung \n\nunter Hinweis darauf ab, daß er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern \n\nden Kauf nur vermittelt habe. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Be-\n\nklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage begehrt er die Freistellung \n\nvon der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der A. -Bank sowie Ersatz ver-\n\nauslagter Vertrags- und Finanzierungskosten in Höhe von 3.745,23 € nebst \n\nZinsen. Er hält den Beklagten für den Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser ihn \n\nnicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er ist ferner der \n\nAuffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft im Sinne des \n\n§ 475 Abs. 1 BGB, weil es dem Beklagten nur darum gegangen sei, Gewährlei-\n\nstungsrechte auszuschließen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der \n\nder Beklagte entgegentritt, verfolgt er das Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2004, 2169 ff. und DAR \n\n2004, 588 ff. abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDas Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf sei nicht generell aus-\n\ngeschlossen oder verboten. Einer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens er-\n\nhobenen Forderung, es für den Verbrauchsgüterkauf zu verbieten, sei der Ge-\n\nsetzgeber nicht gefolgt. Es bestünden auch anerkennenswerte Gründe und ein \n\npraktisches Bedürfnis, das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf zuzu-\n\nlassen. Für den Verkäufer wie für den Käufer eines Gebrauchtwagens könne es \n\nvon Vorteil sein, einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler einzuschalten. \n\nAuch für den Händler selbst gebe es legitime Gründe, Gebrauchtfahrzeuge \n\nnicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf nur zu vermitteln. Allerdings \n\nmüsse der Verbraucher vor einem Mißbrauch dieser Gestaltungsform geschützt \n\nwerden. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Ri-\n\nsiko des Gebrauchtwagenverkaufs zu tragen habe. Treffe es den Privatverkäu-\n\nfer, sei gegen ein Agenturgeschäft nichts einzuwenden. Trage dagegen der \n\nGebrauchtwagenhändler das Risiko, so sei von einem Ankauf des Gebraucht-\n\nfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, daß es sich beim Wei-\n\nterverkauf des Fahrzeugs an einen Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf \n\nhandele. \n\nNach diesen Kriterien sei im Streitfall von einem wirksamen Agenturge-\n\nschäft auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte das wirtschaftliche \n\nRisiko des Verkaufs habe tragen sollen, seien nicht ersichtlich. Das Vertrags-\n\nverhältnis gegenüber dem Verkäufer Ma. sei vielmehr als Dienstlei-\n\nstungsvertrag ausgestaltet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz sei \n\nunter den hier gegebenen Umständen kein Umgehungsgeschäft anzunehmen. \n\nIn dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag sei nicht der Beklagte, son-\n\ndern ein fremder Verkäufer ausdrücklich genannt. Auch der Garantievertrag sei \n\nnicht mit dem Beklagten, sondern mit der M. GmbH abgeschlossen wor-\n\nden. Die Auszahlung des Darlehensbetrages durch die A. -Bank an den Be-\n\nklagten als Fahrzeughändler spreche ebenfalls nicht für ein Eigengeschäft des \n\nBeklagten, weil als Grundlage einer solchen Zahlung ebensogut eine Inkasso-\n\nvollmacht im Rahmen eines Agenturgeschäfts in Betracht komme. Schließlich \n\nkönne der Kläger auch nichts aus der seinerzeit vom Beklagten für sein Unter-\n\nnehmen betriebenen Werbung herleiten, da er nicht vorgetragen habe, daß die-\n\nse Werbung bei ihm einen falschen Eindruck erweckt habe. Ansprüche aus \n\n§ 311 Abs. 2 BGB seien nicht mehr Gegenstand der Berufung, weil der Kläger \n\ndie zutreffende Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht angegriffen habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Ansprüche, die sich als Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 \n\nNr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) über den vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen \n\nergeben könnten, kommen dem Beklagten gegenüber nicht in Betracht, weil \n\ndieser, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht der Ver-\n\nkäufer des Fahrzeugs ist und sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nso behandeln lassen muß, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger ver-\n\nkauft. \n\na) Nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages hat der Kläger das \n\nFahrzeug nicht von dem Beklagten, sondern von M. Ma. , dessen \n\nName und Anschrift an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars hand-\n\nschriftlich eingetragen sind, gekauft. Der Beklagte selbst erscheint in der Ver-\n\ntragsurkunde weder namentlich noch unter der von ihm im Geschäftsverkehr \n\nverwendeten Bezeichnung \"C. \". Der Mitarbeiter des Beklagten, mit dem \n\nder Kläger wegen des Fahrzeugkaufs verhandelte, hat die Vertragsurkunde in \n\nder für den Verkäufer vorgesehenen Unterschriftszeile mit dem Zusatz \"i.A.\" \n\nunterzeichnet. Der Beklagte ist damit nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht \n\nals Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten. \n\nDaran würde auch eine etwa vorhandene Fehlvorstellung des Klägers \n\nnichts ändern. Im übrigen hat auch der Kläger dies ursprünglich so gesehen, \n\nwie sich aus seinem an den Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom \n\n27. Dezember 2002 ergibt. Denn in diesem Schreiben heißt es in bezug auf den \n\nKaufvertrag: \n\n\"Es handelt sich hierbei um ein Agenturgeschäft, so daß ein Kaufvertrag \nzwischen M. S. (= Kläger) und M. Ma. zu Stande \nkam.\" \n\nb) In Anbetracht des danach auch für den Kläger eindeutigen Vertragsin-\n\nhalts kommt den Begleitumständen, aus denen der Kläger nunmehr ein Eigen-\n\ngeschäft des Beklagten herleiten will, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. \n\nUnerheblich ist insbesondere, ob der Kläger bei den Vertragsverhandlungen \n\nvon dem Beklagten oder dessen Mitarbeiter darauf hingewiesen worden ist, daß \n\nder Beklagte den Fahrzeugverkauf nur vermittle. Denn ein ausreichender Hin-\n\nweis darauf ist unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls darin zu sehen, \n\ndaß die von dem Mitarbeiter des Beklagten handschriftlich ergänzte und dem \n\nKläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklag-\n\nten, sondern M. Ma. als Verkäufer des Fahrzeugs bezeichnet. Das-\n\nselbe gilt für den von der Revision angeführten Umstand, daß der Beklagte \n\nnach eigenen Angaben die auf seinem Betriebsgelände ausgestellten Fahrzeu-\n\nge so präsentierte, daß für die Kunden nicht erkennbar war, ob der Beklagte als \n\nVerkäufer oder nur als Vermittler in Erscheinung treten wollte. Soweit die Revi-\n\nsion in diesem Zusammenhang auf die für das Unternehmen des Beklagten \n\nbetriebene Werbung und auf von ihm früher verwendete Visitenkarten verweist, \n\nläßt sich daraus für die Lösung des Streitfalls schon deswegen nichts herleiten, \n\nweil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht vorgetragen hat, daß dadurch bei ihm ein falscher \n\nEindruck von der Geschäftstätigkeit des Beklagten entstanden sei. \n\nc) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auf-\n\nfassung vertritt, gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von bewegli-\n\nchen Sachen Privater an Verbraucher müßten generell als Umgehungsgeschäf-\n\nte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Das Berufungs-\n\ngericht weist mit Recht darauf hin, daß diese Auffassung im Gesetz keine Stüt-\n\nze findet. \n\nAgenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine \n\nseit langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung \n\n(§ 25a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagen-\n\nhandel als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeu-\n\ngen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. In der Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats sind sie als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks \n\nanerkannt worden (Urteile vom 5. April 1978 – VIII ZR 83/77, WM 1978, 756 = \n\nNJW 1978, 1482, und vom 24. November 1980 – VIII ZR 339/79, WM 1981, \n\n142 = NJW 1981, 388). \n\nAuch in der Diskussion um die Neufassung des Kaufrechts im Zuge der \n\nSchuldrechtsmodernisierung ist für den Gebrauchtwagenhandel auf das Agen-\n\nturgeschäft und die Gefahr einer Umgehung des angestrebten verstärkten Ver-\n\nbraucherschutzes hingewiesen worden (Reinking, DAR 2001, 8, 10). Der in die-\n\nsem Zusammenhang erhobenen Forderung, die Möglichkeit einer Umgehung \n\nder strengen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs durch ein Ausweichen \n\nauf Agenturgeschäfte von vornherein zu verhindern (Reinking aaO), ist der Ge-\n\nsetzgeber nicht gefolgt. Das läßt nur den Schluß zu, daß Agenturgeschäfte \n\nauch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater \n\njedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB angesehen werden können (so jetzt auch Reinking/Eggert, Der Au-\n\ntokauf, 8. Aufl., Rdnr. 976). \n\nd) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung kann \n\njedoch im Einzelfall eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweck-\n\nten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft miß-\n\nbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft \n\ndes Unternehmers zu verschleiern (Müller, NJW 2003, 1975, 1978 f.; May, DAR \n\n2004, 557, 561; Hermanns, ZfS 2001, 437, 440; Faust in Bamberger/Roth, \n\nBGB, 2003, § 474 Rdnr. 7; S. Lorenz in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 474 \n\nRdnr. 19, § 475 Rdnr. 30; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 475 \n\nRdnr. 45 ff., 49; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 758; Haas in \n\nHaas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapi-\n\ntel 5 Rdnr. 455 sowie Schlechtriem, Schuldrecht, Besonderer Teil, 6. Aufl., § 3 \n\nRdnr. 98, jeweils für den Fall des Weiterverkaufs eines vom Händler in Zahlung \n\ngenommenen Gebrauchtwagens; anderer Ansicht - generell kein Umgehungs-\n\ncharakter von Agenturgeschäften - Ziegler/Rieder, ZIP 2001, 1789, 1797; Er-\n\nman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 475 Rdnr. 7; Jauernig/Berger, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 475 Rdnr. 6; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., \n\nS. 200 f.). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei auch nach Auffassung des \n\nSenats der Frage zu, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Ri-\n\nsiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des \n\nFahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind (so insbesondere Faust, \n\nMatusche-Beckmann und May, jeweils aaO; S. Lorenz, aaO § 475 Rdnr. 30). \n\nHat der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er \"im Kundenauftrag\" wei-\n\nterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen, daß er dem Eigentümer des \n\nFahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garan-\n\ntiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kauf-\n\npreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaft-\n\nlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händ-\n\nler auszugehen mit der Folge, daß er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwa-\n\ngens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gleichwohl gewählte Agen-\n\nturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anerkennung finden kann. Hat \n\ndagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen \n\nFahrzeugs zu tragen, so ist das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtungsweise zu akzeptieren; ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzu-\n\nnehmen. \n\ne) Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach seinen Feststellungen, die von der \n\nRevision nicht angegriffen werden, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, \n\ndaß der Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des vom Kläger er-\n\nworbenen Gebrauchtwagens hätte tragen sollen. Insbesondere fehlt es danach \n\nan einer Einstandspflicht des Beklagten für einen bei dem Weiterverkauf zu er-\n\nzielenden Mindestpreis. Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs lag daher bei \n\ndem Verkäufer Ma. . Dafür spricht ferner, daß die Abrechnung des Be-\n\nklagten mit seinem Auftraggeber Ma. ausweislich der zu den Akten ge-\n\nlangten Ablichtung des Abrechnungsschreibens vom 15. November 2002 erst \n\nnach der Abwicklung des Verkaufs an den Kläger erfolgte und daß eine Unter-\n\nschreitung des mit Ma. vereinbarten Verkaufspreises nach der Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, die es - von der Revision unbeanstandet - auf der \n\nGrundlage der Beweisaufnahme erster Instanz getroffen hat, nur nach Rück-\n\nsprache mit dem Auftraggeber Ma. zulässig gewesen wäre. Unter Be-\n\nrücksichtigung all dieser Umstände ist das Berufungsgericht mithin rechtsfehler-\n\nfrei zu der Auffassung gelangt, daß es sich im Streitfall um ein echtes Vermitt-\n\nlungsgeschäft und nicht um einen nur als Agenturgeschäft deklarierten Eigen-\n\nverkauf des Beklagten gehandelt hat. \n\nf) Zu Unrecht hält die Revision dem Berufungsgericht entgegen, auf die \n\nRisikoverteilung zwischen dem Händler und seinem Auftraggeber könne des-\n\nwegen nicht entscheidend abgestellt werden, weil der Verbraucher in die \n\nRechtsbeziehung zwischen dem Händler und dessen Auftraggeber keinen Ein-\n\nblick habe. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, daß es dem Tatrichter durchaus \n\nmöglich ist, in der Gewährleistungsauseinandersetzung zwischen Verbraucher \n\nund Händler die dem Agenturgeschäft zugrundeliegenden Absprachen zwi-\n\nschen dem Privatverkäufer des Fahrzeugs und dem Kraftfahrzeughändler \"auf-\n\nzuhellen\". Es trifft auch nicht zu, daß bei Zugrundelegung der Lösung des Beru-\n\nfungsgerichts die Gewährleistungsrechte für den Verbraucher nahezu undurch-\n\nsetzbar würden, weil er sich über die „eigentliche Rechtslage“ und damit über \n\nden richtigen Anspruchsgegner keine Klarheit verschaffen könne. Hat der Ver-\n\nbraucher - wie im Streitfall - nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht vom \n\nHändler, sondern unter dessen Vermittlung von einem Privatverkäufer gekauft, \n\nso ist aus der Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, daß Rechte und An-\n\nsprüche wegen Mängeln der Kaufsache diesem gegenüber geltend zu machen \n\nsind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der Privat-\n\nverkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es \n\nan ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Um-\n\ngehungstatbestand sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozeß \n\nnicht beweisen zu können, kann einer Prozeßpartei auch unter Verbraucher-\n\nschutzgesichtspunkten nicht abgenommen werden. \n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe es pflichtwidrig versäumt, sich mit den vom Kläger darüber \n\nhinaus erhobenen Ansprüchen wegen Verschuldens bei den Vertragsverhand-\n\nlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB) zu befassen. Ob das \n\nBerufungsgericht dieser Verpflichtung deswegen enthoben war, weil der Kläger \n\nin der Berufungsinstanz auf derartige Ansprüche nicht mehr zurückgekommen \n\nist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Revision vermag keine Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten aufzuzeigen, die zu einer Schadensersatzpflicht aus Ver-\n\nhandlungsverschulden führen könnte. Die vom Kläger behauptete unrichtige \n\nmündliche Angabe eines Mitarbeiters des Beklagten, das Fahrzeug sei unfall-\n\nfrei, kann schon deswegen keine Schadensersatzpflicht des Beklagten auslö-\n\nsen, weil der Kläger jedenfalls durch die ausdrückliche Aufnahme der vorhan-\n\ndenen Unfallschäden in die von ihm anschließend unterschriebene Vertragsur-\n\nkunde noch vor Abschluß des Kaufvertrages über die tatsächlich vorhandenen \n\nUnfallschäden aufgeklärt worden ist. Eine etwa vorausgegangene Verletzung \n\neiner den Beklagten treffenden Aufklärungspflicht ist somit zumindest nicht ur-\n\nsächlich für den Vertragsabschluß geworden und kann deshalb auch nicht \n\nGrundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens sein, den der \n\nKläger im übrigen auch gar nicht geltend macht. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-175-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/viii-zr-175-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:40.170505+00:00"}}